B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1532/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (…).
E-1532/2016
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Sachverhalt:
A.
Die tamilische Beschwerdeführerin reiste – gemäss ihren Angaben – am
(…) Februar 2015 in die Schweiz ein und stellte am 5. Februar 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am
16. Februar 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und
am 22. Juli 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Rahmen der Befragung zur Person vor, sie stamme aus D._______, Nord-
provinz, wo sie zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe. Ihr Bruder
E._______ habe die "Bewegung" unterstützt; er sei deswegen zweimal
festgenommen worden und habe schliesslich im Jahr 2010 ausreisen müs-
sen. Sie selber habe sich während zwei Jahren (2009 bis 2011) für den
(…)verein "(…)" engagiert. Sie habe vier- oder fünfmal an Protesten teilge-
nommen und ehemalige Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) unterstützt. Sie sei zweimal – im (…) 2009 sowie im Jahr 2011 –
vom "Criminal Investigation Department" (CID) festgenommen und zu den
Aktivitäten von ihr und ihrem Bruder befragt worden. Sie habe sich zur Aus-
reise entschlossen, weil sie von einem anderen Mitglied des (...)vereins
erfahren habe, dass sie gesucht werde. Im (...) 2014 sei sie mithilfe eines
Schleppers mit einem nicht ihr zustehenden Reisepass per Flugzeug von
Colombo nach F._______ und von dort in die Türkei gereist, von wo aus
sie in einem Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden sei.
B.b Im Rahmen der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Bru-
der und ihr im Jahre 2012 verstorbener Vater hätten die "Bewegung" un-
terstützt, indem sie Geld gesammelt und Unterkünfte organisiert hätten.
Ihr Bruder sei deshalb zweimal, das zweite Mal im (…) 2009, von der Poli-
zei festgenommen worden. Im Jahre 2010 habe ihre Mutter die Freilassung
des Bruders auf Kaution erreicht. In der Folge sei dieser gesucht worden,
sei deshalb aus Sri Lanka ausgereist und lebe seit 2011 in G._______. Sie
selber habe sich ab dem Jahr 2007 für den (...)verein "(...)" in D._______
engagiert, weil dieser ihre Familie nach der ersten Verhaftung des Bruders
unterstützt habe. Der (...)verein habe (…) benachteiligten Personen (…)
und (…) organisiert. Sie habe regelmässig an Veranstaltungen des (...)ver-
eins teilgenommen und Leute zu diesen eingeladen. Ferner habe sie ge-
holfen, Spenden für diesen Verein zu sammeln. Im Jahre 2014 habe sie
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sich zur Ausreise entschlossen, weil sie von Verantwortlichen des Vereins
und anderen Leuten erfahren habe, dass sie in Gefahr sei, einerseits weil
sie wegen ihres Engagements für den (...)verein gesucht werde und ande-
rerseits weil auch ihr Bruder E._______ von den sri-lankischen Behörden
gesucht werde und sie aufgrund der Flucht ihres Bruders keinen Schutz
mehr habe.
B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst ei-
ner Identitätskarte im Original und einem Geburtsschein in Kopie eine be-
glaubigte Kopie eines ihren Bruder betreffenden Haftbefehls des (…) Court
vom (...) ein.
C.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (eröffnet am 9. Februar 2016) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. März 2016 erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und
beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Asyl in der Schweiz oder
eventualiter eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der
Beilage reicht sie ein E._______ betreffendes Urteil des (…) vom (…) 2014
in Kopie, eine Kopie der (…) Aufenthaltsbewilligung des Bruders, ein die-
sen betreffendes Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Attorney at
Law vom 15. Februar 2013 sowie mehrere Fotos und eine Fürsorgebestä-
tigung des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons H._______
vom 25. Februar 2016 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse gut. Fer-
ner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. April 2016 machte die Be-
schwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2016
eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und ersuchte um Einräumung
einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln.
H.
Innert der ihr eingeräumten Frist reichte sie mit Eingabe vom 9. Mai 2016
einen Auszug aus dem Reisepass ihrer Schwester I._______ in Kopie ein.
I.
Am (…) wurde das Kind B._______ der Beschwerdeführerin geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
1.4 Das während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz geborene
Kind B._______ wird in das Asyl(Beschwerde-)verfahren seiner Mutter ein-
bezogen.
1.5 Vorliegend erweist es sich als sachgerecht, das Beschwerdeverfahren
der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Lebenspartners J._______
(E-3954/2017, N […]) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium,
Entscheide zur gleichen Zeit).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend
gemachte Gefährdung wegen ihres Bruders und ihres Engagements für
einen (...)verein vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen. Sie habe widersprüchliche Angaben zur Dauer sowie der
Art ihrer Tätigkeit für den Verein gemacht. Ebenso habe sie divergierende
Aussagen dazu gemacht, von wem sie über die ihr drohende Gefährdung
informiert worden sei. Die von ihr bei der Befragung zur Person geltend
gemachten zweimaligen Verhöre auf der Polizeistation habe die Beschwer-
deführerin anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr
zu Protokoll gegeben, es sei nichts vorgefallen. Im Übrigen seien ihre Aus-
führungen betreffend die Festnahme und spätere Freilassung ihres Bru-
ders sowie zu ihrer Gefährdung aufgrund der Unterstützung des (...)vereins
äusserst knapp, vage und ohne jegliche persönliche Details. Sie habe we-
der zu ihren Tätigkeiten für den Verein noch zur Festnahme ihres Bruders
oder der angeblichen Suche nach ihr genaue Angaben zu machen ver-
mocht.
Der in Kopie eingereichte Haftbefehl sei nicht geeignet, die Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen zu lassen. Zum einen könne
aus der Inhaftierung ihres Bruders nicht geschlossen werden, dass auch
sie gefährdet sei, und zum anderen sei der Beweiswert dieses Dokuments
äusserst gering, da es sich nur um eine Kopie handle, die kaum Sicher-
heitsmerkmale aufweise. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin ge-
mäss herrschender Praxis bei einer Rückkehr keine Verfolgungsmassnah-
men wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer einjährigen
Landesabwesenheit zu befürchten. Trotz ihrer Herkunft aus dem Norden
Sri Lankas, ihres Alters, der angeblichen illegalen Ausreise und der Rück-
kehr mit temporären Reisedokumenten sowie allfälligen geringfügigen Un-
terstützungsleistungen ihres Bruders und ihres Vaters für die LTTE gebe
es keinen begründeten Anlass zur Annahme, sie habe Massnahmen zu
befürchten, die über einen blossen "Background Check" hinausgehen wür-
den. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten somit auch den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
genügen. Der Vollzug der Wegweisung von Tamilinnen und Tamilen nach
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Sri Lanka sei gemäss Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesver-
waltungsgerichts nicht generell unzulässig. Zudem würden sich weder aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür ergeben dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.
3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Sicher-
heitsklage in Sri Lanka habe sich deutlich verbessert, und infolgedessen
sei der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz grundsätzlich
zumutbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus D._______, Nordprovinz.
Da ihre Mutter und andere Angehörige dort leben würden, sei ihre Wohn-
situation gesichert und sie könne mit Unterstützung von diesen Personen
sowie ihrem Bruder in K._______ rechnen. Darüber hinaus verfüge die
junge und gesunde Beschwerdeführerin über eine fundierte Schulbildung,
und es könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sei, sich
eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Der Wegweisungsvoll-
zug erweise sich demnach auch als zumutbar.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeeingabe zu-
nächst zur Ergänzung des Sachverhalts vor, ihr Vater habe seit langer Zeit
die LTTE unterstützt und in den letzten Jahren des Bürgerkriegs (2005 bis
2008) für diese Geld gesammelt und Unterkünfte organisiert. Ihr Bruder sei
bereits im Jahr 2007 wegen seiner Unterstützung für die LTTE während
(…) Wochen festgehalten worden. Wegen dieser Handlungen sowie seiner
Ausreise während des laufenden Gerichtsverfahrens unter Missachtung
der Meldepflicht sei er in G._______ als Flüchtling anerkannt worden. Ihre
Vorbringen würden im Wesentlichen mit denen ihres Bruders übereinstim-
men. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass sie – vermutlich auf-
grund ihrer familiären und kulturellen Herkunft und ihrer Persönlichkeits-
struktur – grosse Mühe bekunde, frei zu erzählen und präzise Angaben zu
machen. Der Kerngehalt ihrer Vorbringen sei entgegen der Auffassung der
Vorinstanz durchaus aussagekräftig und asylrechtlich relevant. Ihre Aussa-
gen seien unter Berücksichtigung der Lage im Norden Sri Lankas plausibel
und nachvollziehbar.
4.2.2 Bei den ihr vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen handle es sich
grösstenteils nur um scheinbare Ungereimtheiten. Sie sei von 2009 (An-
merkung des Gerichts: recte wohl 2007) bis 2014 für den (...)verein tätig
gewesen. Ab dem Jahr 2009 sei dieses Engagement aber politisch bedeut-
samer geworden, da der Verein sich für Rückkehrer aus dem Vanni-Gebiet
eingesetzt habe und die Probleme ihres Bruders zugenommen hätten. Ihre
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ganze Familie habe die LTTE unterstützt, insbesondere mit Geld und Na-
turalleistungen. In den Jahren des Bürgerkriegs und danach habe dies
auch der (...)verein getan, der überdies auch Proteste organisiert habe.
Dass sie sich an diesen Veranstaltungen beteiligt habe, wegen ihres Bru-
ders zweimal befragt worden sei, und weitere Probleme befürchtet habe,
sei für sie klar gewesen, weshalb sie diese Umstände bei der Anhörung
nicht nochmals betont habe. Unter Berücksichtigung des Kerngehalts ihrer
Aussagen sowie des Asylentscheids betreffend ihren Bruder habe sie eine
asylrelevante Gefährdung hinreichend glaubhaft gemacht.
4.2.3 Durch die Teilnahme an Demonstrationen in ihrem Heimatland habe
sie eine regierungsfeindliche Gesinnung erkennen lassen. Zudem habe sie
ihr Engagement für die tamilische Sache in der Schweiz weitergeführt, was
durch die bei einer Gedenkveranstaltung aufgenommenen Fotos von ihr
dokumentiert werde. Aufgrund dieser Umstände erscheine sie in den Au-
gen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als verdächtig, weshalb sie im
Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit einer sofortigen Verhaftung
und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Unterstützung terroristi-
scher Organisationen zu rechnen hätte.
4.2.4 Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund individueller Weg-
weisungshindernisse als unzumutbar zu erachten. Sie verfüge in ihrem
Heimatstaat über kein familiäres Beziehungsnetz mehr, da ihre Mutter sel-
ber auf die Unterstützung ihre Kinder angewiesen sei und Ihre Geschwister
verheiratet und weggezogen seien. Zudem habe sie keinen Beruf erlernt
und habe aus den von ihr besuchten Kursen keinen Nutzen ziehen können.
Vor diesem Hintergrund wäre sie behördlicher Willkür und Übergriffen, wel-
che in Anbetracht ihres familiären Hintergrundes absehbar seien, schutzlos
ausgeliefert. In D._______ bestehe eine starke Präsenz der Sicherheits-
kräfte und Tamilen würden häufig kontrolliert. Bei einer jungen Frau ohne
familiären Rückhalt könnten solche Kontrollen schwerwiegende Folgen ha-
ben.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, die An-
gaben in den eingereichten Dokumenten betreffend E._______ würden in
mehreren Punkten den Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspre-
chen, was erhebliche Zweifel an dem angeblichen Verwandtschaftsverhält-
nis, der Identität der Beschwerdeführerin und den Vorbringen des angebli-
chen Bruders rechtfertige. So würden die Angaben im Schreiben des sri-
lankischen Rechtsanwalts sowie im Urteil des (…) zum Zeitpunkt und zur
Dauer der Inhaftierung von E._______ den diesbezüglichen Angaben der
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Beschwerdeführerin widersprechen. Zudem sei den eingereichten Beweis-
mitteln zu entnehmen, dass der Vater von E._______ im Jahre 2012 fest-
genommen und verhört worden sei, wohingegen die Beschwerdeführerin
angegeben habe, ihr Vater sei 2012 verstorben, eine Festnahme von die-
sem aber nicht erwähnt habe. Während gemäss den Angaben im (…) Urteil
die Schwestern von E._______ nach L._______ geflohen seien, habe die
Beschwerdeführerin angegeben, (…) ihrer Schwestern würden in Europa
und (…) weiterhin in Sri Lanka leben. Im Übrigen würden die zum Beleg
der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos
nicht auf ein Engagement für die tamilische Sache schliessen lassen, wel-
ches das Interesse der sri-lankischen Behörden zu erregen vermöchte.
4.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik daran fest, dass es sich bei
E._______ um ihren Bruder handle. Dessen Angaben zu seiner Haft ge-
genüber den (…) Behörden seien korrekt und sie korrigiere insoweit ihre
Aussagen. Ihr Vater sei am (…) 2012 verstorben, weshalb diesbezüglich
keine Widerspruch zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Bruders
bestehe. Betreffend die Aufenthaltsorte ihrer Schwestern halte sie an ihren
Angaben fest. Ihr Bruder habe im Zeitpunkt seines Asylverfahrens nicht
gewusst, wo diese sich aufhalten würden.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung
gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung wegen ihres
Engagements für den (...)verein "(...)" sowie des Profils ihres Bruders als
unglaubhaft zu erachten ist. Ihre Angaben zur Art ihrer Tätigkeit für die ge-
nannte (…)bewegung sind detailarm und enthalten erhebliche Widersprü-
che hinsichtlich der Dauer und zeitlichen Einordnung. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die von ihr bei der BzP ge-
schilderten Verhöre durch die Sicherheitskräfte sowie ihre Teilnahme an
"Protesten" (vgl. A5 S. 8) im Rahmen der Anhörung nicht mehr erwähnte.
Ihre Ausführungen betreffend die angebliche Gefährdung beziehungs-
weise fehlende Sicherheit aufgrund ihres eigenen Engagements sowie
desjenigen ihres zuvor geflüchteten Bruders, welche sie zur Ausreise be-
wogen habe, sind überaus vage und ausweichend. Namentlich vermochte
die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu schildern, wie die Vorstandsmit-
glieder des (...)vereins und anderen Personen, welche sie angeblich vor
der ihr drohenden Gefahr warnten, von dieser erfahren hätten. Weder auf
Vorhalt im Rahmen der Anhörung noch durch die Ausführungen in ihren
Eingaben im Beschwerdeverfahren vermochte sie diese Ungereimtheiten
auszuräumen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind
diese nicht unerheblich und betreffen wesentliche Elemente ihrer Verfol-
gungsgeschichte. Der Verweis auf ihre Persönlichkeitsstruktur und ihren
kulturellen Hintergrund vermag diese Feststellungen nicht zu erklären, da
auch unter Berücksichtigung dieser Umstände zu erwarten ist, dass sie tat-
sächlich Erlebtes in den Grundzügen widerspruchsfrei und übereinstim-
mend zu schildern in der Lage sein sollte. Zudem blieben auch ihre Ant-
worten auf ihr im Rahmen der Befragungen gestellte gezielte Fragen auf-
fallend unsubstanziiert und vage. Die Erklärung, sie habe es nicht als nötig
erachtet, die Verhöre sowie die Teilnahme an Kundgebungen des (...)ver-
eins bei der Anhörung erneut zu erwähnen, ist schon deshalb nicht stich-
haltig, weil sie, nachdem sie anlässlich der Anhörung mit diesen Unterlas-
sungen konfrontiert worden war, diese in keiner Weise zu erklären ver-
mochte (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 11).
5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auf erhebliche Widersprüche
zwischen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs-
massnahmen der Sicherheitskräfte gegen E._______ sowie den sich dies-
bezüglichen aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten
zur Situation von E._______ (Urteil des […], Schreiben des sri-lankischen
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Seite 11
Anwalts des Bruders) ergeben Angaben, hingewiesen. Nicht nachvollzieh-
bar sind insbesondere die eklatant abweichenden Angaben zur Dauer und
zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Bruders. Während die Beschwerdefüh-
rerin angab, ihr Bruder sei im (…) 2009 zum (…) Mal festgenommen und
im Jahre 2010 gegen Kaution wieder freigelassen worden, lässt sich den
Dokumenten zu dessen Asylverfahren entnehmen, dass seine (…) Haft
vom (…) 2010 bis am (…) 2010 dauerte. Der blosse Hinweis in der Replik-
schrift, die Angaben des Bruders seien korrekt, vermag in keiner Weise
plausibel zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin demnach im erstin-
stanzlichen Verfahren klar unzutreffende Angaben zu diesem Punkt
machte. Zwar ist die vom Bruder vorgebrachte Inhaftierung des Vaters im
(…) 2012 nicht von vornherein unvereinbar mit der Angabe der Beschwer-
deführerin, dieser sei im (…) 2012 gestorben. Nicht nachvollziehbar ist in-
dessen, dass die Beschwerdeführerin die Festnahme ihres Vaters nicht
erwähnte. Dem (…) Urteil vom (…) 2014 lässt sich entnehmen, dass
E._______ vorbrachte, eine seiner Schwestern habe sich einer Kampfein-
heit der LTTE im Vanni-Gebiet angeschlossen. Die Beschwerdeführerin er-
wähnte diesen Umstand jedoch mit keinem Wort; es steht nicht fest, ob es
sich bei der von E._______ genannten Person um sie oder um eine andere
Schwester handelte.
Ob es sich aufgrund dieser massiven Divergenzen zwischen den Angaben
der Beschwerdeführerin und denjenigen von E._______ rechtfertigt, das
behauptete Verwandtschaftsverhältnis als unglaubhaft zu bezeichnen,
kann offengelassen werden. Immerhin festigen diese Ungereimtheiten den
Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen.
Selbst unter der Annahme dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die
Schwester des in G._______ als Flüchtling anerkannten E._______ ist, ist
nicht davon auszugehen, dass sie deswegen mit Reflexverfolgungsmass-
nahmen zu rechnen hat. Aus ihren Vorbringen ergeben sich keine konkre-
ten Hinweise dafür, dass sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2014 relevante
Verfolgungsmassnahmen wegen des damals bereits Jahre zurückliegen-
den Engagements ihres Bruders sowie ihres Vaters für die LTTE erlitten
hätte.
5.4 Insgesamt erschöpfen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ih-
rer Gefährdung aufgrund der Aktivitäten von ihr und ihren Familienangehö-
rigen in vagen Andeutungen, welche sie auch auf Nachfrage hin nicht nä-
her zu substanziieren vermochte. Nach dem Gesagten lassen sich den Ak-
ten keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen,
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Seite 12
dass sie vor ihrer Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hat, oder dass
sie begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehba-
rer Zukunft solche zu erleiden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.2 Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der überwiegenden Un-
glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse
ausgeht, ist sie keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine
massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorge-
schichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese
ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr haben könnten. Insbesondere
ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin befürchten
muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den
E-1532/2016
Seite 13
LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfol-
gung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen
lassen. Ebenso besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevan-
ten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin
zur tamilischen Ethnie oder ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit.
6.3 In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des von
ihr geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachflucht-
gründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:
6.3.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon
aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch
die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der be-
troffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten
Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatis-
mus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpoli-
tisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufge-
stellten Nachrichtendiensts ist aber davon auszugehen, dass die sri-lanki-
schen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche
identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahr-
genommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.5.4).
6.3.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten, angeblich bei einer Ge-
denkveranstaltung aufgenommenen Fotos, auf welchen die Beschwerde-
führerin an einem nicht näher identifizierbarem Ort als Teil einer Gruppe
mutmasslicher tamilischer Landsleute mit Fahnen und Transparenten zu
sehen ist, lassen nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement
E-1532/2016
Seite 14
schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihr weder geltend ge-
macht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Es erscheint äusserst un-
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin allein durch die Teilnahme an
Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behör-
den geraten ist, zumal aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen nicht
davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus Sri Lanka von den
heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden war. Die sri-lanki-
schen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen – kaum
als ernsthafte Bedrohung erachten.
6.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-1532/2016
Seite 15
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Kind für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
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37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O.,
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
9.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über
einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie per-
sönlich gefährdet wären.
9.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Betreffend den Distrikt M._______, aus
E-1532/2016
Seite 17
dem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass
es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3.).
9.3.3 Die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin und
ihr Kind stammen aus D._______, Distrikt M._______. Sie verfügen in ihrer
Herkunftsregion über Bezugspersonen (Mutter, […], […] und […]) auf de-
ren Unterstützung sie zählen können. Es ist ausserdem zu berücksichtigen,
dass sie zusammen mit ihrem Lebenspartner beziehungsweise Vater, des-
sen Beschwerde mit separatem Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewie-
sen wird (Urteil des BVGer E-3954/2017), in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren können, und angenommen werden kann, dass dieser in der Lage sein
wird, für den Lebensunterhalt von sich und seinen Angehörigen aufzukom-
men. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnsituation
sowie die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführenden gewährleistet
sind, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka (Distrikt M._______) in eine existenzielle Notlage geraten
werden.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1532/2016
Seite 18
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 16. März 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain