B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1525/2018
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
E-1525/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. September 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 5. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP)
und am 20. April 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde sowie gebürtiger Ajanib und
stamme aus B._______, Provinz Al-Hasaka. Dort habe er mit seiner Fami-
lie gelebt und in der (…) gearbeitet. Im Jahr (…) sei er syrischer Staatsbür-
ger geworden. Sein älterer Bruder sei in der syrischen Armee gewesen, er
habe seit dem Jahr 2011 nichts mehr von ihm gehört. Er habe befürchtet,
ebenfalls gegen seinen Willen in die Armee eingezogen zu werden. Eines
Abends im (…) 2012 sei er vom Ausgang nach Hause gekommen und habe
seine gepackten Sachen vorgefunden. Seine Mutter habe ihm geraten, in
die Türkei zu reisen, da an diesem Tag Jugendliche aus dem Dorf von den
Apoci (Anhänger Abdullah Öcalans) zwangsrekrutiert worden seien. We-
gen solcher Rekrutierungen habe er sich schon seit einiger Zeit nicht mehr
aus dem Haus gewagt. Am selben Abend sei er zu Fuss über die Grenze
in die Türkei und weiter per Auto und Bus bis nach Ankara gelangt, wo er
in der Folge gearbeitet habe. Schliesslich sei er im September 2015 weiter
bis in die Schweiz gereist.
An der Anhörung gab er zusätzlich an, die Apoci-Leute hätten an besagtem
Tag sein Elternhaus durchsucht und nach ihm gefragt. Nach seiner Abreise
seien seine Eltern von den syrischen Behörden aufgesucht worden, die
ihnen einen Haftbefehl gegen ihn übermittelt hätten. Sein Vater habe ihm
davon berichtet. Die syrischen Behörden hätten zu dem Zeitpunkt mit den
Apoci zusammengearbeitet, weshalb er befürchtet habe, von beiden Sei-
ten eingezogen und im Krieg eingesetzt zu werden.
Zum Nachweis reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen
Identitätskarte sowie einen Haftbefehl des syrischen Innenministeriums
vom (…) 2013 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
E-1525/2018
Seite 3
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018
sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung
von Verfahrenskosten.
Es wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 12. März 2018 zu den Ak-
ten gereicht.
E.
Mit Schreiben vom 15. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
E-1525/2018
Seite 4
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-1525/2018
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, die ihn vor über fünf
Jahren zur Ausreise bewogen hätten, seien nicht asylrelevant.
Soweit er vorbringe, er habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 befürchtet,
durch die Apoci zwangsrekrutiert zu werden, sei auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 zu verweisen. Darin
werde unter anderem festgehalten, dass die allgemeine Wehrpflicht res-
pektive die daraus resultierende allgemeine Zwangsrekrutierung durch die
kurdischen Behörden als nicht asylrelevant zu erachten sei.
An der Anhörung habe der Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemacht,
die syrischen Behörden hätten nach seiner Ausreise bei seinen Eltern nach
ihm gesucht, damit er den regulären Militärdienst leiste. Sie hätten den El-
tern einen Haftbefehl gegen ihn abgegeben. Es sei zwar nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters militärisch
ausgehoben worden wäre. Er habe aber selbst angegeben, nie Kontakt zu
den Militärbehörden gehabt und nie ein Militärbüchlein erhalten zu haben.
Er habe Syrien im (…) 2012 verlassen und sich damit offensichtlich der
Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Schliesslich sei auch die
befürchtete künftige Rekrutierung durch die syrische Militärbehörde nicht
asylrelevant.
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft könne ferner glaubhaft gemacht werden,
wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweis-
mittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Als Beweismittel einge-
reichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn
sie unter anderem erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien. Der
Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zudem zweifelhaft, wenn sie
ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend
gemacht würden und keine Konkretisierung des bereits Dargelegten dar-
stellten.
E-1525/2018
Seite 6
An der Anhörung vom 20. April 2017 habe der Beschwerdeführer einen
Haftbefehl des syrischen Innenministeriums vom (…) 2013 eingereicht.
Obwohl er bereits während seines Aufenthalts in der Türkei von diesem
Haftbefehl gewusst haben wolle (SEM-Akte A13 F11–13), habe er diesen
an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er dort ausschliesslich
geltend gemacht, er habe die Zwangsrekrutierung durch die Apoci befürch-
tet. Folglich habe die Ausführung, nach der Ausreise durch die syrischen
Behörden gesucht worden zu sein, nachgeschobenen Charakter. Auch auf
Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, diesen abzuschwächen (SEM-Akte
A13 F108). Erschwerend komme hinzu, dass er nur unbefriedigend habe
ausführen können, weshalb er trotz seiner Volljährigkeit bis zu seiner Aus-
reise nicht gemustert worden sei (SEM-Akte A13 F67 ff., F78 f. und
F103 ff.). Auch habe er nur behelfsmässig erklären können, weshalb er an-
gegeben habe, dass er aus Angst vor einer Rekrutierung das Haus kaum
mehr verlassen habe, und zugleich ausgeführt habe, am Tag seiner Aus-
reise sei er mit Freunden im Ausgang gewesen (SEM-Akte A3 S. 7 und A13
F135). Somit müsse an der Glaubhaftigkeit des Sachverhalts, den er mit
dem eingereichten Beweismittel in Form des Haftbefehls belegen wolle,
erheblich gezweifelt werden. Zudem seien syrische Dokumente generell in
Syrien selbst sowie in Nachbarstaaten leicht käuflich erhältlich, weshalb
ihnen kein ausreichender Beweiswert zukomme.
Demzufolge hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und an die Glaubhaf-
tigkeit (Art. 7 AsylG) nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
6.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend ver-
letzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV
verletzt.
6.3.1 Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist
seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebe-
stimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich
erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unter-
stellt werde. Durch seine Militärdienstverweigerung und die illegale Aus-
reise in die Türkei verfüge er über ein solches Profil und werde von der
syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Im Falle einer Rückkehr würde
er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Das SEM habe
E-1525/2018
Seite 7
diese Praxis vorliegend weder angewendet noch beachtet und deshalb sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwer-
wiegend verletzt. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Be-
schwerde dem SEM zukommen zu lassen. Zudem habe es das SEM un-
terlassen, das eingereichte Beweismittel (Haftbefehl) zu würdigen und eine
Dokumentenanalyse durchzuführen, obwohl dieses eindeutig darlege,
dass er als Dienstverweigerer von den syrischen Behörden gesucht werde.
Mit dem blossen Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit des Beweismittels
verletze das SEM seine Abklärungspflicht. Auch habe das SEM nicht ge-
würdigt, dass bereits sein Bruder in den Militärdienst eingerückt sei und er
seither nichts von ihm wisse und dass das syrische Militär sowie die YPG
(Yekîneyên Parastina Gel)/Apoci zusammenarbeiten würden. Dies verletze
ebenfalls seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Da das SEM seine Vor-
bringen nicht vollständig abgeklärt habe, verletzte es erneut seine Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts. Eine weitere
Anhörung hätte stattfinden müssen. Weiter habe das SEM über eineinhalb
Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs die Anhörung vorgenommen und
damit erneut die Abklärungspflicht verletzt. Die Geltendmachung von Wi-
dersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung sei willkürlich. Aufgrund
dieser formellen Mängel sei die Verfügung zwingend aufzuheben und zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ausserdem stellten diese
Mängel gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar.
6.3.2 Weiter sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen ausgegangen. Es habe Art. 7 AsylG schwerwiegend verletzt, in-
dem es keine fundierte Prüfung der gesamten Glaubhaftigkeitselemente
vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP den
zu leistenden Militärdienst für die syrische Armee erwähnt (vgl. SEM-Akte
A3 S. 6). Dies gehe auch aus der Verfügung S. 2 hervor. Die syrische Re-
gierung rekrutiere weiterhin junge kurdische Männer und kooperiere mit
der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat)/YPG (unter Beilage der Schnell-
recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. September,
29. Oktober und 5. November 2015 und drei weiteren Berichten). Er sei
durch seine Einbürgerung als Ajanib ins Visier der syrischen Militärbehör-
den geraten. Er habe überzeugend erklären können, dass er sich, indem
er sein Dorf nicht verlassen habe, der Musterung durch das syrische Militär
und der Zwangsrekrutierung durch die YPG habe entziehen können. Aus
dem eingereichten Haftbefehl könne zudem nicht geschlossen werden,
dass es bei einer allfälligen Festnahme nicht zu einer Musterung gekom-
men wäre.
E-1525/2018
Seite 8
6.3.3 Zur Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass das SEM nicht
berücksichtigt habe, dass er im heutigen Zeitpunkt in Syrien Militärdienst
leisten müsste und deshalb bei einer Rückkehr verhaftet und asylrelevant
verfolgt werden würde. Bereits sein Bruder sei eingezogen worden und
verschwunden. Er selbst sei auch ins Visier der syrischen Behörden gera-
ten und Letztere hätten seine Eltern aufgesucht, um ihnen einen Haftbefehl
gegen ihn zu übergeben. Dieser und seine glaubhaften Ausführungen wür-
den – entgegen der Würdigung des SEM – zeigen, dass er in den Militär-
dienst einberufen worden sei und sich diesbezüglich bei den syrischen Be-
hörden hätte melden müssen. Das SEM gehe aufgrund seines Alters eben-
falls davon aus, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgeho-
ben worden wäre. Er habe sich der Rekrutierung jedoch mit seiner Flucht
aus Syrien entzogen, weshalb er bei einer Rückkehr als Verräter festge-
nommen und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt werden würde (mit
dem Hinweis auf Quellenangaben zur Lage in Syrien). Zudem sei auf die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Feb-
ruar 2015) hinzuweisen. Wegen seiner Dienstverweigerung habe er eine
politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten. Ausserdem
habe er – entgegen der Ansicht des SEM – wegen seiner Weigerung, sich
von der PYD zwangsrekrutieren zu lassen, auch seitens der PYD eine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten. Deshalb sei er als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
7.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzu-
gehen, wonach die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf
rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen
das Willkürverbot verstossen habe.
7.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen
die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt
werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1).
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E-1525/2018
Seite 9
7.2 Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, un-
vollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden.
7.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur
illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet (vgl. Beschwerde Art. 2 ff.)
und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt.
Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom
8. Februar 2018 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie
zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft sowie nicht asylrelevant
seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung
mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine il-
legale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a.
Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind,
wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten
Rügen gehen somit offensichtlich fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Ver-
fahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vor-
instanz fallen ausser Betracht.
7.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs und zudem der Abklä-
rungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz das
Beweismittel in Form des Haftbefehls nicht gewürdigt habe. Sie habe keine
Dokumentenanalyse vorgenommen und dem eingereichten Haftbefehl den
Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit und Fälschbarkeit abgesprochen.
Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesem Be-
weismittel auseinandergesetzt hat. Zudem hat sie in ihrem Entscheid aus-
reichend und zutreffend begründet, weshalb vorliegend keine eingehende
Würdigung erforderlich war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.2).
7.5 Ferner habe die Vorinstanz die Zusammenarbeit zwischen den syri-
schen Behörden und der YPG/Apoci sowie die Tatsache, dass sich sein
Bruder im Militärdienst befinde und er seit längerem nichts mehr von ihm
gehört habe, nicht gewürdigt, womit erneut eine Verletzung des rechtlichen
E-1525/2018
Seite 10
Gehörs und der Abklärungspflicht vorliege. Im Rahmen einer Gesamtwür-
digung ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Be-
gründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem legt der Be-
schwerdeführer nicht dar, welche Nachteile ihm daraus widerfahren sein
sollen beziehungsweise weshalb diese für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft relevant sind. Auch begründet er nicht, inwiefern eine zweite
Anhörung vorliegend erforderlich gewesen wäre. Solches ist auch nicht er-
sichtlich.
7.6 Zudem habe die Vorinstanz zwischen der Gesuchseinreichung und der
Anhörung über eineinhalb Jahre verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes
legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in
Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren oder weshalb die
Geltendmachung von klaren Widersprüchen deshalb willkürlich sein soll.
Schliesslich zeigt er nicht auf, inwiefern und welche weiteren Abklärungen
zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Die Rügen gehen daher fehl. Im Übrigen hat das
Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungs-
gericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG über-
prüfen kann.
7.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht somit keine Veran-
lassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung
und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
entsprechende Antrag ist abzuweisen.
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
8.1 Zur befürchteten Rekrutierung durch die YPG/Apoci ist, in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz, festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten
Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer
zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre
als (…)-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei
E-1525/2018
Seite 11
einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrek-
rutierung ausgesetzt. Allerdings knüpft die erwähnte Militärdienstpflicht
nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an, sondern an
Wohnort, Alter und Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle
einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die
YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sach-
lage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch
nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen
die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv
genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten
Rechtsgüter darzustellen (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai
2015 E. 4.4.2).
8.2 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er habe sich zur Ausreise ent-
schieden, bevor er vom syrischen Militärdienst ausgehoben worden sei. Er
habe nie Kontakt zu den syrischen Behörden gehabt und besitze kein Mili-
tärbüchlein (SEM-Akte A13 F75–77, F115). Er habe sich zuhause aufge-
halten und sich bei der Arbeit (…) vor den Behörden versteckt, um eine
Einziehung in den Militärdienst zu vermeiden (SEM-Akte A13 F55, F71 und
F78 f.). Im Widerspruch dazu erklärt er, am Tag seiner Ausreise mit seinen
Freunden im Ausgang gewesen zu sein (SEM-Akte A13 F39). Zudem hät-
ten die syrischen Behörden nach seiner Ausreise seine Eltern einmal auf-
gesucht. Im Rahmen dieses Besuchs hätten sie ihnen einen Haftbefehl ge-
gen ihn übergeben. Die Eltern hätten keine negativen Konsequenzen auf-
grund seiner Abwesenheit erhalten (SEM-Akte A13 F101, F116). Diesen
Haftbefehl erwähnt er erstmals an der Anhörung vom 20. April 2017 (SEM-
Akte A13 F14 f. und F92 ff.). Seine Erklärung, er habe an der BzP nichts
davon gesagt, da er dort nur Dokumente habe offenlegen sollen, die er bei
sich hatte (SEM-Akte A13 F108), vermag nicht zu überzeugen. Es wäre zu
erwarten gewesen, dass er die Existenz des Haftbefehls bereits bei der
Erstbefragung zu Protokoll gegeben hätte, zumal dies sein einziges Be-
weismittel für die angeblich drohende Einziehung durch die syrischen Mili-
tärbehörden darstellt und er bereits Anfang 2013 davon erfahren habe
(SEM-Akte A13 F9–12). Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn
sie dieses mit dem Beweismittel in Form des Haftbefehls untermauerte Vor-
bringen als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet. Hinzu kommt, dass
solche Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit
aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen
sie über einen geringen Beweiswert und sind praxisgemäss nicht geeignet,
hinreichend fundierte Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteil
E-1525/2018
Seite 12
des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4). Die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Letztlich kann offenbleiben, ob es sich beim Haftbefehl um ein ech-
tes Dokument handelt. Eine Beweiswürdigung erübrigt sich mangels Asyl-
relevanz. Selbst wenn der Beschwerdeführer einem (zu bezweifelnden)
Aufgebot zum syrischen Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte und
per Haftanweisung gesucht würde, kann allein aus diesem Umstand nicht
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3
vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, son-
dern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines
syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt
aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Prob-
leme mit den syrischen Behörden macht er nicht geltend. Die Erklärung, er
sei in das Visier der syrischen Behörden geraten, da sein Bruder Militär-
dienst leiste sowie aufgrund seiner Einbürgerung im Jahr (…), überzeugt
nicht. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf
die Zusammenarbeit der YPG/Apoci und der syrischen Behörden sowie
den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien mit den hierzu
zitierten Berichten, die sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich be-
ziehen, nichts zu seinen Gunsten vorzubringen.
8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die illegale Ausreise aus Sy-
rien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, so-
E-1525/2018
Seite 13
fern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine beson-
dere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer
D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, E-6818/2017 vom 12. Januar
2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind,
wie oben ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genü-
gen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe einzugehen.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefähr-
det sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug
für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Si-
tuation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weitere Ausfüh-
rungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich praxisgemäss.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
E-1525/2018
Seite 14
11.
11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1525/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: