Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1533/2011
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Mali,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 1998 ein erstes Asylgesuch
gestellt hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 1999 dieses Gesuch
abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und
den Vollzug verfügt hatte,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 1999 mit Urteil vom
23. Juni 1999 abgewiesen hatte,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 1999 vom BFM in die
Elfenbeinküste (Abidjan) geflogen worden war,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2010 ein zweites Asylgesuch
stellte,
dass er am 11. Februar 2011 anlässlich der Erstbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel respektive der Anhörung zu den
Asylgründen vom 2. März 2011 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs
ausführte, er sei nach der Rückführung nach Afrika bis im September
2000 in der Elfenbeinküste geblieben und erst dann nach Mali
zurückgekehrt, wo ihm von der Polizei in C._______ die Identitätskarte
abgenommen und er im Februar 2001 verhaftet worden sei,
dass der Grund für die Verhaftung die bereits vor der ersten Ausreise
erfolgte Veruntreuung von B._______, welche der Staat seinem Vater zur
Verfügung gestellt habe, gewesen sei,
dass er in der Haft in C._______ misshandelt und einmal einem Gericht
vorgeführt worden sei, indessen kein Urteil gefällt worden sei,
dass er am 31. Dezember 2001 aus der Haft entwichen und direkt nach
Mauretanien gefahren sei, von wo aus er nach Portugal geflogen und mit
dem Zug nach Österreich gereist sei,
dass er zwei Jahre später nach Italien gezogen sei, obschon er in
Österreich einen positiven Asylentscheid erhalten habe,
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dass er auch in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dieses Gesuch
jedoch abgelehnt worden sei (wobei über einen entsprechenden Rekurs
noch nicht entschieden sei) und er Italien am 6. Februar 2011 mit Ziel
Schweiz verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2011 – eröffnet gleichentags –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat
und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei materiell die Anerkennung des Flüchtlingsstatus,
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zwecks
Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere und in prozessualer
Hinsicht die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Beschwerdebegehren um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos
durchlaufen hat,
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dass das BFM das zweite Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt hat,
aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass nach dem
Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht
einer Vielzahl widersprüchlicher Angaben offensichtlich nicht glaubhaft
seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 oben),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem
festhält, bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre er entgegen der Ansicht
des BFM aufgrund der Vorkommnisse des Jahres 1998 erneut einer
Verfolgungsgefahr ausgesetzt und eine Gefährdung an Leib und Leben
stelle geradezu einen klassischen Fluchtgrund dar, was das BFM
übersehe (vgl. Beschwerde S. 1),
dass die politische Situation im Heimatstaat eine Rückkehr dorthin nicht
erlaube, weil sich Mali in einem wirtschaftlich desolaten und politisch
instabilen Zustand befinde, und der Beschwerdeführer bei einer allfälligen
Rückkehr gefährdet würde und einem unerträglichen psychischen Druck
ausgesetzt wäre (vgl. Beschwerde S. 1),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter
Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der
gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche
Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des
vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforderungen
an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.)
und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 und in diesem Zusammenhang
BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3),
dass das BFM eine ganze Reihe von ins Auge stechenden
Widersprüchen in den zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 2),
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dass die Feststellungen des BFM nach Durchsicht der Akten zu
bestätigen sind und die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 1, Ziff. 2) unbehelflich sind, soweit sie
überhaupt auf die Argumentation des BFM Bezug nehmen,
dass die für die Zeit nach der (im September 1999 erfolgten) Rückkehr
ins Heimatland geltend gemachten Ereignisse als offensichtlich
unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass in der Beschwerde auf die angeblichen Vorkommnisse von 1998
Bezug genommen wird (vgl. Beschwerde S. 1, Ziff. 1), jenen
Vorkommnissen allerdings bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens
rechtskräftig die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Relevanz
abgesprochen worden war,
dass folglich vorliegend Hinweise auf die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen zur
Gewährung vorübergehenden Schutzes fehlen,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen
bleibt, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, weshalb der
Beschwerdeführer vorher in Italien und dann erneut in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wo er bereits in Österreich einen positiven
Asylentscheid erhalten haben will,
dass die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs nach dem Gesagten auch
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als haltlos im Sinn von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bezeichnen sind und das BFM zu Recht
gestützt auf diese Bestimmung nicht auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb auch die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in
seinem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass in Mali gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. etwa die Urteile D-8319/2010
vom 13. Dezember 2010 S. 6 f. oder D-6395/2010 vom 15. September
2010 S. 8),
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dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen ohne plausible Begründung
keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und das BFM in
diesem Zusammenhang zu Recht auch auf seine auffällig ungereimten
Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatland hinwies,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass erst recht keine Veranlassung besteht, eine vorläufige Aufnahme
zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere (vgl.
Beschwerde S. 2) anzuordnen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: