B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1523/2018
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrynischer Ethnie
– verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge als Minderjährige
am (…) 2012 durch illegalen Grenzübertritt nach Äthiopien, wo sie sich von
(…) 2012 bis (…) 2014 im Flüchtlingslager B._______ aufhielt. Danach
reiste sie in den Sudan, wo sie etwa ein Jahr verbrachte. Über Libyen und
Italien reiste sie schliesslich am 4. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte
am 6. Juli 2015 ein Asylgesuch.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2015, der ein-
lässlichen Anhörung vom 14. Dezember 2016 sowie der ergänzenden An-
hörung vom 24. Januar 2018 machte die Beschwerdeführerin zu ihren Aus-
reise- und Asylgründen im Wesentlichen geltend, sie stamme aus
C._______ in der Zoba D._______ und habe dort mit ihrer Familie gewohnt
und von der Landwirtschaft gelebt. Sie habe drei ältere Brüder, die in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien. Ein jüngerer Bruder wohne noch
zu Hause. Sie habe im Dorf die Schule besucht. Ihr Vater sei im Militär in
E._______ stationiert gewesen. Er habe mehrfach unerlaubt seine Einheit
verlassen und sich in der Folge zuhause aufgehalten, wobei er sich ständig
habe verstecken müssen. Man habe den Vater wiederholt zuhause ge-
sucht. Im Jahr 2012 hätten die Soldaten dann anstelle des Vaters sie mit-
genommen und auf die Polizeistation von F._______ gebracht, wo sie ei-
nen Tag auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei. Nachdem sich der
Vater am nächsten Tag den Behörden gestellt habe, sei sie freigelassen
worden. Aufgrund der ständigen Probleme ihres Vaters habe sie die
(…) Klasse wiederholen müssen und die Schule nur sehr unregelmässig
besucht. Sie habe befürchtet, dass ihr wegen des Vaters weitere Schwie-
rigkeiten drohen könnten; ausserdem habe sie mit dem Einzug in den Mili-
tärdienst rechnen müssen. Aus diesen Gründen habe sie im (…) 2012 das
Land illegal verlassen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein im Origi-
nal ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 – am 8. Februar 2018 eröffnet – hielt
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie der Vollzug der Wegweisung angeordnet.
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C.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin – handelnd durch den rubri-
zierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 12. März 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei voll-
umfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei in
Folge subjektiver Nachfluchtgründe ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualtiter sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands in der Person ihres mandatierten Rechtsvertreters sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als
amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter ein Schul-
zeugnis der Beschwerdeführerin sowie eine Militärdienstbestätigung des
Vaters zu den Akten.
F.
Am 12. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela-
den.
G.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf
eine Vernehmlassung verzichte. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
27. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
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gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentli-
chen damit, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die vorgebrach-
ten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Anlässlich der BzP habe sie das Folgende ausgeführt: Sie habe Kenntnis
davon gehabt, dass es in Eritrea regelmässig zu Zwangsrekrutierungen
komme. Sie habe gewusst, dass auch sie in den Militärdienst eingezogen
werde. Um dem zuvorzukommen, sei sie ausgereist. Selbst sei sie bis zur
Ausreise nicht zwangsrekrutiert oder zur Absolvierung der militärischen
Grundausbildung aufgefordert worden. Sie habe auch nie einer Rekrutie-
rungsrunde angehört. Auf die Frage, ob sie jemals inhaftiert gewesen sei,
habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie einmal im Jahr 2012 festgenom-
men worden sei, weil ihr Vater von den eritreischen Behörden aufgrund
seiner Desertation gesucht, aber nicht angetroffen worden sei. Man habe
sie einen Tag festgehalten. Es sei ihr nichts angetan worden, da sich ihr Va-
ter am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet habe.
Im Verlauf der beiden Anhörungen habe sie sich dahingehend geäussert,
dass sie Probleme in der Schule gehabt habe, weil sie sich wegen der
zahlreichen Nachforschungen nach ihrem Vater oft habe vor den eritrei-
schen Behörden verstecken müssen. Dadurch habe sie in der Schule ge-
fehlt und Prüfungen verpasst. Ihr Vater sei immer wieder aus seiner Einheit
geflohen und nach Hause gekommen, was die Suchaktionen der Soldaten
nach ihm ausgelöst habe. Sie sei verzweifelt gewesen. Sie habe gewusst,
dass man sie früher oder später wie ihren Vater und ihre Brüder zwangs-
weise für den Nationaldienst rekrutieren werde, wenn sie nicht mehr in die
Schule gehe. Sie habe in Eritrea keine Zukunft für sich gesehen. Deshalb
sei sie gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.
Diese Vorbringen würdigte die Vorinstanz wie folgt: Während die Be-
schwerdeführerin in der BzP als Ausreisegrund die Angst vor einer
Zwangsrekrutierung angegeben habe, habe sie im Rahmen der Anhörun-
gen die sich aus den Suchen nach ihrem Vater ergebenden Probleme als
Anlass für die Ausreise angegeben. Demnach seien ihre Aussagen anläss-
lich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen derart widersprüchlich
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ausgefallen, dass sie keine Übereinstimmung aufweisen und in allen Punk-
ten voneinander abweichen würden. In der Anhörung vom 24. Januar 2018
sei der Beschwerdeführerin ausführlich das rechtliche Gehör zu ihren wi-
dersprüchlichen Angaben gewährt worden. Ohne im Geringsten auf den
Vorhalt einzugehen, habe sie zunächst wiederholt, dass die Ursache für
ihre Ausreise die Probleme wegen des Militärdienstes ihres Vaters gewe-
sen seien. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie ihre Aussage
dahingehend korrigiert, dass sie im Endeffekt Angst vor einer Rekrutierung
gehabt habe. So hätte ihr sowohl nach einem Schulabbruch der Einzug in
den Militärdienst gedroht als auch wegen der Probleme ihres Vaters. Das
sei dasselbe. Diese Erklärung der Beschwerdeführerin überzeuge daher
nicht. Da sie in der BzP ausschliesslich die drohende Zwangsrekrutierung
und in den Anhörungen bis zum Vorhalt nur die Probleme wegen ihres Va-
ters geltend gemacht habe, sei ihr Rechtfertigungsversuch zurückzuwei-
sen. Die Zweifel würden dadurch erhärtet, dass sich die Beschwerdeführe-
rin auch im Rahmen der beiden Anhörungen massiv widersprochen habe.
So habe sie im Verlauf der Anhörung vom 14. Dezember 2016 zunächst
dargetan, dass ihre Familie ihr nach ihrer Ausreise telefonisch mitgeteilt
habe, dass nach ihr gesucht worden sei. In der ergänzenden Anhörung
vom 24. Januar 2018 hingegen habe sie auf die Frage, ob ihre Ausreise
aus dem Heimatstaat irgendwelche Konsequenzen für sie oder ihre Familie
gehabt hätten, angegeben, dass ihre Familie ihr nichts davon erzählt habe;
am Telefon sei es nicht möglich darüber zu sprechen, da die Gespräche
abgehört würden. Als ihr daraufhin ihre anderslautenden Aussagen in der
ersten Anhörung vorgehalten worden seien, habe sie im Widerspruch zu
ihren bisherigen Ausführungen gemeint, dass ihre Familie über die Ge-
schehnisse nicht detailliert habe berichten können. Aufgrund der krass wi-
dersprüchlichen Aussagen könne ihr das Vorbringen nicht geglaubt wer-
den.
Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis, könne aus
der illegalen Ausreise allein sodann keine zukünftige Gefährdung im Sinne
eines Nachfluchtgrundes abgeleitet werden.
5.2 Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Asylvorbringen zu Unrecht als un-
glaubhaft bezeichnet. Statt eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung vor-
zunehmen, habe sie lediglich vereinzelte Widersprüche aufgezählt. Sie –
die Beschwerdeführerin – habe ihre Vorbringen im Wesentlichen überein-
stimmend dargelegt und alle Fragen und Nachfragen beantworten können.
Sie sei aufgrund der Probleme ihres Vaters verhaftet worden und wäre zum
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Nationaldienst gezwungen worden; dies sei asylrelevant. Überdies lägen
in ihrem Fall auch subjektive Nachfluchtgründe vor.
6.
6.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine
die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
eignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
6.2 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ver-
schiedener Widersprüche als unglaubhaft gewürdigt. Diese Würdigung
überzeugt nicht. Davon, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin der-
art widersprüchlich sein sollen, wie der Tonfall der angefochtenen Verfü-
gung andeutet, kann keine Rede sein. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist,
genügen die Aussagen der Beschwerdeführerin den Anforderungen des
Glaubhaftmachens.
6.2.1 Dem Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich in
der BzP mit keinem Wort dazu geäussert, dass sich aus den Nachforschun-
gen nach ihrem Vater auch Probleme für sie ergeben hätten, kann nicht
beigepflichtet werden. Bereits in der BzP gab die Beschwerdeführerin an,
dass sie im Jahr 2012 verhaftet worden sei, weil die Behörden ihren Vater
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gesucht und diesen nicht gefunden hätten (act. A5, Ziff. 7.). Es kann ihr
mithin nicht vorgeworfen werden, dass sie anlässlich der BzP keine (wei-
teren) Ausführungen zu den Problemen ihres Vaters gemacht habe, zumal
die befragende Person damals nicht weiter auf die Gründe für ihre Flucht
aus Eritrea eingegangen ist, obwohl die Beschwerdeführerin die Haft im
Jahr 2012 erwähnte und ebenso vorbrachte, im (…) 2012 ausgereist zu
sein. Dementsprechend vermag es ihr nicht zum Nachteil zu gereichen,
wenn sie diese Hintergründe erst im Rahmen der ergänzenden Anhörun-
gen näher konkretisierte.
6.2.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sich die Beschwerdeführerin
auch bezüglich der Konsequenzen ihrer Ausreise für sich und ihre Familie
krass widersprüchlich geäussert habe. Eine Durchsicht der Akten stützt
diese Würdigung nicht. So gab die Beschwerdeführerin in der ersten An-
hörung zu Protokoll, dass man am Telefon aus Angst vor Repressalien
nicht alles habe besprechen können (act. A16, F14 f). Später danach ge-
fragt, ob ihre Ausreise Folgen für ihre zurückgebliebenen Familienmitglie-
der gehabt habe, gab sie nicht etwa zu Protokoll, dass die Behörden die
Eltern zuhause aufgesucht und nach ihr gesucht hätten. Vielmehr führte
sie aus, ihr sei erzählt worden, dass man nach ihr gefragt habe. Entgegen
der Darstellung der Vorinstanz präzisierte sie nicht, wer für die Nachfragen
verantwortlich gewesen sei. Ebensowenig führte sie aus, dass auch wei-
terhin Nachforschungen stattfänden. Auch betonte sie an anderer Stelle
der ersten Anhörung erneut, dass man am Telefon nicht "frei" habe spre-
chen können (act. A16, F75). Auf die praktisch identische Frage in der er-
gänzenden Anhörung antwortete sie sodann, dass ihre Familie ihr bis
heute nichts über allfällige Konsequenzen habe erzählen können, da man
am Telefon aus Angst nicht darüber gesprochen habe (act. A22, F75). In-
wiefern ihre Aussagen widersprüchlich sein sollen, nachdem die Be-
schwerdeführerin in beiden Anhörungen zu Protokoll gab, dass sie mit ihrer
Familie – aus Angst vor Überwachung – nicht im Detail sprechen konnte,
ist nicht ersichtlich.
6.2.3 Festzustellen ist sodann, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht
berücksichtigt hat. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführe-
rin die Kernelemente ihres Vorbringens in widerspruchsfreier Weise darge-
legt hat. Dies betrifft ihr Vorbringen, dass sie im Jahr 2012 an Stelle ihres
Vaters für einen Tag festgenommen worden sei, bis sich dieser anderntags
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den Behörden gestellt habe; dass sie nach diesem Ereignis nicht mehr re-
gelmässig zur Schule habe gehen können; dass sie befürchtet habe, we-
gen des Vaters könnten ihr weitere Schwierigkeiten drohen; dass sie aus-
serdem mit der Einziehung in den Militärdienst habe rechnen müssen; dass
sie schliesslich wenige Monate nach der Inhaftierung das Land illegal ver-
lassen habe (vgl. act. A5, F1.17.04, F7; act. A16, F25, F41, F44 ff., F70 ff.,
F74; act. A22, F32 ff., F59 ff.). Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Fra-
gen genügend dezidiert beantwortet und dabei auch eingeräumt, wenn sie
sich nicht zu erinnern vermochte oder in Bezug auf ein Datum geirrt hat
(vgl. act. A16, F20 f., F47, F80, F84, F85, F105 f.). Übertreibungen lassen
sich ebenfalls keine erkennen (vgl. bspw. act. A22, F74, F101). Es ist der
Beschwerdeführerin folglich gelungen, glaubhaft darzutun, aufgrund der
Probleme ihres Vaters im Jahr 2012 verhaftet worden zu sein. Ebenfalls
plausibel scheint ihre Befürchtung, dass sie früher oder später in den erit-
reischen Nationaldienst einberufen worden wäre.
7.
7.1 Zunächst sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick da-
rauf zu würdigen, ob sie Vorfluchtgründe geltend machen kann.
7.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich
durch ihre Flucht einer Einberufung in den Militärdienst entzogen und
müsse als Dienstverweigerin eine asylrelevante Bestrafung befürchten.
Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) begründeten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) und vom Bundesverwaltungsgericht weiterge-
führten Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer
E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, Urteil D-1359/2015 vom 22. Au-
gust 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion
in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet,
wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbe-
hörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die
betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus
ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird,
dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (zum Beispiel der Erhalt
eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine
Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen
und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten
ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die
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begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden,
als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG
anzuerkennen.
7.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
vor ihrer Ausreise aus Eritrea weder konkret für den Dienst aufgeboten
wurde noch in irgendeinem entsprechenden Kontakt mit den Behörden ge-
standen hat. Die blosse Tatsache, dass sie sich vor einem künftigen Einzug
in den Militärdienst fürchtete, genügt nicht, um sie als Dienstverweigerin zu
betrachten. Dass ihr im Heimatland eine Einberufung in den Militärdienst
bevorstehen würde, ist für sich allein, mangels relevanter Verfolgungsmo-
tivation, flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
7.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei im Jahr 2012 im
Sinne einer Sippenhaft anstelle ihres Vaters für einen Tag auf dem Polizei-
posten in F._______ festgehalten worden, damit dieser sich stelle und sei-
ner Einheit wieder zugeführt werden könne (vgl. act. A16, F69 ff.; act. A22,
F70 ff., F98), erachtet das Gericht diese Vorbringen als glaubhaft. Eine ein-
tägige Festnahme (ohne weitere Vorkommisse) kann jedoch mangels der
erforderlichen Intensität dieser Massnahme nicht als ernsthafter Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden, zumal die Beschwerdeführe-
rin in Bezug auf die Haft auch keine Umstände vorbrachte, die zu einer
anderen Einschätzung führen könnten (act. A22, F70 ff.). Dass die Be-
schwerdeführerin sich angesichts der Probleme, welchen die Familie durch
das wiederholte Fernbleiben des Vaters vom Dienst ausgesetzt war, dazu
genötigt sah, die Schule teilweise nicht zu besuchen (act. A16, F46) und
sie letztlich deshalb Prüfungen verpasst habe (act. A16, F48), ist ebenfalls
nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weder wurde der
Beschwerdeführerin von staatlicher Seite der Schulbesuch untersagt noch
kann aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen werden,
dass es ihr effektiv verunmöglicht war, die Schule zu besuchen. Sie ist denn
auch eigenen Angaben gemäss bis zur Ausreise (in unregelmässigen Ab-
ständen) zur Schule gegangen. Es ist der Beschwerdeführerin sodann
nicht gelungen, das gelegentliche Fernbleiben vom Schulunterricht allein
mit der Befürchtung weiterer Inhaftierungen anstelle des Vaters zu begrün-
den. Hinzu kommt, dass die Familie ihren Lebensunterhalt mit der Land-
wirtschaft generierte und die männliche Verwandtschaft im Nationaldienst
war, was ebenfalls einen wesentlichen Grund für das Fernbleiben vom
Schulbetrieb dargestellt haben dürfte. Insgesamt sind diesbezüglich weder
genügend intensive staatliche Verfolgungshandlungen zu bejahen noch
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Seite 11
das Element des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3
AsylG.
7.5 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhal-
ten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Die Vorbringen sind sodann unter dem Aspekt der subjektiven Nach-
fluchtgründe zu würdigen.
8.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlas-
sen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben
sowie in ihrer Freiheit gefährdet.
8.4 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise der Beschwerdeführerin zu prüfen. Nach eingehender Würdigung
der Anhörungsprotokolle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Schilderungen zur illegalen Ausreise als glaubhaft ein-
zustufen sind. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hierzu sind hinrei-
chend detailliert und von persönlichen Eindrücken geprägt. Weiter legte die
Beschwerdeführerin persönliche Empfindungen dar; ihre Aussagen enthal-
ten damit klare Realkennzeichen (act. A16, F86 ff.). Die Wahrscheinlichkeit
einer legalen Ausreise erscheint im Übrigen auch aufgrund ihrer Minder-
jährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise sowie der sehr eingeschränkten Er-
teilungen von eritreischen Ausreisevisa als äusserst gering. Unter Berück-
sichtigung des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG kann
demnach festgestellt werden, dass die illegale Ausreise aus Eritrea glaub-
haft gemacht wurde.
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Seite 12
8.5 In dem als Referenzurteil publiziertem Entscheid D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht genügt. Vielmehr bedarf es hierfür zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil D-7898/2015 E.5.1.).
8.6 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da
die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin führt
hierzu aus, es würden verschiedene Faktoren vorliegen, welche sie in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lies-
sen. So habe sich ihr Vater immer wieder unerlaubterweise von seiner Ein-
heit entfernt. Er werde deshalb von den Behörden als Regimegegner be-
trachtet und sei deswegen bereits mehrmals inhaftiert worden. Auch sie
selbst sei deswegen bereits einmal verhaftet und einen Tag lang festgehal-
ten worden. Sie sei folglich den eritreischen Behörden bereits bekannt.
Darüber hinaus seien auch ihre drei älteren Brüder desertiert; diese hätten
in der Schweiz Asyl erhalten. Schliesslich habe sie die Schule vorzeitig ab-
gebrochen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im eritreischen
Kontext von der Schule den zuständigen Behörden gemeldet worden sei.
8.7 Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfü-
gung ist berechtigt. Der Umstand, dass die eritreischen Behörden sie im
Jahr 2012 etwa neun Monate vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat für
einen Tag festgenommen haben, um ihren Vater dazu zu bewegen, sich
wieder dem Nationaldienst zu stellen, lässt darauf schliessen, dass ihr
Name den eritreischen Behörden bekannt ist. Indem die Beschwerdefüh-
rerin im Sinne einer Reflexverfolgung an Stelle ihres Vaters festgenommen
wurde, um diesen dazu zu bringen, sich den Behörden zu stellen, erlebte
sie bereits eine willkürliche Massnahme. Die Beschwerdeführerin bezeich-
net die Inhaftierung sodann im Rahmen der Anhörung zu Recht als eigent-
liche "Geiselhaft" (act. A22, F61). Zwar hatten die Behörden dazumal kei-
nen konkreten Anlass mehr, sie selbst weiter zu behelligen, nachdem sich
der Vater am nächsten Tag gestellt hatte. Doch ist ihr Vater mehrfach aus
dem Militärdienst desertiert, offensichtlich nicht zuletzt auch, um sich um
die Landwirtschaft und das wirtschaftliche Fortkommen zu kümmern. Hinzu
kommt, dass drei ihrer Brüder, die sich ebenfalls in der Schweiz befinden-
den, den eritreischen Behörden bekannt sind und aufgrund ihrer aus dem
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Seite 13
Nationaldienst erfolgten Desertation als Regimegegner angesehen wer-
den. Sodann befindet sie sich nun im wehrdienstfähigen Alter. Schliesslich
hat sie die Schule abgebrochen, was mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit von der Schule den zuständigen Behörden gemeldet wurde (vgl. SFH-
Länderanalyse vom 2. April 2015 betreffend Schulverweis und Rekrutie-
rung). Unterzieht man all diese Aspekte einer Würdigung, spricht vieles da-
für, dass die erfolgte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin in den Au-
gen des Regimes als Ausdruck einer oppositionellen beziehungsweise re-
gimekritischen Haltung erscheint. Die Vorbringen genügen zwar den Anfor-
derungen an eine asylbeachtliche Vorverfolgung nicht; im Fall der Rück-
kehr liefern sie aber genau die zusätzlichen Anknüpfungspunkte – neben
der illegalen Ausreise –, um eine auch objektiv begründete Furcht der Be-
schwerdeführerin vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung bejahen
zu können. Im Fall der Rückkehr dürfte die Beschwerdeführerin mithin von
den eritreischen Behörden als ebenso missliebig wie ihr Vater beziehungs-
weise ihre Brüder erachtet werden. Aufgrund ihres durch die illegale Aus-
reise – zumindest unterstellt – geschärften politischen Profils, hätte sie bei
der Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten.
8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemach-
ten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, wes-
halb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 54 AsylG auszugehen ist.
8.9 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
somit zu Unrecht verneint. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, wird ihr gemäss
Art. 54 AsylG indes kein Asyl gewährt.
9.
9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9.2 Hingegen erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft.
Sie darf damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in ihr
Heimatland gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
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daher als unzulässig und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin
als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht gemäss
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt hat, da sie die Beschwerdeführerin zu
Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach
insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
antragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der ver-
fügten Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Ziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin festzustellen und sie als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64
Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilwei-
sen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei vorliegen-
der Verfahrenskonstellation praxisgemäss von einem Durchdringen zu
zwei Dritteln ausgegangen wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten an-
teilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 27. März 2018 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung
gewährt. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da nicht von der Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszuge-
hen ist.
11.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zu
zwei Dritteln – ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter reichte mit Eingabe
vom 25. Oktober 2018 eine aktualisierte Honorarnote in der Höhe von
Fr. 3'454.60.– ein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 10.65 Stun-
den ist angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 300.– be-
wegt sich in dem gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Bei
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einem Obsiegen zu zwei Drittel ergibt sich eine Parteientschädigung von
Fr. 2'303.– (aufgerundet). Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerde-
führerin diesen Betrag auszurichten.
11.4 Für den Umfang des Unterliegens (d.h. zu einem Drittel) ist dem
Rechtsvertreter ein Honorar für die amtliche Verbeiständung auszurichten.
Entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE) ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. In Anwen-
dung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt
dies ein Honorar von Fr. 578.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag). Dieser Betrag ist dem Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu
Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des
SEM werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'303.– auszurichten.
4.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 578.– zulasten der Gerichtskasse aus-
gerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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