B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1532/2014
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. März 2012 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2010 ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die dagegen
eingereichte Beschwerde vom 13. April 2012 trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-1981/2012 vom 19. September 2013 zufolge
verpasster Beschwerdefrist nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. Feb-
ruar 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung
vom 9. März 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob sie
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters und unter Beilage der auf Seite 14 der Eingabe
aufgeführten Beweismittel (1 bis 11) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollum-
fänglich aufzuheben. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und im Sinne einer su-
perprovisorischen Massnahme seien die kantonalen Behörden anzuwei-
sen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (Vollzugsstopp).
D.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. März 2014 setzte der da-
mals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per so-
fort einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 setzte der damals zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Er hielt fest, dass
über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde und forderte den Beschwerdeführer auf, seine
Mittellosigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
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wies er ab und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 2. April 2014 innert Frist im
Wesentlichen dahingehend vernehmen, dass keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht würden, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigten. Die geltend gemachten Herzprobleme stün-
den gemäss Bericht des Universitätsspitals Lausanne vom (…) einer
Wegweisung nicht entgegen. Im Übrigen seien die kantonalen Behörden
dafür zuständig, in Absprache mit dem behandelnden Arzt die notwendi-
gen Vorkehrungen für eine gesetzesmässige sowie die Umstände be-
rücksichtigende Rückführung zu treffen.
G.
Mit Eingabe vom 8. April 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Belege für seine Mittellosigkeit nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachge-
suchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das
Wiedererwägungsgesuch vor der Vorinstanz bereits hängig, weshalb in-
tertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Ja-
nuar 2008 zur Anwendung (aAsylG) kam.
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2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG in der
damals gültigen Fassung).
3.
Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21
E. 1 S. 202 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29
BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände
sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die
Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft ma-
chen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich un-
möglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist
nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die
Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom
31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfah-
ren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwer-
demöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpass-
ten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren be-
standen, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht
werden (EMARK 2000 Nr. 24 E. 5.b S. 220). Es kann nämlich – in analo-
ger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung ei-
nes Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordent-
lichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden
können (EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.c S. 47).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen damit, dass der Nichteintretensentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts eineinhalb Jahre nach der eingereichten Beschwerde
erfolgte und die sich in dieser Zeit zugetragenen Veränderungen in den
gesamten Verhältnissen sowie die neue gesamte Akten- und damit Be-
weislage aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben zu berück-
sichtigen seien. Namentlich sei die Beschwerdeschrift vom 13. April 2012
inklusive der darin aufgeführten rechtlichen Argumentation betreffend
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Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzugshindernisse als integrie-
render Bestandteil des Wiedererwägungsgesuchs zu berücksichtigen.
Weiter habe der Beschwerdeführer einen schweren Herzinfarkt erlitten
und habe auf der Intensivstation behandelt werden müssen. Er bedürfe
einer dauernden medizinischen Versorgung und Untersuchung.
4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer bringe zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft über-
haupt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, weshalb diesbezüg-
lich auf die Erwägungen in der Stellungnahme vom 31. August 2012 ver-
wiesen werde. Im Übrigen sei die Wegweisung von sich in medizinscher
Behandlung befindenden Personen lediglich unzumutbar, wenn im Hei-
matstaat die für sie notwendige minimale medizinische Versorgung nicht
erhältlich gemacht werden könne. Auch eine medizinische Behandlung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat, welche nicht dem
schweizerischen Standard entspreche, stehe dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen, sofern diese als effizient und für seinen Gesundheitszu-
stand als zweckmässig betrachtet werden könne. Die medizinische Infra-
struktur in Pakistan sei für eine Behandlung der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Krankheiten ausgerüstet und geeignet. In Peschawar gebe
es mit dem Jinnah Medical College, dem Rehman Medical Institute und
dem Govt. Leady Reading Hospital Institutionen, welche eine ambulante
Behandlung durch einen Kardiologen und PTCA-Chirurgie (perkutane
transluminale coronare Angioplastie) anböten, Diabetes-Patienten betreu-
ten sowie Behandlungen von Augenkrankheiten durchführten. Auch die
vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien in Pakistan erhält-
lich. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe
gemäss Art. 93 AsylG zu beantragen, welche in Form von Medikamenten,
der Hilfe bei der Organisation der Reise oder der Unterstützung nach der
Heimkehr erfolgen könne. Zusammengefasst bestünden somit vorliegend
keine Gründe, die rechtskräftige Verfügung vom 9. März 2012 aufzuhe-
ben.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter dagegen
vor, er habe am 13. April 2012, also einen Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der ursprünglichen Verfügung, einen schweren Herzinfarkt erlitten.
Mittels der zahlreichen mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnisse
(Beilagen 4 bis 8) legt er seinen Gesundheitszustand dar. Eine Wegwei-
sung sei unzumutbar bzw. insgesamt zumindest unangemessen. Bezüg-
lich des flüchtlingsrechtlichen Sachverhalts verweise er auf die Be-
schwerdeschrift vom 13. April 2012 (Beilage 9). Der Entscheid der Vorin-
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stanz sei in Verletzung von Art. 29 BV ergangen und habe auf einen un-
vollständig zusammengestellten Sachverhalt abgestellt, da die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse nicht angemessen berücksichtigt worden seien.
Die Verfügung vom 9. März 2012 sei seiner Ansicht nach am 12. April
2012 in Rechtskraft erwachsen, der Tag an dem die Beschwerdefrist ab-
gelaufen sei. Denn wenn die Beschwerdefrist unbenutzt ablaufe, gelte
das Beschwerderecht als verwirkt und die Verfügung erwachse in formel-
le Rechtskraft. Dieser Rechtssatz habe der Vorinstanz bekannt sein müs-
sen, zumal er auch im Unzulässigkeitsentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. September 2013 ausdrücklich erwähnt worden sei.
Demnach seien nach dem 12. April 2012 erfolgte Ereignisse neue Tatsa-
chen, die geeignet sein könnten, die ursprüngliche rechtskräftige Verfü-
gung als im Nachhinein fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die nach diesem
Zeitpunkt eingereichten Unterlagen stellten neue Beweismittel dar.
5.
5.1 Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März
2012 wurde nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 108
Abs. 1 AsylG) eingereicht, weshalb auf diese nicht eingetreten wurde (vgl.
Urteil des BVGer E-1981/2012 vom 19. September 2013). Die formelle
Rechtskraft einer Verfügung tritt nach ungenutztem Ablauf der Beschwer-
defrist ein (KÖLZ/HÄNER/BÄRTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31
Rz. 6). Vorliegend trat die formelle Rechtskraft der Verfügung vom 9.
März 2012 (eröffnet am 13. März 2013) somit am 13. April 2012 ein, mit-
hin ein Tag nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Wie der Be-
schwerdeführer zutreffend festhält, sind demnach nach dem 12. April
2012 erfolgte Ereignisse neue Tatsachen, welche für die Beurteilung des
Wiedererwägungsgesuchs zu beachten und auf ihre Wesentlichkeit zu
prüfen sind. Dies gilt jedoch nicht für Wiedererwägungsgründe, welche
bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht
werden können (vgl. E. 3).
5.2 Nach dem Gesagten folgt, dass die Erwägungen in der Beschwerde-
schrift vom 13. April 2012, welche der Beschwerdeführer als integrieren-
den Bestandteil seiner Beschwerde vom 21. März 2014 ins Recht legt,
nicht als Wiedererwägungsgründe berücksichtigt werden können. Diese
hätten nämlich alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend ge-
macht werden können, was aufgrund der verpassten Beschwerdefrist
selbstverschuldet unterlassen wurde. Gleiches gilt für die vom Beschwer-
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deführer in der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vor-
gebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse. Es handelt
sich dabei nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, welche in ent-
schuldbarer Weise nicht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten
vorgebracht werden können. Diesbezügliche Erwägungen erübrigen sich,
zumal in der Beschwerde zwar ansatzweise behauptet, aber keinesfalls
offensichtlich und schlüssig nachgewiesen wird, dass und inwiefern ein
völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis bestehen sollte (zur
analogen Situation einer Revision vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89).
Eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht und des Replik-
rechts als Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer
vorbringt, liegt ebenfalls nicht vor. Aufgrund der gemachten Erwägungen
verletzte die Vorinstanz mit ihrem knapp gehaltenen Verweis auf ihre Stel-
lungnahme vom 31. August 2012 bezüglich der geltend gemachten Asyl-
gründe kein Bundesrecht, da diese keinen Einfluss auf die Beurteilung
des Wiedererwägungsgesuchs haben konnten. Auch basiert der Wieder-
wägungsentscheid nicht auf einem fehlerhaft beziehungsweise unvoll-
ständig erstelltem Sachverhalt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Die Vorinstanz klammerte zu Recht die geltend gemachten asylrelevan-
ten Tatsachen aus, da über diese bereits mit Verfügung vom 9. März 2012
rechtskräftig entschieden wurde. Damit war sie gehalten, nur die neue
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu würdigen, was ent-
sprechend auch erfolgte.
5.3 Als Wiedererwägungsgründe zu berücksichtigen sind daher nur die
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, welche aus dem
Herzinfarkt vom 13. April 2012 resultierten. Zu prüfen ist, ob eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund medizini-
scher Indikation unzumutbar ist. Wie die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer
Vernehmlassung vom 2. April 2014 zu Recht vorbringt, hat die Policlini-
que Médicale Universitaire in Lausanne in ihrem Antwortschreiben vom
(…) (Beilage 7) auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers festgehalten, es gäbe aus medizinischer Sicht weder eine Kontrain-
dikation für eine Flugdauer von 15 Stunden, noch bestünden Risiken bei
einer Festnahme durch die Polizei oder im Hinblick auf eine Rückschaf-
fung. Zwar könne eine grosse Stresssituation eine sogenannte Stress-
Kardiomyopathie bei Herzpatienten wie dem Beschwerdeführer auslösen.
Die Durchführung eines Transports mit Zwangsmitteln mit Handschellen
oder Beruhigungsmitteln sei jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht
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kontraindiziert, ausgenommen eine komplette Narkotisierung. Das Ster-
berisiko bei einer stress-indizierten Kardiomyopathie variiere zwischen 0
bis 8 Prozent. Überlebe der Patient, stelle sich die Herzfunktion nach ei-
ner bis vier Wochen wieder auf ein normales Niveau ein. Irreversible
Herzschäden als Folge der Stress-Kardiomyopathie seien beobachtet
worden, doch die Wahrscheinlichkeit dafür sei gering. Auch die weiteren
eingereichten ärztlichen Zeugnisse (Beilagen 4, 5, 6 und 8) vermögen
keine medizinischen Gründe darzulegen, welche eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lies-
sen. So berichtet die Policlinique Médicale Universitaire in Lausanne mit
Schreiben vom (…), dass dem Beschwerdeführer nach dem erlittenen
Herzinfarkt operativ ein Stent (medizinisches Implantat) in ein Hohlgefäss
des Herzens gesetzt worden sei. Post-operative Komplikationen seien
keine entstanden. Zwar empfehlten sie alle zwei Monate eine ärztliche
Kontrolle, davon zweimal jährlich bei einem Kardiologen. Eine medika-
mentöse Behandlung auf lange Sicht sei wegen des eingesetzten Stents
notwendig, da eine Unterbrechung der Behandlung schwere Konsequen-
zen für seine Gesundheit haben könnte. Im Schreiben vom (…) (Beilage
5) bestätigt die Klinik ihre Empfehlungen bezüglich Behandlung und Me-
dikation. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausgeführt hat, bestehen in
Peschawar mit dem Jinnah Medical College, dem Rehman Medical Insti-
tute und dem Govt. Leady Reading Hospital die für die medizinischen
Behandlungen des Beschwerdeführers notwendigen Einrichtungen. Auch
können die benötigten Medikamente erhältlich gemacht werden. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er diese Infrastruktur als ver-
folgte Person in Pakistan nicht erreichen könne, kann nicht gehört wer-
den, da rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine asylrelevante Verfol-
gung des Beschwerdeführers bestehe. In diesem Sinne ist auch das
Schreiben von Dr. A. D. vom (…) (Beilage 6) zu relativieren und im Übri-
gen diesbezüglich auf die substantziierten Ausführungen der Policlinique
Médicale Universitaire in Lausanne vom (…) zu verweisen. Ferner geht
auch aus dem Untersuchungsprotokoll des Belastungs-EKG vom (…)
keine medizinische Empfehlung betreffend einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat hervor.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Folgen des vom
Beschwerdeführer am 13. April 2012 erlittenen Herzinfarkts eine Wegwei-
sung in seinen Heimatstaat nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Die
notwendigen Untersuchungen und medikamentösen Behandlungen des
Herzens können an seinem letzten Aufenthaltsort (Peschawar) durchge-
führt werden. Gleiches gilt für seine Diabetes-Erkrankung, die Fettstoff-
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wechselerkrankung (Hypertriglyceridämie), die Ohrenschmerzen links
(Otalgie) sowie die Aplasie einer Halsvene. Im Übrigen steht dem Be-
schwerdeführer die Beantragung von medizinischer Rückkehrhilfe ge-
mäss Art. 93 AsylG offen, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte.
Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzli-
che Entscheid unangemessen sein könnte, was die Beschwerde denn
auch nicht näher darlegt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden je-
doch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die
Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-
los im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers aus den Akten (Entscheide über die Ausrichtung
von Nothilfe, Wohnungszuweisung sowie Entscheid über die Ausrichtung
des monatlichen Grundbedarfs, alle vom […]) ergibt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 26. März 2014 abgelehnt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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