Abtei lung V
E-1522/2008/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Weber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Afghanistan,
Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13,
8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1522/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Sommer 2007 verliess, sich viereinhalb Monate lang im Iran
aufhielt, und via die Türkei und unbekannte Länder am 28. Januar
2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 mittels
Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche
Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen am 12. Februar 2008 summarisch zu seiner Person und
den Ausreisemotiven und am 21. Februar 2008 einlässlich zu den
Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen gel-
tend machte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und aus
B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, zu stammen, wo er
mit seinen Angehörigen als F._______ und G._______ seit Geburt bis
in den Sommer 2007 gelebt, als H._______ betätigt habe,
dass sein (...)jähriger Sohn von Dritten auf dem Schulweg wiederholt
bedroht worden sei, weil diese mit dem Beschwerdeführer Mühe
bekundet hätten,
dass die Dritten gegenüber dem Sohn behauptet hätten, der
Beschwerdeführer interpretiere den Koran falsch und verletze die
muslimische Tradition, und ihn ersucht hätten, dem Beschwerdeführer
auszurichten, er solle derartiges inskünftig unterlassen,
dass im (...) 2007 vier bewaffnete Männer zu Hause erschienen seien
und den Beschwerdeführer gesucht hätten,
dass der Beschwerdeführer an diesem Tag wegen einer
Zusammenkunft mit (...)kollegen erst viel später zu Hause eingetroffen
sei,
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dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag den örtlichen I._______
über den Vorfall unterrichtet habe, und dieser ihm versprochen habe,
die Polizei zu informieren,
dass der Beschwerdeführer diesen I._______ informiert habe,
obschon er gewusst habe, dass dieser ein schlechter Mensch sei und
sowohl mit der Regierung als auch mit der Taliban zusammenarbeite,
dass die Polizei in der Folge nichts unternommen habe, weil sie der
Auffassung gewesen sei, die Täter seien gewiss Leute aus einer
anderen Gegend Afghanistans gewesen,
dass er sich deshalb zur Flucht entschlossen habe,
dass er ansonsten - ausser dem oben Erwähnten - keine Probleme mit
Behördenvertretern, Vertretern von Organisationen oder weiteren
Personen in seinem Heimatland gehabt habe,
dass er sich aber früher schon einmal politisch betätigt habe und für
eine (...) tätig gewesen sei,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Personalpapiere zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Februar
2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar
2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gege-
ben,
dass angesichts seiner nicht nachvollziehbaren Schilderungen in
Bezug auf den angeblichen Verlust seines afghanischen Reisepasses
und der Taskara sowie wegen der offenkundigen Verzögerungstaktik in
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Bezug auf die Beibringung von Ausweisen erhebliche Zweifel in Bezug
auf den geltend gemachten Nichtbesitz von Identitätspapieren
bestehen würden,
dass er sich zu seinen Ausweispapieren zudem widersprochen habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass im Weiteren zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig seien,
dass der Beschwerdeführer seine Angaben in Bezug auf das geltend
gemachte fluchtauslösende Ereignis vom (...) 2007 nur ausweichend
und ohne die nötige Substanz habe schildern können, und er sich
bezüglich seines eigenen Aufenthaltsortes während des Überfalls der
vier Bewaffneten und des Termins seiner Abreise vom Wohnort
widersprochen habe,
dass damit erkennbar geworden sei, dass es sich bei seinen
Verfolgungsvorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle,
dass er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien, zumal auch keine generellen oder individuellen
Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen würden, weil er - wie dargelegt - gegenüber dem BFM
unglaubhafte Angaben gemacht habe und seine Aussagen zur
Identität, zur Biographie, namentlich zur Wohn- und
Aufenthaltssituation in Afghanistan, zur familiären Situation und zum
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht gesichert seien,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers finden
würde, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein könne, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer am 6. März 2008 (Postaufgabe) gegen die
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfü-
gung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks
materieller Beurteilung des Asylgesuchs beantragte,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Vorakten am 7. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Telefax und Schreiben vom 11. März
2008 eine Bescheinigung in Kopie einreichte und das Original der
Bescheinigung in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG innert fünf
Arbeitstagen einzureichen sind (vgl. dazu die bisherige zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3a),
dass diese Beschwerdefrist vom Gesetzgeber zwar in der Tat kurz be-
messen wurde (vgl. Beschwerde, S. 1: "extrem kurz"), durch die Dauer
der Rechtsmittelfrist indessen das Recht auf eine wirksame Beschwer-
de im Sinne von Art. 13 EMRK nicht grundsätzlich vereitelt wird (vgl.
auch dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c),
dass mit Bezug auf das vorliegende Verfahren aus den Akten auch
nicht ersichtlich wird, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der
fünftägigen Beschwerdefrist ein Rechtsnachteil erwachsen oder gar
dadurch verwehrt worden sein soll, seine "Fluchtgründe im Detail"
anzugeben (vgl. Beschwerde, S. 1, Rubrik II Ziff. 2.1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgebe (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffas-
sung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Fra-
ge zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen
kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe
der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
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dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3.),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg - wie er in seiner
Beschwerde fordert (vgl. Beschwerde, S. 1 Rubrik II Ziff. 2.1) - auf
dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
protokollierte Aussagen zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen
Modalitäten, die zum angeblichen Verlust seiner Ausweise (Pass und
Taskara) geführt hätten, aufgrund der widersprüchlichen Angaben
(einmal war es eine Abgabe, einmal ein Wegwerfen) nicht für
nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
offensichtlich unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers
davon ausgeht, er habe für seine Reise in die Schweiz authentische
Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48
Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden
nicht aushändigte, zumal auch in der standardisierten Beschwerde, die
sich nicht konkret mit den zentralen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt, nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was dies-
bezüglich allenfalls nachträglich zu einer anderen Beurteilung hätte
führen können,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen
Reisepapiere beschaffte, obschon er nahe Angehörige im Heimatstaat
besitzen soll,
dass die am 11. März 2008 eingereichte Bescheinigung in Kopie, die
über seine (...)tätigkeit im (...) Distrikt Auskunft gibt, daran nichts
ändert,
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich rechtsgenügliche
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Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende
Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen
konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als
offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen sind und es bei der 48-
Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung
neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für
die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin
massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente und der widersprüchlichen Verfolgungsvorbringen die Identität
des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass mithin, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli
2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der
Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund ei-
ner summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle und der Beschwerdeschrift in Bestäti-
gung der vorinstanzlichen Erkenntnis, die vorstehend im Sachverhalt
zusammengefasst ist, zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne
grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal zentrale Angaben des
Beschwerdeführers in einem hohen Masse widersprüchlich, mithin
eindeutig realitäts- und lebensfremd ausgefallen sind und seine
Schilderungen der erlebten Vorgänge kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale
beinhalten,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung beispielsweise
behauptete, er habe sich während des Überfalls der vier Bewaffneten
beim Nachbarn, mithin rund zwanzig bis dreissig Meter von seinem
Wohnhaus entfernt, aufgehalten und er sei zwanzig Tage später aus
dem Dorf abgereist (vgl. A1 S. 7),
dass er demgegenüber in der späteren Befragung erklärte, er habe
sich im Zeitpunkt des Überfalls in einem Haus aufgehalten, das in
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zwanzig Minuten zu Fuss hätte erreicht werden können, und er sei
zwei Tage nach dem Überfall abgereist (A12 S. 4 und 5),
dass er auf Vorhalt hin bei seiner zweiten Version geblieben ist und
dabei erklärte, er sei nicht bei einem Nachbar gewesen, weil bei dieser
Entfernung von vierzig Minuten Fussmarsch nicht mehr von einem
Besuch bei einem Nachbarn gesprochen werden könne, und er habe
nie in Bezug auf das zweitägige Ausharren etwas anderes behauptet
(vgl. A 12, S. 6),
dass im weiteren Sachvortrag des Beschwerdeführers offenkundig
Realkennzeichen einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage
weitgehend fehlen, weshalb davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer könne nicht aus eigenen Erlebnissen und
Erfahrungen berichtet haben,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst kei-
ne stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, ge-
schweige denn zu entkräften vermögen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offenkundig die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen notwendig sind,
dass zur Zeit auch nicht feststeht, ob er afghanischer Staatsbürger ist,
zumal die Anhörungen in (...) durchgeführt werden mussten, weil er -
ein (...) im G._______jat und (...) zwischen (...) und seiner Wohnregion
- offenbar der übrigen Landessprachen nicht genügend mächtig sei,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der
Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zwar der Beschwerdeführer - wie erwähnt - eigenen Angaben zu-
folge afghanischer Staatsbürger, G._______ und F._______ sein soll
und aus dem Distrikt C._______ der Provinz D._______, mitunter aus
dem (...) Siedlungsgebiet der G._______, dem so genannten
G._______jat, stammen soll, was vom BFM allerdings bestritten wird,
weil er seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die
Asylbehörden offensichtlich zu täuschen versucht habe,
dass selbst unter der (nicht gesicherten) Annahme, er komme aus
D._______, Folgendes im Rahmen der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs festzuhalten ist,
dass in einem unter EMARK 2003 Nr. 30 publizierten Urteil der ARK
unter Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehenden Informationen
festgestellt wurde, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender
in die Provinz D._______ infolge der prekären Nahrungssituation, der
Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des oftmals er-
schwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen Organisatio-
nen als generell unzumutbar zu qualifizieren sei, was, wie die ARK
später in dem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil festgestellt
hat, immer noch zutreffend sei (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S.
102),
dass auch heute noch von dieser Lagebeurteilung auszugehen sein
dürfte, weshalb damit vorliegend eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in seine angebliche Herkunftsregion zurzeit nicht als zumutbar
zu qualifizieren wäre,
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdefüh-
rer allenfalls zuzumuten ist, sich in Kabul - oder gegebenenfalls einer
anderen der in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen -
niederzulassen, wo die Sicherheitslage und die humanitäre Situation
sich vergleichsweise besser darstellt als in den übrigen Gebieten
Afghanistans,
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dass zur Situation in Kabul im Urteil EMARK 2003 Nr. 10 (vgl. auch
EMARK 2005 Nr. 18, S. 166) festgehalten wurde, es könne dort nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden,
dass angesichts der auch in Kabul herrschenden schwierigen
humanitären und wirtschaftlichen Situation sich jedoch eine zurückhal-
tende Prüfung der individuellen Kriterien aufdränge, wobei
insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie
konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation massgebend seien,
dass sich diesbezüglich aus den Akten konkrete Hinweise darauf
ergeben, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz und mit (...) im Hintergrund über eine
gesicherte Wohnsituation verfügen sollte (vgl. auch dazu EMARK 2003
Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer anfänglich bloss zu Protokoll gegeben hat,
er habe von (...) bis zirka Ende (...) in Kabul gelebt, um dort nach einer
"anständigen" Arbeit zu suchen, die er leider nicht gefunden habe (vgl.
A1, S. 2),
dass er indes sein Abitur im (...) in Kabul absolviert und sich auch in
den ersten Monaten des Jahres (...) respektive zirka drei Monate lang,
in Kabul aufgehalten habe (vgl. A1, S. 3),
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine Beziehung zu
irgendwelchen Verwandten in Kabul noch verschwieg (vgl. A1, S. 4),
indessen in der zweiten Befragung durchblicken liess, dass er dort
bereits an verschiedenen Orten und mit (...) gewohnt habe, in deren
Miethaus er während des Studiums habe logieren können (vgl. A 12,
S. 5),
dass in der Zwischenzeit sein (...) den Unterhalt der Familie des
Beschwerdeführers (...) finanziert habe (vgl. A 12, S. 6),
dass er darüber hinaus geltend machte, seine Freizeit "des Öfteren" in
Kabul verbracht zu haben und in einem anderen Zusammenhang
davon sprach, "wieder" nach Kabul zurückgekehrt zu sein (A 12, S. 4),
dass er jeweils Leute zwischen D._______ und Kabul (...) transportiert
habe, um sein Einkommen zu steigern (A 12, S. 4),
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dass er in der Zweitbefragung zusätzlich erklärte, in Kabul im Monat
(...) 2007 seinen Pass in Windeseile erhalten zu haben (A12 S. 2 f.),
da das lediglich eine Frage des Geldes sei,
dass sich nach dem Gesagten selbst bei einer angeblichen Herkunft
aus der Provinz D._______, vorliegend eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kabul demnach als zumutbar erweist,
dass hierzu einerseits lediglich anzufügen ist, dass der
Beschwerdeführer den Grund seiner Anwesenheiten in Kabul je nach
dem Stand der Befragungen stets verändert hat (vgl. A1 S. 2:"...habe
nach einer anständigen Tätigkeit gesucht...und so etwas nicht
gefunden. Dann kehrte ich wieder nach C._______ zurück"; A 12 S.
6: ..."damals habe ich studiert..."),
dass anderseits in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten
Verfolgungssituation generell als offenkundig haltlos ausgefallen sind,
weshalb davon auszugehen ist, dass in seinem tatsächlichen
Heimatland seine Verwandtschaft unbehelligt lebt, mithin dort ein
durchaus intaktes soziales und wirtschaftliches Beziehungsgefüge
besteht,
dass darüber hinaus der (...)-jährige Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge neben (...) etwas (...) und Englisch spricht und - soweit
aktenkundig - bei guter Gesundheit ist, was ihm als (...) ermöglichen
wird, sich im Raum Kabul wieder niederzulassen und eine wirt-
schaftliche Existenz zu schaffen,
dass bei dieser Sachlage, unabhängig davon, ob der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich aus der Provinz D._______ stammt, den Akten
genügende Anhaltspunkte für eine zumutbare Aufenthaltsalternative zu
entnehmen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
tatsächlichen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Begehren mindestens
eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge-
genstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen,
z.H. (...) (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzu-
stellen (vorab per Telefax; Kopie)
- (...) ad Pers.Nr. (...) per Telefax
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Afghanistan,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ................................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-(...)/2008 (N_______), Postfach, CH-3000
Bern 14, zuzustellen.
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