B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-152/2020
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren (…),
Staatangehörigkeit unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben im ordentli-
chen Asylverfahren Eritrea Ende 2006 und gelangte am 5. Mai 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags unter den Personalien A._______, um Asyl
nachsuchte.
Zur Begründung seines damaligen Asylgesuches trug er vor, er sei eritrei-
scher Staatsangehöriger und habe in Addis Abeba (Äthiopien) gelebt, wo
er geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater und er seien am 22. Mai
2001 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden, wäh-
rend seine Mutter und elf Geschwister in Äthiopien hätten bleiben können.
Er habe sich in C._______ niedergelassen und sei als Prediger der (…)
tätig gewesen. Er sei in diesem Zusammenhang mit den eritreischen Be-
hörden in Schwierigkeiten geraten, im August 2004 festgenommen und im
Gefängnis inhaftiert worden. Nach einer schriftlichen Verwarnung sei er
Ende 2004 unter Auflagen aus der Haft entlassen worden.
Im Verlauf dieses Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer keine
Reise- oder Identitätsdokumente ein.
A.b Mit Verfügung vom 5. März 2010 lehnte das damals zuständige Bun-
desamt für Migration (BFM) sein Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Das BFM erachtete namentlich die angebliche erit-
reische Identität und Staatsangehörigkeit als unglaubhaft. Betreffend den
Wegweisungsvollzug hielt es fest, als wahrscheinlicher Heimatstaat
komme Äthiopien in Frage, wohin ein Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erscheine. Angesichts der Mitwirkungspflichtverlet-
zung des Beschwerdeführers sei nicht nach hypothetischen Vollzugshin-
dernissen in allfälligen anderen Heimatstaaten zu forschen.
A.c Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde wurde ebenfalls mangels Glaubhaftmachung der Asyl-
vorbringen mit Urteil E-2298/2010 vom 19. April 2010 abgewiesen. Auch
das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, ein Vollzug nach Äthiopien
sei zulässig, zumutbar und möglich, und angesichts der nicht feststehen-
den Identität und mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers seien
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weitere Abklärungen betreffend allfällige Vollzugshindernisse verunmög-
licht.
II.
B.
Am 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige
Vertreterin bei der Vorinstanz ein als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte
Eingabe ein. Dabei beantragte er, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten; es sei der im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem)
festgehaltene Name A._______, geboren (…), Staatsangehöriger von Erit-
rea, auf seine tatsächliche Identität B._______», geboren (…), Staatsan-
gehöriger von Äthiopien, zu ändern; es sei festzustellen, dass seit Erlass
der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. März 2010 eine wiedererwägungs-
rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue,
erhebliche Beweismittel eingereicht worden seien; es sei wiedererwä-
gungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthio-
pien unzumutbar sei; die ursprüngliche Verfügung vom 5. März 2010 sei in
Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben und von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehörden
seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von jeglichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ohne Verzug über die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuches zu ent-
scheiden und der Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be-
freien.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei in Wirklichkeit Äthiopier. Er habe sich in D._______ an einem
(…)institut ausbilden lassen und diese Ausbildung 1974 abgeschlossen.
Einige Monate später habe er einen schweren Sportunfall erlitten, in des-
sen Folge sein (…) habe amputiert werden müssen. Er habe Westäthiopien
verlassen und sich aufgrund der besseren Behandlungsmöglichkeiten
nach Addis Abeba begeben. 1975 habe er seine Arbeitstätigkeit als (…)
wieder aufnehmen können, jedoch später wegen den zunehmenden
Schmerzen 1977 zu einer Bürotätigkeit gewechselt, in unterschiedlichen
Funktionen im (…)ministerium gearbeitet und dabei abends das (…)stu-
dium am E._______ College abgeschlossen.
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1995 sei er nach Deutschland gereist, habe dort ein Asylgesuch gestellt,
welches abgelehnt worden sei und fortan in verschiedenen Unterkünften
bis 2005 in Deutschland gelebt. Nach diesem zehnjährigen Aufenthalt sei
er nach Italien gereist. Als seine Unterstützung durch eine Nicht-Regie-
rungs-Organisation weggefallen sei, habe er auf der Strasse gelebt, wes-
halb er am 5. Mai 2008 in die Schweiz gereist und ein Asylgesuch gestellt
habe.
Im Jahr 2016 sei eine (…)operation ([…]) durchgeführt worden. Zudem
trage er eine (…)prothese. Mit fortschreitendem Alter müsse er mit einer
Zunahme der körperlichen Einschränkungen rechnen.
Während seines Aufenthaltes in Italien habe ihm ein Freund geraten, sein
Asylgesuch als Eritreer zu stellen, was ihn dazu verleitet habe, den Schwei-
zer Asylbehörden seine wahre Identität zu verheimlichen und falsche An-
gaben zu seinem Namen, zur Staatsangehörigkeit und zu seinem Geburts-
datum anzugeben. Er habe bereits im Jahr 2014 dem (…) Migrationsdienst
mündlich seine wahre Herkunft aus Äthiopien bekannt gegeben, habe dies
jedoch damals nicht belegen können.
Im Jahr 2004 habe er sich in den USA für ein (…)studium beworben und
wäre zugelassen worden. Weil es ihm jedoch 2005 nicht gelungen sei, sei-
nen Reisepass in Rom zu organisieren, habe er die Ausbildung in den USA
nicht antreten können. Er habe einen Freund seines in den USA lebenden
Bruders bevollmächtigt, ihm in Addis Abeba eine Geburtsurkunde zu be-
schaffen. Er sei in eine persönliche Krise geraten, in deren Folge er seine
Angelegenheiten vernachlässigt habe, weshalb seine Geburtsurkunde in
den USA verbleiben sei. Er habe erst im Herbst 2017 seine äthiopische
Geburtsurkunde vom Bruder aus den USA zugestellt erhalten.
Zum familiären Netz trug er weiter vor, sein Vater sei (…)-jährig und zu
diesem unterhalte er keinen Kontakt; seine Mutter sei über (…) Jahre alt
und leide an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Seine weiteren
Verwandten (mehrere Schwestern und Brüder) lebten teilweise noch in
Äthiopien, deren soziale und gesundheitliche Lebenssituationen seien je-
doch prekär. Der inzwischen (…)-jährige Beschwerdeführer könne nicht
auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen und müsste bei
einer Rückkehr nach Äthiopien nach einer 23-jährigen Landesabwesenheit
für seine Existenz wieder selbst aufkommen.
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Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seiner (…)prothese respektive
damit einhergehenden Behinderung und der (…)operation sei davon aus-
zugehen, dass eine Wiedereingliederung in den äthiopischen Arbeitsmarkt
aussichtslos sei. Er sei den ärztlichen Berichten zufolge auf eine regelmäs-
sige Medikamenteneinnahme, Blutkontrollen und Prothesenanpassungen
angewiesen. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 25. Januar 2018 seien die Prothesenanpassungen und Blutkontrollen
in Äthiopien zwar möglich, bei der Versorgung mit Medikamenten könnten
jedoch Probleme mit der Kontinuität der Versorgung auftreten, was zu einer
lebensbedrohlichen Notlage führen könne. Es sei nicht möglich, die not-
wendigen Medikamente vom Ausland her zu beschaffen, da private Medi-
kamentenimporte nach Äthiopien nicht erlaubt seien. Weder der Beschwer-
deführer noch seine Familie seien in der Lage, die fortlaufenden Kosten für
die notwendige Medikation und regelmässige Behandlungen zu finanzie-
ren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel zu den Akten:
- ein auf den Namen B._______, geboren (…) in F._______, Äthiopien,
lautendes, am 12. Oktober 2004 von der Stadt Addis Abeba (City
Government of Addis Ababa) ausgestelltes «Birth Certificate» Nr.
________, inklusive Farbkopie des Zustellcouverts aus den USA;
- eine Kursbestätigung des E._______ College in Addis Ababa, mit
Nassstempel, ausgestellt am 26. Januar 2006;
- Auskunft der SFH (elektronische Nachricht vom 25. Januar 2018);
- ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______, (…), vom 6. Dezember
2017 sowie elektronische Nachricht mit Medikamentenliste vom 7 De-
zember 2017;
- Unterstützungsbestätigung der H._______ vom 2. Februar 2018.
C.
C.a Am 9. Februar 2018 überwies das SEM die Eingabe des Beschwerde-
führers vom 8. Februar 2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren
Behandlung. Dabei wurde insbesondere aufgeführt, es seien vorliegend
zur Hauptsache Beweismittel eingereicht worden, welche bereits vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2010 entstanden seien
(im Jahr 2004 ausgestellte äthiopische Geburtsurkunde, College-Zeugnis
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aus dem Jahr 2006 sowie Arztbericht aus dem Jahr 2017, worin ärztliche
Behandlungen des Beschwerdeführers seit 2008 zusammengefasst wor-
den seien), weshalb ein Revisionsgesuch vorliege. Somit falle die Eingabe
vom 9. Februar 2018 nicht in die Zuständigkeit des SEM. In Bezug auf das
Arztzeugnis stelle sich die Frage, ob das Gericht dieses Beweismittel in
seine Erwägungen im Rahmen des Revisionsverfahrens einbeziehen
werde, ansonsten sich das SEM nach dem Revisionsurteil im Rahmen ei-
nes Wiedererwägungsverfahrens dazu äussern werde.
C.b Am 20. Februar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht zuhanden
des SEM fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 7. Feb-
ruar 2018 um eine Änderung seiner Personalien im ZEMIS und um die wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2010 im Weg-
weisungsvollzugspunkt ersucht und dabei mehrere Dokumente einge-
reicht. Er mache eine andere Identität und weiter geltend, es sei seit Erlass
der ursprünglichen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Äthiopien eine massgebliche Änderung der Sachlage
eingetreten. Aus der Eingabe ergebe sich keine erkennbare Absicht, ein
Revisionsgesuch gegen das Urteil E-2298/2010 vom 19. April 2010 einzu-
reichen. Die vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ausgestellten Do-
kumente sollten zwecks Änderung der Personalien im ZEMIS eine andere
Identität belegen, die vom Beschwerdeführer bisher nicht geltend gemacht
worden und somit auch nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlosse-
nen Verfahrens gewesen sei. Für das Gesuch um Änderung der Persona-
lien im ZEMIS einerseits und für das Wiedererwägungsgesuch in Bezug
auf den verfügten Wegweisungsvollzug andererseits sei das Bundesver-
waltungsgericht nicht zuständig. Die Eingabe vom 7. Februar 2018 samt
Beilagen wurde gestützt auf Art. 8 VwVG dem SEM zur gutdünkenden Be-
handlung zurücküberwiesen.
C.c Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM fest, es sei am
7. Februar 2018 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Gleich-
zeitig setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31)
einstweilen aus.
C.d Am 27. September 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM auf-
gefordert, einen aktuellen, ausführlichen Arztbericht einzureichen. Gleich-
zeitig wurde ihm mitgeteilt, es handle sich bei der von ihm eingereichten
Geburtsurkunde um eine Fälschung. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt,
sich hierzu schriftlich zu äussern.
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C.e Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 ersuchte die damalige Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers um Offenlegung des Ergebnisses der Do-
kumentenanalyse des SEM und um Fristerstreckung zur Stellungnahme
sowie zur Einreichung des angeforderten Arztberichts.
C.f Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 hiess das SEM das Frister-
streckungsgesuch gut und führte ergänzend aus, die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichte Geburtsurkunde sei amtsintern geprüft worden. Der Ana-
lysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches
öffentliches Interesse bestehe, weshalb er nicht offengelegt werden könne;
dessen wesentlicher Inhalt werde jedoch zur Kenntnis gebracht: Die Ge-
burtsurkunde weise mehrere Formfehler auf, so dass diese – hinsichtlich
des Vergleichsmaterials – deutlich und mehrfach nicht der Norm entspre-
che.
C.g Mit Eingabe vom 4. November 2019 liess der Beschwerdeführer aus-
führen, eine detaillierte Stellungnahme zu den vom SEM genannten Form-
fehlern sei nicht möglich, ohne genauere Angaben zu diesen Fehlern und
zum Vergleichsmaterial zu erhalten. Der Beschwerdeführer wäre nie das
Risiko eingegangen, eine Geburtsurkunde einzureichen, wenn er nur den
geringsten Grund gehabt hätte, an deren Echtheit zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer habe zusätzliche Dokumente beschaffen können,
die seine Identität untermauern würden. Da er während seines 10-jährigen
Aufenthaltes in Deutschland zu heiraten beabsichtigt habe, habe er sich
eine Geburtsurkunde und Ledigkeitsurkunde (Personenstandsurkunde)
beschafft. Während seines Aufenthaltes in Italien habe er diese beiden Do-
kumente in die Obhut eines Bekannten in I._______ weitergegeben. Von
diesem Bekannten habe der Beschwerdeführer die besagten beiden Do-
kumente übermittelt erhalten.
Mit dieser Eingabe wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- ein Birth Certificate Nr. (…), ausgestellt am 14/09/2001 vom Addis
Ababa City Government; lautend auf B._______, geboren (…) in
J._______, äthiopischer Staatsbürger, mit diversen Nasstempeln (im
Original);
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- ein Ceritificate of Non-Marital Impediment; Ref. No. (…), am
24/01/1995 ausgestellt vom Addis Ababa City Government (Bestäti-
gung, dass der Beschwerdeführer als nicht-verheiratet registriert ist; mit
diversen Nassstempel, im Original);
- Diplom der Addis Ababa University, ausgestellt am (…) 1984 (in Kopie);
- Schreiben der «K._______ Church Addis Ababa, Ethiopia», datiert
4/27/95 (in Kopie, mit Original-Stempel);
- Arztbericht vom 17. Oktober 2019, ausgestellt von Dr. med. G._______
(Diagnose: […], […]amputation und Prothesenträger; (…); St. n. inter-
mittierendem, leichtem depressivem Syndrom). Aus diesem Bericht
geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2016 und voraussichtlich
lebenslang medikamentös mit (…), (…) und (…) behandelt wird und
voraussichtlich lebenslang zwei bis dreimal jährlich Blutkontrolluntersu-
chungen, alle fünf Jahren eine (…) Untersuchung sowie bei Bedarf eine
Prothesenanpassung vorgenommen werden sollen.
D.
Das SEM wies mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 7. Februar 2018 ab, stellte fest, dass die SEM-Verfü-
gung vom 5. März 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei, hiess das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung
von Gebühren, wies den Antrag auf Änderung der Personalien im ZEMIS
ab und hielt fest, dass gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Eingangs seiner Erwägungen führte das SEM aus, die Eingabe vom
7. Februar 2018 werde als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und folg-
lich nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG behandelt.
Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, eine Geburtsurkunde stelle
kein rechtsgenügliches Dokument dar, welches die Identität zu belegen
vermöge. Grundsätzlich vermöchten einzig ein heimatlicher Pass oder eine
fälschungssichere Identitätskarte die Identität hinreichend nachzuweisen.
Vorliegend habe eine amtsinterne Überprüfung der eingereichten Geburts-
urkunde vom 12. Oktober 2004 (gregorianischer Kalender) ergeben, dass
es sich um eine offensichtliche Fälschung handle. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Auch die
erneut eingereichte (zweite) Geburtsurkunde vom 14. September 2001
(gregorianischer Kalender) enthalte insbesondere beim Geburtsort und
beim Geburtsdatum widersprüchliche Angaben, sowohl zur bereits einge-
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reichten, als Fälschung erkannten Urkunde, als auch zu den im Wiederer-
wägungsgesuch deponierten Angaben. Auch die weiteren nachgereichten
Dokumente, namentlich die Ledigkeitsurkunde, die Diplomkopie der Uni-
versität Addis Abeba und die Kursbestätigung seien nicht geeignet, die
Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachzuweisen. Aus den
Akten würden sich wohl Hinweise auf eine mögliche Verbindung zu Äthio-
pien ergeben, diese genügten indessen nicht, um von einer äthiopischen
Staatsangehörigkeit auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer folglich
nicht gelungen, seine Identität nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Eine Änderung seiner Personalien werde somit im ZEMIS nicht vorgenom-
men.
Zum Wegweisungsvollzug wurde weiter ausgeführt, die Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen. Da der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens unglaub-
hafte Ausführungen zu seiner Herkunft gemacht habe, beziehungsweise
seine eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit sich als unglaubhaft er-
wiesen hätten, und er auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens
die Feststellung, dass seine Identität den Asylbehörden nicht bekannt sei,
nicht umzustossen vermöge, könne vorliegend offengelassen werden, ob
Äthiopien im konkreten Fall über eine ausreichende Infrastruktur bezüglich
medizinischer Behandlungen verfüge. Ebenso könne vom SEM nicht beur-
teilt werden, ob die gemäss Arztbericht erforderliche Behandlung (Kontroll-
untersuchungen, Medikation, Prothesenanpassung) in seinem tatsächli-
chen Herkunftsland verfügbar sei. Bei den gesundheitlichen Beschwerden
([…]-Operation im Jahr 2016, (…) und intermittierendes, leichtes depressi-
ves Syndrom) handle es sich nicht um lebensbedrohliche Krankheiten res-
pektive der Wegweisungsvollzug würde den Beschwerdeführer nicht in
eine lebensbedrohliche Situation führen. Auch hinsichtlich des Familiennet-
zes und den ehemaligen Wohnort betreffend komme das SEM nicht zu ei-
ner anderen Einschätzung, zumal der Beschwerdeführer diese Prüfung
durch die Verschleierung seiner Identität verunmögliche. Insgesamt wür-
den keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März
2010 beseitigen könnten.
E.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilte die bisherige Rechtsvertre-
tung dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerde-
führer niederlege.
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Seite 10
F.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Poststempel; Eingang beim Bundesver-
waltungsgericht: 13. Januar 2020) erhob der Beschwerdeführer – im eige-
nen Namen – gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom
11. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der SEM-Verfügung und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um die Anweisung an die kantonale Behörde, von Vollzugs-
massnahmen abzusehen, ersucht.
Der Beschwerdeführer hielt daran fest, er habe im Wiedererwägungsver-
fahren nunmehr seine wahre Identität offengelegt. Betreffend seine ge-
sundheitlichen Probleme reichte er die bereits bei der Vorinstanz aktenkun-
digen Unterlagen erneut ein (Kurzauskunft der SFH vom 25. Januar 2018;
ärztliche Zusammenstellung der erforderlichen Medikamente). Schliesslich
machte er geltend, er habe sich am 21. September 2019 religiös verheira-
tet.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Januar 2020 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
E-152/2020
Seite 11
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende, mit
Gesuch vom 7. Februar 2018 eingeleitete Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-rung des AsylG
vom 25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2020 wird die Aufhebung des
SEM-Entscheides vom 11. Dezember 2019 und die Gewährung der vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bean-
tragt. Die Beschwerdebegehren richten sich nicht gegen die vom SEM ver-
weigerte Änderung der Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS
(Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Die Abweisung des An-
trages auf Änderung der Personalien im ZEMIS blieb unangefochten und
ist somit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig
die Frage, ob das SEM zu Recht Wiedererwägungsgründe hinsichtlich der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges verneint hat respektive ob
anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44
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Seite 12
AsylG i.V m. Art. 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR
142.20]).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(aArt. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in
Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb –
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach
dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet
sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich
nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wie-
dererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden
(vgl. BVGE 2013/22 E. 6–13 S. 285 ff.).
5.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 eine als
Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe beim SEM ein, welches nach
einem schriftlichen Meinungsaustauch im Sinne von Art. 8 VwVG vom SEM
als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und entsprechend nach
aArt. 111b AsylG behandelt wurde (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Dezember
2019, Ziffer III).
Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die beiden im Wie-
dererwägungsverfahren eingereichten Geburtsurkunden nicht geeignet
seien, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen oder nachzuweisen.
Diese Feststellung und die diesbezüglichen Einschätzungen der beiden
Geburtszertifikate können vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich
bestätigt werden. Die (erste) Geburtsurkunde, datiert vom 12/10/2004,
muss bereits angesichts ihres äusseren Erscheinungsbildes, insbesondere
der Herstellungsart, als Fälschung gewürdigt werden. Es trifft zwar zu, dass
E-152/2020
Seite 13
das SEM die konkreten Fälschungsmerkmale nicht offengelegt hat bezie-
hungsweise wegen überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteres-
sen nicht offenlegen konnte. Die diesbezüglich von der Vorinstanz angeru-
fenen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG kön-
nen vom Gericht bestätigt werden, zumal die Verhinderung eines miss-
bräuchlichen Lerneffekts respektive einer missbräuchlichen Weiterverwen-
dung detaillierter Angaben zu den einzelnen Unstimmigkeiten im betreffen-
den Dokument als schützenswerte öffentliche Interessen qualifiziert wer-
den muss. Die zweite vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsur-
kunde, ausgestellt am 14/09/2001, weist ihrerseits – wie ebenfalls vom
SEM bereits zutreffend festgestellt – inhaltliche Widersprüche zu den vom
Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch deponierten Anga-
ben auf. So hält diese zweite Geburtsurkunde fest, dass der Beschwerde-
führer mit Name B._______ am «(…)» (gregorianische Zeitrechnung) in
der Ortschaft J._______ geboren worden sein soll. Demgegenüber hielt
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Februar 2018 fest, seine
Identität laute: B._______ (Vorname) B._______ (Nachname), geboren am
(…) in L._______ (vgl. Ziffer 2 des Wiedererwägungsgesuchs, S. 5). Die
aus der zweiten Geburtsurkunde hervorgehenden Angaben zur Identität
des Beschwerdeführers (vollständiger Familien- und Vorname, Geburtsort
und Geburtsdatum) stimmen inhaltlich auch nicht mit der ersten eingereich-
ten Geburtsurkunde vom 12 Oktober 2004 überein. Soweit der Beschwer-
deführer Erklärungen betreffend den widersprüchlichen Geburtsort vor-
trägt, vermag dies jedenfalls die anderweitigen Widersprüche nicht zu klä-
ren.
Aufgrund der genannten formellen und inhaltlichen Unstimmigkeiten kann
folglich nicht auf den Inhalt der beiden Geburtsurkunden abgestellt werden.
Beide Dokumente sind daher keinesfalls geeignet, die Identität des Be-
schwerdeführers, insbesondere seine angebliche, im Rahmen des Wieder-
erwägungsgesuchs behauptete äthiopische Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Dasselbe gilt auch bezüg-
lich der weiter vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner angeblichen
äthiopischen Staatsangehörigkeit eingereichten Beweismittel: Weder die
eingereichte Ledigkeitsbestätigung, die Bestätigung der K._______
Church, noch die Diplomkopie der Universität Addis Abeba vermögen die
äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend
wahrscheinlich dazutun, da sie nicht als fälschungssichere Identitäts- oder
Reisepapiere qualifiziert werden können und auch keine hinreichend über-
prüfbaren Angaben zur äthiopischen Staatsangehörigkeit aufweisen.
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5.4 Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass es dem Beschwer-
deführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt,
eine massgebliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzuges glaubhaft darzutun oder nachzuweisen.
5.4.1 Hinsichtlich der vorgetragenen und mit ärztlichen Berichten belegten
Behinderung ([…]prothese) und gesundheitlichen Einschränkungen
([…]erkrankung, erfolgte […]-Operation in der Schweiz, […], leichtes de-
pressives Syndrom etc.) handelt es sich insgesamt nicht um Krankheitsbil-
der, die den Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug in eine
akute lebensbedrohliche Lage versetzen würden.
5.4.2 Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, im Jahr 1974/1975 einen
schweren Sportunfall in Äthiopien erlitten zu haben, in dessen Folge ihm in
Addis Abeba ein (…) amputiert worden und er zum (…)prothesenträger ge-
worden sei. Seinen Angaben gemäss (vgl. Wiedererwägungsgesuch, Ziffer
I/1, S. 3ff.) sei er nach dieser Operation weiterhin rund 20 Jahre lang in
Äthiopien verblieben und habe einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Im ordentlichen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer den Umstand,
dass er eine (…)prothese hat, bereits explizit erwähnt (vgl. Anhörung vom
28. Mai 2008; Akte A15, Antworten 89, 109 und 126-129). Sowohl das (da-
mals zustände) BFM (vgl. Verfügung vom 5. März 2010) als auch das Bun-
desverwaltungsgericht (vgl. Urteil E-2298/2010 vom 19. April 2010) wür-
digten den Wegweisungsvollzug in das mutmassliche Heimatland des Be-
schwerdeführers (Äthiopien) respektive in allfällig andere Heimat- oder
Herkunftsländer als zumutbar. Dabei wurde auf das grosse familiäre Netz
des Beschwerdeführers in Addis Abeba verwiesen, wo der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Angaben seit Geburt gelebt habe. Das BFM ver-
wies in seiner damaligen Verfügung vom 5. März 2010 auf die Mitwirkungs-
pflicht im Asylverfahren und hielt weiter zum Verfahren des Beschwerde-
führers, der sich im damaligen Asylverfahren als eritreischen Staatsange-
hörigen ausgegeben hatte, fest, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. April 2010 wurde sodann explizit festgehalten, dass der Beschwerde-
führer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimli-
chung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen habe und ver-
mutungsweise davon auszugehen sei, er habe bei einer Rückkehr nach
Äthiopien keine individuell begründet, konkrete Gefährdung zu gewärtigen
(vgl. Urteil E-2298/2010 S. 10).
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5.4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfah-
ren vermögen diese Feststellungen nicht in ein wesentlich anderes Licht
zu rücken. Einerseits bleibt die Identität des Beschwerdeführers angesichts
der Unstimmigkeiten und Widersprüchen innerhalb seiner Vorbringen und
den eingereichten Beweismitteln im Wiedererwägungsverfahren nach wie
vor im Dunkeln. Das SEM hat im Wiedererwägungsentscheid vom 11. De-
zember 2019 zutreffend aufgezeigt, dass die tatsächliche Herkunft und
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor als unbekannt
zu qualifizieren ist und es nach wie vor nicht Aufgabe der Asylbehörden ist,
bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, nachdem dieser die Asylbehörden
offensichtlich zu täuschen versucht hat. Es wurde in der Folge offen gelas-
sen, ob Äthiopien im konkreten Fall über eine ausreichende Infrastruktur
zur Behandlung der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beschwerden
(Kontrolluntersuchungen, Medikation, Prothesenanpassungen) verfügt.
Die diagnostizierten Krankheitsbilder ([…]; […]-Operation, (…) und inter-
mittierendes leichtes depressives Syndrom) wurden als nicht akut lebens-
bedrohende Umstände gewürdigt, die den Beschwerdeführer im Falle ei-
nes Wegweisungsvollzuges in eine lebensbedrohende Situation führen
würden.
Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen an, insbesondere nachdem
der Beschwerdeführer es durch seine bewusste, fehlende Mitwirkungs-
pflicht verunmöglicht, eine konkrete Überprüfung der Behandelbarkeit der
spezifischen Krankheitsbilder im tatsächlichen Heimatland des vorzuneh-
men. Die Erwägungen des SEM sind zu bestätigen, dass keine Gründe
aufgezeigt worden sind, die zu einer Wiedererwägung des rechtskräftig an-
geordneten Wegweisungsvollzugs führen müssten.
5.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der in der Beschwerdeeingabe
behauptete, angeblich am 21. September 2019 erfolgte Eheschluss mit ei-
ner Frau, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, durch die
M._______ Church in N._______ (Beschwerde S. 3) ebenfalls nicht zu ei-
ner anderen Einschätzung des Wegweisungsvollzuges führt. Der angebli-
che Eheschluss wird lediglich mit einer Kopie einer kirchlichen Traubestä-
tigung dokumentiert. Dieses durch eine angebliche kirchliche Instanz aus-
gestelltes Beweismittel (in Kopie) ist offensichtlich nicht geeignet, eine in
der Schweiz erfolgte Eheschliessung glaubhaft zu machen oder gar zu be-
legen.
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6.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit sei-
nen Vorbringen und Beweismitteln im Gesuch vom 7. Februar 2018 oder
in der Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2020 Wiedererwägungsgründe
darzutun, die zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung
im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen, ins-
besondere im Sinne der Unzumutbarkeit, führen würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegenden Urteil fällt auch die am 14. Januar 2020 angeordnete su-
perprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin respektive ist aufzu-
heben.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde als gegenstandslos erweist.
10.
10.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Be-
schwerdebegehren als zum Vornherein aussichtslos zu würdigen, womit
die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 VwVG nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch
ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.- festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Verfügung vom 14. Januar 2020 angeordnete vorsorgliche
Massnahme (Vollzugsstopp) wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: