B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-152/2014
E-153/2014
E-154/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
Beschwerdeführer 1 (E-152/2014),
2. B._______,
Beschwerdeführerin 2 (E-153/2014), und
3. C._______,
Beschwerdeführerin 3, (E-154/2014),
alle Eritrea und wohnhaft im Südsudan / Sudan,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, lic. oec. HSG,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
(Asylverfahren aus dem Ausland und Einreisebewilligung);
N (…), N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 3. Juli 2011 stell-
ten die drei Beschwerdeführenden Asylgesuche aus dem Ausland. Diese
begründeten sie mit einer Verfolgungssituation im Heimatstaat Eritrea,
der sie sich durch Flucht nach Südsudan hätten entziehen müssen, wo
sie unter prekären Umständen leben würden.
Das BFM bestätigte mit Schreiben vom 19. September 2011 – unter Be-
zugnahme auf eine E-Mail des Rechtsvertreters vom 15. September 2011
(recte: 14. September 2011) – den Eingang der Asylgesuche, gab die Ver-
fahrensnummern bekannt und führte aus, es sei "aufgrund der hohen
Pendenzenlast im Bereich der Auslandgesuche […] von einer längeren
Verfahrensdauer auszugehen."
B.
Mit Verfügungen vom 8. Februar 2012 gab das BFM bekannt, die zustän-
dige Schweizer Botschaft sei aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage,
Befragungen zu den Asylgründen durchzuführen. Das BFM forderte die
Beschwerdeführenden unter anderem auf, die Begründung der Asylgesu-
che anhand eines Fragebogens zu präzisieren.
C.
Mit Eingaben an das BFM vom 6. März 2012, 26. April 2012 und 15. Mai
2012 liessen die Beschwerdeführenden die einverlangten Ergänzungen
und Präzisierungen ihrer Asylbegründung (sowie mehrere Beweismittel
zum Beleg ihrer Identität) ins Recht legen.
D.
Mit Schreiben an das BFM vom 18. September 2012 ersuchte der
Rechtsvertreter unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer von
mehr als einem Jahr und die schwierigen Lebensverhältnisse in Süd-
sudan um einen baldigen Entscheid über die drei Auslandgesuche.
E.
Mit einer E-Mail an das BFM vom 25. Januar 2013 ersuchte der Rechts-
vertreter unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als
18 Monaten erneut um einem baldigen Entscheid über die drei Ausland-
gesuche.
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Das BFM beschränkte sich in seinem Antwortschreiben vom 29. Januar
2013 auf die Feststellung, derartige Mitteilungen per E-Mail könnten aus
Gründen des Personen- und Datenschutzes nicht beantwortet werden.
F.
Mit Schreiben an das BFM vom 7. April 2013 teilte der Rechtsvertreter
mit, die Beschwerdeführerin 2 habe sich aus Sicherheitsgründen in den
Sudan begeben, während die Beschwerdeführenden 1 und 3 in Süd-
sudan verblieben seien. Unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer
von rund 21 Monaten wurde erneut um Asylgewährung respektive um
Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens er-
sucht.
G.
Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2013 setzte das BFM den Be-
schwerdeführerinnen – unter Hinweis auf ihre nun teilweise nicht mehr
aktenkundige Wohnadresse – Frist bis zum 30. Januar 2014, um ihr
Rechtsschutzinteresse schriftlich zu manifestieren.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 liessen die Beschwerdeführenden
ihre Stellungnahme einreichen und ausführen, die Adresse der in Süd-
sudan verbliebenen Beschwerdeführenden 1 und 3 habe sich nicht ver-
ändert.
H.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 (recte: 2014) liessen die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechts-
verweigerung einlegen. Sie beantragten die Feststellung, dass das Aus-
land-Asylverfahren vor dem BFM unangemessen lange gedauert habe,
und das Ansetzen einer kurzen Frist innert welcher die Vorinstanz über ih-
re Asyl- respektive Einreiseanträge zu befinden habe. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht nachgesucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 vereinigte der Instruktions-
richter die drei Beschwerdeverfahren, hiess die Gesuche um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde
vernehmen zu lassen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 schloss das BFM auf Ab-
weisung der Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungs-
beschwerden.
K.
In ihrer Replik vom 6. März 2014 liessen die Beschwerdeführenden innert
der vom Instruktionsrichter erstreckten Frist an ihren Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 46a VwVG kann
auch gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Ver-
fügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht
zulässig ist, wenn die verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre
(vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar
2001, BBl 2001 4408).
1.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinn von Art. 46a VwVG
(eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des VGG, in Kraft sei 1. Januar
2007) richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, welche für die Be-
handlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene
Verfügung zuständig wäre. Diese Zuständigkeitsregelung löste – aus
Gründen der Kongruenz mit derjenigen des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – die vorherige Bestimmung von alt
Art. 70 VwVG ab, gemäss welcher für die Behandlung von Rechtsverwei-
gerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden noch die jeweilige Auf-
sichtsbehörde zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001 4408).
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Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme in Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptver-
fahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen
Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen (oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung
besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung
beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl.
ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 127 f.
und 445). Sodann wird vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Erlass einer
Verfügung besteht – und die Behörde folglich nach den massgebenden
Bestimmungen verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln –, der oder
die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt hat
und die anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen wurde (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
1.4
1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben des Beschwerdeführenden. Dieser muss auch darlegen, dass er
zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges
(mithin aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzö-
gerten Amtshandlung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
dentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.).
1.4.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden (vgl. alt Art. 20 Abs. 1
AsylG). In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringli-
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che Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September
2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter die Be-
stimmungen des Asylgesetzes betreffend Asylgesuche aus dem Ausland
und Einreisebewilligung aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes (vgl. Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28.
September 2012) gilt jedoch die alte Fassung des Asylgesetzes weiterhin
für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen
Änderungen gestellt worden sind. Diese übergangsrechtliche Konstellati-
on ist vorliegend gegeben.
1.4.3 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der
Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert unter
diesen Umständen bereits in den verschiedenen bei den Akten liegenden
Eingaben, mit welchen sie – unter Hinweis auf die schwierigen Lebens-
bedingungen an ihren (mittlerweile unterschiedlichen) Aufenthaltsorten –
wiederholt um die baldige Behandlung ihrer Asylgesuche ersucht hatten.
1.5 Auf die Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungs-
beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit
im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich alt
Art. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnah-
me dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte
ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehal
ten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf,
ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der
am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2
S. 193, mit weiteren Hinweisen).
3.
Eine Rechtsverweigerung – in dem Sinn, dass die zuständige Behörde
sich weigern würde, ein rechtsgültig gestelltes Begehren überhaupt zu
behandeln – liegt angesichts der bereits an die Hand genommenen In-
struktion der Ausland-Asylverfahren offensichtlich nicht vor. In seiner Ver-
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nehmlassung anerkennt das BFM denn auch, dass es aus Kapazitäts-
gründen bisher nicht in der Lage war, die Auslandverfahren innert gebo-
tener Frist abzuschliessen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob eine unzu-
lässige Rechtverzögerung vorliegt.
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter
anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei
namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Be-
teiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betrof-
fene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum
Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre
und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise
für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer
Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls
zu berücksichtigen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden lassen in ihrem Rechtsmittel ausführen, ih-
re Asylverfahren seien spätestens im Mai 2012 spruchreif geworden und
würden seither ruhen, wobei die im AsylG genannte Behandlungsfrist be-
reits um ein Vielfaches überschritten sei. Sie hätten gegenüber dem BFM
immer wieder auf ihre schwierige Situation hingewiesen und erfolglos um
einen baldigen Entscheid ersucht. Das Gericht werde darum ersucht, der
säumigen Vorinstanz eine kurze Frist zur Entscheidfällung und
-ausfertigung zu setzen.
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5.2 Das BFM macht in seiner Vernehmlassung geltend, es treffe zu, dass
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wiederholt um einen bal-
digen Entscheid gebeten habe. Ende September 2012, als die eidgenös-
sischen Räte die Auslandgesuche im Dringlichkeitsrecht abgeschafft hät-
ten, seien jedoch bei BFM noch rund 16'000 Auslandgesuche hängig ge-
wesen. Es sei müssig, heute über die historischen Gründe der Entste-
hung dieses Pendenzenstands zu diskutieren. Das BFM habe die nötigen
organisatorischen Schritte eingeleitet um – parallel zum Abbau der aufge-
laufenen Anhörungs- und Entscheidpendenzen im Inlandverfahren – alle
diese pendenten Gesuche so rasch als möglich abzubauen. Mit Hilfe ei-
ner ins Leben gerufenen "Task Force Auslandgesuche" hätten die Pen-
denzen bis Ende 2013 denn auch auf rund 8000 Gesuche reduziert wer-
den können.
Es sei unbestritten, dass aus der Sicht des Einzelfalles eine Verfahrens-
dauer von mehreren Jahren unbefriedigend sei. Bei der geschilderten
Sachlage erscheine es jedoch nicht als sachgerecht, wenn das Bundes-
verwaltungsgericht dem BFM in Einzelfällen auf Beschwerde hin Erledi-
gungsfristen ansetzen würde: Das BFM sei bemüht, beim Abbau der
Auslandpendenzen nach sinnvollen Prioritäten vorzugehen. So würden
Gesuche unabhängig vom Datum ihrer Einreichung prioritär behandelt,
bei denen nach summarischer Prüfung der Akten eine akute Gefährdung
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG als möglich erscheine. Bei allen an-
dern Gesuchen würden – nicht zuletzt aus Gerechtigkeitsüberlegungen –
die ältesten Gesuche zuerst, und die jüngsten Gesuche zuletzt behandelt.
Es wäre stossend, wenn Rechtsvertreter in Einzelfällen mit dem Andro-
hen und Einreichen von Rechtsverzögerungsbeschwerden eine Vorzugs-
behandlung ihrer Mandanten gegenüber anderen Asylsuchenden erzwin-
gen könnten, die bereits länger auf ihren Entscheid warten müssten. Das
BEM sei daher auch nicht bereit, im Einzelfall auf Grund solcher Druck-
versuche von der erwähnten Prioritätenregelung abzuweichen.
Im vorliegenden Fall sei keine akute und asylrechtlich relevante Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden ersichtlich, weshalb die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde abzuweisen sei.
5.3 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Replik vor, das BFM habe
ihre Rüge, die Dauer ihrer Asylverfahren sei verfassungswidrig, nicht
bestritten, und habe weder rechtlich relevante Vorbringen zu deren
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Rechtfertigung noch substanziierte Angaben zu ergriffenen Massnahmen
zum Abbau der in der Vernehmlassung erwähnten grossen Pendenzen-
last vorgebracht.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgen-
des fest:
6.1 Dass die Beschwerdeführenden eine wesentliche Mitverantwortung
für die Verfahrensdauer treffen würde, macht das BFM zu Recht nicht gel-
tend: Vielmehr sind sie ihrer von Gesetzes wegen obliegenden Mitwir-
kungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts of-
fensichtlich nachgekommen (vgl. Art. 8 AsylG).
6.2 Die in den vorliegenden Verfahren zu prüfenden Rechtsfragen sind
zweifellos nicht besonders komplex.
6.3 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den vom Gesetz-
geber zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Asylgesuche für
das erstinstanzliche Asylverfahren festgelegten Behandlungsfristen in der
Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung materiell
über Asylgesuche zu entscheiden war, während Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstel-
lung zu treffen waren (alt Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). Wenn zur Feststel-
lung des Sachverhalts weitere Abklärungen nach alt Art. 41 AsylG erfor-
derlich waren, war über das Asylgesuch in der Regel innerhalb dreier
Monate nach der Gesuchstellung zu entscheiden (alt Art. 37 Abs. 3
AsylG).
Diese bereits knappen Fristen sind vom Gesetzgeber mit der am 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision – zweifellos in Kenntnis
der aktuellen Pendenzensituation des BFM – nochmals erheblich gekürzt
worden: Neu sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von
fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung (respektive Zustimmung des rück-
übernehmenden Staates im Dublin-Verfahren) zu treffen, während die
Entscheide in allen übrigen Verfahren in der Regel innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind (Art. 37 Abs. 1
und 2 AsylG).
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6.4 Das Ausland-Asylverfahren gemäss alt Art. 20 AsylG weist zwar ge-
wisse Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Behandlungsfris-
ten erschweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen
Übermittlung von Korrespondenz und Akten. Andererseits bezweckt das
Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und per-
sönlicher Freiheit (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2 AsylG) und die Asylsuchenden
halten sich im Auslandverfahren häufig im behaupteten Verfolgerstaat
auf, weshalb in diesen Fällen eine besonders beförderliche Behandlung
der Gesuche sachlich geboten ist.
6.5 Vorliegend waren die Beschwerdeführenden bereits in einen Drittstaat
weitergereist. Bei dieser Konstellation ist nach Lehre und Praxis im Sinn
einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass die Asylsu-
chenden dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings haben sie wiederholt auf die
schwierigen Lebensbedingungen (in Südsudan) hingewiesen.
6.6
6.6.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des BFM
bekannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes
einzelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37
AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Das Bundesamt
hat zudem in der Tat bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um den Ab-
bau der hängigen Verfahren zu beschleunigen. Die in der Vernehmlas-
sung dargelegten Überlegungen zur Priorisierung der Verfahren sind
ebenfalls durchaus nachvollziehbar.
6.6.2 Die Asylverfahren der Beschwerdeführenden sind jedoch seit An-
fang Juli 2011 hängig. Die faktische Verfahrensdauer von rund 2 ¾ Jah-
ren steht in keinerlei Verhältnis mehr zu der seit 1. Februar 2014 gelten-
den Vorgabe des Gesetzgebers (zehn Arbeitstage).
6.6.3 Nachdem die Regelung von Art. 46a VwVG im Asylverfahren nicht
spezialgesetzlich eingeschränkt worden ist und der Gesetzgeber – zwei-
fellos in Kenntnis der aktuellen Pendenzensituation des BFM – die maxi-
male Behandlungsdauer in der letzten Gesetzesrevision nochmals erheb-
lich verkürzt hat, verbleibt dem Bundesverwaltungsgericht vorliegend nur
die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung.
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6.6.4 Immerhin ist dem BFM insofern zuzustimmen, als von der Anset-
zung einer konkreten Erledigungsfrist durch das Gericht (auch in den vor-
ligenden Verfahren) Abstand zu nehmen ist; der diesbezügliche Antrag
der Beschwerdeführenden wird abgewiesen.
6.7 Die Rechtsverzögerungsbeschwerden sind nach dem Gesagten gut-
zuheissen. Die Akten sind dem BFM mit der Anweisung zuzustellen, die
Verfahren nun beförderlich abzuschliessen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs.1 VwVG). Im Übrigen waren die Gesuche um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfü-
gung vom 22. Januar 2014 gutgeheissen worden.
Den Beschwerdeführenden ist aufgrund ihres Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für die ihnen erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht in der
Replik vom 6. März 2014 für alle drei Verfahren einen Aufwand von ins-
gesamt Fr. 740.– (Arbeitsaufwand von vier Stunden bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 180.– sowie Spesen von Fr. 20.–) geltend. Dies erscheint
als angemessen. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist
demnach auf Fr. 740.– (inkl. sämtliche Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerden werden gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Verfahren im Sinn der Erwägungen be-
förderlich abzuschliessen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die drei verei-
nigten Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 740.– aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: