B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1534/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
alle Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Ein Abgleich deren Fingerabdrücke mit der EURODAC-Da-
tenbank ergab, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am
16. November 2015 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte und tags
darauf dort daktyloskopisch erfasst worden war.
B.
Am 30. November 2015 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Altstätten zur Person befragt (BzP). Dabei gaben sie an, sie
hätten Afghanistan im September 2015 verlassen. Sie seien auf dem Land-
weg durch verschiedene Länder gereist und schliesslich mit dem Zug am
22. November 2015 in die Schweiz gelangt.
Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertrag-
lichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit
Wegweisung nach Österreich gewährt. Dabei machten sie geltend, Öster-
reich habe sich nicht um sie gekümmert. Die Camps seien sehr schmutzig
und unorganisiert gewesen. Es sei dort namentlich für ihre Tochter
D._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2), die (…), schwierig
gewesen.
C.
Am 5. Januar 2016 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art.18 Abs.1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Am 13. Januar 2016 lehnten die österreichischen Behörden die Über-
nahme der Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf eine noch ausste-
hende Antwort der kroatischen Behörden auf deren Informationsersuchen
ab.
D.
Das SEM gelangte mit Schreiben vom 20. Januar 2016 erneut an die öster-
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reichischen Behörden und bat um Information über den Ausgang des Ver-
fahrens mit Kroatien. Es teilte gleichzeitig mit, für den Fall, dass die kroati-
schen Behörden das zwischenzeitlich gestellte Übernahmegesuch ableh-
nen sollten, erachte es Österreich als zuständigen Mitgliedstaat und sei
dieses Schreiben als Remonstrationsschreiben zu betrachten.
E.
Nachdem sich die österreichischen Behörden zuerst mit Antwortschreiben
vom 25. Februar 2016 als nicht zuständig zur Übernahme erklärten, stimm-
ten sie der Übernahme der Beschwerdeführenden schliesslich am 29. Feb-
ruar 2016 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
F.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 – eröffnet am 3. März 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz nach Österreich weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten
G.
Mit Beschwerde vom 10. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anweisung an das SEM, sich für das vorliegende Asyl-
gesuch als zuständig zu erachten. In formeller Hinsicht ersuchten sie da-
rum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerde waren zwei (unvollständig kopierte) ärztliche Schreiben
vom 23. Dezember 2015 beziehungsweise vom 3. Februar 2016 und eine
Fürsorgebestätigung vom 9. März 2016 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei
vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu
Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach-
dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel-
lung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapi-
tel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
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(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den
aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in
welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-
III-VO). Beim Wiederaufnahmeverfahren (take back) findet keine neuerli-
che Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt, sondern es
ist primär zu prüfen, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates er-
loschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis
25 und 29 wieder aufzunehmen.
5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Öster-
reich, nachdem dieses das Übernahmeersuchen gutgeheissen habe. Es
lägen keine begründeten Hinweise vor, wonach Österreich seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner lägen weder
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 noch Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, wel-
che die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Soweit
vorgebracht werde, die Beschwerdeführerin 2 weise (…) auf, hätten sich
die Beschwerdeführenden bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an
eine medizinische Institution in Österreich zu wenden.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsschrift dagegen, die
Beschwerdeführerin 2 habe schwerwiegende medizinische Probleme, weil
sie im Alter von zwei Jahren eine (…) erlitten habe. In Österreich hätten
sich die Behörden nicht um sie gekümmert. Die Camps seien schmutzig
und unorganisiert gewesen. In der Nacht sei stets Licht angemacht gewe-
sen, weshalb die Tochter keine Ruhe gefunden habe. Die (…) hätten sich
dadurch vermehrt. Wegen der Einnahme der starken Medikamente sei es
wichtig, dass sie regelmässig und vitaminreich essen könne. Weil es der
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Tochter wirklich schlecht gegangen sei, hätten sie Österreich verlassen. In
der Schweiz sei die Tochter einer eingehenden medizinischen Untersu-
chung zugeführt worden, der Befund der MRI-Untersuchung sei noch aus-
stehend. Die Ärzte hätten festgestellt, dass die Tochter ausgeprägte (…)
aufzeige. Es sei bei einer Rückkehr nach Österreich eine massive Ver-
schlechterung der gesundheitlichen Situation zu befürchten.
7.
7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde-
führenden unmittelbar vor ihrer Einreise in die Schweiz in Österreich auf-
hielten (vgl. Akten SEM 6/15 S. 5) und der Beschwerdeführer gemäss der
Eurodac-Treffermeldung vom 26. November 2015 (vgl. A2/4) dort am
16. November 2015 einen Asylantrag stellte. Das SEM ersuchte daher die
österreichischen Behörden am 5. Januar 2016 – und somit innert der zwei-
monatigen Frist von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.
Nachdem die österreichischen Behörden dieses Ersuchen am 13. Januar
2016 zuerst ablehnten, stimmten sie dem erneuten Übernahmeersuchen
des SEM vom 20. Januar 2016 schliesslich am 29. Februar 2016 ausdrück-
lich zu. Diese grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchfüh-
rung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens wird weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, vermag
der Wunsch der Beschwerdeführenden auf Verbleib in der Schweiz nichts
daran zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/50 E. 8.3).
7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, Österreich
komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbe-
sondere auch dem Non-Refoulement-Prinzip, nicht nach. Zwar sind gegen-
wärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten der österreichi-
schen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen, es gibt indes
keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen. Es ist vielmehr davon auszugehen, Österreich anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
7.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie
wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sie haben zudem
auch keine konkreten Hinweise für die Annahme aufgezeigt, Österreich
würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.5
7.5.1. Die Beschwerdeführenden befürchten, dass sich der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Österreich
massiv verschlechtern würde. Dem Arztbericht vom 3. Februar 2016 (so-
weit eingereicht) ist zu entnehmen, dass die Veränderung der verabreich-
ten Medikamentendosis (erhöhte Abgabe von […] und Reduktion von […])
zu einer Verminderung der (…) (vgl. Arztbericht vom 23. Dezember 2015)
auf (…) geführt habe. Zwecks Evaluation etwaiger Therapienotwendigkei-
ten sei sodann eine MRI-Untersuchung auf den 3. März 2016 angesetzt
worden.
7.5.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich
die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie
nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
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Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend aufgrund der geschilderten
Beschwerden nicht gegeben. Die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung
von Arztberichten in der Schweiz ist nicht angezeigt, zumal Österreich über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegan-
gen werden darf, dass die Beschwerdeführerin 2 dort adäquate Behand-
lung und Betreuung finden wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Österreich der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behand-
lung verweigern würde, und es obliegt den Beschwerdeführenden, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.5.3. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Gan-
zen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation
vorgesehen) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige
Ermessensausübung zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts.
7.5.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt noch-
mals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.6 Somit bleibt Österreich der für die Durchführung des vorliegenden Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-
VO.
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Seite 9
8.
8.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten und hat – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger