Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1537/2011
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Tamile mit
letztem Wohnsitz in Colombo, mit Schreiben vom 5. November 2008 bei
der Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 6. November
2008) um Asyl nachsuchte,
dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 13. November 2008 zur
Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 seine
ergänzenden Angaben zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er habe 2000 aufgrund der Bürgerkriegslage
nach C._______ sowie D._______ umziehen müssen, 2002 habe die sri
lankische Armee das Familieneigentum teilweise beschädigt, Ende 2004
habe er sein Universitätsstudium abgeschlossen und am 1. September
2005 in D._______ eine Stelle bei der Organisation E._______
angetreten,
dass er am 10. August 2006 an einer Protestdemonstration gegen die
wachsende Gewalt an K._______ teilgenommen habe, und nach dieser
Kundgebung Drohungen und Restriktionen gegen
Nichtregierungsorganisationen zugenommen hätten,
dass er am (…) 2006 seine Arbeitsstelle gekündigt habe, nach F._______
umgezogen sei und an dort an der Universität ein Nachdiplomstudium
angefangen habe,
dass er neben seinem Studium vom (…) 2008 bis am (…) 2008 eine
befristete Stelle bei der G._______ innegehabt habe und deshalb unter
der Woche in Colombo gelebt habe,
dass er bei der G._______ im Programm H._______ gearbeitet habe, das
von der Regierung sowie einigen Medien kritisiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2008 in seiner Pension in F._______
von Angehörigen der srilankischen Polizei sowie vom Criminal
Investigation Department (CID) zu anderen Personen befragt und dabei
sein Zimmer durchsucht worden sei,
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dass er danach auf dem Polizeiposten von F._______ zwei Tage lang
festgehalten, am (…) 2008 zur L._______ verbracht, nach Abschluss der
Untersuchungen vom Magistrate's Court von I._______ von Schuld und
Strafe freigesprochen und am (…) 2008 bedingungslos freigelassen
worden sei,
dass er seit seiner Haft um seine Sicherheit fürchte, sich isoliert fühle,
von vielen Leuten als Krimineller oder als Unerwünschter angesehen
werde, sein Studium in F._______ habe aufgeben müssen, sich auch in
Colombo bei M._______ nicht sicher fühle und sich sowohl im Oktober
2008 anlässlich eines Besuchs bei seiner Familie in D._______ als auch
in Colombo durch Kontrollen belästigt sehe,
dass der Beschwerdeführer vom 4. August 2008 bis am 30. November
2008 wiederum bei der G._______ gearbeitet und am 15. Dezember
2008 schliesslich eine Stelle beim J._______ angetreten habe,
dass er an dieser Stelle indessen als Tamile sowie wegen seiner früheren
Haft bisweilen ungerecht behandelt werde oder unnötige
Sicherheitskotrollen zu erdulden habe, er aufgrund seiner persönlichen
Situation keine Zukunft in Sri Lanka mehr sehe und deshalb die Schweiz
um Schutz ersuche und auch sein Bruder, seine Schwester sowie seine
Mutter Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Dokumente zu den Akten
reichte,
dass die Botschaft dem BFM mit Begleitnotiz vom 15. Dezember 2008 die
Akten zum Entscheid überwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2008 an die
Botschaft mitteilt, er sei im J._______ befördert worden, indessen
gleichzeitig verschiedene Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem
CID sowie mit seiner früheren Tätigkeiten bei der G._______ vorbringt,
dass die Botschaft ihn mit Antwortschreiben vom 15. Dezember 2008
– mit Begleitschreiben vom 5. Januar 2009 an das BFM weitergeleitet –
auf die Vielzahl erhaltener Asylgesuche sowie auf die damit verbundenen
Kapazitätsengpässe hinweist und ihn auffordert, sich nur im Falle neuer
ernsthafter Bedrohungen an die Botschaft zu wenden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 – mit
Begleitschreiben vom 23. Oktober 2009 an das BFM weitergeleitet – auf
seine prekäre Situation am Arbeitsplatz sowie auf Schwierigkeiten seiner
Schwester und Mutter aus dem Jahre 2007 hinweist,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Botschaft mit Verfügung vom 17. August 2010 mitteilte, der Sachverhalt
werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich
eine Befragung durch die Botschaft erübrige, und es sei beabsichtigt, das
Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen, wozu er sich innert einer Frist von 30 Tagen äussern könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2010
ausführlich Stellung bezog, und inhaltlich erneut auf Sicherheitsprobleme,
Diskriminierungen an seiner Arbeitsstelle und auf den Umstand hinwies,
dass er seine MasterArbeit nicht habe fertigstellen können,
dass die Erinnerung an seine unnötige Haft und die folgenden Ereignisse
ihn auch in seiner beruflichen Karriere behindern würden,
dass auch seine Schwester unter ungebührlicher Behandlung leide und
Schwierigkeiten habe, eine Arbeitsstelle zu erhalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2011 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur
Begründung im Wesentlichen anführte, die am 4. Juni 2008 erfolgte
Inhaftierung vermöge keine Einreisebewilligung respektive
Asylgewährung zu begründen und die Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung sei objektiv gesehen als nicht begründet im Sinn des
Asylgesetzes einzustufen, zumal er am (…) 2008 von allen Vorwürfen
freigesprochen und bedingungslos freigelassen worden sei,
dass die unliebsamen Nachwirkungen jener Haft respektive Nachteile
– unter anderem Behinderung des Studiums, Diskriminierungen am
Arbeitsplatz, unnötige Sicherheitsabklärungen – nicht derart
schwerwiegend seien, dass dem Beschwerdeführer ein Leben in Sri
Lanka verunmöglicht werde, zumal seine Stelle beim J._______ kein
Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden an seiner Person
aufzeigen würden,
dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt nicht einreiserelevant seien und er kein Gefährdungsprofil
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aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
auf eine Verfolgung des srilankischen Staates schliessen liesse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2011 (Eingangsstempel: 10.
März 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, der
Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die
Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu bewilligen,
dass er die angefochtene Verfügung im Zusammenhang der allgemeinen
Situation in Sri Lanka verstehen könne, sich jedoch seine persönliche
Lage von derjenigen anderer Personen unterscheide,
dass er im Folgenden die bereits in den vorhergehenden und an das BFM
gerichteten Eingaben geltend gemachten Probleme wiederholt, die mit
seinem Arbeitsplatz, mit seinem verhinderten Studienabschluss, mit den
Erinnerungen an seine damalige ungerechtfertigte Haft und mit den
Schwierigkeiten seiner Mutter und Schwester zusammenhängen,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 18. März 2011 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Ergänzungsschreiben vom 14. Juli 2011
(Eingangsstempel: 15. Juli 2011) darauf hinweist, mittlerweile seien drei
Jahre seit dem einschneidenden Ereignis seiner unfairen Verhaftung
vergangen,
dass er weiter ausführlich auf seine gegenwärtige unbefriedigende
Situation am Arbeitsplatz zurückkommt und geltend macht, er sei in
grosser Gefahr,
dass Sri Lanka zwar als frei gelte und es eine für jedermann zugängliche
Justiz gebe, er aber immer noch mit ernsthaften Problemen zu kämpfen
habe, die auf eine unnötige und unfaire Verhaftung zurückgingen,
dass er weder Gesetze noch Ruhe und Ordnung Sri Lankas verletze und
die militärischen und polizeilichen Kontrollmassnahmen gegen Tamile
staatliche Diskriminierungsmittel seien,
dass der Einzelrichter das Verfahren im Sommer 2011 von der
Instruktionsrichterin übernahm,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem
solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des
Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung
auszugehen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
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Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine prozessualen
Rügen erhob,
dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im
Sinn von Art. 3 AsylG ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe sowie in deren
Ergänzung im Wesentlichen nochmals seine bereits in erster Instanz
geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne neue und entscheidende
Gesichtspunkte einzubringen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, den
Vorbringen des Beschwerdeführers kämen keine Einreiserelevanz zu und
zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden und
praxiskonformen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass aus den Akten in Bezug auf eine akute asyl und einreiserelevante
Gefährdung des Beschwerdeführers keine Angaben oder Hinweise
ersichtlich sind, der im Zentrum seiner Vorbringen stehende einmonatige
Freiheitsentzug von 2008 offensichtlich im Rahmen der allgemeinen
Terrorismusabwehr zu sehen ist und sich der Beschwerdeführer dabei
keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Misshandlungen ausgesetzt sah,
dass der erwähnte und im Ergebnis dem Beschwerdeführer als
unberechtigt und unfair erscheinende Freiheitsentzug sowie die auf die
Freilassung folgenden Behelligungen durch behördliche Kontrollen sowie
Beobachtungsmassnahmen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität
keine Verfolgungsqualität aufweisen,
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dass diese genannten Nachteile im Licht der damaligen Endphase des
Bürgerkriegs in Sri Lanka zu sehen sind und sich seit der Niederlage der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) am 19. Mai 2009 die Situation in
Sri Lanka in Richtung einer allgemeinen Normalisierung verändert hat,
dass die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schikanen und Diskriminierungen offen bleiben kann, der bei einer
staatlichen Behörde angestellt ist, was vorliegend grundsätzlich gegen
die Annahme einer staatlichen Verfolgung spricht,
dass der Beschwerdeführer in asylrechtlicher Hinsicht auch aus den
angeblichen Problemen seiner Angehörigen nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann, zumal er auch nicht geltend macht, von einer so
genannten Anschluss oder Reflexverfolgung betroffen zu sein,
dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist, das
ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine
Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass schliesslich der Beschwerdeführer in keiner Weise eine persönliche
Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: