B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1536/2017
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N (…).
E-1536/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Tripolis stammender libyscher Staatsan-
gehöriger – suchte am 25. Januar 2014 am Flughafen Zürich um Asyl nach.
Am 26. Januar 2014 verweigerte ihm die Vorinstanz die Einreise und wies
ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Glei-
chentags wurde er summarisch zur Person befragt und ihm das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______ gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich nach B._______ und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-790/2014 vom 1. Oktober 2014 gut, hob die
Verfügung vom 12. Februar 2014 auf und wies die Sache zur erneuten Be-
urteilung an die Vorinstanz zurück.
II.
D.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das
beim SEM hängige Asylverfahren.
E.
Mit Urteil E-2053/2016 vom 24. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, stellte fest, dass das Ver-
fahren zu lange dauere und wies das SEM an, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren
Verfügung zuzuführen.
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Seite 3
III.
F.
Am 17. August 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Dabei trug er im Wesentlichen folgenden Sachver-
halt vor:
Er sei (…) und in seinem Heimatstaat ein erfolgreicher Unternehmer ge-
wesen, bis ihn die libyschen Behörden unter dem damaligen Gaddafi-Re-
gime zu schikanieren begonnen hätten; so habe man hohe Geldbeträge
von ihm beschlagnahmt. Unter der Leitung des unter dem Gaddafi-Regime
agierenden hochrangigen Geheimdienstmitarbeiters C._______ sei er
zweimal verhaftet worden. Namentlich sei er von (…) 1997 bis (…) 2006
sowie vom (…) 2011 bis am (…) 2011 in Gefängnishaft gewesen. Dies un-
ter der falschen Anschuldigung, er habe als Agent für Israel, die USA, die
Hisbollah und andere islamistische Organisationen gearbeitet. Im Gefäng-
nis habe er brutale Folter erfahren, unter deren Folgen er heute noch leide.
Im Jahr 2012, nach dem politischen Machtwechsel in Libyen, sei
C._______ durch die neuen Machthaber verhaftet worden. Der Beschwer-
deführer habe im Prozess gegen C._______ als belastender Zeuge mitge-
wirkt. C._______ habe sich nach kurzer Zeit gegen Zahlung einer Kaution
ins Ausland absetzen können. Danach sei der Beschwerdeführer durch
Gefolgsleute von C._______ wiederholt telefonisch bedroht worden.
Im Sommer 2013, am [Datum] 2013 sowie am [Datum] 2013 sei er Ziel-
scheibe einer Beschiessung durch unbekannte Personen aus einem Auto
gewesen; er sei unverletzt geblieben. Er gehe davon aus, dass es sich
dabei um Gefolgsleute von C._______ gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer habe sich in der damaligen Bedrohungssituation
mehrfach an die Behörden gewendet, indes vergeblich um Hilfe ersucht.
Ferner sei ihm nach eigens eingeleitetem Strafverfahren gegen das frühere
Regime eine Wiedergutmachungszahlung zugesprochen worden, welche
er indes bis dato nicht erhalten habe. Ausserdem habe er sich in dieser Zeit
auch an verschiedene Menschenrechtsorganisationen gewendet, wo man
ihm schliesslich zur Ausreise geraten habe; am 21. Januar 2014 habe er
das Land verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di-
verse Beweismittel zu den Akten. Darunter befanden sich unter anderem
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zwei libysche Reisepässe des Beschwerdeführers (ein gültiger und ein ab-
gelaufener) sowie Kopien von Unterlagen betreffend seine Gefängnishaft
in Libyen, seine belastenden Aussagen gegen C._______ den libyschen
Behörden gegenüber, die ihm zugesprochene Wiedergutmachungszah-
lung und die Beratung durch Mitarbeitende von Menschenrechtsorganisa-
tionen in Libyen. Weiter legte er diverse medizinische Dokumente aus Li-
byen und aus der Schweiz ins Recht.
G.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen schob es den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
H.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 13. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragen, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunk-
ten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsver-
treters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amt-
liche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und dem Beschwerde-
führer wurde lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich vernehmen zu lassen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2017 nahm das SEM zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägun-
gen, an denen es vollumfänglich festhielt.
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Seite 5
K.
Mit Replik vom 26. April 2017 nahm der Beschwerdeführer seinerseits Stel-
lung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
L.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 reichte der amtliche Rechtsbeistand
seine Honorarnote zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 27. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um be-
schleunigte Behandlung seiner Beschwerde und um eine baldmögliche
Entscheidfällung. Als Gründe führte er an, dass der andauernde Zustand
der Ungewissheit eine grosse Belastung für ihn darstelle und er sich wün-
sche, seine schwer kranke Mutter in (…) besuchen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM würdigte in der angefochtenen Verfügung die Inhaftierungen
des Beschwerdeführers in den Jahren 1997 bis 2006 sowie im Jahr 2011
und die damals erlittenen Misshandlungen als nicht asylrelevant. Das Leid,
das er damals erfahren habe, sei ihm von einem Regime zugefügt worden,
welches seit 2011, und damit auch im Zeitpunkt der Ausreise, nicht mehr
an der Macht gewesen sei. Das aktuelle Regime in Libyen habe demge-
genüber kein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers, zumal
C._______ vom post-Gaddafi-Regime festgenommen und dem Beschwer-
deführer eine Wiedergutmachungszahlung zugesprochen worden sei.
Eine vergangene Verfolgung könne – nach Wegfall der Verfolgungsgefahr
aufgrund nachhaltig veränderter Verhältnisse im Heimatland – nur aus-
nahmsweise weiterhin relevant bleiben, wenn die Rückkehr in den Heimat-
staat aus triftigen Gründen nicht zumutbar sei. Diese Konstellation setze
aber voraus, dass im Moment der Ausreise aus dem Heimatstaat die Vo-
raussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Im Fall des Be-
schwerdeführers sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.
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4.2 Was die geltend gemachten Ereignisse der Jahre 2012 und 2013 be-
treffe, seien diese nicht glaubhaft geworden. In Bezug auf die Drohungen
und Beschiessungen auf offener Strasse bleibe die Täterschaft unklar. Die
Annahme des Beschwerdeführers, Gefolgsleute von C._______ seien die
Täter gewesen, sei eine reine Mutmassung. Wenn C._______ ihn tatsäch-
lich hätte zum Schweigen bringen wollen, hätte er wohl effektivere Metho-
den angewendet. Naheliegender sei, dass sich die Schiessereien im Zuge
der politischen Umwälzungen willkürlich ereignet hätten und nicht gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien. So habe der Be-
schwerdeführer diesbezüglich selbst erwähnt, die Angreifer hätten an ihm
vorbei geschossen und ihm wohl Angst einjagen wollen. Es erscheine des-
halb insgesamt nicht plausibel, dass C._______ zwischen seiner Fest-
nahme im Jahr 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
2014 ihn mehrfach hätte bedrohen lassen, ohne dass ihm jemals effektiv
etwas zugestossen wäre.
Ausserdem erscheine es unlogisch, dass der Beschwerdeführer bis ins
Jahr 2014 in Libyen geblieben sei, wenn er tatsächlich unter akuter Todes-
gefahr gestanden hätte. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbar, weshalb er nach einer ersten Ausreise nach B._______
im Jahr 2012 wieder nach Libyen zurückgekehrt sei, wenn sein Leben ef-
fektiv in Gefahr gewesen sein solle.
4.3 Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den-
jenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
5.
5.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde hielt der Rechtsvertreter fest,
der Beschwerdeführer sei aufgrund der grausamen Folterungen schwerst
traumatisiert. Es seien triftige Gründe anzuerkennen, dass ihm eine Rück-
kehr in den früheren Verfolgungsstaat nicht zumutbar sei. Indem er von
C._______, dem früheren Folterer und Geheimdienstexponenten des Gad-
dafi-Regimes, weiterhin bedroht werde, dauere die frühere Verfolgung über
den Regimewechsel hinaus weiterhin an; es bestehe mithin weiterhin ein
Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Folter und der Ausreise aus
Libyen.
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der vorinstanz-
lichen Einschätzung glaubhaft; sie seien lebensnah, detailliert, zusammen-
hängend und praktisch widerspruchsfrei geschildert worden und würden
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zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. So habe die Befragung häufig un-
terbrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer in Schweiss aus-
gebrochen sei, gezittert habe und Mühe beim Sprechen gehabt habe. Der
Ansicht der Vorinstanz, es handle sich bei den Schiessereien um Handlun-
gen von Chaoten oder Milizen, könne nicht zugestimmt werden. Die An-
griffe seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers gezielt gegen ihn als
Einzelperson gerichtet gewesen und seien somit nicht als Zufallstreffer zu
deuten. Mit den Schiessereien sei die Verwirklichung der vorangegange-
nen Drohungen durch dieselben Verfolger beabsichtigt worden; zu beach-
ten sei auch, dass es sich jeweils um Schüsse gehandelt habe, die aus
einem fahrenden Auto abgegeben worden seien.
Bei der Verfolgung durch C._______ nach dem Regimewechsel handle es
sich um eine private Verfolgung seitens eines ehemaligen hochrangigen
Geheimdienstmitarbeiters, welcher weiterhin einen grossen Einfluss ausü-
ben könne und dementsprechend eine asylrelevante Gefahr für den Be-
schwerdeführer darstelle. Die aktuelle Lage in Libyen sei von Chaos, Ge-
walt und Unsicherheit gekennzeichnet, so dass seitens der libyschen Re-
gierung kein Schutz zu erwarten sei.
5.3 Schliesslich seien auch die Gründe nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer nach seinem kurzen ersten Aufenthalt in B._______ wie-
der nach Libyen zurückgekehrt sei. Er sei damals mental durcheinander
gewesen und sowohl physisch als auch psychisch an seine Grenzen gera-
ten. Ausserdem sei er auch dort nicht sicher gewesen, da C._______ ins-
besondere in B._______, (…) und (…) Beziehungen und Kontakte zu Spi-
onen habe.
6.
In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz erneut fest, triftige Gründe im
Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) könnten nur angenom-
men werden, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausreise aus
der Heimat sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllt habe. Dies sei vorliegend nicht gegeben; die Macht-
verhältnisse in Libyen hätten sich bereits vor dem Zeitpunkt der Ausreise
des Beschwerdeführers grundlegend geändert, und die für die frühere Ver-
folgung verantwortlichen Personen des Gaddafi-Regimes seien nicht mehr
an der Macht gewesen, weshalb keine staatliche Verfolgung mehr vorge-
legen habe.
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Die spätere geltend gemachte Verfolgungssituation sei demgegenüber
nicht glaubhaft geworden. Dass C._______ zwischen 2012 und 2014
mehrfach ergebnislose Todesdrohungen und Mordversuche gegen den
Beschwerdeführer unternommen haben solle, sei nicht nachvollziehbar.
Zudem sei die angebliche Verfolgungssituation nicht substantiiert dargelegt
worden; den Aussagen fehle es an persönlicher Nähe und Detailreichtum.
Ferner bestehe betreffend die angeblichen Telefondrohungen ein Wider-
spruch, weil der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, der Vater
von C._______ habe ihn telefonisch bedroht (A7/26, 7.01), und anderer-
seits zu Protokoll gegeben habe, es sei der Sohn von C._______ gewesen
(A74/28, S. 13).
7.
In der Replik wurde erneut ausgeführt, dass der ehemalige Geheimdienst-
mitarbeiter C._______ auch nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes weiter-
hin offensichtlich grossen Einfluss ausüben könne, was sich auch darin
zeige, dass er sich durch eine Kautionszahlung dem gegen ihn eingeleite-
ten Strafverfahren habe entziehen und sich ins Ausland habe absetzen
können. Bei der Bedrohung durch C._______ handle es sich um eine pri-
vate Verfolgung, gegen die Schutz zu bieten der libysche Staat weder wil-
lens noch fähig sei. Die Tatsachen, dass die dem Beschwerdeführer zuge-
sprochene Wiedergutmachung nie ausbezahlt worden sei, die Strafverfol-
gung von C._______ durch dessen Flucht vereitelt worden sei sowie man
dem Beschwerdeführer nach den Mordversuchen weder Polizeischutz ge-
währt noch seine Anzeige entgegengenommen habe, würden zeigen, dass
dem Beschwerdeführer in Libyen nicht effektiver Schutz gewährt würde.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde mit Verweis auf die
Ausführungen in der Beschwerde erneut dargelegt, dass sich die freie,
spontane und detaillierte Erzählung des Beschwerdeführers über seine
Verfolgungssituation immerhin über drei Seiten erstrecke und als substan-
tiiert gelten könne. Bei dem erwähnten Widerspruch bezüglich der Telefon-
drohungen müsse es sich um ein Missverständnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Dolmetscher an der BzP handeln; der Beschwer-
deführer mache geltend, er habe stets, auch in der BzP, vom Sohn von
C._______ gesprochen.
8.
8.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
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zu Unrecht verneint und ihm das Asyl zu Unrecht verweigert hat. Der Be-
schwerdeführer konnte in seiner Rechtsmitteleingabe überzeugend darle-
gen, weshalb auch in der Zeit nach dem Machtwechsel in Libyen im Jahr
2012 bis hin zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2014 seine Bedro-
hung angehalten und er weiterhin eine begründete Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung gehabt hat.
8.2 Vorab ist betreffend die Ereignisse bis zum Machtwechsel im Jahr 2012
(die von C._______ veranlasste Haft und Folterung des
Beschwerdeführers) festzuhalten, dass diese durch die Erzählweise des
Beschwerdeführers an den Befragungen sowie anhand diverser
Beweismittel glaubhaft gemacht wurden. Das Gericht zieht nicht in Zweifel,
dass der Beschwerdeführer in Libyen in den Jahren 1997 bis 2006 sowie
2011 inhaftiert war und massive Folterungen erlitt; an verschiedenen
Folterungen nicht nur des Beschwerdeführers, sondern auch seiner
Angehörigen sei C._______ direkt beteiligt gewesen. Die Aussagen des
Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen sind kongruent, detailliert und
weisen eindrückliche Realkennzeichnen auf. Gemäss Schreiben des
behandelnden Arztes handelt es sich denn auch beim Beschwerdeführer
um eine verletzliche Person mit einer chronifizierten, komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung sowie depressiven Störung (vgl.
A75/2, ärztliches Schreiben vom (…) Dezember 2016 des Universitäts-
spitals […]). Auch das SEM stellt diese Vorbringen in der angefochtenen
Verfügung nicht in Frage.
8.3 Dagegen hält das SEM die nach dem Regimewechsel geltend gemach-
ten Vorfälle (Drohungen, Schiessereien seitens Gefolgsleuten von
C._______) für realitätsfern, weshalb es schliesslich an der Aktualität der
geltend gemachten Verfolgung fehle. Diese Argumentation überzeugt das
Gericht jedoch aus den folgenden Gründen nicht:
8.3.1 Entgegen den Erwägungen des SEM in seiner Verfügung und Ver-
nehmlassung wurden die Verfolgungsvorbringen weitgehend kongruent,
widerspruchsfrei und in sich schlüssig vorgetragen, so dass kaum Raum
für eine frei erfundene Geschichte übrig bleibt (hier bleibt anzumerken,
dass die beiden Befragungen über zweieinhalb Jahre auseinander liegen;
vgl. A7/26 und A74/28). Die drei Vorfälle des Jahres 2013 wurden in der
freien Erzählung des Beschwerdeführers sehr sprunghaft und wild durch-
einander geschildert, ohne dass er sich dabei aber in Widersprüche ver-
strickte, was ein Realkennzeichen darstellt. Beispielsweise konnte er je-
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Seite 11
weils übereinstimmend angeben, an welchen genauen Daten und in wel-
chem situativen Kontext die Schiessereien stattfanden und wie sich die
Vorfälle im Einzelnen abspielten (vgl. A7/26 S. 10 f., A74/28 F22, F29 ff.,
F61 ff., F84 ff.). Soweit das SEM den Widerspruch anführt, die Drohungen
gegen den Beschwerdeführer seien von C’s._______ Vater (A7/26 S. 10)
beziehungsweise von C’s._______ Sohn ausgegangen (A72/28 F82 f.,
F178), handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um eine ausschlag-
gebende Ungereimtheit, zumal ein Missverständnis bei der Übersetzung
nicht ausgeschlossen scheint. Auch bei dem vom SEM als Ungereimtheit
erwähnten ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in B._______ und der
anschliessenden Rückkehr nach Libyen handelt es sich nicht um eine aus-
schlaggebende Ungereimtheit; die Erklärungen des Beschwerdeführers, er
habe sich damals in einer psychisch verwirrten Situation befunden und
habe sich auch in B._______ nicht in Sicherheit fühlen können, erscheinen
nicht unplausibel.
8.3.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren verschie-
dene Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. A28/63). Darunter befinden
sich unter anderem behördliche Dokumente aus libyschen Gerichtsprozes-
sen des Beschwerdeführers, welche das Gericht ins Deutsche übersetzen
liess. Aus den Übersetzungen wird insbesondere ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer vor libyschen Behörden Foltervorwürfe gegen den na-
mentlich genannten C._______ erhob; die diesbezüglichen Angaben in
den Beweisunterlagen stimmen mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im schweizerischen Asylverfahren überein.
Die Person C._______ war sodann gemäss öffentlich zugänglichen Quel-
len in der Tat ein hochrangiger libyscher Geheimdienstmitarbeiter. [Infor-
mationen betreffend C sowie entsprechende Quellen]. Sein heutiger Auf-
enthaltsort ist gemäss (…) Presseartikeln unbekannt (vgl. [Medienbe-
richte]).
Auch wenn mangels Quellen nicht klar ist, wo sich C._______ heute auf-
hält, kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die-
ser zum heutigen Zeitpunkt weiterhin an einer Verfolgung des Beschwer-
deführers interessiert ist und auch heute noch über intakte Beziehungen
nach Libyen verfügt und somit weiterhin im Land Einfluss nehmen kann.
8.3.3 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass sich auch die auf die
Jahre 2012 bis 2014 bezogenen Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers als glaubhaft erweisen. Angesichts der politischen Verhältnisse in
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Seite 12
Libyen, die durch eine tiefgreifende Machtzersplitterung und durch weiter-
hin anhaltenden Einfluss auch von Kräften des früheren Regimes gekenn-
zeichnet sind, sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers, auch nach
dem Fall des Gaddafi-Regimes von C._______ weiterhin Verfolgung zu ge-
wärtigen, für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft.
8.4 Die glaubhaft gemachten Vorbringen sind sodann auf ihre Asylrelevanz
zu überprüfen. Es stellt sich die Frage, ob für die Annahme einer asylrele-
vanten Verfolgung auch die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3
AsylG erfüllt sind. Das Gericht erachtet die fraglichen Voraussetzungen
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – für gegeben.
Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Ausreise aus Libyen eine subjektiv
fraglos nachvollziehbare und durch objektive Anhaltspunkte gestützte
Furcht vor weiterhin andauernder Verfolgung durch Exponenten des frühe-
ren Regimes, namentlich durch seinen früheren Folterer C._______, ge-
gen den er als Belastungszeuge aufgetreten war. Die zu befürchtenden
Nachteile (vgl. oben E. 8.3; der Beschwerdeführer hat nachvollziehbarer-
weise um sein Leben Angst gehabt) waren genügend intensiv im Sinne von
Art. 3 AsylG und gezielt gegen ihn gerichtet. Die Verfolgung richtete sich
ferner gegen den Beschwerdeführer als Opponenten von C._______ be-
ziehungsweise des Gaddafi-Regimes und war damit auch politisch moti-
viert, womit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliegt. Schliesslich
konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass ihm in den Jahren
vor seiner Ausreise seitens der libyschen Behörden keine Hilfe geboten
wurde; von einer Schutzfähigkeit der libyschen Polizei- und Justizbehörden
kann nicht ausgegangen werden; ebenso hätte keine innerstaatliche
Fluchtalternative bestanden.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich die Lage in Libyen seit der Aus-
reise des Beschwerdeführers nicht verbessert hat. Vor dem Hintergrund
der anhaltenden Konfliktsituation und prekären Sicherheitslage (vgl. aus-
führlich das Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 E. 6.5) erweist
sich die im Jahr 2014 bestehende begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor Verfolgung auch heute noch als relevant.
8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG gegeben sind und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt. Die Beschwerdevorbringen erweisen sich als begründet.
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Seite 13
8.6 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Vor-
instanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung, in welcher eine vor-
läufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet wurde und dem-
nach Fragen eines allfälligen Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen waren, die entsprechenden erforder-
lichen Abklärungen unternommen (vgl. insbesondere A77/2).
8.7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
Kostennote seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2017 ausgewiesene
Aufwand von 9.8 Stunden à Fr. 200.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 8.90 und
Mehrwertsteuern, total Fr. 2‘126.40, erscheint angemessen. Demnach ist
gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2‘126.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
ern) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘126.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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