B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1534/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus
B._______, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
31. Januar 2010 und fuhr nach Äthiopien. Am 6. April 2010 liess er durch
seinen Rechtsvertreter beim BFM ein „Asylgesuch aus dem Ausland und
ein dringliches Gesuch um Einreisebewilligung“ einreichen, worauf das
Bundesamt die Einreise am 19. November 2010 bewilligte. Er reiste am
31. Januar 2011 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
Zur Begründung seines Gesuches brachte er im Rahmen der summari-
schen Befragung vom 7. Februar 2011 und der direkten Bundesanhörung
vom 18. Februar 2011 vor, seine Grosseltern, bei denen er gelebt habe,
seien arm, weshalb er während der Schule habe arbeiten müssen. Da er
dort oft gefehlt habe, sei ihm der Schulausweis entzogen worden und er
habe sich nicht mehr frei bewegen können. Er habe Angst vor Razzien
gehabt, da man diejenigen, die dabei festgenommen würden, nach
C._______ bringe, wo sie sehr schlecht behandelt würden. Zudem seien
ab und zu Leute, vermutlich Personen der Verwaltung, zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten nach seiner Mutter gesucht. Kontakte mit
dem Militär habe er keine gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 – eröffnet am 21. Februar 2011 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bun-
desamt wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegan-
gen.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
in materieller Hinsicht die Aufhebung der besagten Verfügung in den Dis-
positivpunkten 1 bis 3 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ableh-
nung des Asylgesuches und Wegweisung aus der Schweiz) und die
Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an
die Vorinstanz; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsver-
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beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er
ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2011 beantragte das BFM ohne
weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 25. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 24. März 2011 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
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1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung
vom 18. Februar 2011 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, Angst
vor einem Einzug in den Militärdienst zu haben. Aus den Akten gehe je-
doch hervor, dass er vor der Ausreise aus Eritrea weder zum Militärdienst
aufgeboten worden sei noch Militärdienst geleistet oder nach Desertion
das Land verlassen habe. Er sei noch nicht im dienstpflichtigen Alter. Bei
einer Rückkehr nach Eritrea bestehe daher keine begründete Furcht vor
asylbeachtlichen Massnahmen der Behörden wegen Dienstverweigerung
oder Desertion. Die Vorbringen würden demnach den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 9. März 2011, die Vorinstanz habe sich in ihrem angefochtenen Ent-
scheid nur mit einem von insgesamt drei der genannten Fluchtgründe
auseinandergesetzt. Damit sei der Sachverhalt ungenügend beziehungs-
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weise nur einseitig abgeklärt. Er habe Eritrea illegal verlassen und des-
halb bereits aus diesem Grund bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung zu rechnen, zumal Personen, welche das Land ille-
gal verliessen, oftmals als Landesverräter schwer bestraft würden. Die
Vorinstanz habe sich auch in keiner Weise mit dem Risiko der Reflexver-
folgung auseinandergesetzt. Der Entscheid sei daher wegen formeller
Mängel zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Seine Mutter habe Eritrea im Juni 2005 illegal verlassen und in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt; die illegale Ausreise sei streng verboten
und werde hart geahndet. Er habe geschildert, dass Personen, welche
vermutungsgemäss für die Verwaltung arbeiteten, seine Familie wegen
der Mutter mehrmals aufgesucht hätten. Er selber sei angesichts seines
jungen Alters nicht direkt von den eritreischen Behörden befragt worden.
Angesichts der gut dokumentierten Gefahr von Reflexverfolgung in Erit-
rea und des verstärkten Interesses der Behörden seit 2010 sei seine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet.
Es treffe zwar zu, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht for-
mell zum Wehrdienst aufgeboten worden sei, jedoch habe er besonders
begründete Furcht, in den nächsten Monaten aufgeboten zu werden. Der
Bedarf nach neuen Rekruten sei in Eritrea unvermindert hoch. Die Flucht
bei unmittelbar bevorstehendem Wehrdienst werde von den Behörden mit
Desertion gleichgesetzt.
Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden seien Eri-
treer, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, als Flüchtlinge an-
zuerkennen. Der Beschwerdeführer sei im Januar 2010 illegal aus Eritrea
ausgereist. Dies werde von der Vorinstanz nicht bezweifelt. Er hätte folg-
lich bei einer Rückkehr mit ernsthaften, flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sich im an-
gefochtenen Entscheid nur mit einem von insgesamt drei der vorgebrach-
ten Fluchtgründe auseinandergesetzt. Damit macht er eine Verletzung
der Begründungspflicht geltend.
Das Bundesgericht leitet die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und
Entscheide zu begründen, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
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nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab. Die Behörde hat die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Die Anforderungen sind unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Be-
troffenen festzulegen. Es müssen zumindest kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
(vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2). Eine verfügende Behörde muss sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen, vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das Recht, ange-
hört zu werden, ist gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesge-
richts formeller Natur. Dies hat zur Folge, dass eine Verletzung ungeach-
tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung führt. Die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör kann jedoch durch die Rechtsmittelbehörde geheilt
werden, dies unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine beson-
ders schwere Prozessrechtsverletzung handelt und der betroffenen Partei
die Möglichkeit offensteht, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
welche den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft.
Vorliegend ist in der Tat festzustellen, dass das BFM in der angefochte-
nen Verfügung nur sehr knapp ausführt, weshalb der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Indessen drängt sich in diesem
Zusammenhang auch die Feststellung auf, dass er selber im Unterschied
zu zahlreichen vergleichbaren Fällen keine ausführlichen Schilderungen
machte und lediglich vorbrachte, er habe aufgrund des fehlenden Schul-
ausweises Angst vor Razzien gehabt und die Behörden seien nach Hau-
se gekommen und hätten nach seiner Mutter gesucht (vgl. Akten BFM
13/10 S.5 und A21/8 F16 A ff. sowie F26 A ff.). Unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass das Gericht im Rahmen des Rechtsmittelverfah-
rens auf dem Gebiet des Asyls über volle Kognition verfügt (Art. 106
AsylG), rechtfertigt sich eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
aus formellen Gründen im vorliegenden Fall nicht.
4.2 Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurkommission (ARK) und nunmehr auch des Bundesverwaltungsge-
richts ist davon auszugehen, dass in Eritrea die Bestrafung von Dienst-
verweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und politisch mo-
tiviert ist. Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestra-
fung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die
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Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung ist jedoch nur
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
mit den Militärbehörden stand. Ein solcher ist regelmässig anzunehmen,
wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus
ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird,
dass sie rekrutiert werden soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise
aus Eritrea keinen Militärdienst geleistet und er stand nicht in Kontakt mit
den Militärbehörden (vgl. A13/10 S. 6 und A21/8 F35 A) Er hatte demnach
während seines Aufenthaltes im Heimatstaat nach der massgeblichen
Rechtsprechung des Gerichts trotz der bestehenden grundsätzlichen
Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion.
Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung geht
das Gericht aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der summari-
schen Befragung und der direkten Bundesanhörung gemachten Aussa-
gen auch nicht davon aus, er könnte Opfer einer Reflexverfolgung wer-
den. Zwar sollen sich Behördenmitglieder mehrmals bei ihm zu Hause
nach seiner Mutter erkundigt haben. Dass dabei er selber oder seine
Grosseltern unter Druck gesetzt worden seien wurde jedoch weder im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht noch wird solches auf Be-
schwerdeebene vorgebracht.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus
dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Be-
hörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer
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zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimat-
staates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlas-
sen und müsse bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer unverhält-
nismässig hohen Strafe rechnen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei
der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur
wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land
selber verfolgt eine gegen innen und aussen äusserst restriktive Informa-
tionspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl.
namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea,
11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report
Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010;
UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection
needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche Angaben
eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom
27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte
jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug
auf die von illegal ausgreisten Staatsangehörigen zu erwartenden staatli-
chen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992",
welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Ver-
lassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen
Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10 000 Birr (in Eritrea
bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültige äthiopi-
schen Währung) sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits
seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund
10 000 USD) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind.
Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-
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schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Be-
schwerdeführer zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versucht mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
– jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen
der Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer, der miserablen Men-
schenrechtslage und der allgemein schlechten Lebensbedingungen den
Rücken – Herr zu werden.
5.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausrei-
sevisum, verlassen hat. Davon und von einer ihm deshalb drohenden
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geht wohl auch das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter
dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und
nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der
Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festgestellt. Damit verkennt das Bundesamt, dass der
Beschwerdeführer angesichts der in der vorstehenden Erwägung 5.2 ge-
nannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden. Er erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise
des Beschwerdeführers aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwen-
dung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzli-
che Verfügung insoweit (Dispositiv-Ziffer 2) zu bestätigen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Da er mit Verfügung des BFM vom 18. Februar
2011 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen
zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, die
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 teilweise (Dispositiv-Ziffer 1)
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers anzuerkennen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte (Fr. 300.-) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts
des Umstandes, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
16. März 2011 gutgeheissen wurde, ist jedoch von einer Kostenauf-
erlegung abzusehen.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Im vorliegenden Fall ist der Be-
schwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens
durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzich-
tet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der ge-
nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 500.- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft, weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 wird hinsichtlich der Dis-
positivziffer 1 aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: