B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1530/2012
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 / N (…).
E-1530/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in (…) (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…). Er gelangte auf dem
Luftweg über Doha (Katar) nach Zürich, wo er am 30. Januar 2009 am
Flughafen um Asyl nachsuchte. Am 31. Januar 2009 erfolgte seine Befra-
gung zur Person (im Folgenden: BzP) durch die Flughafenpolizei und am
12. Februar 2009 fand seine direkte Anhörung durch das BFM statt. Mit
Verfügung vom 18. Februar 2009 bewilligte ihm das Bundesamt die Ein-
reise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs und wies ihn für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton St. Gallen zu.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
aufgrund seines Berufs als (…) habe er im Jahre 2004 ein zehntägiges
Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolvieren und
für diese Organisation in den Jahren 2003 und 2004 (…) müssen. Dabei
habe er bemerkt, dass in den (…) Sprengstoff versteckt gewesen sei.
Nachdem im Jahre 2006 das Friedensabkommen ausser Kraft gesetzt
worden sei, habe er der Armee etwa fünf- bis sechsmal sein (…) auslei-
hen müssen. Als er sich im Februar 2007 geweigert habe, sei er von den
Soldaten aufgefordert worden, sich tags darauf im Armee-Camp zu mel-
den. Er sei dort geschlagen und mit einem Glas am Oberarm verletzt
worden. Man habe ihm vorgehalten, dass sein jüngerer Bruder den LTTE
angehöre und seine Familie im LTTE-Gebiet wohne. Es sei ihm vorgewor-
fen worden, dass auch er zu den LTTE gehöre. Er sei mit der Auflage,
sich zu melden, freigelassen worden; einen Monat lang habe er täglich
seine Unterschrift leisten müssen. Danach sei er noch dreimal bei Raz-
zien aufgefordert worden, seine Unterschrift im Camp zu leisten.
Ende 2007 sei sein Bruder von den LTTE zwangsrekrutiert worden, eben-
so einer seiner Cousins, der bei Kampfhandlungen gestorben sei. Wie er
nach seiner Flucht von seiner Tante erfahren habe, seien alle jene Perso-
nen, die wie er (…) ins Gebiet von (…) gemacht hätten, erschossen wor-
den.
Am (…) sei er nachts von unbekannten Männern aufgesucht, in einem
Van mitgenommen und an einen ihm nicht bekannten Ort gebracht wor-
den. Die Unbekannten hätten ihm gesagt, sie würden ihn jetzt erschies-
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sen. Dann hätten sie ihn mit einem Wachsoldaten zurückgelassen. Dieser
habe ihn auf das Versprechen hin, an einer bestimmten Stelle 100 000
Rupien zu deponieren, freigelassen. Er habe das Versprechen eingelöst;
daraufhin sei er am (…) an den Strand gegangen, um seine Überfahrt
nach (…) zu organisieren. Er habe sich zunächst beim (…) versteckt und
sei dann am (…) mit einem Fischkutter nach (…) gefahren worden; von
dort sei er am (…) mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
C.
Mit am 16. Februar 2012 eröffneter Verfügung vom 14. Februar 2012
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 30. Januar 2009 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begrün-
dung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 19. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur
vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter unter Auf-
hebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Unzulässigkeit, subsubeventuali-
ter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Akteneinsicht,
insbesondere in das (BFM-)Aktenstück A10/5, zu gewähren, dies unter
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Weiter
sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung der Verwaltungsbe-
schwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kos-
tennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und ihm
mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesver-
waltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichts-
schreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien
und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. In den
Ausführungen zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde zudem
beantragt, falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde,
sei er erneut direkt zu seiner heutigen Gefährdung anzuhören, es seien
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die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, und es sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (Beila-
gen 2-16 gemäss Verzeichnis auf S. 21 der Beschwerdeschrift) ein. Auf
die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente
wird in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremi-
ums ab, gewährte antragsgemäss Einsicht in das vorinstanzliche Akten-
stück A 10/5, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge
gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und forderte ihn unter An-
drohung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der
Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.
F.
In der Vernehmlassung vom 16. April 2012 hielt das BFM an seiner ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Mai 2012 von dem
ihm mit Verfügung vom 24. April 2012 eingeräumten Replikrecht
Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zudem reichte er
weitere Beweismittel (Beilagen 1-11 gemäss Verzeichnis auf S. 5 der
Replik) sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere die
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive un-
richtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
wiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
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Seite 6
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung
verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung
und damit das rechtliche Gehör, weil die letzte Anhörung am 31. Januar
(recte: 12. Februar) 2009, somit vor Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka
im Mai 2009, stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn
nochmals anzuhören. Da sich die dortige Situation heute anders darstelle
als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte ihn das BFM unter Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Aktualität von Asylentscheiden erneut be-
fragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellung-
nahme geben müssen, ansonsten dies zu einer unvollständigen und un-
richtigen Abklärung des Sachverhaltes führe.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers
findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach
seiner letzten Befragung vom 12. Februar 2009 bis zum Ergehen der an-
gefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM
zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Ab-
klärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An
dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situa-
tion in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert
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Seite 7
hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend in-
formiert ist.
4.2.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil die
Maximaldauer einer Anhörung – welche gemäss Richtlinien des BFM vier
Stunden betrage – um eine Stunde überschritten worden sei.
Der Beschwerdeführer bezieht sich bei seiner Rüge offensichtlich auf die
"Qualitätskriterien – Anhörung zu den Asylgründen" des BFM. Die darin
vorgesehene Anhörungsdauer von höchstens vier Stunden stellt lediglich
einen Richtwert dar, Ausnahmen sind explizit vorgesehen. So soll die be-
fragende Person im Fall, dass der entscheidrelevante Sachverhalt innert
dieser Zeitspanne nicht abschliessend erstellt werden kann, die Voraus-
setzungen dafür schaffen, dass die notwendigen zusätzlichen Instrukti-
onsmassnahmen effizient getroffen werden können. Dass dies vorliegend
unterlassen worden wäre, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet
noch ist dies dem Protokoll zu entnehmen. Die Anhörung wurde vielmehr
durch eine kurze Pause unterbrochen (vgl. Akten BFM 14/20 nach F 72),
so dass die Anhörungsdauer nicht zu beanstanden ist.
4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, in der angefochtenen Verfügung
sei mit keinem Wort darauf eingegangen worden, dass einerseits nicht
nur sein Bruder, sondern auch sein Cousin von den LTTE rekrutiert wor-
den sei, und er anderseits eine Narbe am Oberarm habe, weil er von ei-
nem Soldaten mit einem Glas geschlagen worden sei. Indem das BFM
auf diese rechtserheblichen Sachverhaltselemente nicht eingegangen sei,
verletze es das Recht auf Würdigung der Parteivorbringen, die damit zu-
sammenhängende Begründungspflicht und das rechtliche Gehör. Es trifft
zu, dass die beiden Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt worden sind. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, daraus auf eine Ver-
letzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs zu
schliessen. Die genannten Vorbringen betreffen keine wesentlichen Punk-
te des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat zwar ohne Nennung ei-
nes Namens einen Cousin erwähnt, aber er hat nicht ausgeführt, inwie-
fern dessen Lebensgeschichte einen direkten Bezug zu seiner eigenen
hätte. Hinsichtlich der Narbe ist festzuhalten, dass er diese anlässlich der
Anhörung gezeigt hat. Dem Befragungsverlauf ist indessen zu entneh-
men, dass das diesbezügliche Vorbringen weniger auf die Narbe an sich,
als vielmehr auf den Grund, aus welchem ihm ein Soldat die Verletzung
zugefügt habe soll, gerichtet war (vgl. A 14/20 FN 74 [Mitte], 100). Die
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Seite 8
Narbe hat im Gesprächsverlauf keine eigenständige Bedeutung erhalten,
so dass der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie in
der angefochtenen Verfügung zwar jene Festnahme erwähnt hat, auf die
Verletzung jedoch nicht eingegangen ist. Die Begründung in der ange-
fochtenen Verfügung gibt insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Auf-
schluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus erse-
hen lässt, dass er in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufech-
ten. Die erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher
als unbegründet zu bezeichnen.
4.2.4 In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, das BFM habe die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bei der Sachverhalts-
feststellung nur unvollständig festgehalten und sei auf diese auch nicht
unter den rechtlichen Erwägungen eingegangen. Dies stelle eine Verlet-
zung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen, der Begründungs-
pflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar. Es trifft zwar zu, dass die
Vorinstanz eine Notiz, das Gepäcklabel und den Führerschein des Be-
schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat, aber
es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge-
legt, inwiefern diese Beweismittel entscheidwesentlich sein sollten. Der
Vorinstanz ist deshalb nicht vorzuwerfen, dass sie sich mit diesen Be-
weismitteln nicht auseinandergesetzt hat.
4.2.5 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
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Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe, indem sie ihm kei-
ne Gelegenheit zur Stellungnahme zur aktuellen Situation gegeben habe,
den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, da sämtliche Er-
eignisse, welche sich in den vergangenen über drei Jahren zugetragen
hätten, und Tatsachen, welche er erst nach seiner letzten Anhörung erfah-
ren habe, nicht in die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes
miteinbezogen worden seien.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägun-
gen 4.2.1 verwiesen werden. Es bestand kein Anlass, eine weitere Anhö-
rung durchzuführen respektive weitergehende Fragen zu stellen. Auf-
grund der Aussagen des Beschwerdeführers war davon auszugehen,
dass er seine Asylgründe vollständig dargelegt hatte. Die Rüge, wonach
die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, ist nach
dem Gesagten unbegründet.
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt habe den
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grund-
satzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober
2011 nicht berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kri-
terien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht
vorgenommen.
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Seite 10
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzur-
teil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass
sie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht berücksichtigt hätte. Sie führte in ihrer Verfügung vom 14. Februar
2012 aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn
zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch
verdächtig machen könnte. Daraus ist ersichtlich, dass das BFM durch-
aus die Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der in BVGE
2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, es habe das
Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht
korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist des-
halb unbegründet.
5.2.3 Der Sachverhalt, so die weitere Rüge, sei gemäss der Beschwerde
auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es un-
terlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil
sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden. Auch sei das
gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Anhörung durch die Entwicklung in
Sri Lanka veränderte Gefährdungsprofil nicht abgeklärt worden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich – insbesondere auch in Be-
rücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2011/24) – nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen
über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache,
dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wur-
den und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss
gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder
sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich
ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die
Sicherheitslage und die Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochte-
nen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche
den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
respektive seine Begründungspflicht verletzt.
5.2.4 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der An-
trag in der Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzu-
nehmen, ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet
wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Rele-
E-1530/2012
Seite 11
vanz der Vorbringen zu führen. Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollstän-
dig erhoben worden, erweist sich daher als unbegründet.
6.
6.1 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 sei
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen un-
vollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen ist.
6.2 Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt
und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, be-
steht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhö-
rung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden
Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und
seiner heutigen Situation Stellung zu nehmen, und er hat sich in der Be-
schwerde und den weiteren Eingaben ausführlich geäussert sowie zahl-
reiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzuhören und
es sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen,
ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlich-
en Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1530/2012
Seite 12
7.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.).
7.4 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die sri-
lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im (…) sowie bei späteren
Razzien nicht aus der vorübergehenden Haft entlassen, wenn sie ihn tat-
sächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Die
vorübergehende Festnahme sowie die auferlegte Meldepflicht seien zu-
dem bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal diese
Massnahmen für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungs-
massnahmen nach sich gezogen hätten. Darüber hinaus würden solche
Personenkontrollen einzig darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-
Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher
Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Der Beschwerde-
führer verfüge nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt ge-
genüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er
sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE ge-
wesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem (…) Jahre zu-
rück. Im Übrigen habe er sich nicht mehr für die LTTE betätigt, seitdem er
im (…) von den sri-lankischen Behörden vorübergehend in Haft genom-
men worden sei. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten
Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass er im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen
Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu
ändern, dass sein Bruder Mitglied bei den LTTE gewesen sei. Aus Sri
Lanka seien keine Fälle bekannt, wo Familienangehörige von LTTE-
Mitgliedern an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verant-
wortung gezogen würden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht standhalten.
E-1530/2012
Seite 13
Schliesslich seien erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit zumindest
eines Teils der Vorbringen festzustellen. So könne die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Entführung im Jahre (…) nicht geglaubt werden.
An der BzP habe er davon gesprochen, dass es sich bei den Entführern
um (…) Soldaten gehandelt habe. Bei der Anhörung habe er hingegen
ausgeführt, von (…) Unbekannten entführt worden zu sein. An der BzP
habe er des Weiteren vorgebracht, man habe ihm gedroht, ihn zu er-
schiessen, worauf er die Soldaten angefleht habe, ihn gegen Geld gehen
zu lassen. Bei der Anhörung habe er jedoch nicht mehr geltend gemacht,
ihm sei mit Erschiessen gedroht worden. Zudem widerspreche es nach
allgemeiner Erfahrung der Logik des Handelns, dass eine von Kriminellen
entführte und gefangene Person lediglich durch ein Lösegeldversprechen
freikomme, ohne sicherzustellen, dass das Geld auch wirklich ausbezahlt
werde. Dass er von einem der Entführer freigelassen worden sei, wäh-
renddem sich die anderen Täter verköstigt hätten, und dies lediglich mit
dem Versprechen, die abgemachte Summe später in einem Kanal zu
platzieren, würde angesichts des kriminellen Aspekts der Entführung nicht
einleuchten. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass er für die LTTE
(…) von (…) nach (…) (…) habe, da seine diesbezüglichen Schilderun-
gen widersprüchlich seien. So habe er zunächst angegeben, beim Abla-
den eines (…) sei der Deckel der Verpackung aufgegangen, so dass er
habe sehen können, dass Sprengstoff darin gewesen sei. Später in der-
selben Anhörung habe er indessen vorgebracht, als er einen (…) ausge-
laden habe, hätten sich einige Schrauben gelockert, und dadurch habe er
sehen können, dass Sprengstoff darin gewesen sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Beschwerdeführer stamme aus (…), Distrikt Jaffna. Der Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat sei zumutbar, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen würden.
7.5 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, zahlreiche Sachver-
haltselemente seien bislang offen geblieben. So sei der Bruder
B._______ des Beschwerdeführers im Jahre (…) nach Kanada geflüch-
tet, wo er noch heute lebe. Der Bruder C._______ (Jahrgang […]) habe
im (…) ebenfalls flüchten müssen. Die Eltern seien zwischenzeitlich an ih-
ren Heimatort zurückgekehrt; sie seien dort im (…) und (…) vom
E-1530/2012
Seite 14
D._______ aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Der
Bruder E._______ (Jahrgang […]) lebe bei den Eltern und gehe noch zur
Schule. Für die (…)aufträge der LTTE habe er (Beschwerdeführer) jeweils
Kontakt zu einem Mann namens F._______ gehabt, welcher politischer
Verantwortlicher für die Gegend (…) und ein (…) gewesen sei. Dieser sei
offenbar am (…) inhaftiert worden und arbeite inzwischen mit der Armee
zusammen, weshalb davon auszugehen sei, dass er alles über seine frü-
heren Tätigkeiten für die LTTE verraten habe. Ein Kollege Namens
G._______, welcher für die LTTE beim (…) tätig gewesen sei, sei im Jah-
re 2006 verhaftet und später getötet worden; dieser habe um seine
(…)tätigkeit gewusst. Weiter habe er (Beschwerdeführer) sich seit seiner
Ankunft in der Schweiz exilpolitisch engagiert. So sei er beispielsweise
am (…) und (…) an Demonstrationen in (…) gewesen.
Die Argumentation des BFM, wonach er an der BzP von (…) Soldaten
und bei der Anhörung von (…) Unbekannten gesprochen habe, verkenne,
dass er anlässlich der Anhörung erklärt habe, dass es (…) Personen ge-
wesen seien, die ihn aus dem Haus geholt hätten, und eine Person habe
im Auto gewartet und sei anschliessend gefahren. Die Feststellung des
BFM, er habe anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, dass diese ihm ge-
droht hätten, ihn zu erschiessen, sei unter Hinweis auf die entsprechende
Stelle im Anhörungsprotokoll falsch. Die beiden vom Bundesamt ange-
führten Widersprüche seien damit nicht existent. Wenn die Vorinstanz mit
der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns argumentiere, wo-
nach es nicht nachvollziehbar sei, dass eine von Kriminellen entführte
Person durch Lösegeldversprechen freikomme, so sei festzuhalten, dass
es für Personen des westeuropäischen Kulturkreises unzählige nicht er-
klärbare Sachverhalte in einem von paramilitärischen Kräften durchzoge-
nen Bürgerkriegsgebiet gebe. Insofern könne auch dies nicht zur Annah-
me der Unglaubhaftigkeit führen.
Bezüglich des Sprengstofftransportes in (…) sei erstens festzuhalten,
dass eine Holzverpackung durchaus Schrauben und einen Deckel haben
könne, der sich öffne, wenn sich die Schauben gelockert hätten. Zweitens
bestehe die grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Unterschied der
beiden Angaben rein aus der Übersetzung ergeben habe, da eine präzise
Übersetzung, dass ein Deckel oder eine Seitenwand des (…) sich geöff-
net habe, kaum möglich gewesen sein dürfte.
Unter Hinweis auf die der Beschwerdeschrift beigelegten Länderinforma-
tionen und Medienberichte (vgl. Beilagen 2-16) sowie die Rechtsprech-
E-1530/2012
Seite 15
ung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) macht
der Beschwerdeführer weiter geltend, die sri-lankische Regierung halte
auch nach Aufhebung der Emergency Regulations am Prevention of Ter-
rorism Act (PTA) an ihren Massnahmen fest, was deren Wille, auch in Zu-
kunft sämtliche (früheren) Unterstützer der LTTE zu bekämpfen und be-
strafen, klar widerspiegle. Das Bundesgericht verneine, dass abgewiese-
ne tamilische Asylsuchende rein aufgrund ihres Aufenthaltes in der
Schweiz als Oppositionelle wahrgenommen würden. Dies schliesse aber
eine Gefährdung im Einzelfall nicht aus. Abgewiesene tamilische Asylsu-
chende würden durch das D._______ überprüft. Für die Dauer der Abklä-
rungen würden die betroffenen Personen gestützt auf den H._______ auf
unbestimmte Dauer in Haft genommen, und sie seien dort mangels Ver-
fahrensgarantien der Willkür der Behörden ausgesetzt.
Angesichts des Vorgehens der sri-lankischen Behörde zur Identifizierung
ehemaliger Unterstützer der LTTE sei davon auszugehen, dass das Trai-
ning und die (…)tätigkeiten des Beschwerdeführers entdeckt worden sei-
en. Es bestehe weiter die Gefahr, dass die erwähnten Personen
(F._______ und G._______) ihn verraten hätten.
Seine Freilassung im (…) könne nichts über die heutige Gefährdungslage
aussagen, da die Tätigkeiten für die LTTE erst mit dem Verrat durch Mit-
wisser und der Auswertung der beschlagnahmten LTTE-Akten vollum-
fänglich bekannt geworden seien, was nach Kriegsende und somit nach
seiner Freilassung geschehen sei. Die Entführung durch Paramilitärs (…)
zeige, dass ein gewisser Verdacht gegen ihn bestanden habe. Er habe
sich exilpolitisch engagiert, was ihn zusätzlich verdächtig mache. Die Ak-
tualität seiner Verfolgung zeige sich daran, dass das D._______ seit sei-
ner Flucht mehrmals bei seinen Eltern nach ihm gefragt habe.
Aus den genannten Gründen ergebe sich die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs insbesondere wegen drohender Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Im Übrigen sei der Wegwei-
sungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten. Es liege eine konkrete
Gefährdung nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen vor. Auch nach der
Einreise bestehe eine Gefährdung im Zuge des dargelegten Registrie-
rungsprozesses.
7.6 Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt,
es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den
E-1530/2012
Seite 16
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis genommen
hätten, da die blosse Teilnahme an niederschwelligen Massenveranstal-
tungen keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen dürfte,
welches das Interesse der Behörden wecken könnte. Hinsichtlich der
Glaubwürdigkeitsprüfung sei ihm insofern recht zu geben, als dass der
erwähnte Widerspruch tatsächlich ein Versehen sei. Dies ändere jedoch
nichts an der Einschätzung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft.
7.7 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, mehrere Tamilen hät-
ten einen Drohbrief von Spitzeln, welche für den sri-lankischen Geheim-
dienst arbeiten würden, oder von Mitgliedern paramilitärischer Gruppie-
rungen erhalten. Es werde darin unter anderem der Name eines gewis-
sen I._______ angeführt, welcher in Sri Lanka hingerichtet worden sei.
Dieser sei ein (…) von ihm gewesen, habe (…) und sei mehrmals von
ihm (…) worden.
Er weist auf drei (beigelegte) Zeitungsausschnitte zum Tod von
J._______ vom (…) hin, welcher am (…) und ebenfalls als (…) gearbeitet
habe. Aus dessen Schicksal folge seine Gefährdung.
Die aktuelle Verfolgungsgefahr ergebe sich weiter aus dem neu einge-
reichten (…), mit welchem die LTTE den (…) ins (…) registriert hätten.
Das Original dieses Formulars sei jeweils bei den LTTE geblieben, der
(…) habe eine Kopie erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Origi-
nal-(…) zwischenzeitlich von den sri-lankischen Behörden ausgewertet
worden seien und somit Belege für seinen regen Kontakt in (…) vorliegen
würden.
G._______ habe um seine (…)tätigkeit für die LTTE gewusst. Nachdem
dieser im Jahre (…) verhaftet worden sei, habe er mit dem Armeege-
heimdienst zusammengearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er
auch über seine Tätigkeit informiert habe.
Schliesslich weist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Arztzeug-
nis darauf hin, die Misshandlungen durch Armeeangehörige hätten bei
ihm permanente Rückenprobleme hinterlassen.
8.
8.1 Es ist unbestritten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch
zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seit dem Ende des
Bürgerkrieges weitgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechte-
E-1530/2012
Seite 17
rung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäus-
serungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches ei-
ne detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die be-
stimmten Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die
auch heute noch verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu ste-
hen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder
Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich ju-
ristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen
nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden oder die über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8). Innerhalb der Risikogruppen
muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten
eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass
ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des
Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium
für eine asylrechtlich relevante Gefährdung (auch) zum heutigen Zeit-
punkt, ist doch davon auszugehen, dass praktisch die gesamte Bevölke-
rung in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten mit diesen in
irgendeiner Weise in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten
Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil
der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung steht
mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR im
Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm einge-
reichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage
in Sri Lanka (vgl. UNHCR, UNHCR eligibility guidelines for assesing the in-
ternational protection needs of asylum-seekers from Sri Lanka, Juli 2010;
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri Lanka: Situation für aus
dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für
RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011).
8.2 Soweit der Beschwerdeführer Repressalien durch die LTTE geltend
gemacht hat, kann eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht
ausgeschlossen werden, nachdem diese Organisation im gesamten
Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. BVGE 2011/24
E. 9.1.1).
E-1530/2012
Seite 18
8.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde-
führer verfüge über ein Profil, dass vor dem Hintergrund der vorgenann-
ten Kriterien auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung
geschlossen werden müsste. Er war nach eigener Darstellung nicht Mit-
glied der LTTE, hat jedoch im Jahre (…) bei der Organisation ein
(…)tägiges Training absolvieren und in der Folge (…) für die LTTE aus-
führen müssen. Es deutet nichts darauf hin, dass diese Aktivitäten dieje-
nigen zahlreicher anderer Leute erheblich überschritten hätten, zumal das
Training und die (…) während des Waffenstillstandes ausgeführt worden
sind und der Beschwerdeführer danach nur noch im Gebiet (…) als (…)
tätig gewesen ist (vgl. A 7/29 S. 3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass
ihm nach der Vorladung in das Armee-Camp, wo er eigenen Angaben zu-
folge geschlagen und am Oberarm verletzt worden sei, bloss eine Melde-
pflicht auferlegt worden ist und keine weitergehenden Massnahmen ge-
troffen worden sind. Die Meldepflicht ist vor dem Hintergrund des damali-
gen Bürgerkrieges als gängige staatliche Sicherheitsmassnahme zu ver-
stehen. Daraus wie aus dem Umstand, dass er bei der Ausreise in Co-
lombo seinen Reisepass vorgelegt hat und unter seiner wahren Identität
erfasst worden ist, ist zu schliessen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise
von den sri-lankischen Behörden nicht als prononcierter Regimegegner
wahrgenommen und gesucht worden ist. Selbst wenn er beziehungswei-
se (…) im Jahre (…) von den LTTE registriert worden und die betreffen-
den Unterlagen der Armee zwischenzeitlich zur Kenntnis gelangt sein
sollten, könnte dies nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung führen, nachdem eigenen Angaben zufolge das Ab-
solvieren eines Trainings zur damaligen Zeit "problemlos und die Lage
normal" war (vgl. A 14/20 FN 46-48). Ferner kann der Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass zwei seiner Brüder geflohen sind und einem
Bruder in Kanada ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wurde, nichts zu
seinen Gunsten ableiten. In der zu den Akten gegebenen "(…)" von
B._______ sind keine Gründe für eine Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft genannt. Ein Zusammenhang der Flucht des Bruders und des-
sen Schutzgewährung im Ausland mit den vorgebrachten Problemen ist
somit nicht glaubhaft gemacht. Aus der Passkopie von B._______ geht
allerdings hervor, dass jener Pass am (…) ausgestellt worden ist, woraus
zu schliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden jedenfalls bis zu je-
nem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen sind, der Bruder gehöre dem
nahen Umfeld der LTTE an. Dies steht im Widerspruch zur Behauptung,
die sri-lankischen Behörden hätten bereits im Jahre (…) erfahren, dass
sein Bruder bei den LTTE sei, weshalb er geschlagen und verletzt worden
sei (vgl. A 14/20 FN 100). Die erstmals auf Beschwerdeebene vorge-
E-1530/2012
Seite 19
brachten Rückenschmerzen und das entsprechende Arztzeugnis lassen
keine Rückschlüsse auf die Ursache der diagnostizierte Impressionsfrak-
tur zu, so dass die behaupteten Misshandlungen damit nicht bewiesen
werden. Die Dokumente bezüglich des Todes verschiedener Kontaktper-
sonen lassen weder Rückschlüsse auf die Gründe deren Verschwindens
noch auf eine mögliche Verbindung zum Beschwerdeführer zu. Dass die-
se oder weitere Personen dessen angebliche Aktivitäten für die LTTE ver-
raten hätten, wird damit nicht bewiesen und erscheint nicht plausibel.
Gleiches gilt für die angebliche Entführung im Jahre (…). Die Vorinstanz
hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht glaubhaft sei, eine von Kri-
minellen entführte und gefangene Person werde lediglich durch Löse-
geldversprechen freigelassen, ohne sicherzustellen, dass das Geld auch
wirklich ausbezahlt werde. Ebenso ist die Behauptung, Angehörige der
(…) hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt,
nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu begründen.
8.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wäh-
rend des Bürgerkrieges verlassen hat, sich seit vier Jahren in der
Schweiz aufhält und ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er bewege sich im nahen Umfeld
der LTTE. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit
ist durch nichts belegt und beschränkt sich auf die behauptete Teilnahme
an zwei Kundgebungen. Die in der Eingabe vom (…) erwähnten anony-
men Drohbriefe betreffen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht per-
sönlich. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, er habe sich in einer
Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde.
Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, er könnte wegen der Beteili-
gung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
E-1530/2012
Seite 20
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
10.
10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Weg-
weisungsvollzug ist demnach zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im vorstehend wiederholt zi-
tierten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Si-
tuation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten
Konflikts die allgemeine Lage erheblich verbessert. Die Situation in der
Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der
E-1530/2012
Seite 21
Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz als grund-
sätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der
Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die be-
reits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit auf.
Nebst den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien ist dabei auch dem zeitli-
chen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgrei-
fen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Weg-
weisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände
aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der
Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen,
ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übri-
gen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1).
10.3.3 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, (…)-jährige Beschwerde-
führer, der Sri Lanka (…) vor der Beendigung des Krieges und der Nie-
derlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, stammt aus dem Distrikt
Jaffna, wo er gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt an bis kurz vor
der Ausreise gelebt hat. Er hat eine gute Schulbildung sowie eine Ausbil-
E-1530/2012
Seite 22
dung als (…) absolviert und war mehrere Jahre als (…) sowie (…) tätig.
Seine Eltern, ein Bruder und eine Tante leben in der Heimat, und es darf
aufgrund seiner beruflichen Aktivitäten davon ausgegangen werden, dass
er dort über einen grösseren Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Un-
ter diesen Umständen liegen hinreichend günstige Faktoren vor, die es
ihm ermöglichen, eine neue Existenz aufzubauen. Es ist nicht davon aus-
zugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exi-
stenzielle Notlage geraten wird.
Soweit angeführt wird, der Beschwerdeführer leide aufgrund der im (…)
erlittenen Misshandlungen unter permanenten Rückenschmerzen, fällt
auf, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme
geltend gemacht worden sind, was umso eher zu erwarten gewesen wä-
re, als er auf seine Narben, die angeblich auf das gleiche Vorkommnis zu-
rückzuführen seien, hingewiesen hat. Nachdem er auch nicht darlegt, in-
wiefern er durch die Rückenschmerzen beeinträchtigt werde, stellen die-
se kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Antrag, es sei vor
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechts-
anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen
Umständen als hinfällig.
E-1530/2012
Seite 23
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 16. April 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und K._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: