Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1526/2009
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E6303/2008 vom 19. November 2008 / N (…).
E1526/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller stellte am 16. Mai 2006 im Empfangs und
Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Anlässlich der
summarischen Befragung vom 22. Mai 2006, der kantonalen Anhörung
vom 18. Juli 2006 und der direkten Bundesanhörung vom 21. August
2008 machte er geltend, er habe in Afghanistan ein Buch über die
Religion der Bahai ausgeliehen. Als sein Onkel ihn beim Lesen dieses
Buches erwischt habe, sei er bezichtigt worden, zu dieser Religion
übergetreten zu sein. Man habe ihn beschimpft und geschlagen, niemand
habe mehr mit ihm reden wollen. Sein Bruder habe ihm schliesslich zur
Flucht verholfen. Wie er später erfahren habe, sei dieser im (…) an einer
Vergiftung gestorben. Er vermute, dass sein Onkel dahinter stecke.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (eventuell unter Rückweisung an die Vorinstanz), die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von der
Wegweisung sei abzusehen.
D.
Mit Urteil vom 19. November 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde ab. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die
Vorbringen des Gesuchstellers offensichtlich nicht glaubhaft seien.
E.
Mit Eingabe vom 5. März 2009 stellte der Gesuchsteller beim BFM ein
"Wiedererwägungsgesuch bzw. Asylgesuch" und beantragte die
wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
E1526/2009
Seite 3
Anweisung, die Vollzugsbehörden hätten von weiteren
Vollzugshandlungen abzusehen.
F.
Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte das BFM dem
Bundesverwaltungsgericht mit, es sei der Ansicht, bei dieser Eingabe
handle es sich um ein Revisionsgesuch, zu dessen Beurteilung das
Gericht zuständig sei. Sie werde deshalb zusammen mit den
entsprechenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung dem Gericht
überwiesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der Erfolgschancen des
Gesuchs überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung das Interesse des Gesuchstellers an einem Weiterverbleib
in der Schweiz bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens und wies den
Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen dementsprechend ab.
Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss, den der Gesuchsteller
innert angesetzter Frist leistete.
H.
Auf eine entsprechende Anfrage hin teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. September 2009 mit, der
Kostenvorschuss sei rechtzeitig eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
E1526/2009
Seite 4
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer
deentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gilt
nicht als Revisionsgrund (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch
ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG
darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG geltend. Auf das im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist – vorbehältlich der nachstehenden
Erwägungen – einzutreten.
2.
Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 5. März 2009 vor, er habe
bereits im ordentlichen Asylverfahren angegeben, dass sein Bruder nach
seiner Ausreise gestorben sei. Ebenfalls habe er angegeben, dass er
vermute, sein Bruder sei vergiftet worden. Diese Tatsache werde mit dem
nunmehr eingereichten Spitalbericht, an dessen Echtheit keine Zweifel
bestünden, rechtsgenüglich belegt. Aus dem Bericht gehe hervor, dass
B._______ – der ältere Bruder des Gesuchstellers – nach einer
Vergiftung wegen Verzehrens von giftiger Nahrung auf dem Weg ins
Spital gestorben sei. Sodann reiche er ein Schreiben ein, worin er über
seine schwierige Situation im Falle einer Rückkehr berichte. Dem
Schreiben sei zu entnehmen, dass seine Familie mittlerweile in Mazāri
Scharif und nicht mehr in Kabul wohne. Schliesslich werde ein Haft und
Hausdurchsuchungsbefehl der Polizei in Kabul gegen den Gesuchsteller
in Kopie eingereicht, das Original könne nicht erhältlich gemacht werden.
Dieser Haftbefehl sei aufgrund der aktenkundigen Auseinandersetzung
zwischen dem Gesuchsteller und seinem Cousin C._______ erlassen
worden. Es stehe daher vorliegend fest, dass er im Falle einer Rückkehr
einerseits Verfolgungen seitens seines Onkels ausgesetzt sei und
E1526/2009
Seite 5
andererseits eine Anzeige seines Onkels oder anderer Familienmitglieder
wegen einer angeblichen Konvertierung befürchten müsse. Die
afghanische Verfassung sehe zwar für religiöse Minderheiten explizit die
Religionsfreiheit vor, doch kollidiere diese mit der Scharia, die in
Afghanistan in gewissen Rechtsfragen noch immer zur Anwendung
komme. Dies habe zur Folge, dass Konversion in Afghanistan nach
offiziell geltendem Recht mit der Todesstrafe geahndet werden könne.
Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug
der Wegweisung nach Afghanistan nur in Regionen als zumutbar zu
bezeichnen, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen
Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien. Der Vollzug der Wegweisung in
die entsprechenden Provinzen sei demnach nur für Personen als
zumutbar zu erachten, die entweder aus diesen Regionen stammen oder
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten und Möglichkeiten
der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation
bestünden. Angesichts des Umstandes, dass die Familie des
Gesuchstellers nicht mehr in Kabul wohne, und der rund drei Jahre
dauernden Landesabwesenheit erscheine der Vollzug der Wegweisung
nach Afghanistan nicht mehr als zumutbar.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerde
verfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so
genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil
gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte.
Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision
ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im
früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
E1526/2009
Seite 6
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG ). Ausgeschlossen sind damit auch
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl., zum
Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach
die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im
früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweis
mittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der
bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.
November 2008 dargelegt, weshalb es im Falle des Gesuchstellers davon
ausgegangen ist, dass dessen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft
sind. So hat das Gericht auf mehrere Widersprüche in seinen Aussagen
hingewiesen und festgestellt, dass er die Behauptung, er habe an
Zusammenkünften der Bahais teilgenommen, bei den vorangegangenen
Befragungen nicht erwähnt hat und diese damit als nachgeschoben
qualifiziert werden muss. Die nunmehr in der Eingabe des Gesuchstellers
vom 5. März 2009 geltend gemachten Vorbringen und die neu
eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu
ändern. Die angebliche Lebensmittelvergiftung seines älteren Bruder,
welche zu dessen Tod geführt haben soll, stellt keinen Beweis für eine
asylrelevante Verfolgung dar. Ausserdem liegt das entsprechende
Dokument des Spitals (…) in Kabul lediglich in Kopie vor.
3.4 Hinsichtlich des Vorbringens, die Familie des Beschwerdeführers
halte sich nicht mehr in Kabul, sondern in Mazāri Scharif auf und die
E1526/2009
Seite 7
Lage in Afghanistan habe sich in den letzten Jahren verschlechtert (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht E7625/2008 vom 16. Juni 2011), ist
darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des
vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann, sondern zuerst durch das
BFM zu prüfen ist, da es sich hierbei um eine nachträglich veränderte
Sachlage handelt, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu
beurteilen ist.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2008 ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von
Fr. 1200. dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E1526/2009
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Gesuchsteller aufer
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: