B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1534/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Sohn
B._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).
E-1534/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn am 18. Oktober
2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichten und die Beschwerdefüh-
rerin am 24. Oktober 2012 summarisch und am 14. Februar 2013 einge-
hend zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte, ihr
Mann sei im Januar 2012 beziehungsweise Februar 2012 zusammen mit
ihrer gemeinsamen Tochter von zu Hause weggegangen,
dass ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer eigenen Ausreise im September
2012 mehrmals uniformierte Männer bei ihr zu Hause erschienen seien,
nach ihrem Mann gesucht, sie belästigt und ihren Sohn bedroht hätten,
dass sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil sie sich
Sorgen um ihre spätgeborenen Kinder mache und sie diese dort nicht
aufziehen könne,
dass es für einfache Menschen dort keine Möglichkeit gebe, zu leben,
dass sie Angst hätten und sich nirgends beschweren könnten,
dass überall Geld verlangt werde, dieses nicht für die Schule reiche, und
dass bei Nichtbezahlung der Schule Druck auf die Kinder ausgeübt wer-
de,
dass ihre Tochter ein Problem mit dem Herzen habe und ihr Sohn in der
Nacht zittere, ihre Kinder indessen nicht medizinisch behandelt werden
könnten, da keine guten Ärzte existieren würden beziehungsweise die
Ärzte aus China sehr teuer seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am
23. Februar 2013 – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 22. März 2013 und
Ergänzung vom 25. März 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung sei
im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und es sei die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wur-
de,
dass der Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 18. März 2013 beigelegt
wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
28. März 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abwies und den Beschwerdeführenden eine Frist zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 12. April 2013 an-
setzte,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 12. April 2013
fristgerecht leisteten,
dass sie mit gleichentags datierter Eingabe erneut an das Bundesverwal-
tungsgericht gelangten,
dass auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Be-
schwerde und der am 12. April 2013 erfolgten Eingabe – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Beschwerdeführerin sich mit E-Mail vom 19. April 2013 ans Ge-
richt wendete und mitteilte, ihr Ehemann sei tags zuvor von drei Zivilpoli-
zisten festgenommen und ins Gefängnis verbracht worden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110],
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 AsylG, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend nur der Wegweisungsvollzugspunkt angefochten ist, und
demnach die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen
sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie werde
aufgrund der Verfolgung ihres Mannes schikaniert und ihr Sohn befürchte
eine Verfolgung,
dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, die Vorbringen ihres Ehe-
mannes seien bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden, und
dass daher auch nicht nachvollzogen werden könne, wieso die Polizei ih-
ren Ehemann hätte suchen sollen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubhaft seien,
da sie zu den Aussagen ihres Ehemannes völlig widersprüchliche Anga-
ben gemacht habe,
dass sie beispielsweise angegeben habe, am (…) Februar 2012 mit ih-
rem Mann zu Abend gegessen zu haben, er jedoch ausgeführt habe, er
habe seine Frau an diesem Abend nicht vorgefunden,
dass sie weiter angegeben habe, ihr Mann hätte wissen müssen, dass
die Polizei ihn gesucht habe, dieser jedoch anlässlich seiner Anhörung im
Juli 2012 angegeben habe, nicht gesucht zu werden,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr Ehemann sich seit
seiner Abreise im Februar 2012 bis im September nicht gemeldet habe,
obwohl er bereits seit Ende Februar 2012 in der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift betreffend die
von der Vorinstanz erwogene Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen im We-
sentlichen geltend machte, sie seien "keine Regisseure und keine Filme-
macher" und hätten sich daher die Daten nicht gemerkt,
dass es dem Bundesverwaltungsgericht unbenommen sei, seine volle
Kognition auszuschöpfen und den Wahrheitsgehalt der Aussagen frei zu
überprüfen,
dass der Sachverhalt in Bezug auf das im Heimatstaat hängige Ermitt-
lungsverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin derzeit
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nicht vollständig abgeklärt sei, zumal zwei während seiner Abwesenheit
gegen ihn ergangene Vorladungen vom (…) März 2012 und vom (…) Juni
2012 vom BFM als Beweismittel nicht in Erwägung gezogen worden sei-
en,
dass für ihren Ehemann gemäss einem publizierten Bericht (Bericht zum
COI-Workshop vom 17. Februar 2012 in Wien mit Vorträgen von Uwe
Halbach und Swetlana Gannuschkina, veröffentlicht am 4. Juli 2012) bei
einer Rückkehr nach Tschetschenien ein "real risk" bestehe,
dass die Wegweisungsvollzugshindernisse der Familie der Beschwerde-
führerin erkennbar und aktenkundig seien,
dass daher von einem Wegweisungsvollzug nach Russland abzusehen
sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. April 2013 zudem
geltend machte, sie sei bei der Befragung unterbrochen worden und da-
her sei vieles unverständlich geblieben,
dass ihre Kinder sich zudem in der Schweiz sehr gut integriert hätten,
dass sich vorab aus den Protokollen keine Hinweise darauf ergeben,
dass die Beschwerdeführerin beim Antworten unterbrochen worden sei,
zumal die Hilfswerksvertretung keinerlei diesbezügliche Anmerkung
machte (vgl. B13 S. 15),
dass die vorinstanzlichen Erwägungen vom Gericht vollumfänglich ge-
stützt werden,
dass das BFM namentlich zu Recht erwog, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin seien nicht glaubhaft, und dass – zur Vermeidung von Wieder-
holungen – auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitser-
wägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin ihre Verfolgung von derjenigen ihres Ehe-
mannes ableitet,
dass eine glaubhaft gemachte Verfolgung des Ehemannes jedoch bereits
rechtskräftig verneint wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4193/2012 vom 28. September 2012),
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dass betreffend den Ehemann somit auch rechtskräftig ausgeschlossen
wurde, dass für ihn bei einer Rückkehr ein "real risk" gemäss Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht, und dass diese Überle-
gungen auch für die Beschwerdeführenden zutreffen, weshalb das BFM
auf weitere Vorbringen und Beweismittel in diesem Zusammenhang zu
Recht nicht eingegangen ist,
dass auch für das Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerde-
führerin und ihrem Sohn bei einer Rückkehr ein "real risk" drohen sollte,
dass auch im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich ein
Wegweisungsvollzug gemäss den übrigen massgeblichen landes- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) als unzulässig erweisen
sollte,
dass es namentlich – wie rechtskräftig festgestellt ist – der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sich daher der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt bleibt, aber
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungs-
vollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52),
dass sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von
Personen in Tschetschenien als unzumutbar erweist, da ihnen weiterhin
Menschenrechtsverletzungen drohen,
dass die Beschwerdeführenden keiner dieser Kategorien (Aktivisten der
Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienan-
gehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in
die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit
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Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kady-
rov-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen
vor internationalen Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer) zuzu-
ordnen sind (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3),
dass auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen steht, da sich die Beschwerdeführe-
rin und ihr Sohn erst seit einigen Monaten in der Schweiz aufhalten und
sich angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer Integrationsfragen, wie
sie in der Eingabe vom 12. April 2013 angesprochen werden, von Vorn-
herein nicht stellen,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Sohn zittere in der
Nacht (vgl. B 13 S. 12 F 107), auch kein medizinisches Wegweisungs-
vollzugshindernis darstellt, da die medizinische Grundversorgung in
Tschetschenien gewährleistet ist,
dass auch des Weiteren keine Wegweisungsvollzugshindernisse gege-
ben sind,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe im Haus gelebt, das ihrem
Ehemann gehört (vgl. B 13 S. 4 F. 26), und habe [Gemüse] (…) gezüchtet
(vgl. B 13 S. 9 F. 83 und S. 11 F 101),
dass sie zwar vorbrachte, das Geld reiche nicht für die Schule und medi-
zinische Behandlungen seien zu teuer, demgegenüber jedoch zu Proto-
koll gab, sie habe sich einen Pass ausstellen lassen, weil sie eine [Reise]
habe machen wollen (B13 S. 5 f.),
dass im Übrigen aufgrund ihrer Aussagen, wonach [zahlreiche nahe Ver-
wandte] ebenfalls in Tschetschenien leben, und der Annahme, dass ihr
Ehemann aufgrund des rechtskräftigen Entscheids nach Tschetschenien
zurückkehren wird, davon auszugehen ist, dass sie über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt,
dass aufgrund dieser Umstände davon auszugehen ist, sie habe in nor-
malen bis guten finanziellen Verhältnissen gelebt, zumal dies auch den
Aussagen ihres Ehemannes im rechtskräftig entschiedenen Verfahren
entspricht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28. September
2012 E-4193/2011, S. 8),
dass sich daher der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
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dass damit aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die
Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
nach Russland sprechen,
das nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass betreffend die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 19. April
2013, ihr Ehemann sei am Wohnort in der Schweiz festgenommen und
ins Gefängnis verbracht worden, darauf hinzuweisen ist, dass sich – ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die sie in ihrer E-Mail dar-
legt – die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. März 2013 (Aufenthaltsrecht in der Schweiz für die Dauer des Verfah-
rens) auf die Beschwerdeführerin und ihr Kind, nicht aber auf ihren Ehe-
mann bezogen hat, dessen Asylverfahren vielmehr, wie erwähnt, mit Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2012 rechtskräf-
tig abgeschlossen worden ist,
dass der geltend gemachte Tatsache einer Festnahme des Ehemannes
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren betreffend die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind keine Relevanz zukommen kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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