B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1532/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 / N (…).
E-1532/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Dezember 2014 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei.
C.
Am 5. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
D.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer noch einmal die Möglichkeit, sich schriftlich zur Zuständigkeit Ita-
liens für die Behandlung seines Asylgesuches und einer Wegweisung nach
Italien zu äussern.
E.
E.a. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den für ihn
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.b. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für sein Asylge-
such für zuständig zu erachten und sein Asylgesuch materiell zu prüfen.
E-1532/2017
Seite 3
Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.c. Im Jahre 2015 lernte der Beschwerdeführer seine gegenwärtige Part-
nerin B._______, Asylsuchende aus Somalia, kennen, die sich in der
Schweiz im nationalen Asylverfahren befindet (N […]).
Am 25. Januar 2016 leiteten die beiden das Ehevorbereitungsverfahren
beim Zivilstandskreis (…) ein.
Seit dem 31. März 2016 wohnt der Beschwerdeführerin bei seiner Partne-
rin in (…) im Kanton (…).
E.d. Mit Urteil E-4279/2015 vom 10. August 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 9. Juli 2015 gut und hob die angefoch-
tene Verfügung auf. Die Angelegenheit wurde zur vollständigen Feststel-
lung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
F.
Das zuständige kantonale Migrationsamt lud den Beschwerdeführer am
30. August 2016 „zur Klärung seiner Situation“ auf den 6. September 2016
zum Gespräch ein. Anlässlich dieses als „Ausreisegespräch“ titulierten In-
terviews, stellte die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer drei Fragen
zum dannzumaligen Gesundheitszustand.
G.
Die Rechtsvertreterin im Verfahren E-4279/2015 legte ihr Mandat mit
Schreiben vom 14. September 2016 nieder.
H.
Mit Schreiben vom 16. September 2016 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsentscheides und zu einem
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur
Wegweisung nach Italien. Als Grund für die Gewährung des rechtlichen
Gehörs wurde angeführt, dass vorliegend das Dublin-Verfahren längere
Zeit in Anspruch genommen und der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers sich offenbar erheblich verbessert habe.
E-1532/2017
Seite 4
I.
Am 30. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme ein.
J.
Am (…) wurde der Sohn des Beschwerdeführers geboren.
K.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (eröffnet am 6. März 2017) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers erneut nicht ein, verfügte seine Wegweisung in
den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
L.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben
und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und die Angele-
genheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz an-
zuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Asyl-
gesuch materiell zu prüfen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und unverzügliche Anweisung der Vorinstanz
und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
Mit der Beschwerde wurde gleichzeitig eine Kostennote der Rechtsvertre-
terin eingereicht.
M.
Mit Telefaxverfügung vom 14. März 2017 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort
einstweilen aus.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 wurde der Antrag auf Gewäh-
E-1532/2017
Seite 5
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
Schliesslich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer, wie beantragt, die rubrizierte
Rechtvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet.
O.
O.a. Die Vorinstanz liess sich am 12. Mai 2017 vernehmen.
O.b. Mit Replik vom 7. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung. Der Eingabe beigelegt waren ein ärztlicher Bericht vom 1. Juni 2017
(…) und eine ergänzte Honorarnote der Rechtsvertreterin.
P.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 wurde eine Kopie des positiven Entscheides
des Regionalgerichts (…) vom 30. Juni 2017 betreffend die Identität und
den Personenstand des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zu den
Akten gereicht. Die Identität und der Personenstand seien somit zivilrecht-
lich festgestellt. Das Paar könne nun das hängige Ehevorbereitungsverfah-
ren beim Zivilstandsamt (…) fortsetzen und die zivilrechtliche Eheschlies-
sung werde in den kommenden Wochen erfolgen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und hat der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt, tritt das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens sind die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2).
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Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.3. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. Feb-
ruar 2015 aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) um
Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das
Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.
4.1. Die Vorinstanz erfasste und würdigte in ihrem Nichteintretensent-
scheid vom 28. Februar 2017 vorab den Sachverhalt betreffend die geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers:
So habe er bei seiner BzP am 31. Dezember 2014 geltend gemacht, er
habe (…) Probleme, da er in Libyen misshandelt worden sei. Seine (dama-
lige) Rechtsvertretung habe zudem zweimal schriftlich darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer (…), ausgelöst durch Miss-
handlungen in Libyen, in (…) Behandlung sei. Sie habe zwei Arztzeugnisse
betreffend die aktuelle Behandlung des Beschwerdeführers eingereicht, in
denen auch festgestellt worden sei, dass er unter Suizidgedanken leide.
Anlässlich der „Gewährung des rechtlichen Gehörs“ beim Migrationsamt
des Kantons (…) vom 6. September 2016 dann, habe er hingegen erklärt,
sein Gesundheitszustand habe sich verbessert und er nehme seit Januar
2016 keine Medikamente mehr ein und sei auch nicht mehr in medizini-
scher Behandlung. Am 30. September 2016 habe er dann schriftlich Stel-
lung genommen zum vom SEM am 16. September 2016 gewährten recht-
lichen Gehör. Dabei habe er eine erneute Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes geltend gemacht. Seit zwei Wochen sei er wieder in
Behandlung und nehme auch wieder Medikamente ein. Er sei auf ein stabi-
les Umfeld angewiesen. Er befürchte, dass sich sein Gesundheitszustand
bei einer allfälligen Rückkehr nach Italien weiter verschlechtere, da er in
Italien früher auf der Strasse gelebt und keine medizinische Behandlung
erhalten habe. Bezüglich seiner erneuten medizinischen Behandlung habe
er ein entsprechendes Gutachten in Aussicht gestellt, welches er bis zum
Datum des Entscheides – dem 28. Februar 2017 – weder dem Migrations-
amt des Kanton (…) noch dem SEM habe zukommen lassen.
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Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme sei deshalb festzuhalten:
Gemäss seinen Angaben und der Aktenlage sei der Beschwerdeführer in
der Schweiz zeitweise in medizinischer Behandlung gewesen, wobei er
über eine lange Zeitdauer hinweg keine Medikamente eingenommen habe.
Italien verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die er-
forderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Leiden des
Beschwerdeführers angemessen zu behandeln. Für das weitere Dublin-
Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst
kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM seinem
aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach
Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art.
31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheits-
zustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Im Zu-
sammenhang mit den medizinischen Vorbringen bestünden auch keine
Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und
seinen Verwandten in der Schweiz. Somit lägen keine Gründe gemäss Art.
16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein
Asylgesuch zu prüfen.
4.2. Sodann wurde in Bezug auf seine derzeitige „familiäre“ Situation der
Sachverhalt ebenfalls erfasst und im Dublin-Kontext gewürdigt:
Aufgrund der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers sei er-
sichtlich, dass er Anfang 2016 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet
habe, um seine Partnerin, die er in der Schweiz kennen gelernt habe, zu
heiraten. Am 6. September 2016 habe er beim Migrationsamt des Kantons
(…) zu Protokoll gegeben, dass seine Partnerin schwanger sei. Gemäss
Aktenlage habe seine Partnerin am (…) einen Sohn zur Welt gebracht.
Hierzu sei festzustellen, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den
Begriff „Familienangehörige“ unter anderem Ehegatten oder nicht verhei-
ratete Partner der Gesuchstellenden, mit welchen eine dauerhafte Bezie-
hung geführt werde, fielen, sofern die Familie bereits im Herkunftsland be-
standen habe. Zudem würden die minderjährigen Kinder als Mitglieder der
Kernfamilie bezeichnet. Im Zusammenhang damit sei Art. 8 EMRK zu be-
achten. Zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung in diesem
Sinne seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts un-
terschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemein-
same Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner an-
einander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (mit Hinweis auf das
Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Zudem könne sich eine
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Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann auf den
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen, wenn des-
sen Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
verfüge. Als gefestigtes Aufenthaltsrecht gälten das Schweizer Bürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, seine Partnerin in der Schweiz kennengelernt und kurze Zeit spä-
ter ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet zu haben. Gemäss den In-
formationen des Zivilstandsamtes in (…) sei ihr Ehevorbereitungsverfahren
am 17. August 2016, ohne dass eine Eheschliessung zustande gekommen
wäre, beendet worden. Zudem handle es sich bei seiner Partnerin um eine
asylsuchende Person, deren Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
hängig sei. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Beziehung
mit B._______ nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
zu werten und er könne aus Art. 8 Ziffer 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten
ableiten (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-3546/2014 vom 2. Okto-
ber 2014). Von diesem Grundsatz werde auch durch die Geburt eines ge-
meinsamen Kindes nicht abgewichen. Die geltend gemachte Beziehung
falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und die Zuständigkeit
Italiens bleibe bestehen. Es lägen also keine Gründe vor, die Souveräni-
tätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Bei Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen, handle es sich um
eine Kann-Bestimmung und das SEM verfüge bei der Anwendung über ei-
nen Ermessensspielraum. In Würdigung der Aktenlage und der geltend ge-
machten Umstände lägen keine Gründe vor, die eine solche Anwendung
rechtfertigten.
5.
5.1.
5.1.1. In der Beschwerdeschrift wird vorab die dem vorliegenden Be-
schwerdeverfahren vorangegangene Prozessgeschichte rekapituliert:
Insbesondere wird auf den Abklärungsauftrag des Bundesverwaltungsge-
richts hingewiesen. Dieses habe mit Urteil vom 10. August 2016 (Verfahren
E-4279/2015) die Beschwerde gegen den früheren Nichteintretensent-
scheid der Vorinstanz gutgeheissen und die Sache (mit klaren und konkre-
ten Anweisungen in Erwägung 7.3) zur vollständigen Feststellung des
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Sodann wird erläutert, welche getätigten Folgeabklärungen aus den Vorak-
ten hervorgingen. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons
(…) habe am 6. September 2016 eine Befragung des Beschwerdeführers
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zu seinem Gesundheitszustand durchgeführt. Die damals mandatierte
Rechtsvertreterin sei von der Vorinstanz nicht über diese Befragung infor-
miert worden. Der Beschwerdeführer habe seinerseits diesen Termin wahr-
genommen, ohne die Rechtsvertreterin darüber zu informieren. In diesem
Rahmen seien ihm dann drei Fragen zum Gesundheitszustand und eine
Folgefrage gestellt worden, erstere drei er grundsätzlich positiv beantwor-
tet habe. Er habe zudem angegeben, dass er zurzeit weder Medikamente
einnehme noch in (…) Behandlung sei. Am 30. September 2016 habe der
zu jenem Zeitpunkt nicht mehr vertretene Beschwerdeführer Stellung zur
beabsichtigten Wegweisung nach Italien genommen.
5.1.2. In einer Gesamtwürdigung dieser Prozessgeschichte wird schliess-
lich festgehalten, die Vorinstanz habe den Abklärungsauftrag des Bundes-
verwaltungsgerichts ungenügend umgesetzt:
So sei bis heute keine rechtsgenügliche BzP durchgeführt worden, die als
Grundlage für das Dublin-Verfahren dienen könne. Für die neu mandatierte
Rechtsvertreterin sei es angesichts der sehr eingeschränkten Kommunika-
tionsmöglichkeiten und begrenzten Einsicht des Beschwerdeführers in die
Tragweite seiner Aussagen für das Dublin-Verfahren nicht möglich, den
Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Bereits die im vorangegangenen
Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreterin habe in der Be-
schwerdeschrift darauf hingewiesen gehabt, dass mit dem Beschwerde-
führer nicht habe direkt kommuniziert werden können. Nur über den (…)
sei es ihr damals gelungen, über die Fluchtgeschichte und die Erlebnisse
Informationen zusammenzutragen. Da der (…) in der Folge untergetaucht
sei, sei ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen. Da-
ran habe sich auch heute, trotz Verbesserung der gesundheitlichen Situa-
tion, nichts geändert.
5.1.3. Zudem sei der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht umfassend abgeklärt worden und bleibe auch heute
noch unklar. Unbestritten sei alleine, dass sich der Beschwerdeführer ge-
sundheitlich derart stabilisiert habe, dass er seit zirka Januar 2016 nicht
mehr in (…) Behandlung sei und keine (…) mehr einnehme. Gemäss
mündlicher Auskunft der Zentrumsleitung (…) habe das Kennenlernen sei-
ner heutigen Partnerin eine Stabilisierung des Beschwerdeführers herbei-
geführt. Er sei auch explizit aus diesem Grund in die (…) zu seiner Partne-
rin transferiert worden, wo er seit März 2016 mit dieser zusammenlebe. In
diesem Zusammenhang sei es auch zu einem Wechsel des Erstversor-
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Seite 11
gungsarztes gekommen. Erst heute habe die Rechtsvertreterin – nach fal-
scher Auskunft der Asylbehörden – endlich in Erfahrung bringen können,
dass seit dem 30. März 2016 (…) der zuständige Erstversorgungsarzt sei.
Dort sei der Beschwerdeführer offensichtlich am 26. Juli 2016, 20. Septem-
ber 2016 und 4. Oktober 2016 wegen (…) in Behandlung gewesen. Er habe
sich bei dieser Gelegenheit auch darüber beklagt, dass er sich vor (…)
fürchte. Die in seiner selbst verfassten Stellungnahme vom 30. September
2016 erwähnten Beschwerden (…) habe er sowohl gegenüber dem Erst-
versorgungsarzt als auch gegenüber der Rechtsvertreterin erwähnt. Zu-
sammenfassend ergebe sich bezüglich des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers folgendes Bild: Er habe sich seit seiner massiven Er-
krankung im Jahr 2015 insoweit stabilisiert, dass er seit zirka Anfangs 2016
nicht mehr in (…) Behandlung sei und keine (…) mehr einnehme. Er habe
im Jahr 2015 seine heutige Partnerin kennengelernt, diese Beziehung
habe gemäss Auskunft des Betreuungspersonals der (…) wesentlich zu
seiner Stabilisierung beigetragen. Der Beschwerdeführer leide aber weiter-
hin an Symptomen und wahnhaften Vorstellungen im Zusammenhang mit
seiner Vorerkrankung. Näheres habe nicht in Erfahrung gebracht werden
können, da die Art und Weise der ärztlichen Folgeversorgung des Be-
schwerdeführers nach 2015 lückenhaft geblieben sei. Die neu mandatierte
Rechtsvertreterin habe nur sehr punktuell aktuellere Informationen zur
ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen kön-
nen. So habe sich der Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung des Erst-
versorgerarztes im Jahre 2016 dreimal in seine Behandlung begeben. Eine
aktuelle Einschätzung des Gesundheitszustandes könne dieser aber nicht
vornehmen, da der Beschwerdeführer sich letztmals im Oktober 2016 in
seine Behandlung begeben habe.
5.1.4. Von der Vorinstanz seien schliesslich auch keine Abklärungen be-
züglich Zugang des Beschwerdeführers zu einer für seine (…) Verfassung
angemessen Unterkunft, Betreuung und medizinische Pflege getroffen o-
der eine entsprechende Zusicherung Italiens eingeholt worden.
5.1.5. Zusammenfassend sei der rechtserhebliche Sachverhalt nach wie
vor nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Eine Heilung auf Beschwerde-
ebene sei nicht möglich und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es liege einerseits keine
rechtsgenügliche BzP vor. Andererseits habe die Vorinstanz alleine auf-
grund der Befragungsergebnisse beim Amt für Migration und Personen-
stand des Kantons (…) einen erneuten Nichteintretensentscheid und die
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Seite 12
Wegweisung nach Italien ins Auge gefasst. Angesichts der massiven Er-
krankung im Jahre 2015 mit diagnostizierter (…) und (…) sei es – wie auch
vom Bundesverwaltungsgericht explizit angeordnet – zwingend angezeigt,
eine vertiefte Abklärung auch bei einer aktuellen Stabilisierung des Be-
schwerdeführers durchzuführen. Die Befragung auf dem Amt für Migration
und Personenstand des Kantons (…) vom 6. September 2016, die ohne
Anzeige an die damalige Rechtvertreterin durchgeführt worden sei, sei an-
gesichts der Vorerkrankung des Beschwerdeführers in keiner Weise als
ausreichend zu erachten. Die Möglichkeit seine Mitwirkungspflicht wahrzu-
nehmen sei beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorerkrankung klar
eingeschränkt gewesen. Er sei sich der Tragweite seiner Aussagen für sein
Asylverfahren offensichtlich nicht bewusst gewesen. Aus den oben ge-
nannten Gründen bedürfe es einer vertieften ärztlichen Abklärung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen
Wegweisung nach Italien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Rahmen ihrer
Untersuchungspflicht ein aktuelles (…) Zeugnis in Auftrag zu geben. Even-
tualiter sei die Sache zur Einholung von individuellen Garantien von Italien,
dass der Beschwerdeführer seiner schweren Vorerkrankung entsprechend
untergebracht werde, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1.6. Betreffend den Eventualantrag zum Selbsteintritt aufgrund humani-
tärer Gründe wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund von Foltererfahrungen in Libyen im Dezember 2014 (…) in der
Schweiz angekommen sei. Gemäss Arztbericht vom 3. Juli 2015 der Pri-
vatklinik (…) leide er an einer (…) und einer (…). Jeder aggressive bezie-
hungsweise unsensible Ton beunruhige den Beschwerdeführer aufgrund
seiner traumatisierenden Vergangenheit. Erst seit er hier in der Schweiz
seine jetzige Partnerin kennen und lieben gelernt habe, und ihr gemeinsa-
mer Sohn im (…) zur Welt gekommen sei, habe er sich durch diese geleb-
ten Beziehungen (…) soweit stabilisieren können, dass er in seinem Alltag
gut funktionieren könne. Weiter hätten sich die verbliebenen Symptome auf
ein erträgliches Mass reduziert, so dass eine ärztliche Behandlung zurzeit
nur punktuell erforderlich sei. Es sei indes in Erinnerung zu rufen, dass es
sich beim Beschwerdeführer – wie einleitend erwähnt – um ein Folteropfer
handle, das ärztlich bestätigt an (…) leide. Es lägen keine Arztberichte vor,
die eine vollständige Genesung des Beschwerdeführers bestätigten. Die
vom Beschwerdeführer im September 2016 und März 2017 geäusserten
Symptome wie (…) deuteten darauf hin, dass die Grunderkrankung nach
wie vor bestehe. Mit dem allfälligen Wegfall des stabilen Umfeldes und ins-
besondere der Beziehung zu seiner Partnerin und dem Kind könne die
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Seite 13
Grunderkrankung jederzeit wieder ausbrechen. Der Beschwerdeführer ver-
füge in Italien über keine Bezugsperson, die ihm Halt geben könne und in
der Lage wäre, ihn adäquat zu betreuen. Sein (…) gelte seit dem Jahr 2015
als untergetaucht. Eine Wegweisung nach Italien hätte somit zwangsläufig
seine Destabilisierung zur Folge. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
in Italien keinen adäquaten Zugang zu medizinischer Behandlung und Be-
treuung erhalte, sei unter diesen Umständen real. Dies würde sich als exis-
tenzgefährdend erweisen, so dass ein Selbsteintritt der Schweiz aus hu-
manitären Gründen und in Kombination mit der Achtung des Familienle-
bens im Sinne von Art. 8 EMRK angezeigt sei.
5.2.
5.2.1. In den Erwägungen der Zwischenverfügung vom 29. März 2017
wurde Folgendes festgestellt: Für die Beurteilung der Frage der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers gemäss den Bestimmungen des Dublin-Ver-
fahrens nach Italien sei entscheidend, abzuklären, wie der gesundheitliche
und insbesondere (…) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der-
zeit tatsächlich aussehe. Diese Abklärungen seien bislang von der Vo-
rinstanz trotz klarer Anweisung durch dieses Gericht im Urteil E-4279/2015
vom 10. August 2016 offenkundig nicht getätigt worden. Es dürfte sich zu-
dem die Frage stellen, ob die Vorinstanz damit ihren aus dem Untersu-
chungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur
ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände
nachgekommen sei. Insbesondere dürfte sich auch die Frage stellen, in-
wiefern die Vorinstanz mit ihrer dem Urteil E-4279/2015 vom 10. August
2016 folgenden Reaktion weitere Prinzipien und Bestimmungen der Dub-
lin-III-VO verletzt habe.
5.2.2. In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 hält das SEM hinsichtlich
der Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich zu den Gründen gegen
eine Wegweisung nach Italien zu äussern, fest, ihm sei mehrmals, nämlich
am 31. Dezember 2014, am 16. Februar 2015 und am 16. Septem-
ber 2016, die Möglichkeit zur entsprechenden Stellungnahme gegeben
worden. Weiter habe die derzeitige Rechtsvertretung ebenfalls dazu Stel-
lung nehmen können.
Der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt
der BzP werde nicht angezweifelt. Es sei indes hervorzuheben, dass es
ihm gemäss Aktenlage bereits im Januar 2016 möglich gewesen sei, ein
E-1532/2017
Seite 14
Ehevorbereitungsverfahren in die Wege zu leiten. Somit müsse davon aus-
gegangen werden, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, sich zur
Zuständigkeitsfrage sowie zur beabsichtigten Wegweisung zu äussern.
Somit sei ihm ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien Stellung zu neh-
men.
Betreffend die Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers sei festzustellen, dass sowohl das SEM wie auch das Migrationsamt
des Kantons (…) ihm – vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung –
die Möglichkeit eingeräumt hätten, sich zu seinem Gesundheitszustand zu
äussern. Da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in ärztlicher Behandlung be-
funden habe, in der Lage gewesen sei selbstständig in der zugewiesenen
Unterkunft zu leben und ein Ehevorbereitungsverfahren zu bestreiten,
müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen sei, sich
zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. In der Beschwerdeschrift vom
13. März 2017 werde denn auch festgehalten, dass sich sein Gesundheits-
zustand derart verbessert habe, dass er seit Januar 2016 nicht mehr in (…)
Behandlung sei. Er habe sich seit Januar 2016 lediglich drei Mal kurzzeitig
in medizinische Behandlung begeben. Da hinsichtlich einer beabsichtigten
Rückführung nach Italien nicht der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt sei-
ner Einreise in die Schweiz massgebend sei, sondern jener zum Zeitpunkt
der Überstellung, könne dem SEM keine ungenügende Erstellung des me-
dizinischen Sachverhaltes vorgeworfen werden, zumal er die weiteren in
Aussicht gestellten Arztberichte bis heute nicht beim SEM eingereicht
habe. Das SEM werde zudem seinen Gesundheitszustand vor der Über-
stellung nach Italien erneut durch eine medizinische Fachperson beurteilen
lassen. Diesem werde bei der Organisation der Überstellung nach Italien
Rechnung getragen, indem das SEM die italienischen Behörden im Sinne
von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Ge-
sundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung
informieren werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass er nach einer Rück-
kehr nach Italien die Möglichkeit habe, bei den zuständigen italienischen
Behörden ein Asylgesuch einzureichen. Zudem verfüge Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur. Italien sei gemäss Art. 19 Abs. 1
der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische
Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor-
E-1532/2017
Seite 15
derliche Behandlung von Krankheiten und schweren (…) Störungen um-
fasse, zu gewähren. Somit könne der Beschwerdeführer allfällig notwen-
dige medizinische Behandlung auch in Italien in Anspruch nehmen. Es lä-
gen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung
verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.
Zur in der Beschwerdeschrift geforderten Anwendung der Souveränitäts-
klausel aus humanitären Gründen in Kombination mit der Achtung des Fa-
milienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK sei darauf hinzuweisen, dass sich
eine Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann auf
den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen könne,
wenn dessen Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht verfüge, was für die Partnerin des Beschwerdeführers als asyl-
suchende Person gerade nicht der Fall sei. Die Geburt eines gemeinsamen
Kindes ändere daran nichts. Im Übrigen sei auch das Verfahren betreffend
Identitätsfeststellung und Vaterschaftsanerkennung beim Zivilgericht hän-
gig. Die geltend gemachte Beziehung falle nicht unter den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK und die Zuständigkeit Italiens bleibe somit bestehen.
5.2.3. In der Replik vom 7. Juni 2017 wird erneut darauf hingewiesen, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden
und das SEM habe die höchst fragile gesundheitliche Verfassung des Be-
schwerdeführers, die seine Mitwirkungsmöglichkeiten offensichtlich ein-
schränke, nicht berücksichtigt. Unter Hinweis auf den beigelegten ärztli-
chen Bericht vom 1. Juni 2017 der (…) Dienste des Spitals (…) wird darauf
hingewiesen, dass er sich am 15. März 2017 notfallmässig wegen (…) dort-
hin in (…) Behandlung habe begeben müssen. Es sei in der Folge zu einer
enormen Zustandsverschlechterung gekommen, so dass vom 27. April
2017 bis 5. Mai 2017 eine stationäre Behandlung angezeigt gewesen sei.
Beim Beschwerdeführer sei eine (…) und (…), diagnostiziert worden. Er
ziehe sich wegen der Reizüberflutung im Durchgangszentrum und seinen
Ängsten vor den Mitbewohnern vollständig zurück und die Nahrungsauf-
nahme sei eingeschränkt. Seine Partnerin habe gemäss ärztlichen Bericht
eine zentrale Bedeutung für das Wohlbefinden und die (…) Stabilisierung
des Beschwerdeführers. Mit Wegfall der Nähe und der Präsenz der Part-
nerin werde eine beträchtliche Zustandsverschlechterung befürchtet. Er
bedürfe eines geregelten, ruhigen Tagesablaufes in gewohnter Umgebung,
damit eine Stabilisierung erreicht werden könne. Aufgrund der Schwere der
Symptomatik sei kurz- bis mittelfristig nicht von einer deutlichen Zustands-
verbesserung auszugehen. Vielmehr sei ein Rückfall auch zukünftig mög-
lich, weshalb der Patient auf längerfristige (…) Unterstützung angewiesen
E-1532/2017
Seite 16
sei. Aus dem ärztlichen Bericht gehe zudem hervor, dass kurz- und mittel-
fristig die Reisefähigkeit beim Beschwerdeführer wohl zu verneinen sein
werde. Unter diesen Umständen sei auf absehbare Zeit eine Rückführung
nach Italien nicht zumutbar. Angesichts der bereits im jetzigen Zeitpunkt
unangemessen langen Verfahrensdauer sei die Schweiz verpflichtet, den
Selbsteintritt auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei einer
Verfahrensdauer von 21 Monaten die Ausübung des Selbsteintritts für an-
gemessen erachtet und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-
6982/2011 vom 9. August 2013). Der Beschwerdeführer habe sein Asylge-
such vor rund 30 Monaten in der Schweiz gestellt. Dementsprechend habe
er sich in der Zwischenzeit in der Schweiz integriert und insbesondere eine
Familie gegründet. Auch werde er seit zwei Monaten wieder im Spital (…)
ambulant (…) behandelt. Die lange Verfahrensdauer könne dem (…)
schwer angeschlagenen Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Aus
sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.
6.
6.1. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht festgestellt, wurden in den Er-
wägungen des Urteils des BVGer E-4279/2015 vom 10. August 2016 der
Vorinstanz klare und konkrete Anweisungen betreffend die abzuklärenden
Sachverhaltselemente und die dafür von der Vorinstanz einzuholenden
Gutachten oder Informationen erteilt. So führte das Gericht in Erwägung
7.3 zusammenfassend aus, die (…) Gesundheit des Beschwerdeführers
sei abzuklären, indem die Vorinstanz einen aktuellen und umfassenden
ärztlichen Bericht zu seinem gesundheitlichen und insbesondere seinem
(…) Zustand einhole, dem sich auch entnehmen lasse, inwiefern der Be-
schwerdeführer überhaupt in der Lage sei, an seinem Asylverfahren mitzu-
wirken. Sodann habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer, soweit mög-
lich, erneut zu seinen Personalien und allen für das Dublin-Verfahren rele-
vanten Aspekten zu befragen und dabei sicherzustellen, dass der Be-
schwerdeführer sich der Bedeutung seiner Aussagen bewusst sei, und er
sich möglichst persönlich äussern könne. Soweit notwendig, habe die Vo-
rinstanz zu diesem Zweck bei den zuständigen Behörden eine Beistand-
schaft für den Beschwerdeführer zu beantragen. Schliesslich habe die Vo-
rinstanz, sollte sie weiterhin eine Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Rahmen der Dublin-III-VO in Betracht ziehen, abzuklären,
ob der Beschwerdeführer dort eine seiner konkreten (…) Verfassung an-
gemessene Unterkunft, Betreuung und medizinische Pflege erhalte und,
E-1532/2017
Seite 17
sollte dies nicht ohne Weiteres gesichert sein, entsprechende Zusicherun-
gen Italiens einzuholen. Zudem erfolgte der Hinweis, dass gemäss Schrei-
ben des Zivilstandskreises (…) des Kantons (…) vom 1. Februar 2016 ein
Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei, und sich die Vorinstanz
auch mit diesem Umstand werde auseinanderzusetzen haben. Die abzu-
klärenden Sachverhaltselemente bezogen sich somit auf den aktuellen (…)
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dessen allfällige beeinträch-
tigende Wirkungen auf seine Urteilsfähigkeit (und damit seine Fähigkeit, im
Asylverfahren verwertbare Aussagen zu machen) und auf die Frage, auf
welche konkrete medizinische und soziale Betreuung der Beschwerdefüh-
rer mittelfristig angewiesen sein werde. Das Abklärungsergebnis sollte zu-
dem zu Tage führen, ob dem in Art. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Recht
auf Information des Asylsuchenden und dem dafür in Art. 5 Dublin-III-VO
vorgesehenen persönlichen Gespräch genügend Rechnung getragen wor-
den ist, was gemäss Erwägung 6.2 des Urteils des BVGer E-4279/2015
vom 10. August 2016 noch zweifelhaft erschien („Es erscheint daher sehr
zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche aus dem rechtli-
chen Gehör im Rahmen der Sachverhaltserstellung angemessen wahrneh-
men konnte. Insbesondere, wenn dieser Anspruch auf rechtliches Gehör
im Lichte von Art. 4 und 5 Dublin-III-VO ausgelegt wird, erscheint fraglich,
ob der Beschwerdeführer in genügendem Ausmasse über das Dublin-Ver-
fahren informiert wurde, und ob ein persönliches Gespräch mit ihm statt-
gefunden hat.“).
6.2. Das besagte Urteil erging am 10. August 2016. Den Akten ist zu ent-
nehmen, dass die Vorinstanz bis zu ihrem erneuten Nichteintretensent-
scheid vom 28. Februar 2017 keinerlei Anstalten traf, um den Sachverhalt,
wie angewiesen, abzuklären und die entsprechenden Gutachten oder In-
formationen einzuholen beziehungsweise den Beschwerdeführer erneut zu
seinen Personalien und allen für das Dublin-Verfahren relevanten Aspek-
ten zu befragen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des
kantonalen Migrationsamtes vom 30. August 2016 einzig aufgefordert, „zur
Klärung seiner Situation“ am 6. September 2016 bei besagtem Amt vorzu-
sprechen. Ob das kantonale Migrationsamt auf Anweisung des SEM – und
was eine solche Aufforderung allenfalls beinhaltet hatte – zu diesem Ge-
spräch einlud, wird aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Anlässlich dieses
Gesprächs wurden dem Beschwerdeführer – ohne Beisein einer Rechts-
vertretung oder eines Beistandes – drei Fragen zum derzeitigen Gesund-
heitszustand gestellt, namentlich erstens, ob er derzeit immer noch an ge-
sundheitlichen Problemen leide, zweitens, ob er Medikamente einnehme
und drittens, ob er aktuell in ärztlicher Behandlung stehe. Alle drei Fragen
E-1532/2017
Seite 18
wurden vom Beschwerdeführer verneint. Auf die vierte Frage, ob er noch
etwas beizufügen habe, erwähnte der Beschwerdeführer, dass er ein Ehe-
vorbereitungsverfahren eingeleitet habe, indes aufgrund finanzieller
Gründe dieses nicht zum Abschluss habe bringen können. Zudem sei
seine zukünftige Ehefrau schwanger. Einzig aus diesen Angaben schloss
das SEM, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers of-
fenbar schon erheblich verbessert habe und gewährte ihm in der Folge am
16. September 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsentscheides und zu einem
Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien.
6.3.
6.3.1. In einer Gesamtwürdigung der Aktenlage, wird offenkundig, dass die
in der Beschwerde vorgebrachten Einwände betreffend die vorinstanzli-
chen Verletzung ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und korrekt zu erfassen, allesamt zu bestätigen sind. Offenbar hat die
Vorinstanz die Verbindlichkeit des vom Gericht angeordneten „Abklärungs-
auftrages“ verkannt, denn die Diskrepanz zwischen letzterem und dem in
der Folge von der Vorinstanz Getätigten, namentlich wurde augenschein-
lich keine einzige Anweisung in die Tat umgesetzt, ist frappant und es er-
übrigen sich weitere Ausführungen. Vielmehr kann auf jene in der Be-
schwerdeschrift verwiesen werden. Im Regelfall würde diese Feststellung
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur erneuten Zurückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung und Erfassung des voll-
ständigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung führen. Indes sind vorlie-
gend, wie in der Replik zu Recht moniert, die aussergewöhnlichen Um-
stände, auch was das zeitliche Kriterium angeht, zu berücksichtigen. So
erachtete die Vorinstanz anscheinend ihren vom Bundesverwaltungsge-
richt am 10. August 2016 erteilten Abklärungsauftrag mit dem vom kanto-
nalen Migrationsamt am 6. September 2016 durchgeführten „Gespräch“
und dem am 26. September 2016 gewährten rechtlichen Gehör tatsächlich
als erfüllt, erfolgte doch basierend darauf der hier angefochtene Entscheid
vom 28. Februar 2017. Auch noch nach Beschwerdeerhebung und aus-
drücklichem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 29. März 2017, wo-
nach die mit Urteil vom 10. August 2016 geforderten Abklärungen offen-
kundig bisher noch nicht getätigt worden seien, hielt das SEM, an seiner
Verfügung fest.
6.3.2. Das Dublin-System basiert schliesslich nicht nur auf der Idee, das
sogenannte "asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nach-
folgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu
E-1532/2017
Seite 19
verhindern, sondern es soll gleichzeitig dem Antragsteller einen effektiven
Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten und dies
innert vernünftiger Frist (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Sys-
tems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Dem Problem der langen Ver-
fahrensdauer bei Wiederaufnahmeverfahren wurde in der Dublin-III-VO da-
hingehend Rechnung getragen, dass neu von einer maximal zehnmonati-
gen Verfahrensfrist ausgegangen wird (drei Monate für den Wiederaufnah-
meantrag [Art. 23 Dublin-III-VO]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch
[Art. 25 Dublin-III-VO]; sechs Monate für die Überstellung [Art. 29 Dublin-
III-VO]). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am
22. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte und
sich seither in einem reinen Zuständigkeitsverfahren, ohne dass er effekti-
ven Zugang zum "eigentlichen" Asylverfahren erhalten hätte, befindet, ist
dem im Rahmen des Dublin-Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot
im vorliegenden ausserordentlichen Fall nicht genügend Rechnung getra-
gen worden. Diese lange Verfahrensdauer ist nicht dem Beschwerdeführer
anzulasten und es würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, im
jetzigen Zeitpunkt – insgesamt 35 Monate nach der Asylgesuchstellung in
der Schweiz – eine erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Wiederanhe-
bung des Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen (vgl. ähnlich
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2310/10 vom 2. September 2010
und D-6982/2011 vom 9. August 2013). Im Lichte der gesamten Umstände
des Verfahrens betrachtet, und unter Berücksichtigung von Sinn und
Zweck der Dublin-III-VO erscheint es im vorliegenden Einzelfall zwingend,
dass die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht und
sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig erklärt.
6.4. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zum gel-
tend gemachten erneut kritischen Gesundheitszustand (…) des Beschwer-
deführers und zum in der Beschwerdeschrift angeführten Umstand, dass
seine Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind sich hier in der Schweiz
befänden, und die gelebte Beziehung mit diesen entscheidend zur Stabili-
sierung seines Gesundheitszustandes geführt hätten. Immerhin ist festzu-
halten, dass der in der angefochtene Verfügung hergestellte Zusammen-
hang zwischen nicht gefestigtem Aufenthaltsrecht und Dauerhaftigkeit der
Beziehung juristisch unkorrekt ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und
das SEM anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der
Schweiz durchzuführen.
E-1532/2017
Seite 20
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat zusammen mit der Replik eine aktualisierte Kostennote über
Fr. 3257.60 eingereicht. Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand bis und
mit Beschwerdeerhebung von 13.75 Stunden erscheint angesichts der
knapp zehnseitigen Rechtsmitteleingabe nicht vollumfänglich angemessen
und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Auch die veranschlagten zeitliche Auf-
wendungen bis und mit Erhebung der nur gut zweiseitigen Replik erachtet
das Gericht für insgesamt zu hoch, und er ist entsprechend auf zwei Stun-
den zu kürzen. Die Auslagen und Spesen werden aufgrund der tatsächli-
chen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE); entsprechend ist die nicht
weiter spezifizierte Spesenpauschale nicht zu vergüten, weil keine beson-
deren Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VGKE ersichtlich sind. Aus-
gehend von der Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulas-
ten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 2340.– (aufgerundet und
inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
E-1532/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen das mit dem Asylgesuch vom 22. Dezember 2014 einge-
leitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2340.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: