Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1535/2011
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2010 sein
Heimatland verliess und über die Türkei und ein ihm unbekanntes Land
am 1. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
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dass er in der Kurzbefragung vom 8. Februar 2011 und der Anhörung
vom 25. Februar 2011 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er habe am 23. März 2010 in B._______, Syrien, an einer
Demonstration teilgenommen, die sich gegen das gewaltsame Vorgehen
der Sicherheitskräfte bei einer früheren Demonstration in einer anderen
syrischen Stadt gerichtet habe, bei der 3 bis 4 Männer getötet worden
seien,
dass er im September 2010 verhaftet, während der Haft hart geschlagen
und deshalb in ein Militärspital verlegt worden sei, von wo er am
16. Oktober 2010 geflohen sei,
dass er am Tag darauf mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt
und zehn Tage später wieder nach Syrien zurückgekehrt sei,
dass er am 20. Dezember 2010 Syrien endgültig verlassen habe und
über die Türkei in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 – am gleichen Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden
ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben,
dass seine Reise in die Schweiz nicht glaubhaft sei, da seine
diesbezüglichen Aussagen unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich
seien,
dass er zudem widersprüchliche und nicht dem Verhalten einer
gesuchten Person entsprechende Aussagen bezüglich der Verfolgung in
Syrien mache, weshalb diese nicht glaubhaft sei,
dass auch die Kopien mehrerer Fotos, die der Beschwerdeführer zu den
Akten gab, und die unter anderem Gesichtsverletzungen des
Beschwerdeführers zeigten, seine Vorbringen nicht beweisen könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft damit nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich seien, und sich der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten, dieses zu prüfen und eine neue Verfügung zu
erlassen,
dass er in prozessualer Hinsicht unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, es sei ihm nicht
möglich gewesen, Identitätspapiere zu beschaffen, da sein Schlepper
seinen Reisepass behalten habe und er sich vor seiner Zuteilung in einen
Kanton keine Dokumente aus Syrien habe schicken lassen wollen, aus
Angst, diese könnten verloren gehen,
dass der Reiseweg, wie er ihn in der Anhörung beschrieben habe, den
Tatsachen entspreche und er Analphabet sei, weshalb er nicht habe
lesen können, wie die Fluggesellschaft geheissen habe und an welchem
Flughafen er gelandet sei,
dass er bezüglich der in Syrien erlittenen Nachteile keine weiteren
Beweise erbringen könne, da man in Syrien keinen Polizeirapport erhalte,
dass er mit Eingabe vom 11. März 2011 eine Farbfotokopie seiner
angeblichen Identitätskarte (auf Arabisch, ohne Übersetzung) nachreichte
und vorbrachte, diese habe ihm ein Cousin in Syrien per Mail geschickt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf
die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit
Hinweisen),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48
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Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass er in der Beschwerde vorbringt, es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass die Papiere so rasch benötigt würden, er habe Angst gehabt, sie
könnten bei seiner Zuweisung an einen Kanton verloren gehen und
zudem sei es in Syrien verboten, Ausweise per Post zu verschicken,
dass er im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 11. März
2011 eine Kopie seiner angeblichen Identitätskarte (auf Arabisch, ohne
Übersetzung) zu den Akten gab,
dass er sowohl bei der Einreichung des Asylgesuchs, als auch bei der
Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung aufgefordert wurde, Reise-
oder Identitätspapiere abzugeben, weshalb sein Vorbringen, er habe
nicht gewusst, dass die Papiere so schnell benötigt würden, unglaubhaft
ist, zumal jedem Asylsuchenden bewusst sein muss, dass das Land, in
welchem er um Schutz nachsuchen will, seine Identität kennen will,
dass in antizipierter Beweiswürdigung auf die Übersetzung der Kopie der
Identitätskarte verzichtet werden kann, da selbst unter Annahme ihrer
Echtheit ihre (verspätete) Einreichung nichts daran zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen ist, weil er innert der vorgegebenen 48 Stunden – und
während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens – nichts unternommen
hat, um die Identitätskarte zu beschaffen,
dass er zudem keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen kann,
wieso er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen Reisepass, mit
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dem er angeblich in die Schweiz eingereist ist, innert 48 Stunden den
Behörden abzugeben,
dass er diesbezüglich geltend macht, er habe den Pass seinem
Schlepper abgegeben müssen,
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM widersprüchliche
Angaben dazu machte, ob er dem Schlepper den Pass bereits in Syrien
abgeben musste oder erst in der Türkei,
dass er zudem in der Anhörung vor dem BFM auf ausdrückliche
Nachfrage, ob er den Pass seit der Übergabe an den Schlepper in Syrien
nicht mehr in den Händen gehabt habe, ausweichend aussagte, er wisse
nicht, was mit dem Pass sei,
dass er demgegenüber in der Beschwerde vorbringt, der Schlepper habe
ihm den Pass beim Zoll nochmals kurz gegeben, was er aber bei der
Anhörung auf die Frage, wie er durch den Zoll gegangen sei, nicht sagte,
dass er in der Anhörung weder angeben konnte, mit welcher
Fluggesellschaft er geflogen, noch auf welchem Flughafen und in
welchem Land er zwischengelandet oder auf welchem Flughafen er in der
Schweiz angekommen sei,
dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, er sei
Analphabet, nicht glaubhaft ist, zumal er während sechs Jahren zur
Schule gegangen sei und die beiden Anhörungsprotokolle unterschrieben
hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die
Schweiz damit als unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich zu
bezeichnen sind,
dass seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Rechtfertigungen
nachgeschoben erscheinen und durch nichts belegt sind, weshalb sie als
unglaubhaft einzustufen sind,
dass damit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM
davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer den
tatsächlichen Ausreisezeitpunkt aus Syrien und seinen Reiseweg in die
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Schweiz zu verschleiern versuchte, und keine Papiere abgab, um eine
allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung, der
er in Syrien angeblich ausgesetzt war, insgesamt als unglaubhaft zu
bezeichnen sind,
dass insbesondere seine Vorbringen bezüglich der Schläge während
seiner Gefangenschaft und der Flucht aus dem Militärspital
unsubstantiiert und vage bleiben,
dass er zudem angibt, bewusst an einem Freitag geflohen zu sein, da
dann weniger Leute im Spital gewesen seien, es sich beim angeblichen
Fluchttag (16. Oktober 2010) aber um einen Samstag handelt,
dass an dieser Beurteilung, wie das BFM zu Recht ausführt, auch die
eingereichten Fotokopien, von welchen die einen den Beschwerdeführer
mit Verletzungen im Gesicht und die anderen eine Demonstration zeigen,
nichts zu ändern vermögen, da sie nichts zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers beitragen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht
aus Syrien unplausibel sind und teilweise jeglicher Logik entbehren,
dass insbesondere die Begründung, der Beschwerdeführer sei nach
seiner ersten Flucht aus Syrien in die Türkei wieder zurück nach Syrien
gegangen, weil er von der Türkei nicht mit einem Lastkraftwagen nach
Europa gehen wollte, sondern mit dem Flugzeug, nicht nachvollziehbar
und nicht mit der Furcht eines Verfolgten vereinbar ist,
dass er zudem in seiner Anhörung auch auf Nachfrage hin aussagte, in
den 10 Tagen in der Türkei sei nichts passiert, und sich erst auf eine
konkrete Frage hin erinnerte, dass er wie in der Kurzbefragung
angegeben während des Aufenthaltes in der Türkei verhaftet worden sei,
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dass er zudem in der Kurzbefragung verschwieg, dass er seit dem Jahr
2007 mehrheitlich im Libanon wohnte,
dass er schliesslich zu seinem Aufenthalt nach der Demonstration vom
23. März 2010 und vor seiner Verhaftung im September 2010 und
insbesondere nach seiner Rückkehr nach Syrien am 27. Oktober 2010
bis zu seiner angeblichen endgültigen Ausreise am 20. Dezember 2010
nur sehr vage Aussagen machte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind und das BFM
seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und
zusätzliche Abklärungen diesbezüglich für nicht notwendig erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall unter dem Aspekt
dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw.
Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw.
Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf
schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimat- oder
Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer in Syrien auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz stützen und seinen Lebensunterhalt sichern kann,
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, er würde nach einer
Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdefüherer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos erwiesen haben,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: