B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1519/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (…).
E-1519/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans mit letztem
Wohnsitz in B._______ – suchte am 8. Februar 2014 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte das Asylbegehren mit Verfü-
gung vom 21. Februar 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an. Sie hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaub-
haft. Am 18. März 2014 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus.
II.
B.
B.a Am 27. März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen. Dabei wurde ihm ein
Schreiben mit Informationen über das Wiedererwägungs- und Mehrfach-
gesuch ausgehändigt.
B.b Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt reichte der Beschwerdeführer
mehrere Dokumente in fremder Sprache und in Kopie ein. Mit Zwischen-
verfügung vom 11. April 2016 stellte das SEM fest, die Eingabe sei nicht in
einer schweizerischen Amtssprache abgefasst und forderte ihn auf, sofern
er Wiedererwägungs- oder neue Asylgründe geltend machen wolle, das
Schreiben in einer Amtssprache einzureichen und sein Gesuch ausführlich
zu begründen.
B.c Mit Eingabe vom 13. April 2016 (Poststempel) legte der Beschwerde-
führer seine neuen Asylgründe dar und reichte dem SEM als Beweismittel
ein Schreiben in fremder Sprache (in Kopie) sowie je einen Zeitungsartikel
der C._______ Weekly vom (…) und der D._______ Weekly vom (…) samt
Übersetzung in die französische Sprache ein. Diese Eingabe wurde vom
SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31] entge-
gengenommen. Am 2. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer
zu den Gründen für das Mehrfachgesuch an (Protokoll in den SEM-Akten:
B20/24). Dabei wurde er von seiner in E._______ lebenden Tante begleitet,
welche gemäss ihren Aussagen in E._______ als Dolmetscherin arbeite
und eine entsprechende Ausbildung begonnen habe.
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Seite 3
C.
Zur Begründung des Mehrfachgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, drei Tage nach seiner Rückkehr aus der Schweiz hätten
ihn seine Freunde gefragt, weshalb er zurückgekehrt sei, obwohl er in Af-
ghanistan immer noch gefährdet sei. Die Taliban hätten nach ihm gefragt
und würden ihn suchen. Er habe in der Folge dennoch wieder für seinen
früheren Arbeitgeber, die Firma F._______, zu arbeiten begonnen, obwohl
diese mit ausländischen Kräften, wie der International Assistance Security
Force (ISAF) – unter anderem im Rahmen von Öl- und Benzintransporten
– zusammengearbeitet und deshalb im Fokus der Taliban gestanden habe.
Einmal hätten die Taliban eine Mine an ein Firmenauto geklebt, wobei vier
Soldaten ums Leben gekommen seien. Er sei nur verschont geblieben, da
er sich in einem anderen Auto befunden habe. Er sei von den Taliban auch
persönlich mit dem Tod bedroht worden, was ihm Freunde und Arbeitskol-
legen mitgeteilt hätten. Es sei jedoch schwierig sich vor den Taliban zu
schützen, da diese nicht einfach zu erkennen seien, würden sie doch gleich
aussehen und die gleiche Kleidung tragen wie der Rest der Bevölkerung.
Im Gegensatz zu seinem Chef, der ebenfalls bedroht worden sei, habe er
es sich nicht leisten können, sich von Leibwächtern schützen zu lassen.
Am (…), als er mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern habe einkaufen
gehen wollen, hätten zwei Personen auf einem Motorrad auf sein Auto ge-
schossen. Sein Sohn habe sich dabei verletzt und ins Spital gebracht wer-
den müssen. Er sei sich sicher, dass hinter dem Anschlag die Taliban ge-
steckt hätten, da er ansonsten mit Niemandem Streit gehabt habe und er
bei den Taliban bekannt gewesen sei. Nebst Nachbarn und Wachen bezie-
hungsweise Polizisten seien zwei Journalisten zum Ereignis gestossen,
welchen der Beschwerdeführer ein Interview gegeben habe. Über den Vor-
fall sei im Folgenden in verschiedenen Zeitungen berichtet worden, wobei
er und seine Firma namentlich genannt worden seien.
Nach dem Vorfall sei er mit der Familie zu seinen Schwiegereltern gezo-
gen. Nach ungefähr zwei Wochen sei er ausgereist. Seine Ehefrau und die
Kinder hätten in der Folge auch nicht mehr dort bleiben können, da sich
seine Schwiegereltern nicht mehr sicher gefühlt hätten. Dies habe er über
den Cousin seiner Ehefrau erfahren. Er vermute, sie würden sich aktuell
bei seinen Verwandten ausserhalb von B._______ aufhalten, wisse es
aber nicht genau. Er habe seit seiner Ausreise nie direkten Kontakt mit sei-
nen Familienangehörigen gehabt; einzig seine in E._______ lebende Tante
habe ab und zu mit ihnen telefoniert. Von ihr (der Tante) wisse er auch,
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Seite 4
dass seine Eltern die Gegend beziehungsweise das Land aufgrund der un-
sicheren Lage in B._______ mittlerweile ebenfalls verlassen hätten. Betref-
fend seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer an, wegen seinen psy-
chischen Problemen in der Schweiz in Behandlung zu stehen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der An-
hörung diverse Beweismittel ein, insbesondere ein undatiertes Schreiben
seines Onkels G._______, ein Bestätigungsschreiben von H._______ vom
8. November 2015 samt deutscher Übersetzung sowie die bereits zuvor
eingereichten Zeitungsartikel, ebenfalls mit deutscher Übersetzung.
D.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – eröffnet am 8. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch kostenpflichtig ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die geltend gemachten
Asylgründe seien nicht glaubhaft ausgefallen. Zudem lägen beim Be-
schwerdeführer begünstigende Umstände vor, so dass der Vollzug der
Wegweisung zumutbar sei.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren, jedenfalls sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand.
Dem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer neben den bereits im erst-
instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, insbesondere einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Afghanistan vom 14. No-
vember 2016 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. I._______, Facharzt
FMH, vom 7. März 2018 bei.
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Seite 5
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. März 2018 den Eingang
der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
E-1519/2018
Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM lehnte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers im
Wesentlichen mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Insbesondere enthiel-
ten die Ausführungen diverse Widersprüche. So habe er zunächst erwähnt,
dass beim Vorfall am (…) lediglich zwei Sicherheitsleute sowie zwei Jour-
nalisten anwesend gewesen seien. Erst später habe er zu Protokoll gege-
ben, dass auch noch zwei Polizisten erschienen seien. Diese seien rund
fünf Minuten nach der Ankunft der Journalisten hinzugekommen, als der
Beschwerdeführer immer noch am Beantworten der Fragen der Journalis-
ten gewesen sei. Aus dem eingereichten Beweismittel ergebe sich hinge-
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gen, dass die Polizei den Journalisten den Zugang zum Tatort erst frei ge-
geben habe; die Polizei sei bei der Ankunft der Journalisten demnach be-
reits vor Ort gewesen. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, dass eine von
den Taliban bedrohte Person, welche um ihr Leben fürchte, Journalisten
von Zeitungen in B._______ ein Interview unter Angabe ihres Namens so-
wie der Bezeichnung des Arbeitgebers geben würde. Die Ausführungen
betreffend die indirekten Drohungen seit der Rückkehr nach B._______
seien sodann vage und pauschal ausgefallen, zumal es der Logik wider-
spreche, dass eine bedrohte Person gerade an den Ort, an dem sie be-
droht werde, zurückkehren würde. Dass zweimal Mitarbeiter des Be-
schwerdeführers Opfer von Anschlägen durch die Taliban geworden seien,
sei nicht asylrelevant, da dies nicht den Beschwerdeführer persönlich, son-
dern vielmehr die allgemeine Lage betreffe.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer entgegen,
weshalb seine Aussagen unglaubhaft ausgefallen seien, sei nicht klar. Be-
rücksichtige man den Fluss der Fragen der Fachspezialistin im Rahmen
der Anhörung, sei die Art und Weise, wie er geantwortet habe, durchaus
nachvollziehbar. Zudem sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit der
dolmetschenden Person gekommen, welche aus Herat stamme und mit
deren Dialekt der Beschwerdeführer, welcher Farsi und Dari spreche,
Mühe bekundet habe. Des Weiteren stelle sich die Frage, weshalb der Ent-
scheid von einer anderen als der bei der Anhörung anwesenden Person
verfasst worden sei. Was den Widerspruch betreffe, wonach der Beschwer-
deführer zunächst angegeben habe, dass die Journalisten vor der Polizei
angekommen seien, so habe der unter Schock gestandene Beschwerde-
führer dies tatsächlich so wahrgenommen beziehungsweise wisse er nicht
genau, wer zuerst am Ort des Geschehens gewesen sei, da sich sehr viel
Menschen angesammelt hätten. Es könne jedenfalls nicht ihm angelastet
werden, wenn die Journalisten berichteten, dass die Polizisten vor ihnen
vor Ort gewesen seien. Das Argument der Vorinstanz, wonach eine Per-
son, die um ihr Leben fürchte und von den Taliban verfolgt werde, sich nicht
mit vollem Namen in einer Zeitung zitieren lassen würde, sei völlig haltlos.
Dass der Fachspezialist die Schilderungen zu den Drohungen der Taliban
nicht habe nachvollziehen können, erstaune vor dem Hintergrund, dass er
bei der Anhörung nicht anwesend gewesen sei, nicht. Der Chef des Be-
schwerdeführers habe indessen schriftlich bestätigt, dass die Drohungen
der Realität entsprechen würden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer
seine Verfolgungsgeschichte so detailliert wie möglich beschrieben und mit
Beweismitteln untermauert. Der Entscheid der Vorinstanz vermittle hinge-
gen nicht den Eindruck, dass auch nach Elementen geforscht worden sei,
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die die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers stützen würde. Ins-
besondere wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, den Beschwerde-
führer damit zu konfrontieren, dass man von Widersprüchen in seinen
Schilderungen ausgehe, da er für alles eine Erklärung gehabt hätte.
Betreffend den Wegweisungsvollzug brachte er vor, entgegen der Ansicht
des SEM verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein tragfähi-
ges Sozial- und Familiennetz. Das SEM habe diese Frage ungenügend
abgeklärt. So seien in der Anhörung zwar mehrere Fragen zum Aufenthalt
der Ehefrau und der Kinder gestellt worden, wo sich jedoch die Schwieger-
eltern oder gar die eigenen Eltern aufhielten, sei nicht erörtert worden. Die
angefochtene Verfügung sei deshalb aufgrund der einzuhaltenden Begrün-
dungsplicht aufzuheben und für eine Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen.
6.
6.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Rü-
gen finden in den Akten offensichtlich keine Stütze.
6.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer – entgegen seiner in der Rechts-
mitteleingabe geäusserten Ansicht – bereits in der Anhörung zu diversen
in der Verfügung aufgezeigten Widersprüche konfrontiert, wobei er – wie
nachgehend zu sehen sein wird – in der Regel keine plausible Erklärung
abgeben konnte (vgl. u.a. A20/11 F80ff., ebd. S. 17 F123f., F128f., ebd. S.
18 F131f.). Darüber hinaus legte das SEM die wesentlichen Widersprüche
in der Verfügung eingehend dar, so dass der Beschwerdeführer sich dazu
auf Beschwerdeebene hinreichend äussern konnte. Aus den Anhörungs-
protokollen ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung aufgrund
von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin mangelhaft aus-
gefallen sein soll. Vielmehr fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit Unter-
stützung seiner Tante – welche gemäss ihren eigenen Aussagen über Er-
fahrung in der Dolmetscherarbeit verfügt – im Rahmen der Rücküberset-
zung, die Gelegenheit wahrnahm, korrigierend einzuwirken (vgl. z.B. A20/2
F7, ebd. S. 2 F8f., ebd. S.4 F19, F21, ebd. S 7f. F 53f., ebd. S.11 F81).
Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass das Protokoll wesentliche
Übersetzungsfehler aufweist, zumal der Beschwerdeführer dessen Rich-
tigkeit dann auch noch mit seiner Unterschrift bestätigte. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einseitig gewürdigt hätte.
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Seite 9
6.3 Was die Abklärungen betreffend die noch in Afghanistan verbliebenen
Familienangehörigen betrifft, so hat das SEM dem Beschwerdeführer dies-
bezüglich eine Vielzahl an Fragen gestellt (A20/5 F27-60). Entgegen der in
der Beschwerde geäusserten Behauptung, ging es dabei auch um den Auf-
enthaltsort der Eltern beziehungsweise des Vaters und seiner Geschwis-
tern (A20/7 F50-58) sowie der Schwiegereltern (A20/7 F43). Das SEM ist
seinen diesbezüglichen Abklärungspflichten nachgekommen, zumal es im
Rahmen eines Mehrfachgesuchs im Sinne von Art. 111c AsylG nicht ver-
pflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer überhaupt anzuhören. An-
dererseits ist dieser verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken und zwar so,
dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu er-
fassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG; Art. 8
AsylG). Wie nachgehend zu zeigen sein wird, fielen die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinem Familiennetz jedoch nicht glaubhaft aus
(vgl. E. 9.2.2). Das SEM hat schliesslich unter Berücksichtigung der neuen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich begründet,
weshalb im Fall des Beschwerdeführers von begünstigenden Umständen
auszugehen ist (vgl. Verfügung, S. 5f.).
6.4 Es liegen demnach keine Gründe vor, welche eine Aufhebung der Ver-
fügung rechtfertigen würden. Vielmehr ist das SEM seiner Untersuchungs-
und Begründungspflicht nachgekommen und hat das Recht des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör hinreichend gewährleistet.
7.
7.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so stellt das
Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM fest, dass sie
insgesamt nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen sind. Um
Wiederholungen zu vermeiden kann – mit den nachgehenden Ergänzun-
gen – auf die vorgehend dargelegten, zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Be-
schwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas
zu ändern. Insbesondere vermag der Einwand in der Rechtsmitteleingabe,
wonach die Verfügung nicht von der Person verfasst worden sei, die den
Beschwerdeführer angehört habe, die zahlreichen Ungereimtheiten nicht
zu erklären.
7.2 Neben den vom SEM erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers, kam es zu weiteren wesentlichen Widersprüchen.
Diese betreffen zunächst den geltend gemachten Vorfall am (…). Diesbe-
züglich gab der Beschwerdeführer am Anfang der Erzählung zu Protokoll,
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Seite 10
das Auto sei vom Schuss der Personen auf dem Motorrad nicht getroffen
worden (A20/11 F83). Später in der Anhörung führte er hingegen aus, die
Windschutzscheibe sei getroffen worden (A20/14 F98) und die hintere
Scheibe sei gebrochen (A20/13 F94), was hinsichtlich der Unmittelbarkeit
der erlebten Bedrohung ein wesentlicher Unterschied in der Sachverhalts-
schilderung darstellt. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, plausi-
bel zu erklären, wie er in seinem Rücken wahrgenommen haben will, dass
der „hintere der beiden Personen auf dem Motorrad“ mit einer „kleinen Pis-
tole“ auf das Auto geschossen habe. So wirkt insbesondere die nachge-
schobene Erzählung, er habe – nach den Schüssen und als bereits die
Nachbarn auf die Strassen gekommen seien – die Türe des Autos geöffnet
und so sehen können, wie jene Person eine Pistole in seine Tasche ge-
steckt habe und das Motorrad dann geflohen sei (A20/15 F106ff.), wenig
realitätsnah. Nicht in Übereinstimmung zu bringen ist sodann die Aussage,
dass die Taliban nicht von Auge erkennbar gewesen seien (vgl. A20/9 F66;
ebd. S. 13 F90), mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dennoch
wissen will, dass es sich beim Angriff auf das Auto tatsächlich um Taliban
gehandelt habe (A20/9 F66). Dass er keine Probleme mit anderen Privat-
personen gehabt und er kein normales Leben geführt habe (A20/13 F90)
vermag nicht zu überzeugen. Auf Beschwerdeebene bestätigt er sodann
explizit, dass es sich bei der Annahme um die Täterschaft der Taliban le-
diglich um eine Mutmassung handle (vgl. „Am (…) wurde der Mandant von
mutmasslichen Taliban mit einer Pistole beschossen;“ Beschwerde, S. 3).
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachvollziehbar zu
schildern, dass er tatsächlich gezielt im Fokus der Taliban gestanden ist.
So gab er selbst zu Protokoll, seit seiner Rückkehr nach Afghanistan, nie
direkt von diesen bedroht worden zu sein (vgl. A20/10 F77). Indessen sei
ihm über Freunde und Arbeitskollegen ausgerichtet worden, dass er von
diesen gesucht werde; er soll vorsichtig sein und auf sein Leben aufpassen
(vgl. A20/10 F76), was allerdings nicht auf eine konkrete Verfolgungsgefahr
hinweist. Gerade vor dem Hintergrund seiner Aussage, wonach er sich im
Gegensatz zu seinem Chef kein Wachpersonal oder andere Sicherheits-
vorkehrungen habe leisten können (vgl. A20/11 F81), vermag die vage
Schilderung der Bedrohungslage nicht zu überzeugen. Auch geht das Ge-
richt mit dem SEM einig, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass wenn der
Beschwerdeführer tatsächlich – aufgrund seiner Zusammenarbeit mit aus-
ländischen Kräften – um sein Leben gefürchtet hätte, bereitwillig unbe-
kannten Journalisten seinen Namen sowie den Namen seiner Firma preis-
geben würde (vgl. insb. A20/18 130ff.).
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Seite 11
Die Schilderungen des Beschwerdeführers reichen im Ergebnis nicht aus,
um eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen.
Betreffend den eingereichten Zeitungsartikeln ist festzuhalten, dass diesen
aufgrund der leichten Fälschbarkeit nur geringer Beweiswert beizumessen
ist. Unter den dargelegten Umständen ist auf die Frage ihrer Authentizität
jedoch nicht weiter einzugehen, da das zugrundeliegende Ereignis, insbe-
sondere der Konnex zu den Taliban, nicht glaubhaft ausgefallen ist. Die
Veröffentlichung der Artikel für sich alleine reicht nicht aus, um eine flücht-
lingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers doch noch zu begrün-
den. Den Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers sowie des angeb-
lichen Vorgesetzten kommt im Übrigen über Gefälligkeitsschreiben hinaus
keinen erhöhten Beweiswert zu.
7.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch
abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanis-
tan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan, und insbesondere nach Ka-
bul, zuletzt im Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auseinandergesetzt. Dabei stellte
es nach eingehender Länderanalyse – im Vergleich zu der in BVGE 2011/7
beschriebenen Situation – eine klare Verschlechterung der humanitären
Situation fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung
könne bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen im Einzelfall
dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehren-
den als tragfähig erweise, unabdingbar (vgl. a.a.O. E. 8.4).
Das SEM ist im Fall des Beschwerdeführers zu Recht von solchen begüns-
tigenden Umständen ausgegangen. Zunächst hat der Beschwerdeführer
bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass es für ihn möglich ist, in sein
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Seite 13
bestehendes Umfeld zurückzukehren und in Afghanistan wieder eine Ar-
beitsstelle zu finden. Dass er innerhalb von einer relativ kurzen Zeit zwei-
mal aus seinem Heimatland ausreisen konnte, spricht sodann für das Vor-
handensein gewisser finanzieller Mittel.
Das Gericht teilt sodann die Ansicht, dass die Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem sozialen Beziehungsnetz in Afghanistan, insbesondere
in B._______, nicht glaubhaft ausfielen. Zunächst erscheint es wenig plau-
sibel, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan kei-
nen direkten Kontakt mit seinen Familienangehörigen pflegte (vgl. A20/5
F27ff.), zumal die Begründung – es gehe ihm psychisch schlecht und er
habe niemandem Fragen gestellt (vgl. A20/8 F57) – nicht überzeugt, gab
er doch zuvor noch an, mit seinem Chef und Freunden sehr wohl in Kontakt
zu stehen (A20/5 F31). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass seine Tante,
welche in telefonischem Kontakt mit seinen Familienangehörigen stehe,
zwar wisse, dass seine Ehefrau und die Kinder nicht mehr an ihren ur-
sprünglichen Wohnort beziehungsweise bei den Schwiegereltern in
B._______ lebten, sie indessen keine Ahnung von deren neuen Aufent-
haltsort haben soll (vgl. insb. A20/6 F35; dasselbe gilt für den Cousin seiner
Ehefrau [vgl. A20/7 F46ff.]). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdefüh-
rer auch auf Beschwerdestufe nicht weiter darüber informiert, wo sich seine
Familienangehörigen befinden, obwohl er sich der Relevanz der Frage für
das Wegweisungsverfahren bewusst ist und zumindest indirekt über seine
Tante mit diesen in Verbindung steht. Im Übrigen kann, um Wiederholun-
gen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen
werden (vgl. Verfügung S. 6), wobei die Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
Vielmehr ist im Fall des Beschwerdeführers nicht nur – wie er in der Be-
schwerde vorbringt – anzunehmen, dass in B._______ lose Kontakte zu
Bekannten bestehen, sondern es ist dort von einem tragfähigen sozialen
Beziehungs- und Familiennetz sowie einer bestehenden Unterkunft auszu-
gehen. Die geltend gemachten psychischen Probleme sind schliesslich
nicht derart schwerwiegend, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit als zumutbar.
9.2.3 Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Ent-
scheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Ein-
reichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es
an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf
die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskos-
ten von Fr. 750.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: