Abtei lung V
E-1531/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1531/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohn-
sitz in (...), den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 31. Oktober 2008
verliessen und am 3. November 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel vom 6. November 2008 sowie der direkten Anhö-
rungen vom 3. Februar 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, wegen ständigen Bedrohungen und
Beschimpfungen durch Angehörige der albanischen Ethnie, der einge-
schränkten Bewegungsfreiheit und der schlechten medizinischen Ver-
sorgung und da sich die Sicherheitslage nach der Unabhängigkeitser-
klärung Kosovos noch verschlechtert habe, hätten sie sich zur Ausrei-
se aus dem Kosovo entschlossen,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asyl-
gesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service
(KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten,
garantierten die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen
Minderheiten,
dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Über-
griffe aufgrund eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat vor-
liegend asylrechtlich nicht relevant seien,
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dass zudem für Serben im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des
Kosovo eine valable innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung
gelangt, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden als ser-
bische Familie könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht aus-
geschlossen werden und für sie sei im Norden Kosovos eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative mangels konkreter Anknüpfungspunk-
te aktuell nicht zumutbar,
dass jedoch für Serben aus dem Kosovo grundsätzlich eine Aufent-
haltsalternative in Serbien bestehe,
dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung aus dem Jahre
2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben
auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als ser-
bische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen
Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten
würden und nach Serbien einreisen könnten,
dass - in vorliegender Konstellation - die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Serbien nicht leichtfertig zu bejahen sei,
dass vorliegend von wesentlicher Bedeutung sei, dass beide Be-
schwerdeführende über eine gute Ausbildung verfügen würden, der
Beschwerdeführer einen Hochschulabschluss im Bereich Business
und Finanzen vorweisen könne, ein eigenes (...) geführt und sich als
(...) betätigt habe und die Beschwerdeführerin nach zwölfjährigem
Schulbesuch drei Jahre als Buchhalterin (...) gearbeitet habe,
dass es damit zumindest einem der beiden Eheleute gelingen dürfte,
innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden und weiter zu be-
rücksichtigen sei, dass sie mit fünf Geschwistern und den Eltern des
Beschwerdeführers und einer Schwester und zwei Onkel der Be-
schwerdeführerin über ein breites, tragfähiges Beziehungsnetz in Ser-
bien verfügen würden,
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dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kein Wegwei-
sungshindernis nach Serbien darstellen würden, die dortige medizini-
sche Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sei
und sowohl für physische als auch für psychische Probleme praktisch
flächendeckend in verschiedenen Kliniken alle gängigen Behandlun-
gen angeboten würden,
dass sie in Abwägung aller massgeblichen Faktoren in Serbien eine
Aufenthaltsalternative zumutbarerweise in Anspruch nehmen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung auch durchführbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
zug aus der Schweiz unzumutbar sei und das BFM anzuweisen sei, ih-
nen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchten,
dass sie der Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung ihrer Fürsorgeab-
hängigkeit, ein Referenzschreiben der Serbisch-Orthodoxen Kirchge-
meinde (...), eine Bestätigung über die ambulante psychiatrische Be-
handlung und einen UNHCR-Bericht beilegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. März 2009
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdefüh-
renden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist voll-
umfänglich leisteten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich vorliegend die Rechtsmitteleingabe ausschliesslich gegen
den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet,
dass die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingeigenschaft), 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass demnach als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu prüfen
ist, ob rechtlich relevante Hindernisse einem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen und deshalb anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist,
dass vorab festzustellen gilt, dass die Rüge der Beschwerdeführen-
den, es habe anlässlich der Anhörungen Übersetzungsprobleme gege-
ben, nicht gehört werden kann, da eine Durchsicht der Akten keine An-
haltspunkte einer mangelhaften Verständigung ergeben hat und zudem
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die Beschwerdeführenden bestätigt haben, die übersetzende Person
"gut" (A1/8 S. 6 und A2/8 S. 5) beziehungsweise "Ausgezeichnet"
(A11/10 S. 2) und "Gut, super, sehr gut" (A12/15 S. 13) verstanden zu
haben,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, über
die in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111
Bst. e AsylG; Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach für die Beschwer-
deführenden in Serbien grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative be-
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stehe und Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit von
serbischer Seite als serbische Staatsangehörige betrachtet werden,
dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich selbst als serbischen
Staatsangehörigen bezeichnet (A12/15 S. 4),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
vermochten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Ser-
ben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eine Aufenthaltsalter-
native in Serbien sei für sie nicht zumutbar, da ihr verwandtschaftli-
ches Netz in Serbien nicht tragfähig sei, ihre Wohnsituation dort nicht
gesichert wäre und die Bedingungen zum Aufbau einer Existenz sehr
ungünstig seien, nicht geeignet sind, an der Beurteilung des BFM et-
was zu ändern,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass beide Beschwerdefüh-
rende über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfügen,
dass dabei nicht von entscheidrelevanter Bedeutung ist, wonach ge-
mäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Beschwerde-
führenden bei keiner ihrer verwandtschaftlichen Familien faktisch
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Wohnraum beanspruchen könnten, sondern, wie das BFM feststellte,
aufgrund des breiten Beziehungsnetzes engster Familienangehöriger
in Serbien diese vor Ort gegebenenfalls mit Rat und Tat eine gewisse
Hilfe bieten könnten,
dass unter den gegebenen Umständen und auch in Berücksichtigung
des Alters der Beschwerdeführenden von ihnen entsprechende An-
strengungen erwartet werden können, in Serbien eine neue Existenz
aufzubauen,
dass sodann mit dem BFM festzuhalten ist, dass die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführenden kein Wegweisungshindernis dar-
stellen und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen voll-
umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass insgesamt ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdefüh-
renden zumutbar erscheint und daran auch das Referenzschreiben der
Serbisch-Orthodoxen Kirchgemeinde (...) nichts zu ändern vermag,
zumal sich dieses Schreiben auf die Situation der Minderheiten im Ko-
sovo bezieht,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch unter individuellen
Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Serbien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG), die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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