Abtei lung V
E-1522/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im
Wiedererwägungsverfahren; Zwischenverfügung des
BFM vom 11. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1522/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl-
gesuch vom 12. November 2009 abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-417/2010 vom
28. Januar 2010 auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
vom 22. Januar 2010 – infolge verspäteter Eingabe und unter Ab-
weisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist –
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Wiedererwägungsgesuch vom
11. Februar 2010 an das BFM gelangte, wobei er in verfahrensrecht-
licher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
3. März 2010 Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses an-
setzte, mit dem Hinweis, dass es sich um eine Zwischenverfügung
handle, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei,
dass das BFM mit irrtümlich als "Entscheid" bezeichneter Zwischen-
verfügung vom 11. März 2010 feststellte, der Vollzug der Wegweisung
werde nicht ausgesetzt,
dass zur Begründung zunächst auf Art. 112 AsylG hingewiesen wurde,
wonach die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechts-
behelfe den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für die Behandlung
zuständige Behörde entscheide anders, und in materieller Hinsicht
ausgeführt wurde, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als
aussichtslos,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2010 (Post-
stempel) gegen diese Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM
vom 11. März 2010 sei aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei
für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen und das
kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
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anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auf
Vollzugshandlungen zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung
vom 12. März 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) bis auf Weiteres aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass, nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, das Bundesver-
waltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist,
dass nach Art. 107 Abs. 1 AsylG Zwischenverfügungen, die in An-
wendung der Art. 10 Abs. 1-3 und Art. 18-48 AsylG sowie Art. 71 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) ergehen, nur durch Beschwerde
gegen die Endverfügung angefochten werden können, vorbehältlich
die Anfechtung von Verfügungen nach Art. 27 Abs. 3 AsylG (betreffend
Kantonszuweisung),
dass nach Art. 107 Abs. 2 AsylG Zwischenverfügungen jedoch selb-
ständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gut zu ma-
chenden Nachteil bewirken können, worunter vorsorgliche Mass-
nahmen (Bst. a) und Verfügungen fallen, mit denen das Verfahren
sistiert wird, ausser Verfügungen nach Art. 69 Abs. 3 AsylG (Bst. b),
dass eine Verfügung des BFM, mit der das Gesuch um Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, unter diese Kategorie
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fällt, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BVGE 2007/18
E. 3.4, 4 und 4.2.3),
dass die Beschwerde gegen selbständig anfechtbare Zwischenver-
fügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung ein-
zureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlerhafte Bezeichnung der Zwischenverfügung des BFM
vom 11. März 2010 vorliegend unbeachtlich ist, da sie nach dem Ge-
sagten auch als solche selbständig anfechtbar ist (Art. 107 Abs. 2
Bst. a AsylG) und die hierfür massgebliche Beschwerdefrist von zehn
Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) – trotz unzutreffender Rechtsmittel-
belehrung – eingehalten wurde,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass entsprechend dem Beschwerdeantrag die Verweigerung der
Vollzugsaussetzung durch das BFM den Streitgegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet,
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dass nach Art. 112 AsylG die Einreichung eines ausserordentlichen
Rechtsmittels (vorliegend: des Wiedererwägungsgesuchs vom
11. Februar 2010) den Vollzug der Wegweisung nicht hemmt, es sei
denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders,
dass eine entsprechende vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist,
falls das Begehren begründet ist und der Vollzug einen erheblichen
und nicht wiedergutzumachenden Schaden mit sich bringen würde,
dass damit die gesuchstellende Person ein gegenüber dem
öffentlichen Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Weg-
weisung überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz
darzutun hat,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise ver-
ändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1),
dass auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist,
dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.),
dass vorliegend der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch
damit begründete, seine im ordentlichen Verfahren zu seinem Nachteil
unbewiesen gebliebene Zugehörigkeit zur yezidischen Minderheit
vermöge er nunmehr mittels mehrerer Bestätigungsschreiben (des
Bürgermeisters seines Heimatortes sowie dreier in der Schweiz asyl-
berechtigter Verwandter) zu belegen,
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dass er sich mithin auf den Revisionsgrund neuer erheblicher
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
beruft, welcher wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend ge-
macht werden kann, wenn das ordentliche Verfahren – wie vorliegend
– ohne materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde,
dass das BFM die Verweigerung der Aussetzung des Vollzugs damit
begründet, ein stichhaltiger Grund hierfür liege insoweit nicht vor, als
dem Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters (Beilage 2) ange-
sichts dessen schlechter Qualität jeglicher Beweiswert abgesprochen
werden müsse und betreffend jenen der Verwandten (Beilagen 3 bis 5)
der begründete Verdacht bestehe, dass diese aus verwandtschaftlicher
Gefälligkeit aufgesetzt worden seien,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,
die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darü-
ber Beweis zu führen hat,
dass indessen dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, zumal er
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG) findet,
dass sich nämlich die entscheidende Behörde trotz des Unter-
suchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken darf, die Vor-
bringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-
sen,
dass sich jedoch eine ergänzende Untersuchung dann aufdrängt,
wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheit bestehen, die voraussichtlich nur mit Abklärungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23
E. 5a),
dass die Feststellung des BFM in der Verfügung 18. Dezember 2009,
wonach dem Beschwerdeführer die behauptete yezidische Glaubens-
zugehörigkeit nicht geglaubt werden könne, aufgrund der neu ein-
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gereichten Bestätigungsschreiben der Verwandten des Beschwerde-
führers – respektive der als solche bezeichneten Personen – zu-
mindest in Zweifel zu ziehen ist,
dass der Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer behaupteten
Glaubenszugehörigkeit von entscheidender Bedeutung ist, da hin-
sichtlich der Glaubensgemeinschaft der Yeziden von einer gezielten
Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen wird (vgl. EMARK
1995 Nr. 1);
dass vor diesem Hintergrund angezeigt gewesen wäre, von Amtes
wegen näher abzuklären, ob es sich bei den Verfassern der Be-
stätigungsschreiben tatsächlich um Verwandte des Beschwerdeführers
und – etwa durch Beizug von deren Asyldossiers – um Angehörige der
yezidischen Glaubenszugehörigkeit handelt,
dass der angefochtenen Zwischenverfügung zudem keinerlei Aus-
führungen über eine sich hieraus allenfalls ergebende Glaubenszuge-
hörigkeit auch des Beschwerdeführers, wie dies in Beweismittel 5 ex-
plizit behauptet wird, zu entnehmen sind,
dass überdies erstaunt, dass beim vorliegenden (unzureichend
abgeklärten) Sachverhalt dem Beschwerdeführer nicht zumindest Ge-
legenheit gegeben wurde, den behaupteten Sachverhalt zu
substanziieren, zumal dieser bei Wahrunterstellung
wiedererwägungsrechtlich klarerweise relevant erscheint,
dass der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf nähere Ab-
klärungen vor Erlass ihrer negativen Zwischenverfügung einer Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 VwVG),
dass sich das BFM seiner Verantwortung nicht dadurch entledigen
kann, dass es sich auf den Standpunkt stellt, es bestünde der be-
gründete Verdacht, dass es sich bei den fraglichen Beweismitteln um
verwandtschaftliche Gefälligkeitsschreiben handle und hieraus den
Schluss ableitet, sie stellten keinen stichhaltigen Grund zur Aus-
setzung des Wegweisungsvollzuges dar,
dass das Bundesamt damit in Missachtung der behördlichen Unter-
suchungspflicht und in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs
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des Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig abklärt und gestützt auf eine ungenügende Ausgangslage
negativ über die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges entschieden
hat,
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätz-
lich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, ohne Rück-
sicht darauf, ob dieser bei korrekter Beweisführung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche
Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs wi-
derspräche (vgl. EMARK 2006 Nr. 20),
dass sich zusammenfassend ergibt, dass das BFM aufgrund der
vorliegenden Akten und ohne die Vornahme weiterer Abklärungen zu
Unrecht festgestellt hat, das öffentliche Interesse am fristgerechten
Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung sei
höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers
am Verbleib in der Schweiz, weshalb derselbe den Entscheid über das
Wiedererwägungsgesuch im Ausland abzuwarten habe,
dass sich vielmehr die Notwendigkeit der Vornahme eingehender Ab-
klärungen bereits aufgrund einer summarischen Würdigung der neuen
Beweismittel ergibt, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre, ge-
stützt auf die vorliegenden Akten den Vollzug der Wegweisung auszu-
setzen und die Beweismittel im Rahmen des Wiedererwägungsver-
fahrens einer vertieften Prüfung zu unterziehen,
dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die an-
gefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 11. März 2010 aufzu-
heben und der Vollzug der Wegweisung formell auszusetzen ist,
dass die Akten des BFM zur Fortsetzung des Wiedererwägungsver-
fahrens an dieses zurückzusenden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote
zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren von Amtes wegen auf Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 11. März 2010 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die vom Bundesverwaltungsgericht
(provisorisch) angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf-
recht zu erhalten, bis es über das Wiedererwägungsgesuch ent-
schieden hat.
4.
Die Akten des BFM werden zur Fortsetzung des Wiedererwägungs-
verfahrens im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgesendet.
5.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge Obsiegens
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ent-
richten.
7.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und (...).
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Versand:
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