Abtei lung V
E-1524/2007
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Richterinnen Luterbacher, Kojic
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, geboren 7. August 1986, alias A._______, geboren 1. August 1986, Nigeria,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2007 seinen Hei-
matstaat auf dem Luftweg verliess, am 2. Januar 2007 in die Schweiz einreiste und glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel erstmals befragte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
B._______, gehöre der Ethnie der C._______ an und habe von 1999 bis 2005 als Tage-
löhner im Palmölgeschäft gearbeitet,
dass er im Jahre 2005 von der MASSOB mobilisiert worden und im November 2005 der
Organisation beigetreten sei,
dass er nach der Verhaftung seines Chefs D._______ erkannt habe, dass alle
kriminellen Delikte in Nigeria den MASSOB-Leuten angelastet würden,
dass er im Oktober 2006 anlässlich einer MASSOB-Sitzung verhaftet, während sieben
Tagen inhaftiert worden und auf Intervention des Dorfoberhaupts freigekommen sei,
dass im November 2006 das Haus seiner Familie in Brand gesetzt worden, er deshalb in
den Busch geflohen sei und nach zwei Wochen einen Mann getroffen habe, der ihm ge-
raten habe, B._______ zu verlassen,
dass er dem Rat gefolgt sei und sich zu Verwandten nach E._______ begeben habe,
von welchen er anlässlich seiner Ankunft erfahren habe, dass über ihn sowohl am
Fernsehen als auch im Radio berichtet worden und er deshalb in Gefahr sei,
dass er zwei Wochen später mit einem Mann bekannt gemacht worden sei, der ihn in
der Folge aus dem Land gebracht habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Februar 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 4
AsylG direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass er dabei ausführte, sein Vater habe ihn zur Mitgliedschaft bei der MASSOB überre-
det,
dass seine Hauptaufgabe bei der Organisation darin bestanden habe, wo immer Ausein-
andersetzungen stattgefunden hätten, an die Kriegsfront zu gehen,
dass er nur in der F._______-Zone aktiv gewesen sei,
dass er im Oktober 2006 anlässlich eines Trainingslagers von der Polizei verhaftet wor-
den sei,
dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Oktober 2006 festgestellt habe,
dass zwei Mitglieder der MASSOB umgebracht worden seien,
dass er zusammen mit weiteren Mitgliedern die Polizeiwache aufgesucht und sich nach
dem Grund für die Tötungen erkundigt habe, worauf die Polizei das Feuer auf sie eröff-
net habe,
dass sie insgesamt sechs Polizisten erschossen hätten, wobei er für die Tötung eines
3Polizisten verantwortlich sei,
dass in der Folge zwei Mitglieder der MASSOB verhaftet worden seien und seinen Na-
men der Polizei verraten hätten,
dass er Anfangs November 2006 von der Polizei zu Hause gesucht worden, indes nicht
daheim gewesen sei,
dass er Ende November 2006 über das Fernsehen und Radio erfahren habe, dass er er-
schossen werden solle,
dass sich noch in derselben Nacht 30 Polizisten mit Kriegsgesang seinem Haus genä-
hert hätten, um ihn festzunehmen, er indes durch eine Hintertür in den Busch habe flie-
hen können,
dass die Polizei anschliessend sein Haus in Brand gesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung einen Farbausdruck einer
MASSOB-Mitgliederkarte einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2007 - eröffnet gleichentags - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
BFM beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007
zur Stellungnahme hinsichtlich einzelner Aspekte des revidierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG aufforderte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. März 2007 zu den Rügen in der Beschwerde
und der Auslegung des revidierten Gesetzesartikels Stellung bezog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG),
4dass sich die Vernehmlassung zu Fragen äussert, die nachstehend offengelassen wer-
den können und demnach nicht entscheidrelevant sind, weshalb auf eine Stellungnahme
des Beschwerdeführers zu diesen Fragen verzichtet werden kann,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe
den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden weder Reise-
noch Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen wür-
den,
dass die vorgewiesene Farbkopie einer MASSOB-Mitgliedschaftskarte dem Anspruch an
ein Reise- oder Identitätspapier naheliegenderweise nicht genüge, da sie kein amtliches
Dokument sei und nur einen Computerausdruck darstelle,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft seien, er somit
nicht verfolgt werde und sein Heimatland wie ein gewöhnlicher Reisender verlassen ha-
ben und als solcher zwingend über Identitäts- und Reisepapiere verfügen müsse, wel-
che er hätte abgeben können,
dass der Umstand, dass er dies nicht getan habe, dahingehend zu werten sei, dass er
den Asylbehörden seine Identität absichtlich verheimlichen wolle,
dass anzufügen sei, dass die stereotype Schilderung seiner Reise, bei der er selber kei-
nen Pass gebraucht, der Schlepper aber alles erledigt habe, in der geschilderten Weise
nicht glaubhaft sei und somit Grund zur Annahme vorliege, dass die Reise auf eine an-
dere, reguläre Weise durchgeführt worden sei,
dass sodann bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder
ob zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Vorbringen unglaubhaft seien, weshalb keine zusätzlichen Abklärungen erfor-
derlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widerspüchlich, realitäts- und lebensfremd
dargestellt worden seien sowie konstruiert wirken würden,
dass er erstmals anlässlich der Direktanhörung vorgebracht habe, er habe einen Polizis-
ten erschossen, es sei Anfang November 2006 nach ihm gesucht worden, er habe sich
trotzdem weiterhin zu Hause aufgehalten und sei erst anlässlich der zweiten Suche
nach ihm geflohen,
dass die Begründung für diese verspäteten Vorbringen, er habe anlässlich der Erstbe-
5fragung nur eine Zusammenfassung erzählt, nicht zu überzeugen vermöge, habe er
doch anlässlich dieser Befragung viel Unwesentliches zu Protokoll gegeben und hätte er
das Vorbringen im Zusammenhang mit dem getöteten Polizisten und der damit verbun-
denen Suche nach ihm in wenigen Sätzen darlegen können,
dass der Beschwerdeführer, wäre er Anfang November 2006 daheim gesucht worden,
bestimmt bereits damals von zu Hause weggegangen wäre,
dass auch die zweite Suche nach ihm nicht geglaubt werden könne, gebe er doch an, er
habe kurz zuvor am Fernsehen und Radio gehört, dass ein Erschiessungsbefehl gegen
ihn vorliege,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit Bestimmtheit sofort geflohen
und nicht weiter zu Hause geblieben wäre,
dass zudem nicht geglaubt werden könne, dass er anlässlich der zweiten Suche nach
ihm durch eine Hintertür habe fliehen können, als sich 30 Polizisten seinem Haus genä-
hert hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er habe die Gründe für
das Fehlen von Identitätsdokumenten anlässlich der Befragungen dargelegt,
dass er nie daran gedacht habe, nach Europa zu reisen, weshalb er sich auch keine
Identitätspapiere beschafft habe,
dass er die Behörden bitte, die eingereichte MASSOB-Mitgliederkarte als
Identitätspapier zu akzeptieren,
dass er das Original, sobald es ihm vom Pfarrer zugestellt werde, nachreichen werde,
dass er die Tötung des Polizisten anlässlich der Kurzbefragung nicht habe erklären kön-
nen, da er unter Hinweis auf die nachfolgende Anhörung angehalten worden sei, sich
kurz zu fassen, was er auch getan habe,
dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden,
dass die um Asyl ersuchende Person im Falle der Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe glaubhaft machen muss,
dass entschuldbare Gründe unter anderem dann vorliegen können, wenn die geltend
gemachten Modalitäten der Ausreise aus dem Heimatland als glaubhaft erscheinen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, weder einen Reisepass noch eine Identitäts-
karte zu besitzen,
dass er weiter angibt, sein Reisebegleiter habe alle Papiere bei sich gehabt und bei der
Passkontrolle vorgelegt, er selbst habe diese nicht angeschaut und sein Begleiter habe
auf die von ihm diesbezüglich gestellten Fragen nicht geantwortet (vgl. Protokoll Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum vom 15. Januar 2007, S. 7 f.),
dass es sich bei diesen Aussagen um stereotype und in keiner Weise glaubhafte Vor-
bringen handelt, dies um so mehr, als nicht anzunehmen ist, dass sich eine erwachsene
Person bei der Passkontrolle nicht selbst ausweist,
dass das BFM demnach zu Recht geschlossen hat, es würden keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
6dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2007 darauf hinwies, dass es
sich beim eingereichten MASSOB-Mitgliedsausweis (Internet-Ausdruck) nicht um ein
amtliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dieser nur in Kopie vorlie-
ge und nicht zum Passieren von Staatsgrenzen geeignet und deshalb kein Reisepapier
sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht seit der Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG (Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, in Kraft seit 1. Januar 2007),
der in seiner früheren Form von "Reisepapieren oder anderen Dokumenten, die es er-
lauben, sie zu identifizieren" sprach, die innert 48 Stunden den Behörden abzugeben
waren, und in der revidierten Fassung den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" er-
wähnt, noch nicht zur Frage geäussert hat, welche Bedeutung die Änderung des Wort-
lauts für das Verständnis dieses Begriffs respektive für die Qualität dieser Papiere hat,
dass diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerde-
führer mit der Einreichung einer blossen Farbkopie seiner MASSOB-Mitgliedschaftskarte
am 9. Februar 2007 innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs jedenfalls
kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben hat,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Ein-
reichung der Originalmitgliedschaftskarte in Aussicht stellt, nicht zu einer anderen Beur-
teilung zu führen vermag, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe
von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind (vgl. zur Haltlosigkeit die unten stehenden
Ausführungen) und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um
die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die
Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die für die vorliegende Konstellati-
on nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 Erw. 5c.aa, S. 109 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb und aufgrund der unglaubhaften Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise davon ausgeht, er habe authentische
Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis
heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität
des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Un-
glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und seiner
Erklärungsversuche zur Auflösung von festgestellten Ungereimtheiten sowie dem Fest-
halten an deren Wahrhaftigkeit in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert darzutun
vermag, inwiefern das BFM in seinem Entscheid zu Unrecht die Vorbringen als nicht
7glaubhaft bewertet hat,
dass darüber hinaus die Vorbringen als haltlos zu bezeichnen sind, zumal der Be-
schwerdeführer die Tätigkeiten für die MASSOB unsubstanziiert dargelegt hat, er den in
der direkten Bundesanhörung erwähnten zentralen Ausreisegrund - die Suche nach ihm
aufgrund seiner Beteiligung an der Erschiessung von sechs Polizisten - in der ersten
Befragung trotz der Frage nach weiteren Fluchtgründen mit keinem Wort erwähnt hat,
es realitätsfremd ist, dass sich der Beschwerdeführer trotz vorausgehender behördlicher
Suche im Elternhaus weiterhin zuhause aufgehalten habe, die Flucht durch die Hintertür
einen Allgemeinplatz darstellt und zudem nicht substanziiert geschildert wurde, und es
schliesslich fern der Realität ist, via staatliches Fernsehen und Radio seine Erschie-
ssung durch Regierungskräfte anzuordnen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem
Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen,
dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, nachdem der Be-
schwerdeführer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem ge-
mäss Rechtsprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs.
2 Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E.
6.1., S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG un-
terlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2., S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b, S. 149) - keine
Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen
lassen würden,
dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweis-
mass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass die Vorinstanz somit zu Recht geschlossen hat, es bestehe weder Anlass zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) noch zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1, vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
8und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass der gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis 2005
im Palmöl-Geschäft gearbeitet hat, G._______ sowie die englische Sprache beherrscht
und auch aufgrund seiner haltlosen Aussagen über die Fluchtgründe davon auszugehen
ist, er verfüge im Heimatland über ein intaktes soziales und wirtschaftliches Beziehungs-
netz,
dass aufgrund der obigen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer würde in Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass aufgrund der Aktenlage somit nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung
sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er
bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilagen: Einzahlungsschein, Vernehmlas-
sung BFM vom 9. März 2007)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (vorab per Telefax) (Ref.-
Nr. N _______)
- H._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am: