B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1519/2014
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus (…) – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat
am 20. Juni 2008 und gelangte am 8. Juli 2008 auf dem Luftweg nach
Genf, wo er am folgenden Tag am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Der
Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2008 sowohl zu seiner Person befragt
(BzP) als auch zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll
BzP A12/9 und Anhörungsprotokoll A14/18). Mit Entscheid vom 26. Ja-
nuar 2009 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie
deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 ab-
gewiesen.
A.b Am 16. März 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein (vgl. SEM-Akten zweites Asylgesuch B1/7), in welchem er neue
Gründe vorbrachte, welche anlässlich des ordentlichen Verfahrens noch
nicht geltend gemacht worden und geeignet seien, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Die vertiefte Anhörung zu diesen
neuen Asylgründen fand am 14. Juni 2010 statt (vgl. SEM-Akten Anhö-
rungsprotokoll B7/12).
A.c Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei Vorstandsmitglied
einer Organisation namens „(…)“ und habe seit (…) an diversen regimekri-
tischen Veranstaltungen teilgenommen. Unter anderem habe er vor ver-
schiedenen Konsulaten und vor den Vereinten Nationen („United Nations
Organization“, UNO) in Genf demonstriert. Dabei habe er auch Einladun-
gen angefertigt und die Leute auf Veranstaltungen hingewiesen. Er habe
zudem drei Zeitungsartikel verfasst und diese im Internet veröffentlicht.
Weiter habe er an einer Demonstration in (…) eine Rede gehalten. Sein
älterer Bruder sei daraufhin, im (…) in Syrien von den Behörden aufgesucht
worden und man habe diesem mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer,
mit seinen Aktivitäten in der Schweiz aufhören solle. Auch sein jüngerer
Bruder sei, wegen dem ersten Asylgesuch des Beschwerdeführers, in Sy-
rien befragt und geschlagen worden, er habe Syrien auch verlassen.
Zum Beleg seines exilpolitischen Wirkens reichte der Beschwerdeführer im
Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein:
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Drei von ihm verfasste regimekritische Artikel, welche am (…), am (…)
und am (…) unter seinem Namen und mit seinem Abbild auf der Inter-
netseite (…) veröffentlicht worden seien;
ein Schreiben der Partei B._______ vom 27. Februar 2010, mit Erläu-
terungen, warum er Syrien verlassen habe;
ein undatiertes Bestätigungsschreiben der „(…)“ betreffend die Verfol-
gungsgefahr aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten;
ein Foto von ihm anlässlich des (…) in (…) vom (…);
diverse CD’s mit Aufnahmen von Kundgebungen vor verschiedenen
Botschaften;
diverse Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen;
diverse Internetartikel über von ihm besuchte Demonstrationen, teil-
weise mit Fotos vom Beschwerdeführer und einer namentlichen Erwäh-
nung;
diverse „Facebook“ Ausdrucke seines Profils (er ist unter dem Namen
„[…]“ registriert) sowie der Gruppe „(…)“ mit Fotos von ihm vom (…)
sowie (…);
diverse Aufrufe zu diversen Demonstrationen;
diverse Ausdrucke von You-Tube Videos betreffend die von ihm be-
suchten Demonstrationen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 – am 19. Februar 2014 eröffnet –
lehnte das damalige BFM (nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM
verwendet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
C.
Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2014 um Aktenein-
sicht entsprach das SEM mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilweise.
D.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 21. März 2014 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung,
eventualiter die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als
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Flüchtling oder eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten des ersten
Asylverfahrens, das entsprechende Aktenverzeichnis sowie in der Be-
schwerde näher bezeichnete Akten, eventualiter um Gewährung des recht-
lichen Gehörs und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
Zudem sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft
erwachsen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 wurde der Antrag, es sei die
Rechtskraft der angeordneten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, abgewiesen. Der Entscheid über das Gesuch um Aktenein-
sicht, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung
einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 600. – aufgefordert.
F.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung vom 9. April 2014 wurde vom Gericht mit Zwischenverfü-
gung vom 30. April 2014 entsprochen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zum Schriftenwechsel eingeladen.
G.
Am 15. Mai 2014 liess die Vorinstanz sich vernehmen. Der Beschwerde-
führer replizierte mit Eingabe vom 9. Juli 2014.
H.
In der Eingabe vom 12. Mai 2016 stellte der Rechtsvertreter unter anderem
mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 und auf die Situation des Beschwerdeführers sowie
in Syrien fest, es erweise sich aus prozessökonomischer Sicht als sinnvoll,
das Dossier dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu las-
sen.
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Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM ein, zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts Stel-
lung zu nehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer entsprechend seinem
Antrag in der Beschwerde vom 21. März 2014 Einsicht in die Akten des
ersten Asylverfahrens und das entsprechende Aktenverzeichnis sowie in
die Akten B1/7, B3, B4/1, B5/3, B9/1, B22/4, B25/3 und B27/1 respektive
eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren.
Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, unter Hinweis auf die Eingabe
des Rechtsvertreters vom 12. Mai 2016 und auf das dort erwähnte Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, sich erneut vernehmen zu lassen.
J.
Das SEM liess sich am 29. Juni 2016 zu dieser Eingabe des Rechtsvertre-
ters und dem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (formell) verneh-
men. Gleichzeitig gewährte es dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten
des ersten Asylverfahrens sowie in die Akten B1/7, B3, B5/3, B9/1 und
B22/4. Zudem stellte es fest, dass es sich bei den Akten B4/1und B5/3 um
interne Akten handle, weshalb keine Akteneinsicht gewährt werde. Auch
die Akte B27/1 könne aufgrund von Geheimhaltungsinteressen nicht offen-
gelegt werden; deren Inhalt wurde dem Rechtsvertreter jedoch zusammen-
gefasst vorgelegt. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 14. Juli
2016.
K.
Das SEM liess sich am 5. Januar 2017 zu den Auswirkungen des Bundes-
verwaltungsgerichtsurteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 auf den
vorliegenden Fall (materiell) vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte
darauf am 19. Januar 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– abgesehen von dem in nachfolgender Erwägung Ausgeführten – einzu-
treten.
1.4 Es ist festzustellen, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse nach
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51
E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag
auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem
Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten
ist. Verfahrensgegenstand ist somit die Frage der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers, die Ablehnung seines Asylgesuchs sowie die
Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme
für den undurchführbaren Vollzug bilden demgegenüber nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift und in der jeweiligen Replik
vom 9. Juli 2014 und vom 14. Juli 2016 vorgebrachte Rüge einzugehen,
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in ver-
schiedener Hinsicht verletzt worden.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
4.3 In diesem Zusammenhang macht der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt
worden, dass ihm die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in sämtliche vor
seiner Mandatierung am 25. März 2013 durch den Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel sowie sämtliche vor seiner Mandatierung an den Be-
schwerdeführer zugestellte Akten sowohl des ersten als auch des zweiten
Asylverfahrens gewährt habe.
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Seite 8
Mit der Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. J)
gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in sämtliche von ihm be-
gehrte Aktenstücke, mit Ausnahme von B4/1, B25/1 und B27/1. Die Nicht-
gewährung wurde damit begründet, dass es sich bei den vorerwähnten Do-
kumenten um interne handle (m.H.a. BGE 115 V 297 S. 303) beziehungs-
weise öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen bestünden.
Das Gericht stellt fest, dass mit der am 29. Juni 2016 gewährten Aktenein-
sicht und der darauf folgenden Replik vom 14. Juli 2016 allfällig zu Recht
monierte Gehörsverletzungen als geheilt betrachtet werden können (vgl.
zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BVGE
2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Auch der Begründung zur Nichtgewährung der
Akteneinsicht stimmt das Gericht betreffend B4 und B25 vollumfänglich zu.
Bei den zwei Aktenstücken B4/1und B25/1 handelt es sich tatsächlich um
interne Akten und behördeninterne Dokumente unterliegen grundsätzlich
nicht der Akteneinsicht. Die Vorinstanz kann auch dahingehend bestätigt
werden, dass der Einsicht in die Akte B27/1 öffentliche und private Geheim-
haltungsinteressen entgegenstehen. Dem Rechtvertreter wurde zudem zu-
sammenfassend der Inhalt mitgeteilt. Betreffend den SEM-internen Antrag
auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien
(B25/1) ist festzuhalten, dass der Punkt des Vollzugs der Wegweisung
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1.4
oben) bildet, weshalb dem betreffenden Aktenstück offensichtlich auch
keine Entscheidrelevanz zukommt. Ebenso wenig relevant für die Ent-
scheidfindung ist das interne Aktenstück B4/1, ein Triageblatt nach Ein-
gang des zweiten Asylgesuches.
Zusammenfassend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusam-
menhang mit dem Akteneinsichtsrecht nicht zu erkennen. Das Gesuch um
Einsicht und um rechtliches Gehör beziehungsweise Gewährung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung erweist sich in Bezug auf die Aktenstücke,
in welche am 29. Juni 2016 Einsicht gewährt wurde, als gegenstandslos.
Das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke B4/1, B25/1 und B27/1 und um
rechtliches Gehör beziehungsweise Gewährung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung, an welchem in der Replik vom 14. Juli 2016 festgehalten
wird, ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt zum Anderen, sein Anspruch auf rechtli-
ches Gehör sei insofern verletzt worden, als die Vorinstanz nicht sämtliche
Beweismittel im Zusammenhang mit seinen vorgebrachten exilpolitischen
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Aktivitäten gewürdigt habe, da einige Beweismittel in der angefochten Ver-
fügung „lediglich kurz“ oder „gar nicht“ erwähnt worden seien, so das Be-
stätigungsschreiben der „(…)“ und andere nicht weiter spezifizierte Be-
weismittel. Dasselbe gelte für einige „unerwähnt gebliebene“ oder lediglich
„gestreifte“ Sachverhaltselemente, so unter anderem die Vorbringen be-
treffend den aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers in Syrien bedrohten Bruder, betreffend die Gründe, weshalb er keine
Beweismittel für das Verhör des Bruders durch die syrischen Behörden
habe vorlegen können, betreffend die Verfolgung und Flucht eines weiteren
Bruders, betreffend die Tatsache, dass er das (…) in (…) am (…) geleitet,
vorbereitet und dort eine Rede gehalten habe, betreffend seine Teilnahme
an der Gedenkveranstaltung zur Erinnerung an den (…) getöteten kurdi-
schen Märtyrer (…), betreffend seine „wichtige“, „engagierte“ und „expo-
nierte“ Rolle in der „(…)“ und schliesslich betreffend die Tatsache, dass
seine veröffentlichten Artikel klar definierte, oppositionspolitische Vorstel-
lungen beinhalten würden.
Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, m.w.H.). Zudem verbietet der Anspruch auf rechtliches Gehör es
der Behörde nicht, aufgrund einer antizipierten Würdigung die Abnahme
von angebotenen Beweisen abzulehnen, wenn diese offensichtlich nicht
geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 17, E. 8). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Nichterwähnung beziehungsweise ungenügende Würdigung von Be-
weismitteln sowie der genannten „Einzelheiten“ rund um die geltend ge-
machte Gefährdung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers erweist sich aufgrund nachfolgender Gründe als offenkundig un-
begründet.
So durfte die Vorinstanz einerseits zu Recht bei einer Vielzahl von Einga-
ben in einer antizipierten Beweiswürdigung davon absehen, auf Beweis-
mittel ohne jeglichen Beweiswert umfassend einzugehen (vgl. Vernehm-
lassung vom 15. Mai 2014). Daran vermögen auch die Ausführungen des
Rechtsvertreters in der Replik vom 9. Juli 2014 zur „rechtswidrigen“ antizi-
pierten Beweiswürdigung nichts zu ändern, zumal dem im Asylrecht ver-
sierten Rechtsvertreter die einschlägige Rechtsprechung nach EMARK
2004 Nr. 17 bekannt sein dürfte und in der Beschwerdeschrift selbst (mit
Ausnahme des Bestätigungsschreibens der „[…]“) nicht einmal spezifiziert
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wird, welche Beweismittel nach Ansicht des Rechtsvertreters denn „zu we-
nig gewürdigt“ worden seien. Andererseits erscheint die Argumentationslo-
gik der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Mai 2014, wonach die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vom SEM nicht als der-
art intensiv betrachtet worden seien, dass er einer konkreten Bedrohung
durch das syrische Regime ausgesetzt wäre, folgerichtig auch eine Bedro-
hung der Brüder aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ausgeschlos-
sen werden könne, nach Ansicht des Gerichts zumindest nachvollziehbar.
Somit stellt die gerügte „Nichtwürdigung“ dieser Vorbringen nach Ansicht
des Gerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Für das Gericht
wird zudem nicht ersichtlich, inwiefern die angeführten Angaben des Be-
schwerdeführers rund um seine exilpolitischen Aktivitäten unzureichend
gewürdigt worden wären. Vielmehr ist der Umstand, dass sich die Vo-
rinstanz mit gewissen Einzelheiten nicht bis ins Detail auseinandergesetzt
hat, nicht als Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu werten, zumal sie in
der Begründung zur geltend gemachten Gefährdung einerseits als voraus-
gesetzt (regimekritischer Inhalt der Artikel) betrachtet werden können und
andererseits eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Angaben an der
Beurteilung seiner Exponiertheit grundsätzlich nichts zu ändern vermag.
Was in der Beschwerde moniert wird, ist somit nicht die Tiefe, sondern
letztlich das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung der Vorbringen. Ob
diese zu Recht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgte, ist indes
eine materielle Frage und wird in der nachfolgenden Erwägung 5 zu klären
sein. Auf jeden Fall beschlagen die vom Rechtsvertreter angeführten Argu-
mente offensichtlich nicht den Anspruch auf das rechtliche Gehör.
4.5 Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, das rechtliche Gehör
sei schwerwiegend verletzt worden, da die Vorinstanz im Rahmen des
zweiten Asylgesuches eine erneute Botschaftsabklärung durchgeführt
habe, diesbezüglich aber das rechtliche Gehör nicht gewährt und in der
angefochten Verfügung diese Botschaftsabklärung auch mit keinem Wort
erwähnt habe.
Dazu merkt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Mai 2014 an,
die Botschaftsanfrage sei in ihrer Beurteilung des Asylgesuches nicht ein-
bezogen und in keiner Hinsicht gewürdigt worden. Deshalb sei darauf ver-
zichtet worden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren.
Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik vom 9. Juli 2014 entgegen,
die Vorinstanz dürfe nicht nach Belieben darüber befinden, ob Abklärungen
zu erstellen seien, und ob dann bereits erfolgte Abklärungen zu erwähnen
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Seite 11
seien oder nicht. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, da damit die Abklä-
rungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt würden.
Das Gericht stellt an dieser Stelle fest, dass die erwähnte Botschaftsabklä-
rung vom 8. Dezember 2010 zu Ungunsten des Beschwerdeführers fest-
gestellt hat, er werde in Syrien nicht gesucht. Inwiefern die Vorinstanz mit
ihrer Vorgehensweise rechtswidrig gehandelt haben soll, weil sie diese für
ihn nachteilige Tatsache nicht erwähnt und gewürdigt habe, erschliesst sich
dem Gericht nicht. Auf jeden Fall vermag es darin keine Verletzung der
Abklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennen.
4.6 Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie das Beschleu-
nigungsgebot verletzt, indem die angefochtene Verfügung erst vier Jahre
nach der Anhörung vom 14. Juni 2010 ergangen sei. Es sei nicht ersicht-
lich, weshalb das SEM von Dezember 2010 bis September 2012 völlig un-
tätig geblieben sei und insbesondere den Beschwerdeführer nicht erneut
angehört habe. Seit der letzten Anhörung am 14. Juni 2010 sei in Syrien
eine Revolution ausgebrochen, welche in einen umfassenden Bürgerkrieg
ausgeartet sei. Es sei offensichtlich, dass vor diesem Hintergrund und in
Anbetracht der massiven Veränderungen in Syrien zwingend eine ergän-
zende Anhörung hätte durchgeführt werden müssen.
Dieser Rüge hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dem
Beschwerdeführer sei es zuzumuten gewesen, allfällige Neuerungen be-
treffend sein Asylverfahren den Behörden mitzuteilen, insbesondere da er
seit März 2013 einen Anwalt beigezogen habe und seither mehrfach Be-
weismittel eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer repliziert da-
hingehend, dass die Vorinstanz offenbar in „willkürlicher Weise“ die Auffas-
sung vertrete, dass gerade bei einer anwaltlich vertretenen Person erwar-
tet werden dürfe, dass die Vorbringen schriftlich ausführlich geschildert
werden könnten.
Das Gericht vermag allerdings auch im Vorgehen der Vorinstanz - trotz der
erwiesenermassen dramatischen Entwicklung in Syrien seit der Anhörung
im Jahre 2010 keine erneute Anhörung durchzuführen - keine Verletzung
weder ihrer Abklärungspflicht noch des Beschleunigungsgebotes zu erken-
nen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungspflicht der Be-
hörde im Asylverfahren immer ihre Grenzen findet an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers (vgl. 8 Abs. 1 AsylG). Somit kann die Vo-
rinstanz darin bestätigt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur
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zuzumuten, sondern es auch seine Pflicht gewesen ist, die für die Beurtei-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft relevanten, neuen Umstände im Ver-
laufe des vorinstanzlichen Verfahrens selbstständig vorzubringen und ent-
sprechend zu belegen.
4.7 Zuletzt wird in der Beschwerdeschrift die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Begründungspflicht im Zusammenhang mit Art.
7 AsylG und Art. 9 BV (Willkürverbot) geltend gemacht. Einerseits habe die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seiner
Brüder nicht als unglaubhaft erachtet, indes diese Tatsache nicht zu Guns-
ten des Beschwerdeführers gewertet. Andererseits sei die Botschaftsab-
klärung mangelhaft erstellt und nicht gewürdigt worden. Zum ersten Vor-
wurf ist anzumerken, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom
16. Mai 2014 die Vorbringen zur Verfolgung seiner Brüder indirekt als nicht
glaubhaft gemacht erklärt hat. Betreffend der Unbegründetheit dieser auf
Beschwerdeebene erhobenen Vorwürfe wird, um Wiederholungen zu ver-
meiden, auf die Ausführungen oben in E. 4.4 (insbesondere 3. Abschnitt)
beziehungsweise in E. 4.5 (ebenfalls 3. Abschnitt) verwiesen.
4.8 In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 hat sich die Vorinstanz
schliesslich zum Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 geäussert und begründet, weshalb sie der Auffassung
sei, im vorliegenden Fall vermöge dieses keine entscheidenden Auswir-
kungen zu entfalten. Dazu konnte der Beschwerdeführer in seiner Replik
vom 19. Januar 2017 Stellung nehmen. Damit kann eine allfällig zu Recht
monierte Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden (vgl. zu den Vo-
raussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BVGE 2008/47
E. 3.3.4 m.w.H.).
4.9 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollstän-
dige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen.
5.
Im Folgenden sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller
Hinsicht zu prüfen:
5.1 Das SEM führt zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers aus, diese seien nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine kon-
kreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise
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Seite 13
exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung würden auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sich anhand der
Fotos, „Facebook“-Ausdrucke, Zeitungsartikel und dem Parteischreiben
nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Er
habe zwar einige Internetartikel eingereicht, auf welchen er mit Foto abge-
bildet sei. Er sei indes nicht deutlich erkennbar und habe keine prominente
Rolle inne, welche als qualifizierte Aktivität bewertet werden könne. Auch
die von ihm auf der Internetseite (…) veröffentlichten Artikel vermöchten
nicht den Eindruck zu erwecken, hinter diesen stehe als Autor eine Person,
die über klar definierte, oppositionspolitische Vorstellungen und über ein
persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer konkreten Ge-
fahr für das Regime in Syrien werden könnte. Zudem falle auf, dass die
drei publizierten Artikel im Internet vom (…) datiert seien. Demnach könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für
das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde. Seine exilpoliti-
schen Aktivitäten würden somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG führen und seien deshalb nicht als asyl-
relevant zu werten.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz
habe die eingereichten Artikel unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG in
„willkürlicher Weise“ gewürdigt, indem sie festgestellt habe, „die vom Be-
schwerdeführer veröffentlichten Artikel würden nicht den Eindruck erwe-
cken, hinter diesen stehe als Autor eine Person, die über klar definierte
oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitations-
potenzial verfüge, welches zu einer konkreten Gefahr für das Regime in
Syrien werden könnte. Es falle zudem auf, dass alle drei Artikel vom (…)
datiert seien“. Diese Erwägungen seien äusserst vage und wenig stichhal-
tig. Zudem habe die Vorinstanz andere relevante Beweismittel, welche der
Rechtsvertreter seit dem März 2010 eingereicht habe, ausser Acht gelas-
sen.
Zur Flüchtlingsrelevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers wird in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht, einerseits gehe aus
seinen Schilderungen hervor, dass er nicht einfach ein beliebiger, in der
Masse untergehender Demonstrant sei, sondern er sei vielmehr als „Draht-
zieher“ und Organisator von Demonstrationen tätig, halte an diesen Reden
und mache auch andere Leute auf die „kurdische Sache“ aufmerksam und
lade sie zu den Veranstaltungen ein. Andererseits habe er glaubhaft ge-
macht, dass den syrischen Behörden sein Aufenthalt in der Schweiz und
sein hiesiges politisches Engagement bekannt seien. Sodann wird unter
E-1519/2014
Seite 14
Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und ein Gutachten dreier auf dem Ge-
biet des Völkerstrafrechts versierter Rechtsexperten vorgebracht, dem Be-
schwerdeführer würde aufgrund seines Profils als identifizierter „Oppositi-
oneller“ in Syrien Folter und Tod drohen. Untermauert wird die geltend ge-
machte Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf diverse
Zeitungsartikel und Berichte über die extensive und flächendeckende Be-
obachtung der im Exil politisch aktiven Syrer durch den syrischen Geheim-
dienst. Schliesslich wird auf verschiedene Fälle (unter Aufführung der Ge-
schäftsnummern des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der
vorinstanzlichen Verfahrensnummern) verwiesen, welche im vorliegenden
Verfahren vom Gericht beizuziehen seien. Diese Fälle würden zum Einen
die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers belegen,
und zum Anderen nachweisen, dass für das Erfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft bei Personen aus Syrien offensichtlich auf einer tieferen Ebene an-
gesetzt werden müsse.
5.3 In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2014 hält das SEM weiterhin an
seinem Standpunkt fest, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen exil-
politischen Tätigkeiten nicht derart exponiert habe, dass er eine Verfolgung
seitens des syrischen Regimes zu befürchten habe. Das SEM stelle nicht
in Frage, dass syrische Organe im Ausland – insbesondere Angehörige
von syrischen Vertretungen – die syrische Diaspora in zahlreichen Ländern
überwachen würden. Das SEM gehe in seiner Einschätzung indessen da-
von aus, dass die Überwachung der syrischen Diaspora im Ausland nicht
umfassend sei, sondern sich auf Personen beschränke, die der syrische
Staat als gefährlich einstufe. Syrischen Vertretungen im Ausland sei näm-
lich auch bekannt, dass zahlreiche Landsleute in vielen Ländern – darunter
der Schweiz – beispielsweise an Kundgebungen teilnehmen und sich da-
bei fotografieren lassen würden, um in diesen Ländern zu einem Aufent-
haltsrecht zu gelangen. Im vorliegenden Fall sei das SEM zum Schluss
gelangt, dass die vom Beschwerdeführer getätigten exilpolitischen Aktivi-
täten nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtliche Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Schliesslich sei gemäss Einschät-
zung des SEM angesichts der aktuellen Lage in Syrien überwiegend wahr-
scheinlich, dass die Intensität der Überwachung der syrischen Diaspora im
Ausland abgenommen habe, weil das syrische Regime die ihm zur Verfü-
gung stehenden Ressourcen für den Überlebenskampf einsetzen müsse
und nicht mehr in der Lage sei, seinen bis 2011 funktionierenden gewalti-
gen Überwachungsapparat aufrecht zu erhalten.
E-1519/2014
Seite 15
5.4 In der Replik vom 9. Juli 2014 wird unter Hinweis auf Berichte des UN-
HCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des UK Home
Office (britisches Innenministerium) eine nicht zu unterschätzende, flä-
chendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten syrischer Staatsan-
gehöriger im Ausland durch den syrischen Geheimdienst geltend gemacht
beziehungsweise wird moniert, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft setze keine Vorverfolgung oder das Risiko einer zukünftigen, geziel-
ten Verfolgung voraus. Um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ge-
nüge der geringste Verdacht auf eine Verbindung zur Opposition. Im Falle
des Beschwerdeführers sei es offensichtlich, dass er diesem grossen Ri-
siko einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, müsste er
nach Syrien zurückkehren. Als Belege wurden Ausdrucke seines „Face-
book“ Profils vom 5. März 2014 beigelegt.
5.5 In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 wird unter Berücksichtigung
des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte. Zu-
dem seien mit Eingabe vom 12. Mai 2016 offenbar keine den Beschwerde-
führer persönlich betreffenden Beweismittel eingereicht worden. Die letz-
ten Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten würden demnach von
März 2014 datieren. Ein derart aktives und exponiertes exilpolitisches En-
gagement, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, bestehe
folglich nicht.
5.6 Dem wird in der Replik vom 14. Juli 2016 entgegnet, mit der früheren
Replik vom 9. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke seines
„Facebook“ Profils eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass er sich im
Internet kritisch gegenüber dem syrischen Regime geäussert habe. Die be-
treffende Behauptung des SEM in der Vernehmlassung sei somit nicht kor-
rekt. Zudem habe er sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch
„enorm“ betätigt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner politischen Akti-
vitäten in der Schweiz und seiner Flucht ins Ausland als Verräter seiner
Heimat gelte, weshalb ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien die Verhaf-
tung und die gezielte asylrelevante Verfolgung drohe.
5.7 In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 führt die Vorinstanz so-
dann aus, im Urteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. Sachverhalt
Bst. A.a) habe das Bundesverwaltungsgericht die abweisende Verfügung
des damaligen BFM vom 26. Januar 2009 gestützt. Es habe in der Erwä-
E-1519/2014
Seite 16
gung 4 auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Dem-
nach seien die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Akti-
vitäten vorgegangen. Die syrischen Behörden hätten die Aktivitäten des
Beschwerdeführers jedoch nicht als Handlungen gegen die Integrität des
syrischen Staates eingestuft. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2008 von den syrischen Behörden
nicht als Regimegegner erachtet worden. Dies sei aus deren Verhalten er-
sichtlich. Diese vorgängige (vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte)
Einstufung durch die Vorinstanz und der Zeitpunkt der Ausreise seien bei
der Berücksichtigung des als Referenzurteil publizierten Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zentral. Unter dessen
E. 5.7.2 f. werde ausgeführt, dass eine Person aufgrund ihrer Beteiligung
an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des
derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als
Regimegegner identifiziert werde. Die im Urteil zitierte Änderung der Lage
in Syrien würde somit eine neue Gruppe von Personen, die im Visier der
syrischen Behörden stehen würden, hervorbringen, namentlich die Aktivis-
ten der Oppositionsbewegung ab März 2011. Gemäss Einschätzung des
SEM würden zum heutigen Zeitpunkt vorwiegend politische Aktivisten, die
sich seit Beginn des Konflikts im März 2011 gegen das Regime Assad en-
gagiert hätten, Gegner für das syrische System darstellen. Der Beschwer-
deführer sei vor März 2011 aus Syrien ausgereist und sei in Syrien somit
kein Aktivist der Oppositionsbewegung ab März 2011 gewesen. Zudem
habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise – wie oben erwähnt – über kein
politisches Risikoprofil verfügt. Das im Referenzurteil vom 25. Feb-
ruar 2015 erwähnte politische Profil entspreche aus Sicht des SEM nicht
dem Profil des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers sei auf drei Punkte hinzuweisen. Erstens werde in der
Replik vom 14. Juli 2016 moniert, das SEM habe in seiner Vernehmlassung
vom 29. Juni 2016 geschrieben, es würden seit März 2014 keine den Be-
schwerdeführer persönlich betreffende Beweismittel vorliegen. Das sei
zwar nicht ganz richtig, datiere doch ein letzter Eintrag auf einem der Be-
weismittel (auf der Beilage 3 der Replik vom 9. Juli 2014) vom 6. Juli 2014;
dies führe aber nicht zu einer anderen Einschätzung. Daraus zu folgern,
das SEM habe auch die früher eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt,
schlage jedenfalls fehl. Zweitens werde in der Replik vom 14. Juli 2016 auf
das enorme exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers verwiesen.
Es sei jedoch festzuhalten, dass seit der Replik vom 9. Juli 2014 keine
weiteren Beweismittel eingereicht worden seien, welche das sehr aktive
E-1519/2014
Seite 17
Engagement des Beschwerdeführers belegen würden. Vielmehr sei nach
einem Blick auf das Facebook-Profil des Beschwerdeführers festzustellen,
dass nach dem 6. Juli 2014 lediglich (…) Einträge, der letzte datierend vom
(…), hochgeladen worden seien. Der Vollständigkeit halber sei hier zu er-
wähnen, dass das besagte Facebook-Konto nicht unter dem Namen des
Beschwerdeführers laufe. Auch von den Teilnahmen des Beschwerdefüh-
rers an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen,
wie es in der Replik vom 14. Juli 2016 heisse, würden keine aktuellen Be-
weismittel vorliegen. Laut Akten sei die Teilnahme im (…) in (…) die letzte
belegte Demonstrationsteilnahme. Drittens falle auf, dass der Beschwer-
deführer insbesondere unmittelbar nach den beiden Verfügungen des SEM
vom 26. Januar 2009 und vom 11. Februar 2014 sowie nach dem Bundes-
verwaltungsgerichtsurteil vom 15. Februar 2010 exilpolitisch aktiv gewor-
den sei. Nach der Beweismitteleingabe vom 9. Juli 2014 sei der Beschwer-
deführer offenbar keiner weiteren nachweislichen exilpolitischen Tätigkeit
mehr nachgegangen. Dieses Verhalten entspreche jedoch nicht dem einer
im grossen Ausmass exilpolitisch tätigen Person. Ein derart aktives und
exponiertes exilpolitisches Engagement, wie es vom Beschwerdeführer
geltend gemacht werde, könne aufgrund obiger Ausführungen nicht abge-
leitet werden.
5.8 Dazu wird in der Replik vom 19. Januar 2017 dahingehend Stellung
genommen, dass die Verfolgungssituation der Gegner des syrischen Re-
gimes im Rahmen des aktuellen Konflikts in Syrien seit dem Frühjahr 2011
eine andere sei als 2008 bis 2010. Die individuelle Situation des Beschwer-
deführers als eindeutig identifizierter Regimegegner müsse unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen Gefährdungslage in Syrien geprüft
werden. Unter Hinweis auf die aktuellsten „UNHCR-Erwägungen zum
Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flie-
hen“ vom November 2015 (abrufbar unter:
bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) wird
geltend gemacht, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde sich
das syrische Regime in erster Linie dafür interessieren, welche politische
Haltung der Beschwerdeführer vertrete, ob er regimetreu oder –feindlich
sei. Letzteres stehe längst fest und sei den Behörden auch bekannt. Als
identifizierter Regimegegner, der zudem im Ausland um Asyl ersucht habe,
sich auch exilpolitisch stark engagiert habe und nun nach Syrien zurück-
kehren müsse, würde der Beschwerdeführer unweigerlich von den syri-
schen Behörden als Oppositioneller erkannt und verfolgt werden. Die Ein-
E-1519/2014
Seite 18
schätzung des SEM, wonach sich das syrische Regime lediglich für politi-
sche Aktivisten der Oppositionsbewegung ab März 2011 interessiere, sei
falsch.
6.
6.1 Einerseits ist somit die mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016
aufgeworfene Frage nach einem allfälligen Einfluss der im Bundesverwal-
tungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 entwickelten
Rechtsprechung auf die Beurteilung des vorliegenden Falles zu beantwor-
ten.
6.1.1 Es ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
hat. Dies wurde mit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1249/2009
vom 15. Februar 2010 (vgl. Sachverhalt Bst A.a) rechtskräftig festgestellt.
Des Weiteren kann festgestellt werden, dass ein Jahr nach dem abweisen-
den Entscheid der Vorinstanz das Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 erging, worin die Änderung der Lage
in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 skizziert
und für eine allenfalls begründete Furcht betroffener Personen vor Verfol-
gung im aktuellen Zeitpunkt berücksichtigt wurde. Im genannten Urteil
wurde ein von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehendes,
brutales und rücksichtsloses Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeint-
liche Regimegegner seit Ausbruch des Bürgerkrieges festgestellt. Mit an-
deren Worten: Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, hätten eine Be-
handlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme (a.a.O. E. 5.7.2). Der von der Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 gemachte Hinweis,
dass durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 eine „neue“
Gruppe von Personen, die im Visier der syrischen Behörden stehen wür-
den, definiert worden sei, namentlich die Aktivisten der Oppositionsbewe-
gung ab März 2011, ist nicht zu beanstanden. Hingegen wurde die Frage,
ob lediglich für diese Gruppe eine begründete Furcht vor Verfolgung zu
bejahen sei, vom Gericht nicht absolut beantwortet, sondern in der Erwä-
gung 5.7.1 wurde lediglich die Frage als berechtigt erachtet, „ob die Tatsa-
che einer einmaligen Verhaftung wegen der Beteiligung an regimekriti-
schen Demonstrationen – jedenfalls im Falle einer Person, die nicht auch
anderweitig politisch engagiert war – im Zeitraum vor dem Ausbruch des
derzeitigen Konflikts in Syrien, die erforderliche Intensität für die Annahme
E-1519/2014
Seite 19
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufge-
wiesen hätte.“
6.1.2 Es gilt somit die vorliegend vorgebrachte Einschätzung des SEM zu
überprüfen, ob das im Referenzurteil vom 25. Februar 2015 erwähnte po-
litische Profil dermassen vom Profil des Beschwerdeführers abweicht, dass
zum aktuellen Zeitpunkt von keiner begründeten Furcht vor Verfolgung
auszugehen ist. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem Be-
schwerdeführer in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylver-
fahren nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft
zu machen. Es ist festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Heimatland, und auch im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1249/2009, also am 15. Februar 2010, die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt hat.
Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung des Be-
schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer zwar unbestrittenermassen als Mitglied/Unterstützer der
Partei B._______ identifiziert worden war, indes führte diese Identifizierung
gemäss Urteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 – wie die Vorinstanz
richtig ausführte – nicht dazu, dass seine Aktivitäten als Handlungen gegen
die Integrität des syrischen Staates eingestuft worden seien. Somit ver-
fügte er zum Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise am 15. Februar 2010
tatsächlich über kein politisches Risikoprofil, welches mit dem im Referenz-
urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Profil (Identifizierung
als Regimegegner durch mindestens eine Verhaftung aufgrund der Teil-
nahme an einer regimekritischen Demonstration) übereinstimmt. Somit
lässt sich das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syri-
schen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorge-
hen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner nicht auf ihn
übertragen. Auch wurde im obgenannten Referenzurteil die nach Ausbruch
des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht derge-
stalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert. Auch im Rahmen seines zwei-
ten Asylverfahrens vermag der Beschwerdeführer somit nicht hinlänglich
aufzuzeigen, das er aufgrund der vorgetragenen Mitgliedschaft/Unterstüt-
zung für die B._______ im Heimatland gesucht wurde beziehungsweise
eine Verfolgung gegenwärtig zu befürchten hat. Namentlich ist nicht er-
sichtlich, inwiefern seine geltend gemachte Verbindung zur B._______ ge-
genwärtig die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen
hätte.
E-1519/2014
Seite 20
6.2 Andererseits sind die vorliegend primär im zweiten Asylgesuch geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe – das heisst nach der Ausreise
selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen lies-
sen – zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht in seinem zweiten Asylge-
such das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Einladung zu sowie Lei-
tung und Teilnahme an diversen Demonstrationen und Veranstaltungen)
und die Vorstandsmitgliedschaft in einer Organisation namens „(…)“ sowie
das Verfassen von drei regimekritischen Artikeln, welche am (…), am (…)
und am (…) auf der Internetseite (…) publiziert wurden, angibt.
6.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht blei-
ben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist,
ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten
Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 () der Frage
E-1519/2014
Seite 21
nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste
ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und
Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs
weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der
Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen,
dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten
Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder ge-
rückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs
seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es
sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen
Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten ver-
fügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer
Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland
systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden,
dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheim-
dienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien
(vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergeb-
nis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Akti-
vitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflä-
chigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person
habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf
sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn
sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6).
6.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht weist vorab den unbegründeten An-
trag auf Beizug der Dossiers in den aufgeführten Fällen mangels Relevanz
für die Beurteilung des vorliegenden Falles ab, da offensichtlich kein fami-
liär oder anderweitig begründeter Konnex vorliegt.
Weiter hält es fest, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV bei der Auslegung
und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vorliegt, wenn
eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffend er-
scheint, sondern erst dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er „zur tatsächlichen Situation
E-1519/2014
Seite 22
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen umstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft“ (BGE 127 I 54, 56; 127 I 60, 70; 123 I 1, 5 m.w.H.).
Die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift zur Ver-
letzung des Willkürverbotes (vgl. E. 5.2, 1. Abschnitt oben) vermögen an-
gesichts des Vorgesagten das Gericht nicht zu überzeugen, obschon zu-
mindest der erste Teil der zitierten vorinstanzlichen Erwägungen unge-
schickt formuliert erscheint und die damit geäusserte Einschätzung wohl
nicht zutreffend ist. So erhellt sich dem Gericht nicht, inwiefern der Inhalt
dieser Artikel nicht darauf hindeuten würde, ihr Autor verfüge über klar de-
finierte oppositionspolitische Vorstellungen. Diese geforderte oppositio-
nelle Haltung ist nach Ansicht des Gerichts nämlich bereits aus den Über-
schriften der jeweiligen Artikel erkennbar. Nichtsdestotrotz vermag das Ge-
richt in dieser Einschätzung weder einen klaren Widerspruch zur tatsächli-
chen Situation noch eine krasse Verletzung von Art. 7 AsylG noch eine dem
Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufende Würdigung
zu erkennen, zumal sie für die Beurteilung, ob seine exilpolitischen Aktivi-
täten flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, nicht wirklich relevant ist.
Vielmehr spielt dafür eine Rolle, dass die Vorinstanz das von diesen Arti-
keln ausgehende persönliche Agitationspotenzial und die vom Beschwer-
deführer ausgehende Gefahr aus Sicht des syrischen Regimes als gering
einstufte und zudem auf die zeitliche Auffälligkeit der Publikation dieser Ar-
tikel hinwies. Aus welchen Gründen diese Einschätzung willkürlich erfolgt
sein soll, erschliesst sich dem Gericht aber ebenfalls nicht.
Ob die Vorinstanz hingegen zu Recht auf die fehlende flüchtlingsrechtliche
Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers schloss,
wird in der nachfolgenden Erwägungen erörtert.
6.2.6 In der Sache nimmt das Gericht zur Kenntnis, dass der Beschwerde-
führer sich als angebliches „Vorstandsmitglied“ einer Organisation namens
„(…)“ und als Autor dreier im Internet veröffentlichter Artikel seit März 2010
bis ins Frühjahr 2014 exilpolitisch immer wieder betätigte. Indes kann der
Feststellung der Vorinstanz in der Verfügung (vgl. E. 5.1 oben) und in den
Vernehmlassungen vom 29. Juni 2016 und 5. Januar 2017 (vgl. E. 5.3 und
5.7 oben), dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten auffallend lediglich auf
diesen Zeitraum beschränken würden, weshalb nicht davon auszugehen
sei, er wäre so aktiv und exponiert exilpolitisch tätig, wie geltend gemacht,
durchaus zugestimmt werden, zumal es im Bundesverwaltungsgerichtsur-
teil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) heisst:
„Der Beschwerdeführer hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen,
E-1519/2014
Seite 23
seine in der Beschwerde behauptete politische Tätigkeit in der Schweiz mit
Beweismitteln zu untermauern, dies obgleich er in der Rechtsmittelschrift
die Einreichung solcher Beweismittel in Aussicht gestellt hat und es ihm
zumutbar sowie im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre. Die behauptete exilpolitische
Betätigung in der Schweiz entzieht sich daher einer Prüfung durch das Ge-
richt. (…)“ (vgl. a.a.O., E. 5.3). Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift
(vgl. E. 5.2 oben) und in der Replik vom 14. Juli 2016 (vgl. E. 5.4 oben)
überzeugen in keiner Hinsicht.
Wie oben erläutert (vgl. E. 6.2.4 oben) geht das Gericht des Weiteren da-
von aus, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme ei-
ner begründeten Furcht vor Verfolgung lässt sich auch beim Beschwerde-
führer deshalb nur rechtfertigen, wenn aufgrund seiner Persönlichkeit, der
Form seiner Auftritte und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit ab-
gegebenen Erklärungen der Eindruck erweckt würde, er werde aus Sicht
des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Die
drei von ihm verfassten regimekritischen Artikel sind jeweils am (…), (…)
und (…) auf der Internetseite (…) veröffentlicht worden, das heisst lediglich
während eines sehr kurzen Zeitraums von einem Monat im Jahr (…). Seit-
her wurden keine weiteren Informationen eingereicht, wonach der Be-
schwerdeführer sich wieder „journalistisch“ betätigt hätte. Obwohl der In-
halt dieser Artikel unbestrittenermassen regimekritisch ist, ist der vo-
rinstanzliche Eindruck, dass deren Autor nicht über ein persönliches Agita-
tionspotenzial verfüge, welches zu einer konkreten Gefahr für das Regime
in Syrien werden könnte, vom Gericht zu bestätigen. In Bezug auf seine
Brüder, auf welche diese Artikel im Frühjahr (…) Auswirkungen gehabt hät-
ten (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), wurde letzteres Vorbringen seither weder
weiter substanziiert noch in irgendeiner Weise belegt. Folgerichtig ist nach
Ansicht des Gerichts auch wenig glaubhaft, dass die Brüder des Beschwer-
deführers wegen dem Beschwerdeführer aufgesucht beziehungsweise
verhört worden seien. Somit musste die Vorinstanz diesen Umstand nicht
zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer im Heimatland als potenzielle Gefahr für das Re-
gime registriert worden sei.
Zudem ist auch den bei den Akten liegenden Fotos und den weiteren Un-
terlagen nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den
Kundgebungen und in seiner angeblichen Rolle als „Vorstandsmitglied“ der
E-1519/2014
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Organisation „(…)“ in besonderer Weise, und über das Mass der anderen
Personen hinaus, exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende
Führungsposition innegehabt hätte. Vielmehr scheint er aufgrund des ein-
gereichten Bild- und Filmmaterials lediglich an zwei Veranstaltungen eine
augenscheinlich etwas wichtigere Rolle gespielt zu haben, namentlich an-
lässlich des (…) in (…) am (…) und an der Gedenkveranstaltung zur Erin-
nerung an den von (…) getöteten kurdischen Märtyrer (…), wo er gemäss
eigenen Angaben jeweils eine Rede gehalten habe. Aus den eingereichten
Fotos wird indes auch ersichtlich, dass er jeweils nicht der einzige Redner
beziehungsweise Darsteller an diesen Anlässen gewesen ist. Dass er we-
gen dieser Auftritte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Be-
drohung wahrgenommen wird, erscheint dem Gericht nicht überwiegend
wahrscheinlich.
Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Replik vom 9. Juli
2014 eingereichten „Facebook“-Ausdrucke (vom 25. März 3013, 26. April
2013 sowie 14. März 2014) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
darin nicht in seinem eigenen Namen auftritt, sondern unter dem Namen
„(…)“ registriert ist. Somit wurden seine entsprechenden Aktivitäten (das
Teilen von regimekritischen Erklärungen auf seinem „Facebook“ Profil bzw.
die Mitgliedschaft in einer (geschlossenen) Gruppe von regimekritischen
Syrern), sollten sie den syrischen Behörden denn bekannt geworden sein,
ihm nicht zugerechnet. Auf den diversen eingereichten Aufrufen zu De-
monstrationen wird der Beschwerdeführer zudem nie namentlich genannt,
weder als Organisator noch als Kontaktperson. Mitnichten wird damit be-
legt, dass er im Vorfeld oder anlässlich der Demonstrationen organisatori-
sche oder inhaltlich bestimmende Aufgaben übernommen und damit mit
einer herausragenden Führungsposition in Erscheinung getreten wäre. Zu-
dem wurden – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar
2017 zutreffend feststellte – seit der Replik vom 9. Juli 2014 keine weiteren
Beweismittel, welche das sehr aktive exilpolitische Engagement belegen
würden, eingereicht.
Schliesslich sind sowohl das undatierte Bestätigungsschreiben der „(…)“
als auch das Schreiben der Partei B._______ vom 27. Februar 2010 nach
Ansicht des Gerichts als Beweismittel untauglich. Bei ersterem deutet so-
wohl seine unpersönliche Form als auch sein Inhalt darauf hin, dass es
sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Zwar wird der
Beschwerdeführer namentlich genannt und eine Verfolgungsgefahr auf-
grund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bestätigt, indes wird nicht spezi-
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fisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere Stel-
lung oder auf spezifische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder über-
haupt auf seine Involvierung in die „(…)“. Das zweite Schreiben der
B._______ bezieht sich zudem auf seine Fluchtgründe, welche anlässlich
seines ersten Asylgesuchs rechtskräftig als nicht asylrelevant eingestuft
wurden (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Hinzu kommt, dass er nicht hinlänglich
aufzuzeigen vermochte, dass er aufgrund der vorgetragenen Mitglied-
schaft/Unterstützung für die B._______ im Heimatland gesucht wurde be-
ziehungsweise eine Verfolgung gegenwärtig zu befürchten hätte (vgl. Er-
wägung 6.1 oben). Abschliessend ist noch auf die zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz (vgl. E. 5.7, 2. Abschnitt oben) zum Verhalten des Be-
schwerdeführers, welches überhaupt nicht jenem einer im grossen Aus-
mass exilpolitisch tätigen Person entspräche, zu verweisen und diese sind
vollumfänglich zu bestätigen. Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Per-
sönlichkeit des Beschwerdeführers, der Form seiner Auftritte und aufgrund
des Inhalts seiner in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen der Ein-
druck erweckt wurde, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen.
6.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun vermag.
6.3 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von objek-
tiven und subjektiven Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch un-
ter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom
30. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, wer-
den keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan