B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1522/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).
E-1522/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung
vom 2. September 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen
Folgendes geltend. Er habe in der familieneigenen Land- und Viehwirt-
schaft gearbeitet und im Jahre 2010 seinen Militärdienst begonnen. Im
Jahre 2011 sei sein Vater wegen eines privaten Streits zu einem Jahr Haft
verurteilt worden. Seine Mutter sei in der Folge mit der Bewirtschaftung des
Betriebs überfordert gewesen. Er habe sich deshalb um Beurlaubung vom
Militärdienst bemüht. Dies sei ihm verweigert worden und die Beantragung
habe darüber hinaus eine zweitägige Haft mit Fesselung und eine harte
zwanzigtägige Arbeitsstrafe zur Folge gehabt. Nach deren Verbüssung und
seiner Rückkehr zur Einheit habe er sich unerlaubt vom Militär entfernt, um
zu Hause seiner Mutter zu helfen, wobei er sich hauptsächlich auf dem
Feld vor dem ihn regelmässig suchenden Militär versteckt habe. Als sein
Vater aus der Haft entlassen worden sei, habe er Angst vor einer Rückkehr
in den Militärdienst gehabt, weil er schwerwiegende Konsequenzen wegen
seiner Dienstverweigerung befürchtet habe. Ende 2012 sei er deshalb ille-
gal in den Sudan ausgereist und von dort rund eineinhalb Jahre später via
Libyen und Italien illegal in die Schweiz gelangt. Er habe in seiner Heimat
keine weiteren persönlichen Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr nach
Eritrea erwarte ihn der Tod.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Kopie seines Taufzerti-
fikates und Fotografien der Identitätskarten seiner Eltern ein. Einen Reise-
pass habe er nie besessen oder beantragt und seine eigene Identitätskarte
sei bei der Überfahrt nach Italien verloren gegangen.
Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrige Akten wird
auf das vorinstanzliche Dossier sowie auf das den Beschwerdeführer be-
treffende Kassationsurteil E-7635/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2016 verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab
(Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
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C.
Eine dagegen am 26. November 2015 erhobene Beschwerde, mit welcher
der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl bean-
tragte, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7635/2015 vom
22. Januar 2016 insoweit gut, als es die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufhob und die Sache zur
vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies.
D.
Mit neuer Verfügung vom 11. Februar 2016 – eröffnet tags darauf – stellte
das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3) und ge-
währte ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläu-
fige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
E.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin bean-
tragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizier-
ten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
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des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der
FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM zunächst den geltend gemachten Militärdienst und die dabei angeb-
lich erlittenen Nachteile unbesehen der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügend. Der Militärdienst stelle in Eritrea eine staatsbürgerliche
Pflicht dar. Die Einberufung hierzu erfolge aufgrund des Alters und knüpfe
nicht an eine der in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften an. Die zwei-
tägige Haft sei sodann zu wenig intensiv und die zwanzigtägige Arbeits-
strafe stelle eine reine Schikane dar, die – selbst wenn sie vom Beschwer-
deführer als schlimm empfunden worden sei – ein menschenwürdiges Le-
ben im Heimatland weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise er-
schwert habe, zumal ihm daraus auch keine weiteren Sanktionen mehr er-
wachsen seien und er anschliessend zur Truppe habe zurückkehren kön-
nen. Die weiteren Verfolgungsvorbringen (Desertion, nachfolgende be-
hördliche Suche nach ihm sowie illegale Ausreise) genügten den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht. Eine Militärdienstleistung als solche lasse praxis-
gemäss noch nicht auf die Glaubhaftigkeit einer angeblichen Desertion und
– selbst unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten legalen Ausreise-
möglichkeiten – einer illegalen Ausreise schliessen, zumal im eritreischen
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Seite 6
Kontext keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Sub-
stanziierungslast stattfinde. Im Einzelnen verwendete das SEM die prak-
tisch identischen Unglaubhaftigkeitserwägungen, die es bereits in der (vom
Bundesverwaltungsgericht kassierten) Verfügung vom 23. Oktober 2015
anführte, weshalb diesbezüglich auf das Urteil E-7635/2015 (dort E. 5.1)
und auf die Akten verwiesen werden kann. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht habe im besagten Urteil in Stützung des SEM erkannt, dass der
Beschwerdeführer weder die behauptete Desertion noch die darauf basie-
rende behördliche Suche oder die illegale Ausreise in der von ihm darge-
legten Weise erlebt haben konnte. Somit erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft weder aus Vorfluchtgründen noch aus subjektiven Nachfluchtgrün-
den und habe keinen Anspruch auf Asyl. Die Wegweisung sei die Regel-
folge der Ablehnung des Asylgesuchs und die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges ergebe sich aus der Würdigung sämtlicher Umstände
und unter Berücksichtigung der Aktenlage.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den
geltend gemachten Sachverhalt. Hinsichtlich seiner Desertion, der darauf
basierenden behördlichen Suche nach ihm und der illegalen Ausreise ver-
wendet er gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse der Vorinstanz die
praktisch identischen Gegenargumente wie in seiner Beschwerde vom
26. November 2015, weshalb diesbezüglich auch hier auf das Urteil
E-7635/2015 (dort E. 5.2) und auf die Akten verwiesen werden kann. Zur
Stützung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit legt er als Beweismittel nunmehr eine Kopie des "Urteils
des Regionalgerichts" betreffend seinen Vater, einen Schülerausweis, zwei
Schulzeugnisse und eine Einwohnerkarte vor. Auch seine vorgebrachte Mi-
litärdienstleistung präsentiere sich als klar glaubhaft und werde vom SEM
denn auch nicht in Zweifel gezogen. Schon daraus ergebe sich die Glaub-
haftigkeit seiner Desertion, da er in seinem jungen Alter nicht ordentlich
hätte entlassen werden können. Aus seinem Alter und dem Nichtvorliegen
begünstigender Umstände sei wiederum zu schliessen, dass eine legale
Ausreise unmöglich gewesen sei. Die Desertion aus dem aktiven Militär-
dienst werde von den eritreischen Behörden als Ausdruck politischer Op-
position aufgefasst und in jedem Fall geahndet. Im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea drohten ihm nicht nur eine Haftstrafe, sondern auch Folter und
unmenschliche Haftbedingungen, womit er einer asylrelevanten Verfol-
gung ausgesetzt sei und Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung des Asyls habe. Die Flüchtlingseigenschaft ergebe
sich zudem aus der von ihm begangenen und glaubhaft gemachten Re-
publikflucht sowie der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, womit er
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eine regimefeindliche Haltung offenbare und subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG gesetzt habe, zumal der Vorbehalt der Flücht-
lingskonvention in Art. 3 Abs. 4 AsylG ausdrücklich verankert sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil E-7635/2015 vom
22. Januar 2016 zwar die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom
23. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richti-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es stellte aber in der dortigen Er-
wägungsziffer 6.1 in Stützung der diesbezüglichen Erkenntnisse des SEM
ebenso fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion
und darauf folgende Suche nach ihm sowie die illegale Ausreise aus Eritrea
in der von ihm je vorgelegten konkreten Sachverhaltsversion den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht genüge und die hierzu in der Beschwerde vom
26. November 2015 angeführte Gegenargumentation offensichtlich keine
andere Betrachtungsweise begründe. Im Gegensatz zu einem Dispositiv
können nun zwar Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen. Nachdem
aber sowohl das SEM in seiner nunmehr angefochtenen neuen Verfügung
als auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel je die im Ver-
gleich zum Vorgängerverfahren praktisch identischen Argumente betref-
fend die Frage der Glaubhaftigkeit der Desertion, behördlichen Suche und
illegalen Ausreise wie im vorangegangenen Verfahren verwenden, sieht
sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer nochmaligen Überprü-
fung dieser Punkte veranlasst. Es kann mithin auf die Erwägung E. 6.1 im
Urteil E-7635/2015 vom 22. Januar 2016 verwiesen werden. Die auf Be-
schwerdeebene nun neu vorgelegten Beweismittel drängen keine andere
Betrachtungsweise auf: Beim angeblichen "Urteil des Regionalgerichts"
handelt es sich richtigerweise nicht um ein Urteil, sondern um ein an das
Regionalgericht adressiertes Gesuch um Einsicht in ein Strafurteil im Hin-
blick auf eine beabsichtigte Beschwerdeführung gegen das Urteil. Unbese-
hen dessen handelt es sich aber um ein Strafverfahren nicht gegen den
Beschwerdeführer, sondern gegen dessen Vater. Dieses Sachverhaltsele-
ment (Inhaftierung des Vaters aufgrund dessen Strafverurteilung und damit
einhergehende Überforderung der Mutter bei der Hof- und Landbewirt-
schaftung) wurde aber nie in Zweifel gezogen. Als Beweismittel weitge-
hend ohne Einfluss bleiben gleichsam der Schülerausweis, die Schulzeug-
nisse und die Einwohnerkarte, da auch die Identität und der schulische
Werdegang nie angezweifelt wurden. Angesichts der manifestierten Be-
schaffbarkeit von Dokumenten aus der Heimat stellt sich für das Gericht
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hingegen die unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG
bedeutsame Frage, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig
hätte möglich sein sollen, Beweismittel auch für bestrittene Elemente des
asylbedeutsamen Sachverhalts (Militärdienst als solcher, Desertion, be-
hördliche Suche, Ausreise) einzureichen.
Es ergibt sich als Zwischenergebnis nach wie vor, dass der Beschwerde-
führer die behauptete Desertion, die darauf basierende behördliche Suche
nach ihm und die geschilderte illegale Ausreise nicht in der von ihm darge-
legten Weise erlebt haben konnte. Es fehlt deshalb insoweit an einem unter
Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil E-7635/2015 vom
22. Januar 2016 Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Ok-
tober 2015 aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen, weil aus der damaligen Verfügung nicht mit
der erforderlichen Klarheit hervorging, ob sich die vom SEM erkannte Un-
glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts auch auf die vorgebrachte
Militärdienstleistung des Beschwerdeführers als solche erstreckt. Dieses
Sachverhaltselement der Militärdienstleistung (und der nachfolgenden
Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter) erkannte das Gericht als ent-
scheidrelevant und mithin als unvollständig oder zumindest unklar und da-
her unrichtig festgestellt. In der neuen Verfügung belässt das SEM die
Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen Militärdienstleistung abermals
ungeprüft, wogegen es dieses vorgebrachte Sachverhaltselement aber un-
ter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nach Art. 3 AsylG prüft.
Es stellt sich daher die Frage, ob der im Urteil E-7635/2015 erkannte Kas-
sationsgrund nunmehr behoben ist, was zu bejahen ist. Wenn sich ein be-
haupteter Verfolgungssachverhalt im Rahmen der Subsumption unter Art.
3 AsylG als nicht asylrelevant erweist, erübrigt sich die Prüfung der Glaub-
haftigkeit, denn selbst unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit
des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts würde dieser keine
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisen und könnte somit auch nicht
zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls führen. Die implizite Begründungslogik des SEM, wo-
nach sich bei erkannter flüchtlingsrechtlicher Unbeachtlichkeit eines gel-
tend gemachten Verfolgungssachverhalts die Prüfung der Glaubhaftigkeit
(nach Art. 7 AsylG) erübrige, verletzt somit weder die Begründungspflicht
(vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) noch den Anspruch auf recht-
liches Gehör (vgl. dazu auch das Urteil E-8390/2015 vom 15. März 2016
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E. 6.2). Zu prüfen bleibt somit, ob das SEM materiell zutreffend zur Er-
kenntnis gelangt ist, dass der vorgebrachte Sachverhalt keine flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG aufweise.
Das SEM ist mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begrün-
dung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der angebliche Militärdienst und
die dabei behauptungsgemäss erlittenen Nachteile würden den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwä-
gungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II/1) kann zur Vermeidung von
Wiederholungen integral verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstan-
dungspotenzial zu erblicken und die betreffenden Ausführungen werden in
der Beschwerde substanziell auch nicht in Kritik gezogen. Vielmehr setzt
der Beschwerdeführer erst in einem weiteren Schritt auf das Argument, aus
der Militärdienstleistung ergebe sich – quasi als Automatismus – die Glaub-
haftigkeit seiner Desertion, da er in seinem jungen Alter nicht ordentlich
hätte entlassen werden können. Aus seinem Alter und dem Nichtvorliegen
begünstigender Umstände sei wiederum zu schliessen, dass eine legale
Ausreise unmöglich gewesen sein müsse. Die Desertion aus dem aktiven
Militärdienst wie auch die Republikflucht würden von den eritreischen Be-
hörden als Ausdruck der politischen Opposition aufgefasst und in jedem
Fall hart geahndet, wodurch er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
sei. Dieser kaskadenartige Argumentationsaufbau verkennt den bereits
vom SEM zutreffend verwendeten Hinweis, dass auch im eritreischen Kon-
text und unter Berücksichtigung der länderspezifisch bekannten Schwierig-
keiten, die hinsichtlich einer legalen Militärdienstbeendigung und Landes-
ausreise im militärdienstpflichtigen Alter bestehen, keine Beweislastum-
kehr stattfindet. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, unter Beachtung
seiner Mitwirkungspflicht sowie Beweis- und Substanziierungslast nach
den Art. 7 und 8 AsylG, eine zumindest glaubhafte oder gar bewiesene
Version eines illegalen Militärdienstaustritts und einer illegalen Ausreise
vorzulegen, um die Rechtswirkung der Anerkennung einer nach Art. 3
AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation für sich bean-
spruchen zu können. Die bislang dargelegte und stets bekräftigte Version
hält diesen Anforderungen – wie erwähnt – nicht stand und neue, substan-
ziierte Vorbringen diesbezüglich sind nicht hinzugekommen. Aus der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer sich zwar im dienstpflichtiges Alter, sich
aber aktuell nicht (mehr) im eritreischen Militärdienst befindet, sich im Aus-
land aufhält und dort ein Asylgesuch gestellt hat, lässt sich nicht automa-
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tisch eine Dienstverweigerung (Refraktion oder Desertion) und eine Re-
publikflucht oder eine anderweitige nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich
bedeutsame Verfolgungssituation aus Vor- oder Nachfluchtgründen ablei-
ten. Diese ist vielmehr auch im eritreischen Kontext zumindest glaubhaft
zu machen, was dem Beschwerdeführer aber nicht gelingt.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässe Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft aus Vor- oder Nachfluchtgründen sowie auf Gewährung des Asyls
zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Die Frage des Vollzugs der Wegweisung ist nicht Thema des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens und hätte es auch im Rahmen der vorinstanz-
lichen Prüfung nicht mehr sein dürfen, weil die diesbezüglichen Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der Verfügung vom 23. Oktober 2015 bereits unangefochten
in Rechtskraft erwachsen sind. Die an sich unnötigen, immerhin aber auch
keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer bewirkenden Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der neuen Verfügung vom 11. Februar 2016 bleiben denn
auch in der vorliegenden Beschwerde wiederum unangefochten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich, auf die deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a AsylG)
sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die
Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu
bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts-
beistand werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David