B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1530/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 3. Feb-
ruar 2014. Am 24. September 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. September 2014 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 22. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte er geltend, in B._______ habe es immer wieder Razzien ge-
geben, um Personen für den Militärdienst einzuziehen. Deshalb habe er
Eritrea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 – eröffnet am 16. Februar 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 12. Februar 2016 sei in den Dispositivziffern 1 und 4 auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei aufgrund
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu bewilligen, die Unterzeichnende sei als amtliche
Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge subjektiver Nach-
fluchtgründe. Der Asylpunkt und die Wegweisung wurden von ihm nicht
angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers
angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
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aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
4.
4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich
mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum mög-
lich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter
sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge
an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder
ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die angeblich illegale Ausreise könne der Beschwerdeführer nicht in der
geschilderten Form erlebt haben. Seine Schilderungen seien sehr knapp
und den eigentlichen Grenzübertritt führe er bloss summarisch aus. In sei-
nen Aussagen würden sich keine Realkennzeichen finden, sie würden kei-
nen Detailreichtum aufweisen und es fehle überhaupt an individualisierten
Aussagen. Er habe somit keine Schilderung der Ausreise vorgenommen,
welche von einer Person erwartet werden könne, die tatsächlich einen sol-
chen Marsch gemacht habe.
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4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe da-
von aus, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und vor seiner Ausreise
dort gelebt habe. Hinweise für eine legale Ausreise gebe es keine. Von
einer legalen Ausreise könne deshalb nicht ausgegangen werden, weshalb
nur ein logischer Schluss bleibe, nämlich dass er das Land illegal verlassen
habe. Seine Flucht und deren Beschreibung würden ausreichend Real-
kennzeichen und weitere geforderte Indizien aufweisen. Seine Vorbringen,
wie er die Grenze überquert habe, seien als sehr plausibel einzustufen.
Aufgrund seines zurückhaltenden Naturells habe er Mühe, sich ausführlich
und detailliert zu äussern. Seine Ausführungen zu seiner Ausreise seien –
seiner persönlichen Erzählweise entsprechend – vollständig, aber nicht
ausschweifend. Mühelos habe er alle Fragen beantworten können. Zusam-
menfassend seien seine Schilderungen von der Vorinstanz zu Unrecht als
unglaubhaft eingestuft worden.
4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Aus-
reise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden. Zutreffend stellt sie fest, dass seine Ausführungen
zur angeblich illegalen Ausreise knapp und bloss summarisch ausgefallen
sind. So gibt der Befrager dem Beschwerdeführer mit einer offenen Frage
die Möglichkeit, sich zu seiner Ausreise frei zu äussern. Der Beschwerde-
führer schildert darauf lediglich, er sei von B._______ via C._______ und
D._______ nach E._______ gelangt und habe bei einem Verwandten eines
Freundes übernachtet. Am Morgen seien sie zu Fuss aufgebrochen und
hätten weitere Ortschaften passiert, bis sie am selben Tag in Äthiopien an-
gekommen seien (SEM-Akten, A16/14 F65). Der Beschwerdeführer schil-
dert somit reine Handlungsabläufe. Realkennzeichen sind in seiner Schil-
derung keine ersichtlich. Dies ist auch dem Befrager aufgefallen, weshalb
er den Beschwerdeführer mehrmals auffordert, ausführlicher und detailliert
zu beschreiben. Trotz Aufforderung antwortet der Beschwerdeführer wei-
terhin einsilbig und oberflächlich (SEM-Akten, A16/14 F76 ff.). Auch in den
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich weder Real-
kennzeichen noch substantiierte Ausführungen zu den Umständen der
Ausreise. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, habe er seine Ausreise
nicht so schildern können, wie dies von einer Person, die diesen Marsch
tatsächlich so unternommen hätte, gemacht werden könne. Dies lässt sich
auch nicht mit dem angeblich zurückhaltenden Naturell des Beschwerde-
führers erklären. Von ausführlichen und detaillierten Schilderungen, wie es
der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, kann vorliegend
nicht gesprochen werden.
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4.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseumstände auch nur ansatzweise
darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwä-
gung 4.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht
etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E.
6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen
ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren
und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwer-
deebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgrün-
den nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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