B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-15/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 3. Dezember 2007 ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Mit Urteil E-1964/2008 vom 17. April 2012 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom
25. März 2008 aus formellen Gründen insoweit gut, als es die angefoch-
tene Verfügung aufhob und das Verfahren an das SEM zurückwies.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 3. Dezember 2007 erneut ab und ordnete wiederum seine Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2014 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-992/2016 vom 9. Mai 2016 vollumfäng-
lich als offensichtlich unbegründet ab.
B.
Mit an das SEM gerichtetem und auf die Verfügung vom 23. Januar 2014
abzielendem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2016 (und Ergänzung
vom 5. August 2016) beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwä-
gungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges.
In der Begründung übte er zunächst Kritik am Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 9. Mai 2016, welches die Situationsveränderung in der
Türkei seit der Verfügung vom 23. Januar 2014 (insb. bürgerkriegsähnliche
Kampfhandlungen und Gewalteskalation in seiner Herkunftsregion, Militär-
putschversuch, Unterdrückung der kurdischen Opposition, Aushöhlung
des Rechtsstaates, Schikanen gegen Familienmitglieder) und die Auswir-
kungen auf seine bereits geltend gemachte persönliche Verfolgungs- und
Bedrohungslage unbeachtet belasse. Zwar seien damit die Voraussetzun-
gen an ein Revisionsgesuch nicht erfüllt, jedoch verleihe ihm diese Verän-
derung der wesentlichen Umstände Anspruch auf wiedererwägungsweise
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Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zu-
mindest der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges.
C.
Nach zwischenzeitlicher Einforderung eines Kostenvorschusses wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. November
2016 – eröffnet tags darauf – unter Kostenfolge ab, soweit es darauf eintrat.
Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 23. Januar 2014 als rechtskräf-
tig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
In der Begründung hält das SEM zunächst fest, dass die Urteilskritik im
Asylpunkt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen
eines Revisionsgesuchs geltend zu machen sei und dessen Beurteilung in
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. Auf das Wiederer-
wägungsgesuch sei daher insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen sei es ab-
zuweisen, zumal in der Türkei und auch in der Herkunftsprovinz des Be-
schwerdeführers keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, ihm zudem
innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen stünden und im Übrigen keine
zureichenden Gründe allgemeiner oder persönlicher Art gegen die Zuläs-
sigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen.
D.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2016 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt 3. Januar 2017) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Verfügung des SEM und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht
seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und das
Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des SEM über das mit gleichem
Datum eingereichte zweite Asylgesuch zu sistieren.
In der Begründung erneuert er zunächst seinen stets beabsichtigten Ver-
zicht auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs, da er ein solches als
aussichtslos betrachte. Im Weiteren rügt er die mehrfache Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts und bekräftigt die Situationsveränderung in
der Türkei und deren negative Auswirkungen auf seine persönliche Verfol-
gungs-, Bedrohungs- und Gefährdungslage. Dadurch habe er Anspruch
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auf wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls aus objektiven Nachfluchtgründen oder zumindest
auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Den Sistierungsantrag begrün-
det er damit, dass die vorliegende Beschwerde bei positiver Beurteilung
des zweiten Asylgesuchs durch das SEM gegenstandslos würde und bei
negativem Verfahrensausgang die hiergegen einzureichende Beschwerde
mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht vereinigt werden könnte.
E.
Mit dem zuvor erwähnten zweiten Asylgesuch vom 30. Dezember 2016 be-
antragte der Beschwerdeführer beim SEM das materielle Eintreten auf das-
selbe, eventualiter dessen Behandlung als erneutes Wiedererwägungsge-
such, ferner die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbe-
sondere um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Mass-
nahme.
Die materiellen Anträge begründete er – unter gleichzeitiger Bekräftigung
seiner Vorfluchtgründe – mit objektiven Nachfluchtgründen (insb. Lagever-
änderung in der Türkei), subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Ak-
tivitäten in der Schweiz) sowie allgemeinen und individuellen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Januar 2017 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG einstweilen aus.
Am 5. Januar 2017 ordnete auch das SEM im Rahmen des bei ihm anhän-
gig gemachten zweiten Asylverfahrens die einstweilige Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges an.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen – nach entsprechender Mahnung – am
10. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wäre inso-
fern einzutreten. Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend jedoch
aus anderen, nachfolgend zu erörternden Gründen nicht erfüllt.
1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG entscheiden die Abteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern bezie-
hungsweise Richterinnen. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG sieht vor, dass der In-
struktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter beziehungs-
weise Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige
Rechtsmittel entscheidet. Auf dem Gebiet des Asyls wird gemäss Art. 111
Bst. b AsylG ebenfalls in Einzelrichterbesetzung über das Nichteintreten
auf offensichtlich unzulässige Beschwerden entschieden.
Vorliegende Beschwerde erweist sich gemäss nachfolgenden Erwägungen
zwar als unzulässig, jedoch nicht als offensichtlich unzulässig. Der Nicht-
eintretensentscheid ergeht deshalb gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VGG in der
Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
2.
2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
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innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können
ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und
daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE
2013/22 E. 12.3).
Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht
dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs-
und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
2.3 Die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch
(Art. 111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) zu behandeln
ist, orientiert sich am Prozessgegenstand und richtet sich danach, ob es
auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachge-
such) oder darin ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse
geltend gemacht werden (Wiedererwägung) (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 –
4.6, m.w.H.).
3.
3.1 Der Nichteintretensteil der angefochtenen Verfügung (s. dort Dispositiv
Ziff. 1: "soweit darauf eingetreten wurde“) ist offensichtlich zurecht ergan-
gen, weil Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2016
nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht wer-
den kann (vgl. oben E. 2.2, 2. Abschnitt). Das SEM ist immerhin darauf
aufmerksam zu machen, dass sich aus der Erkenntnis der Unzuständigkeit
des SEM nicht bereits der zwingende Umkehrschluss der Zuständigkeit
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des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, zumal der Beschwerdeführer vor-
liegend ausdrücklich nie ein Revisionsgesuch einzureichen gedachte.
Festzuhalten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
formell gar kein Eintreten auf den betreffenden Teil des Wiedererwägungs-
gesuchs beantragt. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich jedoch oh-
nehin angesichts der nachfolgenden Erwägungen.
3.2 Der Beschwerdeführer hat zum gleichen Zeitpunkt, in welchem er vor-
liegende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, ein
zweites Asylgesuch beim SEM deponiert, welches seither ebenfalls hängig
ist. Ein Wiedererwägungsgesuch, welches wie vorliegend eine Neubeurtei-
lung in den Materien Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Weg-
weisungsvollzug bezweckt, hat aber neben einem dieselben Materien be-
treffenden Mehrfachasylgesuch – dieses stellt eine spezielle Variante des
klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar – keine eigenständige Bedeu-
tung. Das (multiple) Asylgesuch überholt vielmehr das (ausserordentliche)
Wiedererwägungsgesuch, zumal dann, wenn wie vorliegend eine neue Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft anbegehrt wird und nicht ausschliess-
lich neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden (vgl.
oben E. 2.3). Dabei ist unerheblich, auf welcher Stufe (erst- oder zweitin-
stanzlich) sich das Wiedererwägungsverfahren befindet.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als anfänglich gegen-
standslos, weshalb darauf infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten ist. Mit
diesem Ergebnis fällt auch der Sistierungsantrag dahin. Hängig bleibt das
beim SEM deponierte zweite Asylgesuch vom 30. Dezember 2016. Die
Verfahrensführung und Beurteilung dieses zweiten Asylgesuchs (mitsamt
Prüfung der Wegweisungsvollzugsvoraussetzungen, vgl. dazu BVGE
2014/39 E. 8, insb. E. 8.1) ist Sache des SEM.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 400.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM (zwecks Weiterbe-
handlung des zweiten Asylgesuchs vom 30. Dezember 2016) und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David