B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-152/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
Zu Gunsten von B._______ und fünf weiteren Angehörigen,
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______ und fünf ihrer Kinder, alle aus Syrien stammend, (nachfolgend:
Gesuchstellende) beantragten am 1. September 2014 bei der schweizeri-
schen Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) ein sogenanntes
"Schengen-Visum" für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt "wegen des
Krieges" beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Sohn bezie-
hungsweise Bruder der Gesuchstellenden).
Die Botschaft wies die Visumsanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung
vom 2. September 2014 mit der Begründung ab, die vorgelegten Informa-
tionen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufent-
halts seien nicht glaubhaft gemacht worden und die Absicht der Gesuch-
stellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem
wurde angemerkt, "Antrag auf Besuchervisum C. Weisungen vom
04.09.2013 kommen nach deren Aufhebung am 29.11.2013 aufgrund der
zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung".
B.
Gegen die Verfügung der Botschaft erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 23. Oktober 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20)
Einsprache beim BFM.
In der Einsprache machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe für seine Familie bereits für den November 2013, somit während
der Gültigkeit der Weisungen des BFM vom 4. September 2013, einen ers-
ten Termin (auf der Botschaft) vereinbart gehabt, wofür er jedoch keine Be-
weise beibringen könne. Einen zweiten Termin habe er für den März 2014
organisiert, den seine Familie jedoch ebenfalls nicht habe einhalten kön-
nen, da der Grenzübertritt in die Türkei damals schwierig und gefährlich
gewesen sei. Den dritten Termin habe seine Familie im September 2014
auf der Botschaft wahrnehmen und die Visa beantragen können. Seine Fa-
milie könne nicht in Syrien bleiben, da sie dort bedroht sei. Der Beschwer-
deführer könne für die Beherbergung der Gesuchstellenden in der Schweiz
garantieren.
C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (eröffnet am 10. Dezember 2014)
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wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wur-
den dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
Zur Begründung führte das BFM aus, nach Art. 32 Visakodex (ABL 243
vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über
die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) sei die Ausstellung
eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der
Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthaltes für einen vorüber-
gehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz
und im Schengenraum nicht genügend belegt worden seien und die ge-
suchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum
zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeu-
gen, dass die Rückkehr in das Herkunftsland gewährleistet sei. Die Ge-
suchstellenden würden aus einer Region stammen, aus welcher als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Viele Personen
würden versuchen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu
begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rück-
kehr sei daher als grundsätzlich hoch einzustufen. Dass die Gesuchstel-
lenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche
Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückkehr sicherstellen könnten, sei
nicht hinreichend dargelegt worden. Im Gegenteil werde in der Schweiz um
dauerhaften Schutz nachgesucht.
Des Weiteren könne kein Visum aus humanitären Gründen im Sinne von
Art. 2 Abs. 4 VEV erteilt werden. Ein solches würde voraussetzen, dass im
konkreten Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass die gesuchstellende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene
Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Gesuchstellenden
seien einer solchen Gefährdung nicht ausgesetzt. Sie befänden sich in der
Türkei, wo sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten würden,
ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei
geduldet und müssten keine zwangsweise Rückführung nach Syrien be-
fürchten. Auch wenn die Situation der Gesuchstellenden in der Türkei nicht
einfach sei, könnten sie immerhin mit der finanziellen Unterstützung ihrer
im Ausland lebenden Verwandten rechnen.
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Schliesslich komme auch die am 29. November 2013 aufgehobene Aus-
nahmeregelung für syrische Familienangehörige nach der Weisung des
BFM vom 4. September 2013 nicht zur Anwendung. Entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers hätten Abklärungen des BFM bei der Bot-
schaft ergeben, dass die Visumanträge nach der Aufhebung der Syrienwei-
sung am 29. November 2013 eingereicht worden seien.
D.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des BFM vom 4. Dezember
2014 sei aufzuheben und den in der angefochtenen Verfügung genannten
Personen aus humanitären Gründen das Einreisevisum zu erteilen. Auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Begründung der Rechtsbegehren machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei der Meinung, die Visumgesuche seien bereits
vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung gemäss der Weisung des BFM
vom 4. September 2013 bei der schweizerischen Vertretung in der Türkei
eingereicht worden. Deshalb hätten die Gesuchstellenden in den Genuss
der Ausnahmeregelung kommen sollen.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer an, die Gesuchstellenden müss-
ten in der Türkei unter menschenunwürdigen Umständen leben. Sie hätten
grosse Schwierigkeiten und keine Arbeit. Sie würden von einem grossen
Teil der Gesellschaft, wie viele andere Personen aus Syrien, benachteiligt
und ausgegrenzt. Es komme nicht selten zu Übergriffen durch die Türken
auf die Syrer. In manchen Städten der Türkei seien sie sogar oft angegrif-
fen und geschlagen worden, was auch die Gesuchstellenden erlebt hätten
und immer noch fast alltäglich erleben müssten. Dies alles zeige, dass sie
auch in der Türkei nicht in Sicherheit seien und somit die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen erfüllen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
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führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gende aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen
in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf
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und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Aus-
stellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aus-
setzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat
mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch
darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1
AuG).
4.3 Die Einreisevoraussetzungen für einen Drittstaatsangehörigen für ei-
nen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum präzisiert
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz-
kodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]; vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV). Die
in Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG aufgelisteten Voraussetzungen entsprechen die-
sen im Wesentlichen (vgl. BVGE 2009/27 E. 5).
Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK besagt im Einzelnen, dass ein Drittstaatsangehö-
riger, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise ein
gültiges Visum vorzuweisen hat, wenn dies die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1
vom 21. März 2001), vorschreibt. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ver-
weist sodann in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils
eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaa-
ten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenze der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müs-
sen, in Anhang II dagegen diejenigen, deren Staatsangehörige von der Vi-
sumspflicht befreit sind. Syrien ist in der Liste im Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 aufgeführt, womit deren Staatsangehörige visumspflich-
tig sind.
Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Visa werden
mit dem Visakodex festgelegt. Bei der Prüfung eines Antrags auf ein soge-
nannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter ande-
rem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach
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dem hiervor genannten Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12
Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss
Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten
Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der
Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 An-
hang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist
berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Grün-
den gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK Gebrauch zu machen (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
5.
Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise
in den Schengen-Raum visumspflichtig. Aufgrund der gesamten Umstände
kann – entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. C vorstehend)
– nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
Raum bieten. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht.
6.
6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM die Erteilung eines Einrei-
sevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen zu Recht abgelehnt
hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermes-
sensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechts-
gleich und willkürfrei zu entscheiden.
6.2 Nach der geltenden Praxis setzt die Erteilung eines Einreisevisums für
die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die
betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer beson-
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deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und es rechtfertigt – ihr im Gegensatz zu anderen Perso-
nen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen
Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorg-
fältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren restriktiver als
bei den Auslandgesuchen – mit der dringlichen Änderung des Asylgeset-
zes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht wer-
den (AS 2012 5359) –, bei denen bereits Einreisebewilligungen nur sehr
zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur
Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.).
7.
7.1
Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM – zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entspre-
chenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. C vorstehend). Angesichts
der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird nicht daran
gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwieri-
gen Situation befinden. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen,
was ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Er-
teilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Das blosse Vorbringen in der Be-
schwerde, die Gesuchstellenden würden in der Türkei fast täglich angegrif-
fen und geschlagen, wird beweismässig auch nicht nur ansatzweise ge-
stützt und ist vorliegend unbehelflich.
In allgemeiner Hinsicht ist festzustellen, dass für die syrischen Kriegsver-
triebenen in der Türkei die Grundversorgung in der Regel gewährleistet
und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen gewährleistet sein
dürfte. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden von
ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Un-
terstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren. Gleichsam ist
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ihnen eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls
notwendige Versorgung zu erhalten.
7.2 Entgegen des Vorbringens in der Beschwerde hat die Vorinstanz zu-
dem zu Recht festgestellt, dass vorliegend die am 29. November 2013 auf-
gehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013
und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013)
für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung gelangt. Die
bloss vagen anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe, er habe für seine Familie bereits für den November
2013, somit während der Gültigkeit der Weisungen des BFM vom 4. Sep-
tember 2013, einen ersten Termin (auf der Botschaft) vereinbart gehabt,
finden in den Akten keine Stütze, sind durch nichts belegt, entfalten ent-
sprechend rechtlich kein Gewicht und können demnach nicht gehört wer-
den.
7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender
Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einrei-
sevisa verneint und die Einsprache vom 23. Oktober 2014 abgewiesen hat.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorliegenden Ver-
fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: