B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1523/2012
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Türkei,
p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2011 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Ankara (im Folgenden Botschaft) telefonisch um Asyl
in der Schweiz nach. Am 15. Dezember 2011 wurde er in der Botschaft
persönlich zu den Asylgründen angehört.
B.
Die Botschaft übermittelte dem BFM am 4. Januar 2012 das Protokoll der
Anhörung des Beschwerdeführers und die relevanten Unterlagen zum
Asylgesuch.
C.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein ethnischer Kurde,
machte im Wesentlichen geltend, er sei am 16. September 2010 erstin-
stanzlich wegen "Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation
PKK/KONGRA-GEL" zu sechs Jahren und drei Monaten Haft sowie we-
gen PKK-Propaganda zu einer Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt
worden und das Verfahren sei zur Zeit beim Kassationshof anhängig. Er
sei jedoch in keiner politischen Organisation Mitglied und befürworte den
bewaffneten Kampf nicht. Ein Bruder von ihm habe sich als Guerilla der
PKK (Partiye Karkeren Kürdistan) angeschlossen. Seit der Verurteilung
fühle er sich unter ständiger Beobachtung durch die türkischen Sicher-
heitskräfte und er habe deshalb psychologische Probleme. Polizisten
würden immer wieder vor seinem Haus auftauchen oder er werde in der
Stadt unvermittelt Ausweiskontrollen unterzogen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft in Malatya vom 4. März 2010 und ein begründetes Ur-
teil des 3. Gerichts für schwere Straftaten in Malatya vom 16. September
2010 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 bewilligte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 eröff-
net.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 9. März 2012 an die Botschaft zuhanden des Bundes-
verwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in
die Schweiz und die Gutheissung des Asylantrages.
F.
Die Beschwerde ging am 20. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (vgl. Art. 3
und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu
bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
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kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentu-
ierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten To-
talrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1. Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
5.2. Zur Begründung führte es aus, das Asylgesuch sei gestützt auf
Art. 52 (Abs. 2) AsylG abzulehnen. Aufgrund der Aktenlage habe der Be-
schwerdeführer zur Schweiz keinerlei Beziehungen. Demgegenüber habe
er geltend gemacht, ein Onkel und eine Tante von ihm würden seit fast
zwanzig Jahren in Deutschland leben. Seine Beziehungen seien dem-
nach zu Deutschland vergleichsweise enger als zur Schweiz, weshalb es
ihm zuzumuten sei, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen. Was die
Möglichkeit hierzu betreffe, könne er entweder mit einem Schengenvi-
sum, das er auf einer Auslandvertretung eines beliebigen Schengenstaa-
tes beantragen könne, oder mit einem nationalen Visum, ausgestellt
durch eine deutsche Auslandvertretung, nach Deutschland einreisen und
dort ein Asylgesuch stellen. Als Alternative zu Deutschland und der
Schweiz bestehe für ihn als türkischer Staatsangehöriger den Erkenntnis-
sen des BFM zufolge auch die Möglichkeit, visumsfrei nach Kroatien ein-
zureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlau-
fen. Da er keine engen Beziehungen zur Schweiz habe, sei ihm eine
Asylgesuchsstellung genauso gut auch in Kroatien zumutbar, selbst wenn
er dort über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Be-
züglich der Kulturnähe würden Deutschland, Kroatien und die Schweiz im
Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers in etwa vergleichbar er-
scheinen. Insgesamt seien für ihn die Möglichkeiten einer Eingliederung
und Integration auch in Deutschland oder in Kroatien gegeben.
5.3. In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer zu diesen
Einschätzungen des BFM sinngemäss ein, er habe noch keine Möglich-
keit, mit einem Visum nach Deutschland oder in ein anderes Schengen-
land zu gelangen. Zudem habe er keine Möglichkeit in Kroatien zu leben,
da dort keine türkischen Emigranten leben würden. Andererseits habe er
in der Schweiz Freunde und Bekannte, die ihm eine Integration erleich-
tern könnten.
5.4. Die Einreise in die Schweiz wird verweigert, wenn eine Person in ih-
rem Heimat- oder Herkunftsstaat keiner aktuellen Gefährdung ausgesetzt
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ist, demnach aktuell nicht dringend schutzbedürftig im Sinne des Art. 3
AsylG ist und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. Das Gericht
ist nicht an die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gebunden.
Vorliegend ist in entscheidrelevanter Hinsicht festzustellen, dass trotz der
unbestrittenen erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in
der Türkei offenkundig erscheint, dass er aktuell keiner akuten, unmittel-
baren Gefährdung nach den Kriterien von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, was
Voraussetzung für eine rasche Einreisebewilligung in die Schweiz bilden
würde. Gegen eine aktuelle akute Gefährdungslage sprechen die Um-
stände, dass der Beschwerdeführer nie in Haft gewesen ist (vgl. Akten
BFM A3/6 S. 3), er nicht behördlich gesucht wird und einer Arbeit nach-
geht und das Verfahren vor der Oberinstanz noch anhängig ist. Im Weite-
ren wurde ihm erst am 13. September 2011 von den zuständigen türki-
schen Behörden ein Pass ausgestellt (vgl. A3/6 S. 1). Müsste er sich ei-
ner unmittelbaren ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sehen, hätte er vor dem Hintergrund obiger Feststellungen die
Möglichkeit, sein Heimatland mit eigenem Pass zu verlassen. Aufgrund
der Aktenlage ist nicht ansatzweise hinreichend ersichtlich, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund ernsthafter Befürchtung, unmittelbar einer
akuten Gefährdung ausgesetzt zu sein, veranlasst sehen müsste, sich –
ausser der Asylgesuchseinreichung – aktuell um eine Ausreise aus dem
Heimatland zu bemühen. Zudem wäre es ihm nicht verschlossen, sich im
Bedarfsfall an die Schweizerische Botschaft in Ankara zu wenden, wie
ihm dies angeboten wurde (vgl. A3/6 S. 5).
5.5. Es erübrigt sich demnach vertieft zu prüfen, ob das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung nachvollziehbar erwogen hat, dass es dem Be-
schwerdeführer im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG zumutbar und
möglich ist, sich namentlich in Deutschland oder Kroatien um Schutz vor
allfälliger Verfolgung zu bemühen. Immerhin ist festzustellen, dass unter
den vorliegenden persönlichen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen
ist, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich um ein Visum für
Deutschland bemühen könnte. Zwar besteht kein Anspruch auf Erteilung
eines Visums und es mag fraglich sein, ob der Beschwerdeführer die in
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 [Visakodex] normierten Visumerteilungsvor-
aussetzungen umgehend erfüllen kann. Sodann muss der Beschwerde-
führer den von ihm verfolgten Aufenthaltszweck angeben. Hingegen ist
darauf hinzuweisen, dass der Visakodex erlaubt, aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationa-
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ler Verpflichtungen vom Grundsatz der Einreisevoraussetzungen abzu-
weichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
An diesen Feststellungen vermögen die Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. Sodann ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleinga-
be keinen persönlichen Bezug zur Schweiz darzulegen vermag, der den
Voraussetzungen an die Rechtsprechung hinreichend genügen könnte.
Im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG wird bei der Abwägung der Zumut-
barkeit der Zufluchtnahme in den Drittstaat gegen die Anknüpfungspunkte
in der Schweiz regelmässig eine "besondere Beziehungsnähe" (EMARK
2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 139/140) oder eine "enge Beziehung zur
Schweiz" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 140) verlangt, um als zentra-
les und somit gewichtiges Kriterium dienen zu können (vgl. auch Urteile
E-6559/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 8 und D-6528/2011 vom 8. De-
zember 2011 S. 8). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist keine ir-
gendwie geartete besondere Beziehung des Beschwerdeführers zur
Schweiz erkennbar. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe sinnge-
mäss vertretenen Auffassung kann aus dem blossen Verhältnis zu Freun-
den, die mit ihm zusammen in der Türkei verurteilt worden seien, oder zu
Bekannten eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur
Schweiz, die vorliegend von bedeutendem Gewicht sein könnte, nicht ab-
geleitet werden. Demnach kann von einer besonderen Beziehungsnähe
oder einer engen Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht
gesprochen werden. Insgesamt ergeben sich somit keine hinreichenden
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdefüh-
rer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich nach Deutschland
zu begeben, wo engere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz.
5.6. Im Weiteren ist der von der Vorinstanz genannte Umstand, der Be-
schwerdeführer könne als türkischer Staatsangehöriger visumsfrei nach
Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durch-
laufen, zwar in allgemeiner Hinsicht zutreffend, kann jedoch praxisge-
mäss als solcher allein im Zusammenhang mit Art. 52 (Abs. 2) AsylG
nicht als Asylverweigerungsgrund angerufen werden, da dies faktisch zur
Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führen würde
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Akten
zu Kroatien denn auch keine Beziehung. Somit wäre einer Schutzgewäh-
rung durch Kroatien keine Priorität einzuräumen (vgl. hierzu auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-5299/2011 vom 14. November 2011,
E2274/2011 vom 21. Juli 2011, E-2553/2011 vom 10. Juni 2011 sowie
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E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010). Wie oben ausgeführt, vermag die-
ser Umstand vorliegend jedoch offenkundig nicht entscheidwesentlich ins
Gewicht zu fallen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die An-
forderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 20 AsylG of-
fenkundig nicht erfüllt. An diesem Schluss vermögen auch die auf Be-
schwerdestufe erhobenen Einwände nichts zu ändern. Das BFM hat dem
Beschwerdeführer demnach im Resultat zur Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weitergehende Begründung
in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Ausführungen zur PKK-
Mitgliedschaft einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Ankara.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: