B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1524/2014
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus (…), verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte am
19. April 2010 in die Schweiz. Er suchte gleichentags um Asyl nach, wur-
de am 4. Mai 2010 befragt und am 20. Mai 2010 angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, im Zusammenhang mit
(…) an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Am (…) sei er festge-
nommen worden. Man habe ihn fünf Tag festgehalten, befragt und miss-
handelt, wovon Narben zeugen würden. Er sei (…) worden. Es seien da-
mals etwa (…) Leute inhaftiert worden. Aufgrund der schlechten Behand-
lung hätten sie sich beschwert, worauf Tränengas eingesetzt worden sei.
Er habe garantieren müssen, nie mehr an Demonstrationen teilzuneh-
men, andernfalls er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu rech-
nen habe. Am (…) sei er freigelassen worden. Etwas später sei er bei der
Polizei die ihm abgenommenen Sachen abholen gegangen. In der Folge
habe er von einer unterdrückten Nummer aus einen Anruf erhalten, er
müsse sich bei der Polizei melden. Aus Angst sei er nicht hingegangen
und habe das Land verlassen. Ansonsten habe er mit den Behörden kei-
ne Probleme gehabt.
B.
Am 11. Juli 2013 teilte B._______ dem BFM mit, sie habe die Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers übernommen, und äusserte die Erwar-
tung, dass das Verfahren bald einem Entscheid zugeführt werde. Dieses
wies in der Antwort vom 23. Juli 2013 auf seine Prioritätenordnung hin
und hielt fest, zum weiteren Verlauf des Verfahrens könnten keine ver-
bindlichen Angaben gemacht werden.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 liess C._______ das BFM wissen, es
sei vom Beschwerdeführer mit der Wahrung dessen Interessen betraut
worden. Unter Hinweis auf die lange Dauer des Verfahrens wurde um Ak-
teneinsicht ersucht. Daraufhin stellte das BFM am 21. Februar 2014 der
Rechtsvertretung eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der
nachgesuchten Akten zu.
C.
Mit am 3. März 2014 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2014 stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Sie wies ihn aus er
Schweiz weg und beauftragte den D._______ mit dem Vollzug.
D.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen neu manda-
tierten Rechtsvertreter am 21. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
es sei ihm Asyl zu gewähren und die aufschiebende Wirkung sei herzu-
stellen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Aufgrund von Mittellosig-
keit seien kein Kostenvorschuss beziehungsweise keine Gerichtsgebüh-
ren zu erheben.
E.
Der Instruktionsrichter hielt in seiner Zwischenverfügung vom 27. März
2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wies er ab. Er forderte ihn auf, innert angesetzter Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
Am 26. März 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bedürf-
tigkeitsbestätigung der D._______ vom 24. März 2014 zugehen und er-
suchte erneut um Kostenbefreiung. Nach einer weiteren Eingabe vom
7. April 2014, der mehrere Beweismittel in fremder Sprache beilagen,
ging der eingeforderte Kostenvorschuss am 9. April 2014 beim Gericht
fristgerecht ein. Mit Eingaben vom 18. und 23. April 2014 reichte der Be-
schwerdeführer weitere fremdsprachige Beweismittel ohne Übersetzung
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
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AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Voraussetzungen für
das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Entscheid auch nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, der Beschwerdeführer ma-
che geltend, man habe ihn nach seiner Freilassung aus der Haft wieder-
holt telefonisch aufgefordert, sich bei der Polizei zu melden. Aus Angst sei
er jedoch nicht hingegangen. Nachdem er freigekommen sei, habe er ei-
ne Garantie abgeben müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzu-
nehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb man
ihn ohne Grund erneut hätte festnehmen sollen, was die Behörden ohne
weiteres hätten tun können, als er bei ihnen vorbeigegangen sei, um sei-
ne Sachen abzuholen. Im (…) seien ein Dutzend politische Gefangene
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aus der Haft entlassen worden, darunter auch Personen, die (…), was
zeige, dass sich die Lage verändert habe. Aktuell könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse.
An der Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien grosse Zweifel anzubringen.
So habe der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche und tatsachen-
widrige Ausführungen zu den Parteien gemacht. Da die Vorbringen ins-
gesamt die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, er-
übrige es sich, eingehender auf diese Punkte und auf weitere Unglaub-
haftigkeitselemente einzugehen.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
dessen Asylgesuch abzulehnen sei. Demnach sei er zur Ausreise aus der
Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Bezüglich des Vollzugs der Wegwei-
sung sei festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden könne. Zudem seien keine
Anhaltspunkte auszumachen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die dortige politische Si-
tuation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung sprechen. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung, sei ge-
sund und verfüge im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb
davon auszugehen sei, er könne sich bei einer Rückkehr eine existenzsi-
chernde Lebensgrundlage aufbauen. Der Vollzug der Wegweisung sei
auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wurde nach allgemeinen Ausführungen zur Lage
und Entwicklung im Iran geltend gemacht, viele Inhaftierte seien damals
einzig infolge Platzmangel freigelassen worden. Auf die weniger
schweren Fälle wie beim Beschwerdeführer seien die Behörden später
zurückgekommen. Er sei inhaftiert gewesen, und man habe nach ihm
gesucht; er habe eine Garantie abgeben müssen, sich nicht mehr an den
Protesten zu beteiligen. Wegen der illegalen Ausreise und der Teilnahme
an Demonstrationen in der Schweiz drohe ihm erst recht Strafe und
unmenschliche Behandlung. Der Rechtsvertretung seien mehrere Fälle
bekannt, bei denen es (…) zu Verhaftungen gekommen sei. Alle
Verhafteten seien wie der Beschwerdeführer bei (…) aktiv gewesen und
hätten den Versprechungen des Regimes geglaubt.
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In der Eingabe vom 7. April 2014 wies der Beschwerdeführer auf Fälle
hin, die ähnlich gelagert seien und verdeutlichen würden, dass er
gefährdet sei.
5.
5.1 Wie vorstehend in Erwägung 2 ausgeführt, hält das Gericht die
Rechtsbegehren für offensichtlich unbegründet, weshalb es sich nach-
stehend nur summarisch äussert und vorweg feststellt, dass die vor-
instanzlichen Erwägungen im Kern nicht zu beanstanden sind.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar in
irgendeiner Art und Weise in (…) verwickelt gewesen und inhaftiert
worden sein könnte, wobei es auch Misshandlungen nicht ausschliesst.
Er unterscheidet sich in dieser Hinsicht aber nicht von einer Vielzahl von
Protestierenden, die bei den damaligen Demonstrationen oder danach
festgenommen, kurzzeitig inhaftiert und befragt worden sind.
Der Beschwerdeführer bringt vor, von einer unterdrückten Nummer aus
wiederholt aufgefordert worden zu sein, sich bei den Behörden zu
melden, was jedoch eine blosse Behauptung ist und nicht geglaubt
werden kann, hätte er bei einer solchen Kontaktnahme doch
beispielsweise gar nicht mit Sicherheit wissen können, dass es sich
tatsächlich um eine staatliche Stelle handle. Und – wie bereits vom BFM
festgestellt – völlig unlogisch ist das Vorbringen, er habe Angst gehabt,
sich zur Polizei zu begeben, sei aber später aus freien Stücken dorthin
gegangen, um seine ihm abgenommenen Sachen abzuholen, was im
Falle eines behördlichen Interesses an seiner Person zweifelsohne zur
sofortigen erneuten Inhaftierung geführt hätte.
5.2 Bei dieser Einschätzung ist ohne weiteren Begründungsaufwand zu-
sammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs-
massnahmen ist zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch
die in einer Fremdsprache (ohne Übersetzung) eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt,
er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv geworden.
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5.3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flücht-
linge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber
aber durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung
der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG).
5.3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Ak-
tivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f. und BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.3.5 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vor-
gebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.3.6 Dass der Iran im Ausland gezielt Informationen von Staatsbürgern
sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen je-
doch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu ma-
chen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwer-
deführer tatsächlich das Interesse der Behörden auf sich gezogen hat re-
spektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regist-
riert worden ist. Denn nach dem Kenntnisstand des Gerichts werden exil-
politische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes
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Seite 8
Wirken an den Tag gelegt wird, was vorliegend gemäss Aktenlage nicht
der Fall ist, zumal der Beschwerdeführer im Iran eigenen Angaben zufol-
ge nur einfaches Parteimitglied gewesen sein will.
5.3.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An
dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe und die später eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.4. Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückführung in den
Iran ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) und jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen
Wegweisungshindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen gesunden Mann mit beruflicher Erfahrung, der im Heimat-
staat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Bei dieser Ausgangs-
lage ist nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in den Iran
in eine existenzielle Notlage geraten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1524/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger