B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1518/2018
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018 / N (…).
E-1518/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 29. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 6. Mai
2016 wurde er vertieft und am 12. Januar 2018 ergänzend zu den Asyl-
gründen durch das SEM angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und habe bis im (…) 2009 im
Dorf B._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur elften Klasse in
C._______ (Jaffna-Distrikt, Nordprovinz) besucht. Sein Grossvater und
später sein Vater hätten als (…) im (…) in D._______ gearbeitet. Nachdem
sein Vater im Jahr 2006 nach Colombo gezogen sei, habe er seine Nach-
folge angetreten. Sein Onkel A. sei Kämpfer und später Chef des politi-
schen Flügels der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in der Gegend
von E._______ (Jaffna-Distrikt) gewesen. Sein Bruder sei im Juli 2007 im
Vanni-Gebiet anlässlich von Kampfhandlungen getötet worden. Im Jahr
2007 sei bei einem Roundup im Dorf seine Identitätskarte konfisziert wor-
den und er habe zweimal wöchentlich im Armeecamp in C._______ vor-
sprechen müssen. Dabei sei er jeweils gefragt worden, ob er in Kontakt zu
LTTE Angehörigen sei und wo sich sein Onkel und Bruder aufhalten wür-
den. Einmal sei er zu Boden gestossen worden. Ende 2008 habe er die
Identitätskarte zurückerhalten und keine Unterschriften mehr leisten müs-
sen. Auf der Strasse sei er immer wieder angehalten und gefragt worden,
wohin er sich begeben würde. Während dieser Zeit habe er die LTTE einige
Male mit Nahrungsmitteln und Kleidung unterstützt. Sie hätten auch Jute-
säcke im (…) deponiert. Einmal sei der (…) von Armeeangehörigen durch-
sucht worden, allerdings habe er zu diesem Zeitpunkt keine LTTE-Güter
versteckt gehabt. Wegen dieser Behelligungen und wegen der Kriegshand-
lungen habe er sich am (…) 2009 mit seiner Mutter und zwei Schwestern
über Colombo nach Indien begeben. Sie seien in Indien polizeilich regis-
triert worden. Er habe dort ebenfalls als (…) gearbeitet. Am (…) 2015 sei
er mit seinem Reisepass zurück nach Colombo geflogen, um die Arbeit in
obgenanntem (…) wieder aufzunehmen. Die Reise sei problemlos verlau-
fen, danach hätten die Behelligungen und Befragungen allerdings wieder
angefangen. Daher habe er Sri Lanka am (…) 2015 mittels gefälschtem
Pass verlassen. In der Schweiz habe er an zwei Menschenrechtsveranstal-
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tungen in Genf und an einer Heldengedenktagsfeier in Bern vom 27. No-
vember teilgenommen. Auf den Internetseiten „Lanka Sri“ und „Tamil Win“
seien diesbezüglich Bilder von ihm und Artikel veröffentlicht worden.
Der Aufforderung durch das SEM, diese Internetveröffentlichungen einzu-
reichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Hingegen reichte er am
19. Mai 2016 eine Kopie eines „Srilankan Tamil Registration Certificate“
vom (…) 2009 betreffend seine Registrierung in Indien zu den Akten. Auf
das Schreiben des SEM vom 24. November 2017, in dem um Einreichung
von Belegen bezüglich seiner Rückkehr von Indien nach Sri Lanka gebeten
wurde, teilte er dem SEM mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 mit, keine
solchen Belege zu besitzen. Der Beschwerdeführer reichte ferner eine sri-
lankische Identitätskarte vom (…) 2008, jeweils eine (…)-Identitätskarte
der Sicherheitskräfte Jaffnas sowie vom Department of (…) vom (…) 2007
und einen beglaubigten Geburtsschein zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 (Poststempel vom 12. März 2018) reichte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
E.
Am 15. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
9. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
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Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am
27. März 2018 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1518/2018
Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung nach seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 seien widersprüchlich und wenig sub-
stantiiert, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, er sei von uniformier-
ten Männern behelligt worden (SEM-Akte A3 S. 8), während er bei den An-
hörungen erklärt habe, diese Männer seien zivil gekleidet gewesen (SEM-
Akte A10 F86, F100, A15 F61). An der ersten Anhörung habe er von Ange-
hörigen der Militärbehörden gesprochen, an der ergänzenden Anhörung
habe er jedoch nicht sagen können, ob es Angehörige des Militärs oder
des CID gewesen seien (SEM-Akte A10 F99, A15 F62). Ferner habe er an
der BzP angegeben, ungefähr sechsmal beim (…) befragt worden zu sein
(SEM-Akte A3 S. 8). Bei der ersten Anhörung habe er erklärt, beim (…) und
auf der Strasse fünf- bis sechsmal verfolgt und befragt worden zu sein
(SEM-Akte A10 F93 ff.). Bei der ergänzenden Anhörung habe er lediglich
zwei Befragungen beim (…) erwähnt (SEM-Akte A15 F63). Diese Wider-
sprüche habe er auch auf Vorhalt hin nicht auflösen können (SEM-Akte
A15 F102 ff.). Ausserdem seien seine Ausführungen zu den geltend ge-
machten Befragungen äusserst knapp und vage ausgefallen und würden
nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebten vermitteln (SEM-Akte A10
F93 ff. und A15 F72 ff.). Dies sei nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um
die Elemente handle, mit der er seine Gefährdungssituation im Heimatland
begründe.
5.2 Bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner ersten Aus-
reise im Jahr 2009 bestünden ebenfalls Glaubhaftigkeitsvorbehalte. So
habe er bei der Anhörung angegeben, während zwei Jahren Unterschriften
im Armeecamp geleistet zu haben, bei der ergänzenden Anhörung sei noch
von sieben bis acht Monaten die Rede gewesen (SEM-Akte A10 F39, A15
F41). Weiter habe er an der BzP erklärt, die LTTE mit Nahrungsmitteln und
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Kleidern unterstützt und Pakete für sie aufbewahrt zu haben (SEM-Akte A3
S. 8). Bei der Anhörung habe er zusätzlich von im (…) versteckten kleinen
Jutesäcken gesprochen (SEM-Akte A10 F41 f.). Bei der ergänzenden An-
hörung habe er zwei bis drei Hilfeleistungen erwähnt, zudem habe er ein-
mal einen Sack für die Organisation aufbewahrt (SEM-Akte A15 F22 ff.).
Weiter hätten die ihn behelligenden Armeeangehörigen den (…) nach
LTTE-Gegenständen durchsucht (SEM-Akte A10 F48 ff.). Bei der ergän-
zenden Anhörung habe er jedoch trotz Nachfrage verneint, dass es neben
den Unterschriftsleistungen zu weiteren Behelligungen gekommen sei
(SEM-Akte A15 F53). Weiter habe er an der BzP erklärt, man habe ihm
zutreffend vorgeworfen, Gewehre für die LTTE im (…) aufzubewahren
(SEM-Akte A3 S. 7). Bei den Anhörungen habe er jedoch ausgesagt, nichts
über den Inhalt der gelagerten Jutesäcke zu wissen (SEM-Akte A10 F41 f.,
F64 f., A15 F10). Es sei davon auszugehen, dass in Jutesäcke verpackte
Gewehre zu erkennen gewesen wären. Ferner habe er an der Anhörung
erwähnt, man habe seinen Bruder und Onkel als Vorwand für die Befra-
gungen benutzt und ihn nach ihnen befragt. An der ergänzenden Anhörung
habe er die Frage, ob ihm abgesehen von den Fragen betreffend seine
LTTE-Unterstützung weitere Fragen gestellt worden seien, ausdrücklich
verneint (SEM-Akte A10 F35, A15 F47 f.). Es sei somit nicht glaubhaft,
dass er Waffen für die LTTE im (…) aufbewahrt habe und dies ihm vorge-
worfen worden sei. Vielmehr sei höchstens davon auszugehen, dass er
Nahrungsmittel oder Kleider abgegeben habe, wie dies zahlreiche andere
Bewohner in seiner Herkunftsregion getan hätten. Ebenso sei unglaubhaft,
dass er wegen seiner Verwandten behelligt worden sei.
5.3 Zu den geltend gemachten Behelligungen sei ferner anzumerken, dass
diese allenfalls subjektive Ängste im Beschwerdeführer ausgelöst hätten.
Objektiv gesehen hätten diese aber keine Zwangssituation begründen kön-
nen, weshalb sie keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellten.
5.4 Schliesslich bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dennoch, auf-
grund spezifischer Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil des BVGer vom
15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8 und E. 9.1), begründete Furcht vor künfti-
gen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe.
5.4.1 Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identi-
tätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten
oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hinter-
grund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines
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Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Ver-
folgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Her-
kunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Über-
wachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnah-
men am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass
an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehun-
gen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm
durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet werden.
5.4.2 Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor
mehr als acht Jahren verlassen. Er sei jedoch von (…) 2015 in die Heimat
zurückgekehrt, wodurch seine langjährige Landesabwesenheit unterbro-
chen worden sei. Sowohl die tamilische Ethnie als auch die Landesabwe-
senheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmass-
nahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Zudem falle der Beschwerdefüh-
rer, wie oben erwähnt, nicht unter den Verdacht, besonders enge Bezie-
hungen zu den LTTE gehabt zu haben und gelte nicht als Person, die be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Seine
Unterschriftsleistungspflicht habe im Jahr 2008 geendet. Ferner sei es ihm
möglich gewesen, im Jahr 2009 legal aus Sri Lanka auszureisen, nach
Ausstellung eines Passes durch die sri-lankischen Behörden, und im Jahr
2015 legal und problemlos wieder einzureisen (SEM-Akte A10 F23 ff.,
F83 ff.). Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren
hätten folglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lan-
kischen Behörden ausgelöst. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb
er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in
asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
5.5 Bei den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz
(siehe Sachverhalt B.) handle es sich um nicht belegte Behauptungen. Der
Aufforderung (SEM-Akte A10 F112), diesbezüglich Belege einzureichen,
sei er nicht nachgekommen. Dies erstaune nicht, da er angegeben habe,
bei den Veranstaltungen keine bestimmte Funktion innegehabt zu haben
(SEM-Akte A15 F87–F90). Die sri-lankischen Behörden seien fähig, Mit-
läufer von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren, weshalb
diese Personen in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen würden (Re-
ferenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Auch dieses Vorbringen erfülle die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
6.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen – neben einer grossmehrheitlichen
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Seite 8
Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts – vor, die LTTE-
Kämpfer hätten ihm schwere Jutesäcke gebracht, in denen dem Klang
beim Abstellen nach etwas Metallenes gewesen sei. Wer den LTTE ein
Versteck geboten habe, lebe sehr gefährlich. Zudem sei es kein gutes Zei-
chen, wenn man seine Identitätskarte zurückerhalte, viele würden danach
getötet werden. Weil zwei seiner „(…)-Brüder“ auf offener Strasse erschos-
sen worden seien, habe er sich nicht sicher gefühlt. Kurz nach seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka sei er im (…) von zivil gekleideten Männern unter an-
derem zu seinem sich in Indien aufhaltenden Onkel befragt worden. Das
zeige, dass ihn diese Personen im Visier hätten. Er sei vermehrt zu seinem
Onkel befragt worden, weshalb es für ihn noch gefährlicher gewesen sei,
als vor seiner Ausreise nach Indien. Er habe nicht nach Indien zurückkeh-
ren können, da er sich dort bereits illegal aufgehalten habe. Deshalb sei er
in die Schweiz gereist. Nach Sri Lanka könne er nicht zurück, da ihm dort
ein familiäres Netz fehle und er kaum alleine finanziell für sich sorgen
könne.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Er-
eignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 zu Recht als un-
glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Er-
wägungen (E. 5.1 ff.) verwiesen werden.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – soweit er auf
die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt – mit blossem Festhalten an
der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Erlebnisse nicht darzulegen
vermag, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling aner-
kannt hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Bundesrechts-
verletzung entnehmen. Die Vorinstanz hat bezüglich der geltend gemach-
ten Behelligungen und Befragungen, insbesondere zu deren Anzahl und
dazu, durch wen diese stattgefunden haben sollen, auf klare Widersprüche
und Substanzdefizite hingewiesen. Ferner hat sie Ungereimtheiten bezüg-
lich der Unterstützungsleistungen für die LTTE und der Durchsuchung des
(…) aufgeführt. Die Widersprüche vermochte der Inhalt der Beschwerde-
schrift nicht zu entkräften. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darlegen, den LTTE ein Waffenversteck geboten zu haben
und deshalb von Armeeangehörigen behelligt worden zu sein. Gemäss ei-
genen Angaben sei ihm der Inhalt der besagten Jutesäcke, dem Klang
nach angeblich etwas aus Metall, nicht bekannt gewesen. Vielmehr ist mit
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der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den Hilfeleistungen für
die LTTE um die Abgabe von Nahrungsmitteln und Kleidern sowie allenfalls
das Aufbewahren von Waren gehandelt hat. Hätte der Beschwerdeführer
tatsächlich vermutet, Gewehre zu lagern, und wäre er deswegen behelligt
worden, so ist anzunehmen, dass er dies bereits bei der ersten Befragung
erwähnt hätte. Hinzu kommt, dass er im Jahr 2009 mit seinem eigenen
Pass aus Sri Lanka ausgereist und problemlos und zudem freiwillig im Jahr
2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Dies spricht ebenfalls dagegen,
wegen Unterstützung der LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden ge-
raten zu sein. Der Hinweis in der Beschwerde, wer den LTTE ein Versteck
geboten habe, lebe gefährlich, vermag daran nichts zu ändern (vgl. nach-
folgend E. 7.4). Der Beschwerdeführer erklärt, Personen seien auf der
Strasse erschossen worden, nachdem diese wie er die Identitätskarte zu-
rückerhalten hätten, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe. Jedoch
gibt er gleichzeitig an, neben der Unterschriftsleistungspflicht keine Prob-
leme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A15
F56). Solche Erlebnisse können jemanden zwar in Angst versetzen. Der
Beschwerdeführer selbst war aber gemäss eigenen Angaben nie in einer
asylrelevanten Gefährdungssituation. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend
festgestellt hat, handelt es sich bei den Unterschriftsleistungen und allge-
meinen Befragungen um Kontrollmassnahmen der Behörden, die als zu
wenig intensiv anzusehen sind, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu
können (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7151/2017 vom 23. März 2018
E. 6.2). Schliesslich vermag auch die Erklärung, er sei nach seiner Rück-
kehr aus Indien von zivil gekleideten Personen vermehrt zu seinem Onkel
befragt worden und deshalb noch gefährdeter als vor seiner Ausreise ge-
wesen, nicht zu überzeugen. An den Anhörungen gab der Beschwerdefüh-
rer nämlich zu Protokoll, bloss zu seiner Landesabwesenheit und dazu,
was er währenddessen gemacht habe, befragt worden zu sein (SEM-Akte
A10 F86, F96, A15 F60). Mit keinem Wort erwähnte er Fragen zu seinem
Onkel. Die vorinstanzlich festgestellten Zweifel und Substanzdefizite blei-
ben nach dem Gesagten bestehen. Insgesamt können die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung im Heimatstaat nicht ge-
glaubt werden beziehungsweise vermögen diese den Anforderungen an
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen.
7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sich in der Schweiz exil-
politisch betätigt zu haben. Er habe an zwei Menschenrechtsveranstaltun-
gen in Genf sowie an einer Heldengedenktagsfeier in Bern teilgenommen,
wozu es Internet-Veröffentlichungen gebe. Allerdings unterlässt er es trotz
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Seite 10
Aufforderung, Belege hierzu einzureichen. Von einem massgeblichen En-
gagement seinerseits, welches das Interesse der heimatlichen Behörden
erregt haben dürfte, ist damit nicht auszugehen. Solche Veranstaltungen
werden von zahlreichen der in der Schweiz wohnhaften Tamilen besucht.
Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein
dadurch, dass er in der Schweiz angeblich an drei Veranstaltungen teilge-
nommen und sich dabei internetwirksam fotografieren lassen habe, ins Vi-
sier der sri-lankischen Behörden geraten ist (vgl. Urteil des BVGer
E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.4), zumal aufgrund der vorstehenden
Erwägungen auch nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt der
Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 bereits seitens der Behörden regis-
triert respektive in asylrelevanter Weise verfolgt wurde.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
7.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass es sich bei
der Unterstützung für die LTTE mit Kleidern und Nahrungsmitteln sowie
allenfalls der zwischenzeitlichen Aufbewahrung von Waren um Hilfeleistun-
gen in äusserst untergeordneter Form gehandelt hat. Solche Tätigkeiten
für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet. Diese
führen deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis,
zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für
den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen (vgl. hierzu insbesondere
a.a.O. E. 8.5.3). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zu-
sammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären.
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Seite 11
Zudem konnte der Beschwerdeführer, nach Beendigung seiner Unter-
schriftsleistungspflicht im Jahr 2008, mit eigenem Pass im Jahr 2009 aus
Sri Lanka ausreisen und im Jahr 2015 legal wieder nach Sri Lanka zurück-
kehren, ohne Probleme mit den Behörden erhalten zu haben. Dies spricht
ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an
der Person des Beschwerdeführers. Ferner ist sein exilpolitisches Wirken
als niederschwellig zu beurteilen. Schliesslich ist nicht damit zu rechnen,
dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise wegen eines durchlau-
fenen Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung
zu rechnen hat (vgl. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018
E. 6.2).
7.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit nichts darzu-
legen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 12
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von
Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende ge-
gangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist.
E-1518/2018
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In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz aus,
da der Beschwerdeführer über ein funktionierendes Beziehungsnetz ver-
füge und Arbeitserfahrung als (…) habe. Dem ist, entgegen der Argumen-
tation in der Beschwerdeschrift, beizupflichten. Der 31-jährige Beschwer-
deführer stammt aus B._______, wo sein Onkel/Cousin und dessen Fami-
lie leben, bei denen er bereits vor seiner Ausreise gewohnt habe (SEM-
Akte A10 F88; A15 F67 f.). Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem hat der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise mehrere Jahre als (…) gearbeitet,
weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue wirtschaftliche Le-
bensgrundlage wird aufbauen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der am 27. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E-1518/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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