Abtei lung V
E-1525/2007
kom/stk/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterin Teuscher, Richter Badoud
Gerichtsschreiberin Maeder-Steiner
A._______, Moldawien,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch
(Vollzug der Wegweisung) / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am
27. Oktober 2005 und gelangte am 31. Oktober 2005 in die Schweiz. Gleichentags
ersuchte sie im Empfangszentrum B._______ um Asyl. Zur Begründung ihres
Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Probleme mit ihrem
Ehemann geltend. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung
des BFM vom 24. November 2005 abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 2. November 2006 abgewiesen.
B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 stellte die Beschwerdeführerin beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und um Verzicht auf Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über das Ge-
such.
Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
insbesondere vor, einerseits habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und
andererseits habe sich die Situation in ihrem Heimatland verändert. Der Eingabe
waren ein Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 5. Dezember 2006 sowie ein
Zeitungsartikel des Tages-Anzeiger vom 19. September 2006 beigelegt.
C. Das BFM trat mit Verfügung vom 6. Februar 2007 auf das Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2006 nicht ein und hielt fest, die
Verfügung des BFM vom 24. November 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
wobei einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2007 ans Bundesverwaltungsgericht ersuchte
die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 6. Februar 2007. Ausserdem beantragte sie die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Weiteren ersuch-
te sie sinngemäss um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde;
im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei von Vollzugshandlungen abzusehen
und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Der Beschwerde waren ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C._______ vom
21. Februar 2007, ein Schreiben eines weiteren Arztes vom 26. Februar 2007 so-
wie ein Internetartikel (Wikipedia) bezüglich der Region Transnistrien beigelegt.
E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungs-
vollzug einstweilen aus.
F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin erneut einen
Arztbericht ins Recht. Dabei handelte es sich um den Bericht von Dr. med.
3C._______ vom 21. Februar 2007, den die Beschwerdeführerin bereits ihrer
Beschwerde beigelegt hatte.
G. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 hiess der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung gut, verwies für den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2007 an seiner Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde
der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt-
bericht von Dr. med. D._______ vom Psychiatriezentrum E._______ vom 7. Mai
2007 zu den Akten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
schlechten psychischen Verfassung im Psychiatriezentrum E._______ stationär
habe hospitalisiert werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
für Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von
Wiedererwägungsgesuchen zwar nicht explizit hervor; sie ergibt sich aber aus dem
Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiterge-
zogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus-
serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK
1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können
auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwä-
gung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell
rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die
Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts,
sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes bezie-
hen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).
Auf ein Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten, wenn zu dessen Begrün-
dung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wieder-
erwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Ausserdem fällt eine Wiedererwä-
gung dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe-
ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104). Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuch-
stellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem
anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegen-
stand der materiellen Prüfung der Eingabe.
3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist so-
mit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f.). Demnach ist auf
den Antrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen
wie folgt: Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; sie leide
an einer Depression sowie unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressi-
5ver Reaktion. Ausserdem hätten sich die politischen Schwierigkeiten in Transnistri-
en verstärkt. Der eingereichte Zeitungsartikel äussere sich zu den Problemen zwi-
schen Moldawien und dessen Provinz Transnistrien, die sich abspalten wolle. Es
sei mit Unruhen zu rechnen und die politische Lage habe Einfluss auf alle Lebens-
bereiche. Aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands wäre es ihr nicht mög-
lich, an einem anderen Ort in Moldawien ein neues Leben aufzubauen. Auch spre-
che sie die moldawische Sprache nicht und besitze lediglich einen sowjetischen
Pass, der nur eine Bestätigung ihrer moldawischen Staatsangehörigkeit enthalte,
weshalb eine Rückkehr nach Moldawien auch nicht möglich sei.
4.2 Das BFM tritt mit folgender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein: Vorbringen könnten dann nicht zu einer Wiedererwä-
gung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Neue erhebliche
Tatsachen und Beweismittel würden demnach nur dann einen Wiedererwägungs-
grund bilden, wenn die gesuchstellende Person sie auch bei zumutbarer Sorgfalt
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder
sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hätten nach Auffassung der Vorinstanz spätestens im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden müssen. Ein plausibler
Grund, weshalb dies der Beschwerdeführerin trotz zumutbarer Sorgfalt nicht mög-
lich gewesen sein sollte, sei der Eingabe nicht zu entnehmen. Ganz abgesehen
davon könne aufgrund des fraglichen Referendums, von welchem im eingereichten
Zeitungsartikel die Rede sei, keine die Person der Beschwerdeführerin betreffende
Gefährdungssituation abgeleitet werden. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, sie
sei der moldawischen Sprache nicht mächtig und deshalb sei eine Wohnsitznahme
ausserhalb ihrer Herkunftsregion schwierig, sei zu bemerken, dass die russische
Sprache in Moldawien Handelssprache sei und in vielen Regionen gesprochen
werde.
4.3 Auf Beschwerdeebene hält die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentli-
chen fest, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem Beginn der Behandlung
im Mai 2006 stetig verschlechtert. Auch habe sie lange Zeit über die Misshandlun-
gen durch ihren Ex-Ehemann geschwiegen, da es für sie sehr schwierig sei, darü-
ber zu sprechen und es ihr Mühe bereite, sich jemandem anzuvertrauen. Ihr psy-
chischer Zustand habe sich derart verschlechtert, dass es zu einem Suizidversuch
gekommen sei. Eine Rückkehr nach Moldawien sei somit aufgrund ihres Gesund-
heitszustandes nicht zumutbar. Auch könne sich die Tatsache, dass sie die molda-
wische Sprache nicht beherrsche insbesondere auf die Wohnungs- aber auch die
Stellensuche negativ auswirken.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber zu befinden, ob die Vorinstanz zu
Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist.
5.1 Dem Arztbericht vom 5. Dezember 2006, den die Beschwerdeführerin ihrem Wie-
dererwägungsgesuch beigelegt hat, ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde-
führerin seit dem 16. Mai 2006 - also bereits während des hängigen Beschwerde-
verfahrens, welches mit Urteil der ARK vom 2. November 2006 abgeschlossen
worden ist - in ärztlicher Behandlung befindet. In Übereinstimmung mit der Vorins-
6tanz ist festzuhalten, dass Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen,
wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104). Die Erkrankung als solche vermag damit keinen wiedererwägungsrecht-
lich relevanten Umstand darzustellen.
Entgegen der in der Beschwerde (vgl. dort, S. 2 f.) geäusserten Auffassung würde
auch die Beachtung der unter EMARK 1995 Nr. 9 erstmals publizierten Rechtspre-
chung der ARK zu keinem anderen Ergebnis führen, gemäss welcher im Revisi-
onsverfahren an sich verspätet geltend gemachte Vorbringen trotzdem (teilweise)
zu berücksichtigen sind, wenn aufgrund dieser Sachverhaltselemente ein völker-
rechtliches Wegweisungsvollzugshindernis offensichtlich wird: Die medizinischen
Vorbringen wären vorliegend nicht geeignet, zur Annahme einer Verfolgung oder
einer menschenrechtswidrigen Behandlung der Beschwerdeführerin zu führen;
vielmehr wären diese Elemente des Sachvortrags praxisgemäss grundsätzlich un-
ter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit ausser-
halb des direkten Einflussbereichs völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz
zu prüfen (vgl. Zum Ganzen etwa EMARK 2005 Nr. 23 S. 211 f. mit weiteren Hin-
weisen; Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1190 II 668).
5.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch indes-
sen einerseits deutlich gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens verschlechtert und sich der behandelnde Arzt an-
dererseits erst im Dezember 2006 dazu veranlasst gesehen habe, einen Arztbe-
richt auszustellen. Eine Verschlechterung der psychischen Situation wird auch im
mit dem Gesuch eingereichten Arztbericht thematisiert, indem ausgeführt wird, die
depressive Verstimmung habe sich zu Beginn eines Praktikums der Beschwerde-
führerin (gemäss Angaben im Automatisierten Personendossiersystem, AUPER:
ab September 2006) stabilisiert, während die Beschwerdeführerin gegen Ende die-
ses Praktikums (gemäss AUPER: im Februar 2007) zunehmend erschöpft und
ausgelaugt gewirkt habe (Arztbericht, S. 2).
Auf Beschwerdeebene ergeben sich weitere Hinweise auf eine "deutliche Ver-
schlechterung [der] psychischen Verfassung": Im Bericht von Dr. med. C._______
vom 21. Februar 2007 wurden erstmals die Suizidalität der Beschwerdeführerin
sowie ein offenbar im Februar 2007 erfolgter Suizidversuch thematisiert; und
gemäss Bericht von Dr. med. D._______ vom 7. Mai 2007 musste die
Beschwerdeführerin am 24. April 2007 "wegen eines depressiven Zustandsbildes
mit latenter Suizidalität und psychotischen Symptomen" in der Psychiatriezentrum
E._______ eingewiesen werden.
5.3 Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch
das Vorliegen einer nachträglich massgeblich veränderten Sachlage genügend
substanziiert geltend gemacht hat. Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, auf
das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses einer materiellen Prüfung zu
unterziehen. Ob dies auch hinsichtlich des Vorbringens der massgeblichen Verän-
7derung der Situation im Heimatland der Fall gewesen wäre, kann an dieser Stelle
offen bleiben.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und damit Bundes-
recht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich
des Begehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 ist aufzuheben und die
Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin in Gutheissung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei vom Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Der nicht vertretenen Beschwerde-
führerin ist trotz ihres Obsiegens praxisgemäss keine Parteientschädigung auszu-
richten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass ihr verhältnismässig hohe Partei-
kosten entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
2. Die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an das BFM zurückge-
wiesen.
3. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______) zur Weiterleitung an F._______ gemäss
Dossierbestellung
- das Migrationsamt des Kantons G._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand am: