B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1520/2015
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem durch das
SEM ergab, dass dem Beschwerdeführer ein von Italien ausgestelltes und
vom (…) November bis (…) Dezember 2014 für die Schengenstaaten gül-
tiges Visum ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 im EVZ zur Person be-
fragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens ge-
mäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-Verordnung) sowie zur Überstellung in
jenen Staat gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, er habe kein Vertrauen zum italienischen
Asylsystem und befürchte seine Rückschiebung in die Türkei, wo sein Le-
ben in Gefahr sei,
dass er in der Schweiz bleiben möchte, zumal er hier Verwandte (…) habe,
dass er als Beweismittel seine Identitätskarte zu den Akten gab und er-
klärte, er habe seinen mit einem italienischen Visum versehenen türki-
schen Reisepass, mit dem er auf dem Luftweg nach Italien gelangt sei,
nach der Ankunft dem Schlepper abgeben müssen,
dass das SEM am 30. Dezember 2014 unter Anrufung von Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-Verordnung (Verfahrenszuständigkeit des ein gültiges Visum er-
teilenden Dublin-Mitgliedstaates) die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das Gesuch innert der nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung an-
wendbaren zweimonatigen Frist unbeantwortet blieb,
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dass am (…) Februar 2015 der türkische Reisepass des Beschwerdefüh-
rers im Rahmen eines – mittlerweile sistierten – Ehevorbereitungsverfah-
rens vom zuständigen Zivilstandsamt zuhanden des SEM sichergestellt
wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 5. März 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM in der Entscheidbegründung im Wesentlichen erwog, dass
das Visum erteilende Italien aufgrund der Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-Verordnung für die Anhandnahme des Asylverfahrens (nach Art.
12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) zuständig geworden sei und daran weder
der Aufenthalt von Verwandten in der Schweiz – diese seien vorliegend
keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-Verordnung
– noch das ohnehin sistierte Ehevorbereitungsverfahren etwas zu ändern
vermöchten,
dass eine Überstellung nach Italien auch zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, dass
sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen – vorab das
Non-Refoulement-Gebot – halten würde und im Übrigen auch keine zu-
reichenden medizinischen Hinderungsgründe vorlägen,
dass für den vollständigen Inhalt der Entscheidbegründung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Asyl-
gesuch sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung auf "ein paar" in der Schweiz lebende "nahe
und entfernte Verwandte", auf "(…) Probleme" und auf seine Absicht zur
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Ehelichung einer hier (…) Frau, mit der er bereits eine eheähnliche Bezie-
hung pflege, aufmerksam macht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. März 2015 den
Rechtsvertreter, das SEM und die kantonale Behörde darüber orientierte,
dass nach Prüfung der bislang vorliegenden Akten einstweilen keine Ver-
anlassung bestehe, eine vollzugshemmende provisorische Massnahme
anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III (Art. 8–15 Dublin-III-Verordnung) als zuständiger Staat bestimmt
wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer
Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-Verord-
nung),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und voll-
ständiger Sachverhaltsfeststellung (inklusiver von Amtes wegen beachte-
tem Ehevorbereitungsverfahren) sowie in Berücksichtigung sämtlicher
rechtlich relevanter Aspekte rechtskonform begründet hat und zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne
Abstriche oder Ergänzungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner knapp gefassten Beschwerdeein-
gabe die Kernsubstanz der vorinstanzlichen Rechtswürdigung und insbe-
sondere die anwendbaren Zuständigkeitsbestimmungen auch nicht an-
satzweise beanstandet, sondern sich darauf beschränkt, auf in der
Schweiz lebende Verwandte, ferner auf nicht näher spezifizierte (...) Prob-
leme sowie auf seine Heiratsabsicht aufmerksam macht,
dass es sich dabei um bekannte und im angefochtenen Entscheid zutref-
fend gewürdigte Sachverhaltselemente handelt, die Verwandtschaftsnähe
der angeblich in der Schweiz lebenden Verwandten höchstens den Grad
eines (…) (vgl. Befragung zur Person [BzP] Ziff. 3.02) und jedenfalls nicht
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eines Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-Verordnung er-
reicht und im Weiteren die Annahme der Eheähnlichkeit bei einer besten-
falls (…) alten Beziehung offensichtlich fern liegt,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in Italien über einen in B._______
lebenden, (…) Bruder verfügt, auf den er somit im Bedarfsfall für Unterstüt-
zungsleistungen irgendwelcher Art zurückgreifen könnte,
dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine konkrete und ernst-
hafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass
seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völ-
kerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid in der
Sache abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge betreffend Erteilung
der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses als hinfällig erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: