B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-153/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo und Markus König,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
E-153/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile aus
dem Süden des Landes, seinen Heimatstaat am 30. Mai 2007 und ge-
langte am 1. Juli 2009 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Juli 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ machte er zur Begründung
seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, mit den Singhalesen und der
Polizei Probleme zu haben. Leute in einem weissen Van hätten ihn mit dem
Tode bedroht und ihm Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) unterstellt. Deshalb fürchte er um sein Leben. Bereits am
10. Februar 2006 sei er entführt und am 12. Februar 2006 gegen Lösegeld
freigelassen worden, wobei die Entführer ihn misshandelt und ihm insbe-
sondere (…) gebrochen hätten. Begonnen hätten die Probleme im März
2004, als er mit dem Bau der Strasse (...) beschäftigt gewesen sei. Im Juni
2006 habe er seine Familie verlassen und sei er nach Colombo gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland weg. Im Rah-
men eines daraufhin angehobenen Beschwerdeverfahrens hob das BFM
seine Verfügung vom 3. Dezember 2009 mit Verfügung vom 23. Februar
2011 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf, worauf das Bundesver-
waltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid E-7733/2009
vom 25. Februar 2011 abschrieb.
C.
Am 14. August 2012 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
einlässlich angehört. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen seine bisherigen
Vorbringen, trug indes in Abweichung zur Erstbefragung neu vor, als er im
Februar 2006 entführt worden sei, bloss eine Nacht festgehalten worden
zu sein. Auch weitere Umstände der geltend gemachten Entführung schil-
derte er abweichend.
D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 verneinte das BFM das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-697/2013 vom
23. Januar 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche
Verfügung, der Parteivorbringen ungeachtet, auf und hiess die gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde insofern gut, als es die
E-153/2015
Seite 3
Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, insbesondere zur
Tätigung der von der Vorinstanz auf allgemeine Weise in Aussicht gestell-
ten Abklärungen.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
machte der Beschwerdeführer geltend, dass zwischenzeitlich das Wohn-
haus seiner Ehefrau und Kinder vollständig abgebrannt sei. Die Polizei
schliesse Brandstiftung nicht aus. Der Beschwerdeführer mutmasst, dass
es sich dabei um eine Verfolgungsmassnahme handle.
F.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 17. Dezember 2014
– wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Januar 2015 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache zur "vertieften" Abklärung der Flucht-
gründe und der bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm das nachgesuchte Asyl zu
gewähren. Subeventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Untermauerung
seiner Beschwerde reichte er sechs Beweismittel ein (Beilagen 2 und 4–
8).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am
23. Januar 2015 fristgerecht geleistet wurde.
I.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 19. Februar 2015 liess der
Beschwerdeführer die Belege 9–10 zu den Akten reichen, darunter eine
Originalbestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka.
E-153/2015
Seite 4
J.
Mit Vernehmlassung vom 11. März 2015 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung, hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich
fest und beantragte Beschwerdeabweisung.
K.
Mit Eingaben vom 30. März 2015 sowie mit der ergänzenden Eingabe vom
22. Mai 2015 replizierte der Beschwerdeführer und legte dabei die Belege
12–17 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-153/2015
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Abs. 3).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz zunächst aus, im
Frühling 2014 habe sie eine Lageanalyse sowie ein neues Risikoprofil zur
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erstellt. Dieses Risikoprofil werde auf
glaubhafte Sachverhalte angewandt; es könne indes nicht zur Neubeurtei-
lung der Glaubhaftigkeit führen. Sie halte an der mit Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2014 gemachten Einschätzung fest. Die Vorinstanz hält die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers mithin für unglaubhaft, da er sich in Wider-
sprüche verstrickt habe und seine Angaben der allgemeinen Erfahrung so-
wie der Logik des Handelns widersprächen, und verweist dabei auch auf
die Zwischenverfügung E-697/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2013, worin die Instruktionsrichterin die Vorbringen bei einer
summarischen Prüfung als unglaubhaft einschätzte.
Die Widersprüche beträfen Datum und Dauer der vorgebrachten Entfüh-
rung, die Modalitäten und Uhrzeit der Entlassung sowie die Ausreisedaten.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige es sich, sie auf ihre
Asylrelevanz hin zu überprüfen. Das im Beschwerdeverfahren im Jahre
2013 neu geltend gemachte Vorbringen, seit seiner Ausreise sei seine Ehe-
frau im Oktober 2012 tätlich angegriffen und dabei am (…) verletzt worden,
sei nicht asylrelevant, da kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv erkenn-
bar und der sri-lankische Staat schutzwillig und –fähig sei.
Ferner berücksichtigt die Vorinstanz den Umstand, dass Tamilen, die aus
dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf
sich zögen, dass insbesondere das Gebrechen des Beschwerdefüh-
rersund der Umstand der illegalen Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden erhöhen könnten. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren
verneint sie aber, dass hinreichend begründeter Anlass zur Annahme be-
stehe, er werde Massnahmen zu befürchten haben, die über einen so ge-
nannten "background check" hinausgingen.
E-153/2015
Seite 6
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Bun-
desverwaltungsgericht habe mit Urteil E-697/2013 vom 23. Januar 2014
die ähnlich begründete Verfügung vom 8. Januar 2013 mangels hinlängli-
cher Sachverhaltsfeststellung aufgehoben. Diese Rückweisung habe ne-
ben der generellen Lage in Sri Lanka auch die eingereichten Beweismittel
betroffen. Der Beschwerdeführer rügt, dass gemäss Aktenverzeichnis zwi-
schen der Kassation und der erneuten Verfügung keinerlei Sachverhalts-
abklärung stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe insbesondere keine
zweite Befragung durchgeführt und die geltend gemachten Morddrohun-
gen nicht weiter verfolgt. Damit habe die Vorinstanz nicht im Sinne der An-
weisung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt und sei das rechtliche
Gehör verletzt worden. Ausserdem habe die Vorinstanz sein Vorbringen,
dass er am Bau der (...) mitgewirkt habe, nicht gewürdigt. Dieses Vorbrin-
gen sei bedeutend, da die LTTE grosses Interesse an diesem Bauwerk
gehabt habe. Von seiner singhalesischen Wohnumgebung sei seine Betei-
ligung daran übel vermerkt worden. Weiter rügt er, dass sich die Vorinstanz
weigere, die Beweismittel zu überprüfen. Er mutmasst, die wahren Ableh-
nungsgründe würden nicht ausgewiesen und stützten sich auf nicht ein-
sehbare Akten. Zur Sache macht er geltend, er sei als Kollaborateur der
LTTE verfolgt. Bezüglich des Vorbringens, seine Ehefrau werde ethnisch-
politisch verfolgt, beantragt er Abklärungen vor Ort.
4.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz auch im länderspezifi-
schen Kontext die Forderung zurück, dass eine erneute Anhörung hätte
stattfinden müssen, führt aus, entgegen der Beschwerde seien alle einge-
reichten Beweismittel gewürdigt, aber als unerheblich eingeschätzt wor-
den, und verweist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, Be-
weismittel anzubieten. Sie hält ferner fest, es bestehe kein Anlass, an den
Übersetzungen durch den Amtsdolmetscher zu zweifeln. Da die vorge-
brachte Entführung nicht glaubhaft sei, erübrige sich, sich mit ihren Hinter-
gründen auseinanderzusetzen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wie
er sich denn die (…)verletzung anders zugezogen haben sollte, entgegnet
die Vorinstanz, es sei nicht ihre Aufgabe, darüber Mutmassungen anzustel-
len. Vielmehr sei er gehalten, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, was
ihm nicht gelungen sei. In Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel
sei festzuhalten, dass weder das an den Beschwerdeführer adressierte
Schreiben seiner Ehefrau noch die am 19. Februar 2015 nachgereichte
Bescheinigung über eine Beschwerde bei der Human Rights Commission
of Sri Lanka eine asylrelevante Gefährdung zu begründen vermöchten.
Das erste Beweismittel sei vermutungsweise ein Gefälligkeitsschreiben.
E-153/2015
Seite 7
Beim zweiten Beweismittel sei nicht einmal ersichtlich, welcher Sachver-
halt damit bewiesen werden solle.
4.4 In seiner Replik beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vor-
instanz die Schreiben von Familienangehörigen als reine Gefälligkeits-
schreiben abtue, und ruft einen Entscheid des EGMR an. Die Beweismittel
seien vor Ort zu überprüfen. Die Untätigkeit der sril-lankischen Behörden
angesichts der Brandstiftung dokumentiere den Schutzunwillen des Staa-
tes. Die Lage in Sri Lanka habe sich nicht entspannt; das zeige der Vorfall
einer Heimkehrerin aus Frankreich, die in Colombo verhaftet worden sei.
Im Übrigen bekräftigt er seine bisherigen Vorbringen.
5.
Mit der Rüge, die Vorinstanz habe nicht im Sinne der Anweisung des Bun-
desverwaltungsgerichts gehandelt und das rechtliche Gehör verletzt, in-
dem gemäss Aktenverzeichnis zwischen der Kassation und der erneuten
Verfügung keinerlei Sachverhaltsabklärung stattgefunden habe, insbeson-
dere keine zweite Befragung durchgeführt worden sei und die geltend ge-
machten Morddrohungen nicht weiter verfolgt worden seien, verkennt der
Beschwerdeführer, dass das Gericht lediglich mit Blick auf die allgemeine
Lage von Heimkehrern aus der Schweiz nach Sri Lanka respektive wegen
der in Aussicht gestellten allgemeinen Abklärungen kassiert hat. Entgegen
der Beschwerde hat das Gericht damals der Vorinstanz weder ungenü-
gende Beweismittelwürdigung oder unterlassene Sachverhaltsfeststellun-
gen vorgehalten noch zu konkreten Abklärungen zu den vorgebrachten
Fluchtgründen angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zu einer wei-
teren Anhörung vorgeladen und keine Abklärungen zu den Unterstützungs-
schreiben von Angehörigen vorgenommen hat. Dass die angefochtene
Verfügung den Anweisungen des Gerichts nicht entsprechen würde, davon
kann folglich keine Rede sein. Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe
die Morddrohungen nicht weiter verfolgt oder den Bau an der (...) nicht ge-
würdigt, ist ihr zuzustimmen, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der
Entführung ihre Hintergründe nicht zu untersuchen sind. Abklärungen vor
Ort sind entgegen der Beschwerde nicht angezeigt.
Denn nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass
die Kernvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend ge-
machte Entführung im Jahre 2006, unglaubhaft sind. Die im früheren Be-
schwerdeverfahren angebotene Erklärung für die widersprüchlichen Anga-
ben, nämlich, dass die Befragungen drei Jahre auseinander- und sechs
E-153/2015
Seite 8
Jahre hinter den Ereignissen zurücklägen, vermag nicht zu überzeugen –
insbesondere, was die Frage betrifft, ob die Gesichter der Entführer ver-
mummt oder erkennbar gewesen sind. Im vorliegenden Beschwerdever-
fahren setzt sich der Beschwerdeführer mit den monierten Widersprüchen
nicht mehr auseinander. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht
gewürdigt habe, erweist sich als haltlos, zumal die Vorinstanz diese Be-
weismittel, wie sie zutreffend ausführt, sehr wohl gewürdigt hat, nämlich als
unerheblich. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der genannten Vorbringen,
erübrigt es sich, sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Was die geltend
gemachten Angriffe auf seine Ehefrau, die Nachstellungen sowie das Ab-
brennen des Wohnhauses betrifft, so ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,
dass angesichts der unglaubhaften Fluchtgründe daraus nicht auf eine
asylrelevante Verfolgungsgefahr zu schliessen ist, dass insbesondere ent-
gegen der Beschwerde in Bezug auf die mutmassliche Brandstiftung keine
Hinweise auf fehlenden Schutzwillen seitens des sri-lankischen Staates
vorliegen. Bezeichnend ist auch, dass die mit Eingabe vom 10. April 2013
in Aussicht gestellten Hinweise auf einen Kausalzusammenhang des Bran-
des mit der Flucht des Beschwerdeführers, beim Gericht nie eingetroffen
sind. Das Gericht kommt ferner in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass trotz der von der Vorinstanz festgestellten Risikofakto-
ren bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht von
einer erheblichen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Bei
der angerufenen Heimkehrerin aus Frankreich handelt es sich um einen
Einzelfall respektive immerhin um eine LTTE-Aktivistin, während der Be-
schwerdeführer politisch sehr niedrig profiliert ist. Weder die im vorliegen-
den noch in früheren Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
sind geeignet, die Vorbringen zu beweisen. Insbesondere handelt es sich
bei der Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka um eine
blosse Registrierung einer Eingabe des Beschwerdeführers; da sie keinen
Namen in lateinischen Buchstaben enthält, kann sie überdies dem Be-
schwerdeführer vom Gericht gar nicht zweifelsfrei zugeordnet werden.
Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-153/2015
Seite 9
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben
sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
E-153/2015
Seite 10
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle
Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erschei-
nen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Beschwerde-
führer als junger und ausser einer (…)verletzung gesunder Mann mit Be-
rufserfahrung und letztem Aufenthalt im Süden des Landes, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und, auch wenn er mit seiner
Familie im Clinch zu liegen scheint, einem dortigen tragfähigen Bezie-
hungsnetz die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvoll-
zug, zumal der Wegweisungsvollzug in seine Herkunftsregion vom Bun-
desverwaltungsgericht als grundsätzlich zumutbar eingestuft worden ist
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ändert insbesondere auch die auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte fortgeschrittene Integration in der Schweiz nichts, zumal in casu
nicht von einer reziproken Erschwerung der Reintegration in Sri Lanka im
Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Rechtsprechung
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission auszugehen ist
(vgl. EMARK 2008 Nr. 13 E. 3.5 f.; 2006 Nr. 6 E. 6). Insofern als der Be-
schwerdeführer eine besondere Härte geltend macht, ist er an den Kanton
zu verweisen (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). In der Vernehmlassung wies die
Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ausserdem zutreffend daraufhin, dass aus der Aktenlage auch
nicht ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer medizinischer Nach-
behandlungen unterziehen lassen müsste, welche in Sri Lanka nicht mög-
lich wären.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
E-153/2015
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-153/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwandt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: