B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1521/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2018.
E-1521/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 1. September 2017 wurde er durch die Vorinstanz zur Person
befragt (BzP) und am 8. November 2017 einlässlich zu den Asylgründen
angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer
Paschtune und in der Provinz B._______ geboren. Da sein Vater auf einem
(…) gearbeitet habe, sei die Familie, als er ungefähr (…) Jahre alt gewesen
sei, in die Provinz C._______ gezogen. Seine älteren Brüder hätten dort
ebenfalls auf einem (…) später (…) gearbeitet. Nachdem sich die (…) und
(…) zurückgezogen hätten, habe sich die Sicherheitslage verschlechtert
und die Familie sei nach B._______ zurückgekehrt. Die Situation sei auch
dort sehr schlecht gewesen. Die Leute im Dorf hätten erfahren, dass der
Vater und die Brüder auf einem (…) gearbeitet hätten, weshalb die Familie
bedroht worden sei. Sein Vater und seine Brüder seien daher in die Türkei
ausgereist. Er selbst sei noch zur Schule gegangen und habe während un-
gefähr (…) weiteren Jahren im Dorf gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt hätten
die Taliban versucht, ihn zu rekrutieren. Nachdem er zum (…) Mal von den
Taliban bedroht worden sei, sei er mit der Mutter und der Schwester in die
Stadt gezogen. Dort hätten die Taliban ihn nochmals besucht und ihn ge-
drängt, mitzumachen. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass er nun
mitgenommen werde, habe sie sich an seinen Onkel gewandt und dieser
habe seine Ausreise organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug
der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, nahm sie ihn vorläufig in der
Schweiz auf.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, er sei als Flücht-
ling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung.
Er reichte eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen Sozialhilfe-
stelle vom 11. März 2018 zu den Akten.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 gewährte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro-
zessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut
und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeich-
nen und zu bevollmächtigen.
E.
E.a Mit Schreiben vom 5. April 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer
mandatierte Rechtsanwalt Thomas Wenger um Beiordnung als amtlicher
Rechtsbeistand und bat um Einsicht in die Akten.
E.b Am 10. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt
Thomas Wenger als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
ein.
F.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 machte der Rechtsvertreter ergänzende
Ausführungen.
G.
In der Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest.
H.
Die Replik des Beschwerdeführers erging am 11. Juni 2018. Der Rechts-
vertreter reichte gleichzeitig seine Kostennote zu den Akten.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeiten seines Vaters und seiner
Brüder für (…) mit Beweismitteln zu belegen vermocht. Seine Ausführun-
gen zu den angeblich in diesem Zusammenhang stattgefundenen Drohun-
gen seien jedoch vage und unsubstantiiert geblieben. Es erstaune, dass er
nicht mehr über die Bedrohungen wisse, aufgrund derer sein Vater und
seine Brüder ausgereist seien, zumal er sich nach seiner eigenen Ausreise
zu diesen in die Türkei begeben habe. Ferner sei davon auszugehen, dass
er ausführlich über die Probleme mit den Taliban hätte berichten können
müssen, da diese prägend gewesen sein müssten. Daran ändere auch der
Umstand nichts, dass zwischen der letzten Bedrohung und der Befragung
rund (…) Jahr vergangen seien. Auch wenn zunehmend mehr vergessen
werde, je länger das Ereignis zurückliege, sei hinsichtlich des Kerngesche-
hens davon auszugehen, dass dazu ausführliche, detaillierte und individu-
elle Angaben gemacht werden könnten. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers würden diesen Anforderungen nicht genügen, womit nicht anzu-
nehmen sei, dass es sich um erlebnisbasierte Aussagen handle.
Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung mehrfach dazu aufge-
fordert worden, über die Bedrohung durch die Taliban zu berichten, seine
Angaben seien dabei jedoch allesamt oberflächlich und substanzlos ge-
blieben. Er habe nur stereotype Aussagen gemacht, die nicht erlebnisba-
siert, sondern vielmehr durch eine ausgeprägte Detailarmut, Oberflächlich-
keit und Leblosigkeit geprägt gewesen seien. Dass es sich um eine kon-
struierte Geschichte handle, zeige auch der Strukturvergleich mit seiner
Antwort auf die Frage nach einem Vorfall auf der Reise in die Schweiz.
Diese enthalte deutlich mehr Realkennzeichen.
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Schliesslich erscheine auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ge-
rade ihn zu rekrutieren hätten versuchen sollen. Sein Vater und seine Brü-
der hätten mit den (…) zusammengearbeitet, weshalb er grundsätzlich
nicht aus einer Familie stamme, die der Ideologie der Taliban zugeneigt
sein dürfte.
4.1.2 Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich
mit der (…) verbunden seien, könnten im Sinne einer Reflexverfolgung be-
gründete Furcht vor Verfolgung haben. Insbesondere seien Verwandte, da-
runter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der
afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entfüh-
rungen, Gewalt und Tötungen geworden.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass gemäss Angaben des
Beschwerdeführers sein Vater und seine Brüder B._______ etwa (…) Mo-
nate nach der Rückkehr aus C._______ verlassen hätten. Er und der Rest
seiner Familie hätten indes noch (…) Jahre im Dorf gelebt, wobei abgese-
hen von den nicht glaubhaften Bedrohungen durch die Taliban nichts weiter
geschehen sei. Zudem gehe es seiner Mutter und seiner Schwester, die
nach wie vor in B._______ lebten, gut, und seit seiner Ausreise sei nichts
passiert. Dementsprechend seien den Akten keine konkreten Hinweise da-
rauf zu entnehmen, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und seiner
Brüder begründete Furcht hätte, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu erlei-
den.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Ta-
liban rekrutierten und verfolgten erfahrungsgemäss insbesondere die
männlichen Mitglieder einer Familie, auch wenn selbst Frauen Opfer von
Gewalt und Schikane würden. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass
seine Mutter und Schwester nach seiner Ausreise nicht von den Taliban
aufgesucht worden seien, da er aufgrund der schlechten Internetverbin-
dung kaum Kontakt zu ihnen habe. Aber selbst wenn angenommen werde,
dass ihnen (noch) nichts zugestossen sei, beweise dies nicht die fehlende
Gefährdung seiner Person.
Bei den Taliban handle es sich um eine grosse Gruppe mit verschiedenen
Anhängern, die bei der Rekrutierung unterschiedlich vorgingen, womit
keine generalisierte Aussage möglich sei. Bei der Annahme, er stamme
aus Sicht der Taliban aus einer Familie, welche die Ideologie der Taliban
nicht teilten, weshalb sie keinen Grund hätten, ihn zu rekrutieren, handle
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es sich um eine Spekulation seitens des SEM, die nicht belegbar sei. Das
Hauptziel der Taliban sei, neue Rekruten für ihre Zwecke zu gewinnen, wo-
bei sie mit Drohungen und Manipulation vorgingen und keine Rücksicht auf
bisherige Ideologien von Familien nehmen würden. Ansonsten sie nicht auf
die Mittel der Bedrohung und Manipulation zurückgreifen müssten.
Der Grund dafür, dass er nicht über die Gründe für die Ausreise seines
Vaters und seiner Brüder aufgeklärt sei, bestehe darin, dass es in seiner
Kultur den Kindern in einem bestimmten Alter nicht gestattet sei, den älte-
ren Mitgliedern der Familie Fragen zu stellen. Wenn die Eltern gewisse In-
formationen nicht teilten, hätten die Kinder dies zu akzeptieren. Da ihm die
Dringlichkeit der Information bewusst geworden und er nun auch älter sei,
habe er seinen Vater kontaktiert und ihn gebeten, die Vorfälle zu schildern.
Anhänger der Taliban hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er ein Spion
sei, da er für (…) arbeite. Die Taliban hätten dem Vater gedroht, ihn umzu-
bringen, wenn er weiterhin für (…) tätig sei. Später habe er einen Anruf von
einem Freund erhalten, der ihm mittgeteilt habe, dass ein weiterer Freund,
der ebenfalls für eine (…) gearbeitet habe, von den Taliban mitgenommen
und geschlagen worden sei. Ungefähr (…) Tage danach seien die Taliban
zu ihnen nach Hause gekommen, wobei keine männliche Person anwe-
send gewesen sei. Die Taliban hätten der Mutter nicht geglaubt, dass der
Vater nicht zu Hause sei, und hätten das Haus durchsucht, sie beschimpft
und gefragt, wo die Ungläubigen seien. Sie hätten der Mutter gedroht, sie
umzubringen, wenn sie ihnen nicht sage, wo der Vater sei. Da er (der Be-
schwerdeführer) an diesem Tag (…) gespielt habe, habe ihn seine Mutter
angerufen und ihm gesagt, er solle an diesem Abend nicht nach Hause
kommen, sondern bei seiner Tante schlafen. Auch sein Vater und seine
Brüder hätten nicht zu Hause übernachtet und seien am nächsten Tag aus-
gereist. Er sei nicht darüber informiert worden, weshalb, und habe aus den
erwähnten Gründen auch nicht nachgefragt.
Bezüglich seiner Schilderung der Ereignisse in Bulgarien wolle er festhal-
ten, dass er so etwas noch nie zuvor erlebt habe. Für ihn seien dies ein-
schneidende Erlebnisse gewesen, die psychisch schlimmer gewesen
seien, als das, was ihm in Afghanistan widerfahren sei.
4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies ergänzend darauf
hin, der Beschwerdeführer habe inzwischen Kontakt mit seiner Mutter auf-
nehmen können. Diese habe ihm mitgeteilt, die Taliban seien nach seiner
Flucht bei ihr erschienen und hätten nach ihm gesucht. Der Beschwerde-
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führer habe begründete Furcht bei einer Rückkehr nach Afghanistan asyl-
relevanten Nachteilen durch die Taliban ausgesetzt zu werden. Ursprung
dessen seien die erfolglosen Rekrutierungsversuche. Zusätzlich könne
auch von Reflexverfolgung gesprochen werden, da die Bedrohungen ur-
sprünglich den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers betroffen hät-
ten.
4.4 Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung die Frage, ob nach seiner Aus-
reise etwas passiert sei, explizit verneint habe. Das Vorbringen, er werde
nunmehr doch von den Taliban gesucht, müsse in diesem Sinne als nach-
geschoben qualifiziert werden. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer, nachdem die Taliban zu Hause nach seinem Vater gesucht und
seine Mutter mit dem Tode bedroht hätten, noch etwa (…) Jahre in seinem
Heimatdorf gelebt haben solle. Wenig überzeugend scheine schliesslich,
dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers in Bulgarien einschneidender
gewesen sein sollten als die angeblichen Bedrohungen durch die Taliban,
aufgrund welcher nahe Familienangehörige und er selbst das Land unter
Todesangst verlassen hätten.
4.5 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, er habe die Tatsache,
dass die Taliban bei seiner Mutter vorgesprochen und nach ihm gesucht
hätten, nicht nachgeschoben, sondern er habe zum Zeitpunkt der Anhö-
rung tatsächlich nichts davon gewusst.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich in Afghanistan bestimme Personen-
gruppen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten
Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich
orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen
Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den (…) zusammenarbei-
ten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen
Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den (…) gesehen werden und
eng mit den (…) zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil
extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen – namentlich die
Taliban – Muslime, welche für die ihrer Meinung nach (…) arbeiten, als
Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheits-
lage, Bern, 30. September 2016, S. […]; UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Af-
ghanistan, 19. April 2016, S. […].; ACCORD - Austrian Centre for Country
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of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung
zu Afghanistan: […]).
5.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeiten
seines Vaters und seiner Brüder für (…) mit Beweismitteln zu belegen ver-
mocht. Soweit er jedoch eine Bedrohung seitens der Taliban in diesem Zu-
sammenhang geltend mache, seien seine Ausführungen vage und unsub-
stantiiert geblieben.
5.3 Nachfolgend ist daher die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu beurteilen.
5.3.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.3.2 An der BzP brachte der Beschwerdeführer vor, die Bevölkerung sei
seiner Familie gegenüber feindlich eingestellt gewesen, weil sein Vater und
seine Brüder mit den (…) zusammengearbeitet hätten. In B._______ hät-
ten die Regierungsgegner die Provinz weitgehend unter ihre Kontrolle ge-
bracht. Die Leute, welche für die Regierung oder die (…) gearbeitet hätten,
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würden umgebracht. Zunächst sei deshalb sein Vater in Lebensgefahr ge-
wesen und geflüchtet. Als sein Sohn sei er danach auch in Gefahr gewe-
sen, ausser er hätte sich auf «deren» Seite geschlagen.
An der Anhörung gab er an, nachdem sein Vater und seine Brüder bereits
ausgereist seien und er älter geworden sei, sei er (…) Mal von den Taliban
bedroht worden. Sie hätten zu ihm gesagt: «Dein Vater und deine Brüder
sind ja ungläubig geworden, aber du bist ein guter Mensch und du sollst zu
uns kommen.». Er habe nicht darauf reagiert und als sie das (…) Mal ge-
kommen seien, habe seine Mutter verstanden, dass sie ihn mitnehmen
wollten (SEM-Akte A19/21 F91). Beim (…) Mal sei er auf dem Weg zur
Schule gewesen, als sie ihn angehalten und gesagt hätten: «Deine Brüder
dienten ja den (…), den Ungläubigen. Du bist aber ein kluger Junge, ein
Muslim. Du sollst jetzt zu uns kommen und am Jihad teilnehmen. Dieser
Weg ist der richtige Weg und du sollst mitmachen.» (F107). Auf seinem
Schulweg komme er an verschiedenen Dörfern vorbei, wo es viele Taliban
gebe. Wenn sie mit jemandem sprechen wollten, werde die Person dort
angehalten. Er habe keine andere Wahl gehabt, er habe sich ihnen entwe-
der anschliessen oder ausreisen müssen (F110).
5.3.3 Der Vorinstanz ist nicht zuzustimmen, soweit sie von der Oberfläch-
lichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers was die Situation im Hei-
matland angeht, ausgeht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers ent-
halten durchaus einzelne Realkennzeichen. Entgegen der Ansicht der Vor-
instanz erscheinen auch die Ausführungen zu den Erlebnissen in Bulgarien
nicht auffallend detaillierter. Zudem ist es nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer darüber berichten kann, dass er in Bulgarien krank wurde
und es in der Unterkunft dreckig war und Läuse gab. Diese unangenehmen
Erfahrungen waren aussergewöhnlich für ihn und lagen bei der Anhörung
noch nicht lange zurück. In Gegenzug dazu waren die Taliban in seinem
Heimatland stets präsent. Es war nichts Aussergewöhnliches, dass sie ver-
suchten, junge Männer zu rekrutieren (SEM-Akte A19/21 F116). Der junge
Beschwerdeführer kennt es nicht anders. Er gab denn auch an, die Taliban
würden die Jugendlichen nicht mit Gewalt mitnehmen, sondern zunächst
versuchen, sie zu rekrutieren. Nur wenn dies nicht funktioniere, würden sie
die Jugendlichen schliesslich mit Gewalt abholen (F132). In seiner Umge-
bung sei nur die Stadt unter der Kontrolle der Behörden gewesen, alle an-
deren Distrikte hätten die Taliban kontrolliert (F107). Die Taliban haben den
Beschwerdeführer denn auch nicht direkt mit dem Tod bedroht, sondern sie
versuchten, ihn trotz seiner «ungläubigen Familienmitglieder» auf ihre
Seite zu ziehen.
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5.3.4 Es ist bekannt, dass die Taliban zum Teil auch mit subtilen Einschüch-
terungsmethoden versuchen, junge Leute für ihre Sache zu gewinnen, die
sich ihnen schliesslich «freiwillig» anschliessen. Eine solche Rekrutierung
erfolgt jedoch nicht aus einem asylrelevanten Grund, sondern ist an das
Geschlecht, das Alter und den Wohnort einer Person geknüpft (vgl. Urteil
des BVGer D-3474/2017 vom 25. August 2017 E. 5.1 m.w.H.).
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass selbst wenn die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu den Drohungen beziehungsweise Rekru-
tierungsversuchen durch die Taliban als glaubhaft erachtet werden, daraus
keine asylrelevante Verfolgung hervorgeht. Da die Taliban versucht haben,
den Beschwerdeführer zu rekrutieren, obwohl seine Brüder und sein Vater
in den Augen der Taliban «Abtrünnige» waren, ist davon auszugehen, dass
sie den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht als Feind beziehungs-
weise Verräter, sondern als «normalen» Jugendlichen betrachtet haben.
Damit ist auch eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers we-
gen seines Vaters und seiner Brüder auszuschliessen.
5.5 Für den Zeitpunkt der Ausreise ist eine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die Taliban daher zu verneinen. Zu klären bleibt
indes die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, sich den
Taliban anzuschliessen, und seiner Ausreise einen zusätzlichen Grund für
eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr geschaffen hat.
5.5.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
habe an der Anhörung explizit ausgesagt, es sei nach seiner Ausreise
nichts passiert. Diese Angabe erweist sich als unvollständig. Die Antwort
ist in den Befragungszusammenhang einzuordnen. Der Beschwerdeführer
wurde gefragt, wie es seiner Mutter und seiner Schwester gehe. Darauf
antwortete er, er kontaktiere jeweils seinen Onkel. Dieser sage, es gehe
ihnen gut, und er habe nichts darüber erzählt, dass nach seiner Ausreise
etwas passiert sei (SEM-Akte F62 ff.). In der Rechtsmitteleingabe hielt der
Beschwerdeführer fest, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob seine Mut-
ter und seine Schwester nach seiner Ausreise von den Taliban behelligt
worden seien, da er kaum Kontakt zu ihnen habe. In der Beschwerdeer-
gänzung hielt er sodann fest, er habe zwischenzeitlich bei der Mutter nach-
gefragt und diese habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban auch nach seiner
Flucht zu Hause nach ihm gesucht hätten. Wenn sein Onkel ihm, wie vor-
gebracht, nicht von den Besuchen der Taliban berichtet hat, trifft es zu,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung davon nichts wissen konnte
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und man kann ihm dies nicht vorhalten. Aus den nachfolgenden Gründen
erweist sich dies jedoch als nicht von Bedeutung.
5.5.2 Wie oben dargestellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in den Augen der Taliban nicht als Verräter betrachtet wird. Das Vor-
gehen der Taliban verfolgt nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen
Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungs-
weise sie als solche zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung, sich ihnen
anzuschliessen, sind möglicherweise in der Tat drastisch und können ge-
gebenenfalls sogar zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Betroffe-
nen führen. Bei den Taliban handelt es sich jedoch um eine nichtstaatliche
Organisation, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegen Perso-
nen vorgeht, die sich ihren Forderungen widersetzen. Ein derartiger Ra-
cheakt ist als gemeinrechtliches Delikt anzusehen und nicht als eine Ver-
folgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive.
Die allenfalls drohende Gefahr für Leib und Leben durch die Hand der Ta-
liban wäre also nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft zu prüfen, sondern vielmehr relevant im Hinblick auf die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch zu
beurteilen, ob der afghanische Staat in der Lage und willens ist, seinen
Bürgern Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen durch die Taliban
zu gewähren. Nachdem mit der angefochtenen Verfügung aber die vorläu-
fige Aufnahme angeordnet wurde, ist dies im vorliegenden Fall nicht Pro-
zessgegenstand (vgl. E. 6.3).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine asylrelevante Vorverfol-
gung des Beschwerdeführers durch die Taliban zu verneinen ist und er
auch bei einer Rückkehr nicht mit erheblichen Nachteilen aus in den Art. 3
AsylG genannten Gründen zu rechnen hat. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Weg-
weisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert];
BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Zuläs-
sigkeit und Durchführbarkeit des Vollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 23. März 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem
Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
8.2 Der Rechtsvertreter macht in der eingereichten Kostennote vom
11. Juni 2018 einen Vertretungsaufwand von 5.75 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 220.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 18.50 und
Dolmetscherkosten von Fr. 166.95 geltend. Der zeitliche Aufwand scheint
vorliegend angemessen, weshalb dem Rechtsvertreter das amtliche Hono-
rar in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1‘562.10 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) durch die
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten ist.
E-1521/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘562.10
durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger