Abtei lung V
E-15/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Kosovo / Serbien,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7,
8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-15/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 19. Oktober 2006 und gelangte über angeblich unbe-
kannte Länder am 21. Oktober 2006 illegal in die Schweiz. Am 22. Ok-
tober 2006 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 25. Oktober 2006 fand dort die
summarische Erstbefragung statt und am 21. November 2006 wurde er
vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethni-
scher Serbe und stamme aus C._______, Gemeinde D._______, im
Kosovo. Sein Dorf sei sowohl von Serben als auch von Albanern
bewohnt; die serbischen Dorfbewohner würden seit 1999 von Albanern
aus den Nachbardörfern angegriffen. Diese hätten am _______ ver-
sucht, ihn zu entführen; ausserdem sei das Haus der Familie
mehrmals mit Steinen beworfen worden. Nachdem er dies der Polizei
gemeldet habe, habe diese unter dem Vorwand, er besitze Waffen,
sein Haus durchsucht. Wegen Behelligungen durch Albaner habe er
sich auch drei- oder viermal telefonisch an die Polizei gewendet, die
indessen nichts unternommen habe. Schliesslich sei er einen Monat
vor seiner Ausreise von Albanern beschimpft und ausgelacht worden,
als er sich mit seiner Mutter und seiner Schwester im Rebberg
aufgehalten habe. Seine Eltern hätten wegen ihres Alters keine
Möglichkeit, nach Serbien umzuziehen. Nach seiner Einreise in die
Schweiz habe ihm die Mutter telefonisch mitgeteilt, dass unbekannte
Albaner zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten,
weil er angeblich im Alter von _______ Jahren die serbische Armee
begleitet und dabei Häuser in Brand gesetzt habe. Zudem habe ihm
die Mutter mitgeteilt, dass seine Schwester unterdessen geheiratet
habe und nach E._______ in Serbien gezogen sei. Für die übrigen
Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2006 – eröffnet gleichentags – lehn-
te das Bundesamt das Asylgesuch ab und führte zur Begründung aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig verfügte
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das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2006 an die damals noch zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Gutheissung seines Asylgesuchs und die Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Januar 2007
wurde unter anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 wurde das BFM in Anwen-
dung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Vernehmlassung eingeladen und
zur Abgabe einer Stellungnahme zur Frage der Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers aufgefordert.
In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2009 hielt das BFM fest, dass
der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler
Bestandteil Serbiens sei. Deshalb würden Serben aus Kosovo auch
nach dessen Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrach-
tet, erhielten auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der
Schweiz serbische Reisepapiere und könnten nach Serbien einreisen.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben der
Staatsangehörigkeit Kosovos auch jene Serbiens besitze.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2009
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zur Ver-
nehmlassung des BFM zu äussern.
In seiner Replik vom 26. Mai 2009 macht der Beschwerdeführer gel -
tend, die Serben aus Kosovo fühlten sich seit dem Jahre 1999 von
Serbien verraten, weshalb die meisten Kosovo-Serben die serbische
Staatsbürgerschaft ablehnten. Die kosovarische Staatsangehörigkeit
wollten diese Serben ebenfalls nicht annehmen, da sie "die Besatzung
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nicht anerkennen" wollten. Der Beschwerdeführer sei daher als Staa-
tenloser zu betrachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden (wenige Tage vorher noch zuhanden
der ARK eingereichten) Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG, Art. 48 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
damit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend geltend gemacht, dass
das Dorf C._______, woher der Beschwerdeführer stamme, von
_______ albanischen Dörfern umzingelt sei und dort seit dem Jahre
1999 purer Terror herrsche. So seien bisher durch Angriffe albanischer
Extremisten mehrere serbische Personen umgebracht, entführt oder
schwer verletzt worden. Sowohl die "United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo" (UNMIK) als auch die Truppen der
"Kosovo Force" (KFOR) stünden auf der Seite der Albaner. Der
Beschwerdeführer habe mehrere Angriffe erleiden müssen und sei
bedroht worden. Die Anzeigen bei den zuständigen Behörden hätten
nichts gebracht. Seines Lebens nicht mehr sicher, habe er schliesslich
den Kosovo verlassen. Wegen des erlittenen Traumas beabsichtige er,
sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Dazu werde er einen
ärztlichen Bericht als Beweismittel nachreichen.
Die vorinstanzliche Feststellung, er könne problemlos im Kosovo le-
ben, sei nicht haltbar. Auch die ARK habe entschieden, dass eine
Rückführung von Serben in den Kosovo zurzeit unzumutbar sei.
Ebenso falsch sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der
Beschwerdeführer in Serbien eine Existenz aufbauen könne. Denn die
Serben aus dem Kosovo betrachteten die serbischen Behörden seit
dem Jahre 1999 als Verräter und wollten weder mit ihnen zu tun haben
noch in Serbien leben.
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4.2 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis einer Über-
prüfung standhält.
4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich Kosovo am 17. Feb-
ruar 2008 von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit
proklamiert hat. In der Folge anerkannten 69 Staaten, darunter die
Schweiz, die USA und 22 der 27 Mitgliedsländer der Europäischen
Union Kosovo als Staat. Der Beschwerdeführer ist demnach als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Serbien hat
indessen die Unabhängigkeit des Kosovos bisher nicht anerkannt und
bezeichnet dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich
als integralen Bestandteil Serbiens. Nach dem serbischen Gesetz
Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerdeführer da-
her nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da er serbischer
Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurde (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorge-
sehene Grundsatzurteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010). Bei
dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer nicht nur nicht staatenlos ist, sondern neben der ko-
sovarischen Staatsangehörigkeit auch serbischer Staatsbürger ist und
als solcher von den Behörden Serbiens akzeptiert wird.
Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfol-
gung finden können. Der Beschwerdeführer, als aus Kosovo stam-
mender ethnischer Serbe, kann sich demzufolge nach Serbien (Kern-
land) begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz
nehmen. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen,
dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Er ist
demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
4.2.2 Bei dieser Sachlage kann heute sowohl die Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz auch diejenige der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Verfolgung im Kosovo offenbleiben.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde
weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat Serbien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückführung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in diesem
Staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Ser-
bien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig. Die Frage der Zulässigkeit eines Vollzugs in den
Kosovo kann damit offenbleiben.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In Serbien besteht auf dem ganzen Staatsgebiet keine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen
Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb
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grundsätzlich zumutbar (vgl. das Grundsatzuteil vom 15. April 2010,
a.a.O., E. 8).
6.3.2 Mit Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers
ist festzuhalten, dass den Akten keine Umstände zu entnehmen sind,
die befürchten lassen müssten, er würde in Serbien aus wirtschaftli-
chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedro-
hende Situation geraten.
Der Beschwerdeführer ist ein jungen Mann mit einer zwölfjährigen
Schul- und einer abgeschlossenen Ausbildung als Elektrotechniker,
der – auch angesichts der in der Schweiz gesammelten – Berufserfah-
rung in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine berufliche Existenz
aufbauen zu können. Er hat als Muttersprache Serbokroatisch ange-
geben (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 2) und sich – für eine Arztkon-
sultation und zwecks Ausstellung seiner Identitätskarte (vgl. Protokoll
der Anhörung zu den Asylgeründen S. 7) – bereits zweimal kurz in
Serbien aufgehalten. Seine verheiratete Schwester lebt in E._______
und wird in der Lage sein, ihren Bruder nötigenfalls zumindest in der
Anfangsphase zu unterstützen.
In der Beschwerde von Ende 2006 war auf die im Kosovo erlebten,
traumatisierenden Erlebnisse hingewiesen und angekündigt worden,
der Beschwerdeführer beabsichtige, sich psychiatrisch behandeln zu
lassen und werde einen entsprechenden Arztbericht zu den Akten rei-
chen (vgl. Beschwerde S. 2). Dies ist bisher nicht geschehen. Auch in
der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2009
waren gesundheitliche Probleme mit keinem Wort erwähnt worden. Un-
ter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, es stünden
dem Vollzug der Wegweisung keine ernsthaften Gesundheitsbe-
schwerden entgegen.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nach
Serbien auch als zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit eines Vollzugs
in den Kosovo kann ebenfalls offenbleiben.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr al-
lenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug im Ergebnis zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe vom
28. Dezember 2006 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. Den Akten ist jedoch zu ent-
nehmen, dass er in der Schweiz – offenbar mit einem Unterbruch in
der ersten Jahreshälfte 2009 – seit Oktober 2007 als Bauarbeiter und
Bodenleger erwerbstätig ist. Unter diesen Umständen ist davon auszu-
gehen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer jedenfalls heute
nicht mehr prozessbedürftig im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist. Da-
her fehlt es an einer der materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb dieses Gesuch abzuweisen
ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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