B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1524/2012
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Syrien,
alle vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in Damaskus, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) Mai 2008 illegal und reisten durch die Türkei sowie ande-
re Länder, bis sie am 14. Mai 2008 in die Schweiz gelangten. Hier such-
ten sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chias-
so um Asyl nach. Die Beschwerdeführenden wurden am 18. Juni 2008
summarisch und am 12. März 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen be-
fragt.
B.
B.a Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, einen Monat vor
seiner Ausreise sei er unter dem Pseudonym "(…)" und mit Bekanntgabe
seiner Handy-Nummer via Online-Portal der Oppositionspartei "Nationale
Rettungsfront" beigetreten. Er habe sich für diese Partei entschieden, weil
sie eine demokratische Regierungsform anstrebe. Seine Mitgliedschaft
sei nie bestätigt worden, und er habe auch nie persönlichen Kontakt zu
Parteimitgliedern gehabt oder sich für die Partei betätigt. Am (…) Mai
2008 sei er zur Arbeit gegangen und habe dort von seiner Frau einen Te-
lefonanruf erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, (…) bewaffnete Beamte des
Innen-Geheimdiensts hätten nach ihm gefragt und dabei das ganze Haus
durchsucht. Seine Frau habe den Beamten erzählt, er halte sich zurzeit
im Dorf seines Vaters auf. Daraufhin hätten sie ihr eine Vorladung ausge-
händigt, gemäss welcher er am (…) 2008 auf dem
(…) des Geheimdiensts Nr. (…) hätte vorsprechen müssen. Nach dem
Anruf sei er ins Dorf seiner Mutter gegangen und dort bis zum (…) Mai
2013 geblieben. Er vermute, er werde vom Geheimdienst wegen seines
Beitritts zur "Nationalen Rettungsfront" gesucht. Am 5. und 6. Mai 2008
habe er mit seinem Onkel, der viele Beziehungen zu Behördenmitgliedern
habe, telefoniert. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Als er
(Beschwerdeführer) von der Schweiz aus mit seinem Bruder telefoniert
habe, habe er erfahren, dass Beamte des Sicherheitsdienstes ihn einen
Tag nach dem Vorladungstag – sowie einen Monat später –gesucht hät-
ten. Ob in Syrien offiziell ein Haftbefehl gegen ihn ausgesprochen worden
sei, wisse er nicht. Sich bei anderen in Syrien lebenden Verwandten zu
verstecken, hätte keinen Sinn gemacht, da er überall gefunden worden
wäre. Sein Onkel habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da sein
Problem nicht anders gelöst werden könne. Sein Bruder habe die Ausrei-
se für die Familie organisiert. Er (Beschwerdeführer) sei mit seiner Frau
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und den Kindern am (…) Mai 2008 in einem Bus in die Türkei gefahren.
Dort hätten sie sich in einem Lastwagen zwischen Kartonschachteln ver-
steckt und seien so in die Schweiz gefahren. Auch nach seiner Ausreise
aus Syrien sei er nie in persönlichem Kontakt mit der Oppositionspartei
gestanden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er mit einer zehnjähri-
gen Haftstrafe und mit Folter rechnen.
B.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen dieselben Fluchtgrün-
de zu Protokoll: Die Familie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes
aus Syrien ausgereist. Er sei von (…) bewaffneten Geheimdienstmitarbei-
tenden zu Hause gesucht worden. Erst auf der Reise habe sie erfahren,
dass er einen Monat vor der Ausreise Mitglied einer Oppositionspartei
geworden sei. Vermutlich werde er deshalb gesucht.
B.c Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätten nie eigene Reise-
pässe besessen. Zur Stützung der Asylvorbringen reichten sie eine Vor-
ladung in arabischer Schrift samt deutscher Übersetzung und ihre syri-
schen Identitätsausweise zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 – eröffnet am 17. Februar 2012 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen würden, lehnte deren Asylgesuche wegen Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit
aufgeschoben, und die Beschwerdeführenden wurden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwer-
deführenden die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom
15. Februar 2012 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung
der Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz), die Zuerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragen. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unter
Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Überdies bean-
tragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Botschaftsantworten und Gele-
genheit zur Stellungnahme zu gewähren; ferner sei ihnen das vollständi-
ge Aktenverzeichnis zuzustellen.
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Seite 4
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. März 2012 hiess die damals
zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und wies das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Anwalts ab. Mit derselben Verfügung wurden den Beschwerdeführenden
die drei Botschaftsantworten in anonymisierter Form (Kopien) sowie eine
Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Der Antrag auf Stellungnahme
wurde abgewiesen.
F.
Am 25. März 2013 hielt das BFM anlässlich eines Schriftenwechsels an
seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am folgenden Tag
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen der Beschwerdeführenden
aus mehreren Gründen als überwiegend unglaubhaft. Einerseits hätten
sie sich in Widersprüche verstrickt (Zeitpunkt der Telefonate zwischen
dem Ehepaar; wer wen angerufen habe, bzw. angerufen worden sei); an-
dererseits seien die Aussagen zum Beitritt zur "Nationalen Rettungsfront"
und die Beschreibung der Ziele, des Hauptsitzes und des Gründungszeit-
punkts unsubstanziiert ausgefallen. Sodann sei es seltsam, dass der
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christlich-orthodoxe Beschwerdeführer sich einer vorwiegend islamisti-
schen Oppositionspartei angeschlossen haben wolle.
Schliesslich handle es sich bei der eingereichten Vorladung nach Abklä-
rungen bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus um eine Fäl-
schung, da auf dem Dokument die erwähnte Abteilungsnummer sowie die
angegebene Adresse nicht mit der behördlichen Stelle übereinstimme, die
die Vorladung ausgestellt haben solle. Die Beschwerdeführenden hätten
in ihren Stellungnahmen vom 27. Juli 2009 (Eingangsstempel BFM) und
vom 30. Januar 2012 den vorinstanzlichen Ausführungen nichts entge-
genzuhalten vermocht. Aus den Botschaftsberichten gehe überdies her-
vor, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Passes sei, die Italieni-
sche Botschaft in Syrien ihm bereits am (…) April 2008 ein Touristenvi-
sum mit Gültigkeit ab (…) Mai 2008 ausgestellt und er Syrien legal über
den Flughafen Damaskus in Richtung Italien verlassen habe. Die Aussa-
gen des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Reisepass besessen
habe, illegal ausgereist sei und sich am (…) Mai noch immer im Dorf sei-
ner Mutter versteckt habe, widersprächen den Botschaftsabklärungen
und seien unglaubhaft. Die legale Ausreise des Beschwerdeführers sei
ein gewichtiges Indiz dafür, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise keine be-
gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt habe. Die Erklä-
rung in der Stellungnahme vom 5. Mai 2009 (Eingangsstempel BFM), der
Schlepper habe die Formalitäten mit einem Offizier am Flughafen abge-
wickelt und so die legale Ausreise ermöglicht, sei vor diesem Hintergrund
als nachgeschoben zu qualifizieren. Es gebe keinen ersichtlichen Grund,
weshalb die Beschwerdeführenden diese Umstände nicht bereits bei den
Befragungen erwähnt hätten. Zu dem von der Italienischen Botschaft
ausgestellten Visum hätten sie überdies nicht Stellung bezogen.
Insgesamt sei festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen sei, eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden
wegen des angeblichen Beitritts des Beschwerdeführers zur "Nationalen
Rettungsfront" glaubhaft zu machen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden liessen in verfahrensrechtlicher Hinsicht
ausführen, das BFM habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs verletzt, weil ihnen die Botschaftsauskünfte aufgrund von angeb-
lich überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht offenge-
legt worden seien. Sodann werde bemängelt, dass das BFM bereits im
Jahre 2010 von der Schweizerischen Vertretung in Damaskus einen Be-
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richt erhalten habe, sie darüber aber erst zwei Jahre später mit Brief vom
12. Januar 2012 summarisch informiert worden seien. Am 30. Januar
2012 hätten sie das BFM ersucht, ihnen im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs die vollständigen Akten zuzustellen, um gewisse Anmerkungen ma-
chen zu können. Am 13. Februar 2012 habe das BFM die Akten teilweise
geschickt, in gewisse Akten sei ihnen die Einsicht verweigert worden. Be-
reits zwei Tage danach sei der Entscheid gefällt und zwei Tage später er-
öffnet worden. Dieses Vorgehen sei unzulässig und widerspreche dem
Grundsatz der Verfahrensfairness, da die Beschwerdeführenden die Ak-
ten nach einem Akteneinsichtsgesuch erst kurz vor Versand des Ent-
scheides erhalten hätten und infolgedessen keine Beweisergänzungsan-
träge hätten stellen können. Das rechtliche Gehör sei nicht gewährt wor-
den. Das Bundesverwaltungsgericht werde deshalb ersucht,
ihnen die drei Botschaftsabklärungen zuzustellen.
4.2.2 In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, es sei richtig, dass die Be-
schwerdeführenden Syrien am (…) Mai 2008 mit italienischen Touristen-
visa verlassen hätten. Aus dieser Ausreise mit einem Schlepper sei indes
nicht zu schliessen, dass sie in Syrien nicht verfolgt worden seien. Die
Korruption habe es ermöglicht, dass sie das Heimatland durch Beste-
chung eines Offiziers am Flughafen legal hätten verlassen können. Die
Beschwerdeführenden hätten vom Schlepper gewusst, dass der besto-
chene Offizier am Flughafen nichts gegen sie unternehmen würde. Dieser
habe sie denn auch angewiesen, bei Einreichung des Asylgesuchs nichts
über die Ausreise ab dem Flughafen Damaskus zu sagen, da er ansons-
ten in Gefahr sei.
Es sei auch richtig, dass sie sich bereits im April 2008 um ein Visum für
Italien bemüht hätten. Dies bestätige aber letztlich die von den Beschwer-
deführenden dargelegten Ausreisegründe, hätten diese doch bereits im
April geahnt, dass ihre Situation in Syrien gefährlich werden würde.
Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführenden sich
in Syrien in einer guten finanziellen Situation befunden hätten. Der Ehe-
mann habe als (…) der Firma "(…)" gearbeitet. Sie hätten schon in einem
Schreiben an das BFM darauf hingewiesen, dass sie ohne Verfolgung
durch die Behörden nicht in die Schweiz gekommen wären, wo es ihnen
wirtschaftlich schlechter gehe und sie teilweise von Sozialhilfe leben
müssten.
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Seite 8
Das Bundesamt behaupte, die Vorladung sei gefälscht. Dem sei zu wi-
dersprechen; es sei nicht ersichtlich, was sich durch die Dokumenten-
analyse als gefälscht herausgestellt habe. Offenbar sei sich das BFM
auch nicht darüber im Klaren gewesen, deshalb habe es sich ein weiteres
Mal an die Schweizerische Vertretung in Damaskus gewendet. Dass die
auf der Vorladung angegebene Adresse nicht mit den behördlichen Stel-
len übereinstimme, treffe nicht zu. In dem extrem totalitären Syrien werde
nicht bekanntgegeben, wo sich die Büros, insbesondere diejenigen der
Geheimdienste befänden; diese Adressen würden auch in Medienberich-
ten zu Bombenanschlägen nie erwähnt.
Der Vorwurf, die Angaben über den Beitritt zur "Nationalen Rettungsfront"
und über die Partei selbst seien unsubstanziiert, sei unbegründet. Der
Beschwerdeführer habe schon an der Zweitbefragung erwähnt, dass er
zur Vorbereitung der Anhörung nicht Hunderte von Seiten über die Partei
gelesen habe. Für ihn sei von zentraler Bedeutung, dass die Partei eine
Veränderung in Syrien herbeiführen wolle. Sodann sei es für ihn als
Christ kein Hindernis gewesen, einer Oppositionspartei mit teils islami-
schem Hintergrund beizutreten, denn er begrüsse ein multikulturelles und
multireligiöses Syrien.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich die Situation in den letzten
zwölf Monaten verschärft habe und mittlerweile sämtliche Regimekritiker
mit Verhaftungen und standrechtlicher Erschiessung zu rechnen hätten.
5.
Soweit die Beschwerdeführenden rügen, ihr Anspruch auf die Gewährung
des rechtlichen Gehörs sei durch die Vorinstanz verletzt worden, ist Fol-
gendes zu bemerken:
5.1 Das BFM hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens den Be-
schwerdeführenden dreimal Gelegenheit gegeben, sich zu den Abklärun-
gen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus zu äussern (vgl. BFM-
Akten A16, A21 und A37, Stellungnahmen der Beschwerdeführenden
vom 5. Mai 2009, vom 27. Juli 2009 und 30. Januar 2012). Es hat unter
Hinweis auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 Abs. 1
Bst. a VwVG) darauf verzichtet, ihnen die Botschaftsauskünfte in anony-
misierter Form zuzustellen. Diese Einschränkung des Akteneinsichts-
rechts ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Zeitpunkt der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 5), nachdem das BFM
den wesentlichen Inhalt der Mitteilungen in Anwendung von Art. 28 VwVG
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Seite 9
wiedergegeben und den Beschwerdeführenden jeweils Gelegenheit zur
Abgabe einer Stellungnahme gewährt hat. An diesen Feststellungen än-
dert auch der Umstand nichts, dass die vormalige Instruktionsrichterin ih-
nen die Botschaftsmitteilungen im Sinne der Verfahrenstransparenz zu-
sätzlich in anonymisierter Form – d.h. mit Abdeckungen der geheim zu
haltenden Textstellen – bekanntgegeben hat.
5.2 Auch die Rüge, die Verfahrensakten seien zu Unrecht erst kurz vor
Entscheidfällung zugestellt worden, womit das rechtliche Gehör verletzt
worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.), erweist sich als unberechtigt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 8 S. 51 f.). Die Akten wurden am 10. Februar
2012 verschickt, der angefochtene Asylentscheid knapp eine Woche spä-
ter am 16. Februar 2012. Bei der vorliegenden Aktenlage ist nicht davon
auszugehen, das BFM habe mit diesem Vorgehen den Eingang einer er-
gänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführenden vor Versand des
Asylentscheid "durch entsprechendes 'Timing' der Akteneinsicht faktisch
zu verhindern" versucht (vgl. a.a.O. S. 52). Im Übrigen war den Be-
schwerdeführenden, wie erwähnt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt
wiederholt Gelegenheit geboten worden, sich zu den Akten zu äussern
und Beweisergänzungsanträge zu stellen.
6.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht anerkannt und
deren Asylgesuche abgelehnt hat.
6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwür-
dig erscheinen; dies ist insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er sei-
ne Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
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des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, EMARK 2004
Nr. 1, E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
der Auffassung der Vorinstanz an, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne
von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
6.2.1 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung
vom 15. Februar 2012 verwiesen werden, die zu bestätigen sind. Die
Einwände in der Beschwerde vermögen insgesamt nicht zu überzeugen.
6.2.2 Zu Ungunsten der Beschwerdeführenden fällt stark ins Gewicht,
dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen protokollierten Angaben –
im Besitz eines syrischen Reisepasses samt italienischem Visum war, mit
dem er am (…) Mai 2008 über den Flughafen Damaskus offiziell ausge-
reist ist. Diese Fakten wurden durch Abklärungen bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Damaskus in den Jahren 2009 und 2010 zu Tage ge-
fördert und werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Ihre
Argumentation, sie hätten einen Offizier bestochen, um legal ausreisen zu
können, und dieser habe ihnen geraten, nichts davon zu erzählen, wenn
sie ein Asylgesuch im Ausland stellen würden, überzeugt nicht und ist als
nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zu Beginn des
Asylverfahrens wurden sie wiederholt darauf hingewiesen, dass sie
wahrheitsgetreue Aussagen machen müssen und die Asylbehörden der
Schweiz unter Geheimhaltungspflicht stehen. Das Verschweigen des
Reisepasses und der legalen Ausreise über den Flughafen Damaskus
stellt eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Diese beeinträch-
tigt einerseits die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und ande-
rerseits die Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen (Beitritt zur "Na-
tionalen Rettungsfront", Hausdurchsuchung und Vorladung).
6.2.3 Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Bei-
tritt zur "Nationalen Rettungsfront" sind offenkundig unglaubhaft. Nament-
lich widerspricht das angebliche Ausfüllen des Formulars via Online-
Plattform unter Angabe eines Pseudonyms jedoch mit Angabe der Mobil-
telefonnummer der Logik des Handelns.
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Unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen – er habe nie
eine Mitgliederbestätigung erhalten, sei nie für die Partei aktiv gewesen,
habe keinen persönlichen Kontakt zu Parteimitgliedern gehabt und sei
auch früher nicht oppositionell tätig gewesen – wäre auch zu bezweifeln,
dass er innerhalb eines Monats ins Visier des syrischen Geheimdiensts
geraten wäre.
Zudem hat er im April 2008 unbestrittenermassen ein italienisches Visum,
gültig ab (…) Mai 2008, erhalten. Damit drängt sich der Schluss auf, dass
die Beschwerdeführenden die wahren Gründe, die sie zur Ausreise be-
wegt haben, verschweigen.
Schliesslich geht aus der Botschaftsmitteilung vom 6. Januar 2012 her-
vor, dass es sich bei der eingereichten Vorladung um eine Fälschung
handelt, da die auf der Vorladung angegebene Abteilungsnummer
(No. […]) des Absenders nicht mit der Adresse des Ausstellers korres-
pondiere. Diese Feststellung ist auch mit der Argumentation der Be-
schwerdeführenden nicht zu beseitigen, es könnten andere unzuständige
syrische Behörden eine Vorladung ausstellen und die jeweiligen Adressen
würden absichtlich nicht bekanntgegeben. Wäre dies tatsächlich so, wür-
de die vorliegende Vorladung zweifellos gar keine Adresse aufweisen,
und die Abteilungsnummer müsste diejenige der ausstellenden Behörde
sein. Die Richtigkeit des Botschaftsergebnisses ist nicht anzuzweifeln, da
die Beschwerdeführenden für ihre Erklärung keinen Nachweis erbringen
und diese überdies nicht plausibel erscheint.
6.2.4 Auf die weiteren Beschwerdevorbringen (gute finanzielle Situation in
Syrien, veränderte Situation für Regimegegner) ist nicht näher einzuge-
hen, weil sie nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermögen.
6.3 Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2012
den Wegweisungsvollzug aufgrund der aktuellen Lage in Syrien und der
persönlichen Faktoren wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung, die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weiter zu thema-
tisieren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfü-
gung vom 28. März 2012 den Beschwerdeführenden die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung der Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: