B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1520/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni Luf-
tensteiner,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle
für Menschen in Not, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 E._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Abweisung eines Wiedererwägungsgesuches); Verfügung
des BFM vom 18. Februar 2014 / N (…).
E-1520/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Eritreer mit letztem Wohnsitz in Asmara, bean-
tragte am 2. April 2013 in der Schweiz Asyl. Er wurde am 16. April 2013
zur Person und zum Reiseweg befragt und am 25. November 2013 von
der Vorinstanz zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, im Jahr 1997
in B._______, Äthiopien, eine Landsfrau kirchlich geheiratet zu haben. Im
Jahr 1998 seien sie mit ihren Angehörigen aus Äthiopien nach Eritrea ver-
trieben worden. Im Jahr 1999 sei er zwangsrekrutiert und nach
C._______ verbracht worden. Seine Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt
schwanger gewesen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Fa-
milie gehabt. Im Juni 2000 sei er desertiert und in den Sudan geflohen.
Von dort habe er seine Familie kontaktieren wollen, sein Vater habe ihm
jedoch unbedingt davon abgeraten, weil es zu gefährlich sei. Nach einem
Aufenthalt von dreieinhalb Jahren habe er den Sudan in Richtung Libyen
verlassen und sei – nach einem Aufenthalt von rund 20 Monaten – per
Schiff nach Italien gelangt, wo er im Oktober 2006 Asyl beantragt habe.
Italien habe ihn im Dezember 2006 als Flüchtling anerkannt. Er habe dort
gelebt, bis er Anfang 2013 von einem Bekannten informiert worden sei,
dass sich seine Frau und die gemeinsame Tochter inzwischen in der
Schweiz aufhalten würden. Daraufhin sei er in die Schweiz gereist, um
seine Familie zu finden. Der Beschwerdeführer reichte weder heimatliche
noch italienische Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers hatten Eritrea im
Jahr 2008 verlassen und am 6. Juni 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz
gestellt. Am 29. Oktober 2012 war ihnen Asyl gewährt worden, auch auf-
grund drohender Reflexverfolgung, da die eritreischen Behörden sich
wiederholt nach dem Verbleib des Ehemannes erkundigt hatten (vgl. Ver-
fahrensakten der Ehefrau, N […]).
C.
Am 16. April 2013 wurde die Ehefrau darüber informiert, dass sich der
Beschwerdeführer im EVZ D._______ befinde, am 6. Mai 2013 bestätigte
sie gegenüber der Vorinstanz, dass sie Kontakt zum Beschwerdeführer
wünsche. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin dem Kanton
E._______ zugeteilt und ist seither bei seiner Ehefrau und seiner Tochter
wohnhaft.
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Seite 3
D.
Das BFM stellte am 21. Mai 2013 ein Informationsgesuch an Italien ge-
mäss Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl.
L 50/1 vom 25.02.2003 (nachfolgend Dublin-II-VO), und ersuchte um
Auskunft, ob der Beschwerdeführer in Italien Flüchtling sei. In der ent-
sprechenden Anfrage wurde nicht erwähnt, dass gemäss Angaben des
Beschwerdeführers Mitglieder seiner Kernfamilie in der Schweiz als aner-
kannte Flüchtlinge leben würden. Am 29. Mai 2013 teilte die Dublin-Unit
des italienischen Innenministeriums mit, dass der Beschwerdeführer in
Italien als Flüchtling anerkannt sei und über eine gültige Aufenthaltsbewil-
ligung verfüge.
E.
Dem Beschwerdeführer wurde am 13. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Dub-
lin-II-VO angesichts seiner Anerkennung als Flüchtling in Italien nicht an-
wendbar sei, das Dublin-Verfahren daher beendet sei und sein Asylge-
such in der Schweiz geprüft würde, was aber eine Wegweisung nach Ita-
lien nicht ausschliesse.
F.
Am 11. Juli 2013 beantragte das BFM bei den italienischen Behörden die
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Europäische
Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
(SR 0.142.305), wiederum ohne auf die in der Schweiz lebenden Famili-
enmitglieder hinzuweisen. Am 12. August 2013 erklärten die italienischen
Behörden ihre Bereitschaft.
G.
Am 5. September 2013 stellte das BFM auch für die Ehefrau des Be-
schwerdeführers an Italien ein Informationsgesuch gemäss Art. 21 Dub-
lin-II-Verordnung, das jedoch von der italienischen Dublin-Unit am
19. September 2013 negativ beantwortet wurde, da die Ehefrau in Italien
nicht bekannt sei.
H.
Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Januar 2014 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des zu diesem Zeitpunkt bis zum 1. Februar 2014
gültigen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (aAsylG, SR 142.31) auf das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung
nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die Vorinstanz beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
In der Sache führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu seiner angeblichen
Ehefrau aufgrund der langen Trennung nicht um eine gelebte Beziehung
im Sinne des Art. 8 EMRK handeln könne. Auf die Beziehung zu seiner
angeblichen Tochter könne er sich noch weniger berufen, da er sie erst in
der Schweiz kennengelernt habe. Auch Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG kön-
ne nicht zur Anwendung gelangen, es sei nicht die Absicht des Gesetz-
gebers gewesen, gerade jene Personen in die Ausnahmeklausel einzu-
schliessen, welche den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie
ihn bereits in einem Drittland beanspruchen würden. Daher sei das Nicht-
eintreten gerechtfertigt. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, für
die angebliche Ehefrau und seine angebliche Tochter ein Familiennach-
zugsgesuch bei den italienischen Behörden einzureichen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Die Nichteintretensverfügung wurde per Einschreiben mit Rückschein am
10. Januar 2014 an die zuletzt bekannte Adresse des Beschwerdefüh-
rers, die Adresse seiner Ehefrau, an der auch er noch immer seinen
Wohnsitz hatte, versandt und lag seit dem 13. Januar 2014 zur Abholung
bereit.
J.
Am 21. Januar 2014 erbat [kantonale Zivilstandsbehörde] vom BFM Aus-
kunft über den Status und die Identität des Beschwerdeführers, da ein
Sachverhalt (Geburt) in das Zivilstandsregister einzutragen sei. Am (…)
2013 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein weiteres Kind gebo-
ren. Am 22. Januar 2014 verschickte die Vorinstanz die gewünschten Un-
terlagen an das Zivilstandsamt.
K.
Am 30. Januar 2014 teilte die Vorinstanz dem für die Ausreise des Be-
schwerdeführers zuständigen Migrationsdienst des Kantons E._______
mit, dass die ihn betreffende Verfügung mittlerweile in Rechtskraft er-
wachsen sei.
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Seite 5
L.
Am 6. Februar 2014 wandten sich die Sozialarbeiterin der Ehefrau und
das Ehepaar schriftlich an die Vorinstanz, und ersuchten um den Einbe-
zug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau.
M.
Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entge-
gen und wies es mit Verfügung vom 18. Februar 2014, eröffnet am
21. Februar 2014, ab. Zur Begründung führte das BFM aus, das Gesuch
würde keine neuen Vorbringen enthalten. Das BFM bestätigte die
Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. Januar 2014.
N.
Am 7. März 2014 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
das Mandatsverhältnis an (Vollmacht vom 6. März 2014) und ersuchte die
Vorinstanz um Neueröffnung der Verfügung vom 7. Januar 2014, da diese
nicht zugestellt worden sei. Nur rein zufällig habe der Beschwerdeführer
durch seinen Sozialarbeiter erfahren, dass auf sein Gesuch nicht einge-
treten worden sei.
O.
Das BFM teilte mit Schreiben vom 18. März 2014 mit, die Verfügung sei
gemäss Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zugestellt worden. Da der Beschwerdeführer sie nicht abge-
holt habe, sei sie mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden.
Zum Beweis wurde das Versandverlaufsprotokoll der Post übermittelt.
P.
Am 21. März 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdefüh-
rer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom
18. Februar 2014 und beantragte, die Vorinstanz und das zuständige Mig-
rationsamt seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das
Rechtsmittel sämtliche Vollzugshandlungen vorsorglich einzustellen. Die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der
Ehefrau zu verfügen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Zweitasyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspfle-
ge beantragt und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
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Seite 6
Die Rechtsvertreterin führte des Weiteren aus, dass die Vorinstanz das
Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft vom 6. Februar 2014
fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch gegen die ursprüngliche
Verfügung entgegen genommen habe, Gegenstand dieser Eingabe sei
jedoch vielmehr die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft derivativ zuerkannt werden könne. Die Rechtsvertreterin be-
gründete in der Folge den Einbezug gemäss Art. 51 AsylG sowie die Ge-
währung von Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG. Mit der Beschwerde reichte
sie unter anderem eine Bestätigung der Sozialarbeiterin der Ehefrau des
Beschwerdeführers zur familiären Situation ein, datiert vom 11. März
2014, aus der hervorgeht, dass das Paar mit der Tochter seit Mai 2013
zusammenlebt und im (…) 2013 ein weiteres gemeinsames Kind geboren
wurde, sowie die Aufforderung des zuständigen Zivilstandsamtes vom
26. Februar 2014, eine äthiopische Heiratsurkunde nachzureichen, um
die Geburt des zweiten Kindes beurkunden zu können.
Q.
Am 24. März 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovi-
sorische Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus (Art. 56
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]).
R.
In der gleichentags eingereichten Beschwerdeergänzung wurde noch-
mals die fehlende Beachtung der familiären Umstände des Beschwerde-
führers durch die Vorinstanz thematisiert und darauf hingewiesen, dass
die Vorinstanz den Umstand, dass das Paar ein zweites gemeinsames
Kind habe, nicht gewürdigt habe. Die Geburt des zweiten Kindes habe
den Familienzusammenhalt jedoch noch weiter gefestigt, somit liege eine
andere Situation vor als zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Nichteintre-
tensverfügung.
S.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Zwischenverfügung vom
31. März 2014 fest, dass die Zustellung der erstinstanzlichen Verfügung
korrekt im Sinne des Art. 12 Abs. 1 AsylG erfolgte und sie damit seit dem
21. Januar 2014 als eröffnet gilt. Darüber hinaus ordnete es die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde an, gewährte die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und hiess das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gut. Es verzichtete auf die
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Seite 7
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein.
T.
Am 1. April 2014 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch [die
kantonale Behörde] aufgefordert, bis zum 1. Juni 2014 mitzuteilen, ob die
am (…) 2013 geborene Tochter F._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft
einbezogen werden solle.
U.
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM an seinen
Ausführungen vom 7. Januar 2014 fest: Der Beschwerdeführer könne
sich nicht auf eine gelebte Familienbeziehung berufen. Auch seien die
Voraussetzungen des Art. 50 AsylG vorliegend nicht gegeben.
V.
In der Replik vom 12. Mai 2014 verwies die Rechtsvertreterin auf den
Umstand, dass die Eheleute unfreiwillig getrennt worden seien und es
dem Beschwerdeführer erst nach seiner Flucht gelungen sei, mit seiner
Familie Kontakt aufzunehmen. Inzwischen müsse von einer gelebten Be-
ziehung ausgegangen werden. Auch schütze das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) das Recht
der Töchter, mit beiden Eltern aufzuwachsen.
W.
Am 16. Mai 2014 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwal-
tungsgericht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren
Eheschluss nicht belegen konnten und das Zivilstandsamt den Be-
schwerdeführer daher mit Schreiben vom 2. Mai 2014 aufforderte, ein
Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft einzuleiten (vgl. Beschwerde-
akten act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
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Seite 8
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung (vgl.
Erw. 4.3) – einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2014 gilt ge-
mäss Art. 12 Abs. 1 AsylG seit dem 21. Januar 2014 als eröffnet (vgl. aus-
führlich: Instruktionsverfügung vom 31. März 2014). Der Beschwerdefüh-
rer hätte gemäss Art. 108 Abs. 2 aAsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen
Beschwerde einlegen müssen. Da diese Frist ungenutzt verstrichen ist,
blieb die Verfügung unangefochten und erwuchs am 29. Januar 2014 in
Rechtskraft.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau um Einbezug in deren Flüchtlingseigenschaft vom 6. Februar
2014 (vgl. Beschwerdeschrift, Beilage 5) als Wiedererwägungsgesuch im
Sinne des Art. 111b AsylG entgegengenommen.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf. Auf
dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich
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Seite 9
kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachla-
ge anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl.
BVGE 2010/27 E. 2.1). Des Weiteren können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine
rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblie-
ben ist oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen
wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln
des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Die Wiedererwägung asylrechtlicher
Entscheide wurde im Asylgesetz im Rahmen der Revision vom 14. De-
zember 2012 spezialgesetzlich geregelt, die entsprechenden Bestim-
mungen sind zum 1. Februar 2104 in Kraft getreten (Art. 111b ff. AsylG)
und kommen vorliegend zur Anwendung. Gemäss Art. 111b AsylG sind
Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich materiell zu behandeln,
Art. 111b Abs. 2 AsylG eröffnet jedoch die Möglichkeit, entsprechende
Gesuche gegebenenfalls mit Nichteintretensentscheid zu erledigen.
Art. 111b Abs. 1 AsylG legt fest, dass sich das Verfahren nach den Revi-
sionsregeln der Art. 66-68 VwVG richtet.
4.2 Ein Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wie-
dererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b
Abs. 1 AsylG). Diese Frist wurde mit Eingabe am 6. Februar 2014 ge-
wahrt.
4.3 Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, hat
es aber abgewiesen. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen und
Beweismittel die Sachlage nicht in relevanter Weise verändert hätten, be-
ziehungsweise, dass keine Revisionsgründe bestehen würden, so dass
der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung in einen sicheren Dritt-
staat weiterhin als rechtmässig erachtet werden könnten. Konkret ist die
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Seite 10
Frage zu klären, ob die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der nicht
gelebten Familienbeziehung des Beschwerdeführers auch zum Zeitpunkt
ihres Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch noch zutreffend
war, oder ob neue Gründe vorgelegen seien, welche sie zur Wiedererwä-
gung ihrer Verfügung vom 7. Januar 2014 verpflichtet hätten.
Nicht Prozessgegenstand sind demgegenüber die in der Beschwerde ge-
stellten Anträge auf Gewährung von Zweitasyl (Art. 50 AsylG) sowie auf
Prüfung des Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Ehefrau (Art. 51 AsylG). Diese Punkte sind nicht Gegen-
stand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung – dort wird vielmehr
lediglich das Gesuch betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom
7. Januar 2014 abgewiesen – und können daher auch nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sein. Der Prozessgegenstand umschreibt
sich gemäss dem Dispositiv einer Verfügung, soweit dieses angefochten
wird. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
5.
5.1 In dem vom BFM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenomme-
nen Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 6. Febru-
ar 2014 wird um den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlings-
eigenschaft der Ehefrau ersucht (vgl. Beschwerde, Beilage 5). In Hinblick
auf die Verfügung vom 7. Januar 2014 muss das Gesuch so verstanden
werden, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz sinngemäss auffor-
dert, ihren Entscheid hinsichtlich des Vorliegens einer Familienbeziehung
in Wiedererwägung zu ziehen. Das BFM hat dieses Gesuch am 18. Feb-
ruar 2014 mit der knappen Begründung abgewiesen, dass keine neuen
Vorbringen geltend gemacht worden seien.
5.2 Das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ermöglicht den Einbe-
zug der Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
und Partner sowie minderjährige Kinder, vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1) in die
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung einer in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Person. Dem Antrag vom 6. Februar 2104 liegt die
Annahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu Grunde, dass
sie ein Ehepaar seien. Ansonsten könnten sie sich auf Art. 51 Abs. 1
AsylG nicht berufen.
Gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2009/8 ist der Begriff der "nahen An-
gehörigen" in Art. 34 Abs. 1 Bst. a aAsylG gleichbedeutend wie in Art. 51
Abs. 2 aAsylG. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Ehegatten und Kinder
als nahe Angehörige (BVGE 2009/8 E. 5.3.2). Weitere Voraussetzung für
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Seite 11
die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 34 Abs. 1 Bst. a aA-
sylG ist gemäss dem Grundsatzurteil das Vorliegen einer engen Bezie-
hung zwischen der antragstellenden Person und ihren Verwandten in der
Schweiz (BVGE 2009/8 E. 7.5.5). Massgeblich ist daher, ob zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, bzw. seiner Tochter
G._______ – und inzwischen auch zu der am (…) 2013 geborenen Toch-
ter F._______ – eine gelebte Familienbeziehung bestand.
Das BFM hatte das Vorliegen der Voraussetzungen in seinem Entscheid
vom 7. Januar 2014 mangels eines tatsächlich bestehenden Familienle-
bens verneint: Es habe seit der Trennung im Jahr 1999 keine Kontaktauf-
nahme zwischen den Eheleuten stattgefunden, daher könne nicht von ei-
ner gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen den Eheleu-
ten ausgegangen werden. Die Tochter habe der Beschwerdeführer gar
erst in der Schweiz kennengelernt, so dass von einer Beziehung keine
Rede sein könne (vgl. act. A28/6).
In der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 18. Februar 2014
hielt das BFM an dieser Einschätzung fest, da gemäss seiner Einschät-
zung keine neuen Gründe vorgetragen worden seien.
5.3 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau seit
Mai 2013 in einem gemeinsamen Haushalt lebte, folgerichtig wurde ihm
auch die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 an die Adresse seiner
Ehefrau zugestellt (act. A28/6). Am (…) 2013 wurde eine weitere Tochter
geboren, es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese nicht das gemeinsame
Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist. Dieser Umstand
wurde beim BFM aktenkundig, als die zuständige Zivilstandsbehörde (…)
am 21. Januar 2014 das BFM aufforderte, zum Stand des Asylverfahrens
des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und um Übersendung seiner
Identitätsdokumente bat, "da ein Sachverhalt (Geburt) einzutragen sei"
(vgl. act. A29/9). Das BFM kam dieser Anfrage nach und schickte am
nächsten Tag die gewünschten Unterlagen soweit vorhanden (act. A30/1).
Im Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch war dem
BFM somit bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht nur seit gut zehn
Monaten mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebte, sondern
auch, dass das Paar ein zweites Kind bekommen hatte.
5.4 Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Umstand, dass
die Eheleute zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides noch ein
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Seite 12
weiteres gemeinsames Kind bekommen hatten, um einen revisionsrecht-
lich beachtlichen Sachverhaltsaspekt handelt, der bereits vor der ersten
Nichteintretensverfügung vom 7. Januar 2014 eingetreten war, bei der
Vorinstanz jedoch erst später – durch die Mitteilung des Zivilstandsamtes
– aktenkundig wurde. Im Rahmen der Wiedererwägungsprüfung hätte die
Vorinstanz diese Tatsache im revisionsrechtlichen Licht von Art. 66 VwVG
beachten müssen, zumal die Erstverfügung unangefochten geblieben
war.
5.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das zweite Kind nicht er-
wähnte, ändert daran nichts. Er wurde in der Anhörung vor allem über Er-
eignisse während der Trennung der Familie befragt und die Umstände,
wie er von der Existenz seiner Familie in der Schweiz erfahren habe (vgl.
act. A27/11, F. 12-24, 27-39), sowie zu seinem Aufenthalt in Italien (eben-
da, F. 20, 21, 36, 40). Auch die Beziehung zur älteren Tochter wurde an-
gesprochen (ebenda, F. 25, 31, 46, 47). Er hat alle gestellten Fragen aus-
führlich beantwortet, teilweise wurde er jedoch bei seinen Ausführungen
zum Familienleben unterbrochen, bzw. die Anhörung wurde wieder in ei-
ne andere Richtung gelenkt (ebenda, F. 31-32; F. 37-38). Die weitere Fa-
milienplanung und die Perspektiven in der Schweiz wurden nicht ange-
sprochen. Es darf dem Beschwerdeführer daher nicht zum Nachteil ge-
reichen, dass er die Behörde nicht über die bevorstehende Geburt infor-
miert hat. Auch bei der Sozialarbeiterin, welche den Beschwerdeführer
und seine Frau bei der Eingabe vom 6. Februar 2014 unterstützte, muss
davon ausgegangen werden, dass sie rechtsunkundig ist. Es konnte da-
her auch von ihr nicht erwartet werden, dass sie alle für den Fall relevan-
ten Tatsachen gegenüber der Behörde vollständig benennt.
5.6 Die Vorinstanz ist im Wiedererwägungsverfahren zur Neubeurteilung
des Sachverhalts von Amtes wegen verpflichtet. Der Untersuchungs-
grundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs-
respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Be-
hörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstän-
de abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvoll-
ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde ge-
legt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah-
E-1520/2014
Seite 13
rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl.
Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die ent-
scheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der
Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen
und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Vorliegend wurde das BFM jedoch
durch eine andere Verwaltungsbehörde auf den Sachverhalt der Geburt
aufmerksam gemacht und hätte diesen ohne Weiteres berücksichtigen
können.
5.7 Tritt die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch ein, so ist sie
Rahmen der Wiedererwägung verpflichtet, alle vorliegenden Informatio-
nen zum Sachverhalt zu berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheb-
lich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. AUER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 12).
Aus der Verpflichtung zur Amtsermittlung ergibt sich auch, dass dem Ent-
scheid der Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt
der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist. Gemäss BVGE
2012/21 ist für den Beschwerdeentscheid die im Zeitpunkt seiner Ausfäl-
lung bestehende Aktenlage massgeblich (BVGE 2012/21 E. 5). Gleiches
muss gelten, sofern sich das BFM auf die Wiedererwägung einer bereits
erlassenen Verfügung einlässt: Die angefochtene Verfügung muss sich
mithin auch gegenüber den im Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens
dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln bewähren.
Vorliegend hätte sich die Vorinstanz daher im Wiedererwägungsverfahren
mit der aktenkundig gewordenen Geburt des zweiten Kindes auseinander
setzen müssen. Das BFM stellte jedoch lediglich fest, dass keine neuen
Vorbringen gemacht worden seien. Daraus muss geschlossen werden,
dass das BFM die Geburt der zweiten Tochter entweder gar nicht gewür-
digt hat oder als rechtlich nicht erheblich einschätzte. Das Gericht geht
davon aus, dass die Vorinstanz die Geburt offenbar als nicht erheblich im
Sinne des Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG einschätzte, da sie das zweite Kind
auch in der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 22. April 2014 mit kei-
nem Wort erwähnte, obwohl die Beschwerde ausführlich die aktuelle Fa-
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miliensituation thematisierte. Dazu passt auch, dass das BFM – wie be-
reits im ursprünglichen Nichteintretensverfahren – auch auf Ebene des
Wiedererwägungsverfahrens keinerlei Schritte unternommen hat, die
verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner
zweiten Tochter abzuklären oder diesen aufzufordern, zur Frage der ge-
änderten Familienverhältnisse Stellung zu nehmen.
6.
6.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz im Entscheid vom
18. Februar 2014 nicht. Aus seiner Sicht lagen zu diesem Zeitpunkt er-
hebliche Gründe vor, die im Rahmen der Wiedererwägung hätten berück-
sichtigt werden müssen: Mit der Geburt eines zweiten gemeinsamen Kin-
des besteht kein Anlass mehr, daran zu zweifeln, dass der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau sich nach wie vor als Ehepaar und Eltern ver-
stehen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine im Sinne des
Art. 8 EMRK schützenswerte Familienbeziehung leben. Die Geburt der
zweiten Tochter stellt eine gemäss Revisionsrecht erhebliche Tatsache im
Sinne des Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dar.
Festzuhalten ist sodann, dass beide Ehegatten in ihren Befragungen zur
Person sowie auch in den Anhörungen sich unabhängig voneinander je-
weils als miteinander "verheiratet", bezeichnet hatten. Die Aussagen hin-
sichtlich ihres Eheschlusses, der Vertreibung aus Äthiopien und ihrer
Trennung noch im Heimatland waren in beiden Verfahren stimmig und
widerspruchsfrei (vgl. Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers: act.
A3/10, F. 6, 7, S. 2; A 14/14, F. 15-17, S. 3; F. 26-33, S. 4; F. 39, S. 5; F.
64-69, S. 8; F97-99, S. 11, Aussagen des Beschwerdeführers: act. A4/12,
F. 1.14, S. 3; F. 8.01-9.01, S. 9; A 27/11, F 5, S. 2, F. 9-17, S. 3f.). Beacht-
lich ist auch, dass die Ehefrau – auf die Mitteilung, der Beschwerdeführer
befinde sich im EVZ D._______, (act A 5/1) – den Kontakt unverzüglich
herstellen und offensichtlich mit ihm zusammenleben wollte (act. A6/1).
Dies ist bis heute der Fall (vgl. Schreiben der Sozialarbeiterin vom
11. März 2014, Beschwerde, Beilage 6). Auch schilderte der Beschwerde-
führer in seiner Anhörung, die stattfand, nachdem er bereits mehrere Mo-
nate mit der Frau und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebte,
durchaus nachvollziehbar die anfänglichen Schwierigkeiten in der Bezie-
hung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter, die ihre Ursache in der langen
Trennung der Familie hatten, und wie er die Beziehung vor allem zur
Tochter nur allmählich wieder aufbauen konnte (act. A27/11, F. 24-31, S.
5 f.).
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Seite 15
6.2 Für das Gericht ist aufgrund des heute bestehenden Sachverhalts
glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch
während der erzwungenen Trennung an ihrer Beziehung festgehalten ha-
ben und nur durch die Umstände im Heimatland und die spätere Flucht
die Fortsetzung ihres Familienlebens vereitelt wurde. Angesichts der wid-
rigen Umstände ist eher von einem besonders ausgeprägten Willen der
Eheleute zum Bestand der Beziehung auszugehen: Sowohl die Ehefrau
als auch der Beschwerdeführer fühlten sich verheiratet, es sind auch kei-
ne anderen Beziehungen aktenkundig (vgl. act. A27/11, F. 37). Daher
verortet das Gericht auch keine Umstände, welche die Regelvermutung,
dass innerhalb der Kernfamilie eine enge Beziehung gepflegt werde (vgl.
BVGE 2009/8, E. 8.5), beseitigen könnten. Zwar war die Familie sehr
lange getrennt und die Familienmitglieder hatten keinen Kontakt. Dies ist
jedoch einzig auf die glaubhaft gemachten Umstände der Flucht und die
Odyssee des Beschwerdeführers durch Nordafrika und Italien zurückzu-
führen und beruht nicht auf einem Entschluss zur Aufgabe der Familien-
gemeinschaft. Der Umstand, dass nun ein weiteres Kind geboren wurde,
fügt sich nahtlos in diese Erwägungen und erweist sich als relevantes
Sachverhaltsmerkmal, welches nahe legt, dass die Vorinstanz zu Unrecht
von einer nicht bestehenden Familie ausgegangen ist. Die Vorinstanz hät-
te spätestens nach der Mitteilung der Geburt zu einem gegenteiligen
Schluss als im ursprünglichen Entscheid kommen müssen, sofern sie alle
vorliegenden Sachverhaltselemente entsprechend gewürdigt hätte. Das
Gericht kommt zum Zwischenergebnis, dass die Vorinstanz ihre Verpflich-
tung zur Amtsermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzte,
weil sie das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verneinte, ohne die
zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch am
18. Februar 2014 bekannten erheblichen Tatsachen in ihre Würdigung
einzubeziehen.
7.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG)
gebietet, dass staatliche Entscheide begründet werden müssen, entspre-
chend enthält Art. 35 VwVG eine Begründungspflicht für die erlassende
Behörde. Die Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene
die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sach-
gerecht anfechten kann (vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in:
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 35 Rz. 17, S.
802). Dabei genügt eine Beschränkung auf die "wesentlichen Gesichts-
punkte" (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-6916/2006
E. 5.1.2 vom 04.09.2007, E-6980/2006 E. 4.3.1 vom 08.05.2008). Wie
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ausgeführt erachtet das Gericht den Umstand, dass sich die Familienver-
hältnisse des Beschwerdeführers durch die Geburt der zweiten Tochter
geändert haben, als wesentlichen Wiedererwägungsgrund für die Beurtei-
lung der Frage, ob eine gelebte, schützenswerte Familienbeziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt. Die Vorinstanz hätte sich daher mit die-
ser Frage auseinander setzen müssen. Für den Fall, dass sie weiterhin
an ihrer gegenteiligen Auffassung hätte festhalten wollen, wäre dies in ih-
rer Verfügung vom 18. Februar 2014 angemessen zu begründen gewe-
sen. Der Entscheid lässt eine entsprechende Begründung jedoch vermis-
sen; ohne weitere Erwägungen wird lediglich festgestellt, es würden keine
neuen Vorbringen geltend gemacht. Diese Begründung genügt den An-
forderungen des Art. 35 VwVG nicht, weshalb die Vorinstanz auch ihrer
Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist und damit den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
8.
8.1 Das Gericht hebt den Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2014
nach diesen Erwägungen auf. Wie dargelegt, ist die Vorinstanz fälschli-
cherweise davon ausgegangen, dass keine Wiedererwägungsgründe vor-
liegen würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau
und seinen Kindern in einer gelebten Beziehung steht, wurde vom BFM
spätestens zu dem Zeitpunkt nicht angemessen berücksichtigt, als die
Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes der Eheleute im Asylverfahren
des Beschwerdeführers aktenkundig wurde, also ab dem 21. Januar
2014. Die Vorinstanz hat daher das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht
abgewiesen.
9.
9.1 Das Gericht stellt fest, dass bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen
Nichteintretensverfügung vom 7. Januar 2014, welche die Wegweisung in
einen Drittstaat anordnete, die Voraussetzungen der Ausnahmeklausel
des Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.3) vorgelegen
sind. Damit wäre die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG zum
damaligen Zeitpunkt nicht zulässig gewesen. Die entsprechende Verfü-
gung wurde jedoch unangefochten rechtskräftig.
Zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch hatte
sich die Rechtslage geändert: Die betreffende Bestimmung wurde im
Rahmen der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 gestrichen und
durch Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ersetzt, ohne dass die Ausnahmeklau-
sel von Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG ins neue Gesetz überführt wurde.
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Fraglich ist, ob und inwieweit das BFM im Wiedererwägungsverfahren
den Umstand der zu schützenden Familienbeziehung nach Wegfall der
Ausnahmeklausel des Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG auch nach neuem
Recht hätte berücksichtigen müssen.
Die Ausnahmeklausel wurde vom Bundesrat mit dem Argument zur Strei-
chung vorgeschlagen, dass für die Schweiz keine völkerrechtliche Ver-
pflichtung bestehe, Asylgesuche von Personen mit nahen Angehörigen in
der Schweiz im Rahmen der Drittstaatenregelung materiell zu behandeln
(vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26.05.2010, Erläute-
rungen zu Art. 34 Abs. 3, BBl 2010 4455, S. 4495). Die Botschaft führt
weiter aus, dass der Begriff "in der Regel" in Artikel 31a Absatz 1 AsylG
(Einleitungssatz) jedoch klar stelle, dass das BFM auch in diesen Fällen
Asylgesuche materiell behandeln könne. Dies gelte zum Beispiel, wenn
das Verfassungs- und Völkerrecht einer Wegweisung im Einzelfall entge-
genstehen würde. Zudem müsse immer geprüft werden, ob der Vollzug
der Wegweisung zulässig oder zumutbar sei im Sinne von Art. 44 AsylG
(Botschaft, ebenda).
9.2 Vorliegend könnte Art. 8 Abs. 1 EMRK das Familienleben des Be-
schwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern schützen, weil
er bestehende Familienbeziehungen schützt. Gemäss ständiger bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Auf-
enthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281
E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis an-
geschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2).
In casu verfügen die Ehefrau und die ältere Tochter als Flüchtlinge mit
Asyl über einen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz, da ihnen eine Auf-
enthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung erteilt wurde. Akten-
kundig ist das Verfahren der jüngeren Tochter um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft der Mutter (act. A 29/9, S. 4). Darüber hinaus ist auch
prima facie davon auszugehen, dass die Ehefrau und die Töchter ihr Fa-
milienleben nur in der Schweiz realisieren können. Im Heimatland ist dies
nicht möglich, es wurde ihnen aufgrund dort drohender Verfolgung Asyl
gewährt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sie ihren stabilen Aufent-
haltsstatus aufgeben sollten, um – wie es die Vorinstanz vorschlägt – die
Familieneinheit mit Ehemann und Vater in Italien zu realisieren (vgl. act.
A28/6, S. 3). Darüber hinaus ist fraglich, ob die italienischen Behörden
einem solchen Gesuch stattgeben würden, im Rahmen des Rücküber-
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Seite 18
nahmegesuchs war einzig vom Beschwerdeführer die Rede (vgl. act.
A17/1). Schliesslich sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entneh-
men, dass die Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers im Sinne
des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig wäre: Nach Aktenlage gefährdet sein
Verbleiben in der Schweiz weder die nationale oder öffentliche Sicherheit
noch das wirtschaftliche Wohl des Landes oder die öffentliche Ordnung.
10.
Ob das festgestellte Vorliegen einer schützenswerten Familienbeziehung
bereits zur Unzulässigkeit der Anwendung der Drittstaatenregelung als
solcher führt oder erst im Rahmen der Wegweisungsprüfung von Bedeu-
tung wäre, muss hier jedoch offen gelassen werden. Gleiches muss auch
für die Frage gelten, ob der Beschwerdeführer im Rahmen eines nationa-
len Verfahrens in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen wäre, oder ob sich sein Anwesen-
heitsrecht allein auf Art. 8 EMRK stützen würde. Diese Fragen werden
Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens der Vorinstanz sein und
sind – wie oben bereits ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
11.
Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung das Bestehen von wiedererwägungsrechtlich relevanten
Fakten zu Unrecht verneint hat und das Wiedererwägungsgesuch des-
halb zu Unrecht und ausserdem ohne ausreichende Begründung abge-
wiesen hat.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 ist aufzuheben und
die Sache an das BFM zurückzuweisen, mit der Anweisung, den Fall im
Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG).
13.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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Seite 19
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin hatte bereits mit der Beschwerde eine Kostennote
zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerde, Beilage 9). Unter Berücksichti-
gung des darin ausgewiesenen Aufwands sowie der drei weiteren einge-
reichten Schriftsätze setzt das Gericht die Entschädigung auf insgesamt
Fr. 2450.– (inkl. Auslagen und MWSt) fest (Art. 14 Abs. 1 VGKE).
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 18. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache
wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück-
gewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2450.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: