B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1534/2012
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 3. April 2009 auf dem Luftweg und reiste am 7. April 2009 in die
Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Be-
gründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung zur
Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom
15. April 2009 und den vertieften Anhörungen zu den Gesuchsgründen
vom 20. April 2009 und vom 27. April 2009 im Wesentlichen geltend, aus
C._______ im gleichnamigen Distrikt zu stammen, dort, in D._______
und in E._______ gelebt zu haben und im März 2007 nach F._______
gegangen zu sein, da er von der srilankischen Armee verfolgt worden sei.
Im Oktober 2006 hätten die Soldaten seinen Identitätsausweis beschlag-
nahmt und ihn wegen seines längeren Aufenthalts in D._______ verdäch-
tigt, den den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört zu haben.
Die Soldaten hätten ihn misshandelt und von ihm verlangt, Namen von
Personen preiszugeben, welche die LTTE unterstützt hätten. Nachdem er
seinen Identitätsausweis wieder zurückerhalten habe, habe er bei der sri-
lankischen Armee eine Bewilligung für die Reise in den Süden des Lan-
des eingeholt. Ende Dezember 2006 sei er mit einer (…) nach Colombo
gefahren, wo er zweieinhalb Monate gelebt habe, bis Soldaten der sri-
lankischen Armee ihn aufgefordert hätten, Colombo zu verlassen. Am
17. März 2007 sei er nach F._______ geflogen und habe dort bei einem
Bekannten gewohnt. Nachdem er dort seinen Pass verloren habe, habe
er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) ein Asylgesuch eingereicht und einen Flüchtlingsausweis erhal-
ten. Ende Dezember 2008 habe die Polizei ihn verhaftet und ihn Ende
Januar 2009 nach Sri Lanka ausgeschafft. Die sri-lankischen Sicherheits-
behörden hätten ihn am Flughafen festgenommen, ihn zwei Monate fest-
gehalten, über seine Beziehungen zu den LTTE verhört und ihn dabei
misshandelt. Dank der Hilfe seines (…) und eines Beamten des CID, den
sein (…) bezahlt habe, sei er Ende März 2009 freigelassen worden. Nach
ein paar Tagen Aufenthalt bei jenem Beamten habe er Sri Lanka vom
Flughafen Colombo aus verlassen. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer einen Ausweis des UNHCR in F._______ vom 4. Dezem-
ber 2008 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 (am darauf folgenden Tag eröffnet)
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zudem ersuchte er
um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Als Beweismit-
tel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift aufgeführ-
ten Belege 1 bis 16 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2012 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung einer Kostennote ab und lud die Vorinstanz zu einem Schriften-
wechsel ein.
E.
Diese beantragte mit Eingabe vom 26. März 2012 die Abweisung der Be-
schwerde, ohne inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Am darauf folgenden
Tag stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehm-
lassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. Februar
2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen.
4.
Aus diesem Urteil ist die Zusammensetzung des Spruchkörpers ersicht-
lich. Damit ist dem Gesuch um Mitteilung der Zusammensetzung des
Spruchkörpers Genüge getan.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
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6.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht,
weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der
Akten auf insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in An-
wendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'600.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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