Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1539/2011
U r t e i l v om 2 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. November 2006 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo stellte der Beschwerdeführer ein
erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2007
abgelehnt und seine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Juni 2007 – Eingang
Botschaft am 26. Juni 2007 – an die Schweizerische Botschaft in
Colombo suchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach.
In seiner Eingabe vom 21. Juni 2007 sowie anlässlich der Befragung vom
10. September 2007 durch die Schweizerische Botschaft in Colombo und
den zahlreichen weiteren Eingaben wies der Beschwerdeführer – ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______
(Ostprovinz) – zur Begründung seines Asylgesuchs vorab auf die
allgemeinen und im Besonderen auf seine prekären Lebensumstände in
Sri Lanka hin und führte im Wesentlichen aus, er habe von 1994 bis 1996
in Colombo gearbeitet. Im Jahre (…) habe er für die Sri Lankan Freedom
Party (SLFP) kandidiert und sei deshalb von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) bedroht worden. Auch sei er für die ursprünglich im
C._______ geplanten Wahlen vom (…) für die SLFP nominiert gewesen,
habe sich jedoch zurückgezogen, nachdem er auch von der Tamil Makkal
Vituthalai Pulligal (TMVP) bedroht worden sei. Wegen den verschiedenen
Drohungen habe er im Juli 2004 seine Arbeit aufgeben müssen. Um eine
andere Stelle zu finden, habe er mit verschiedenen (…) Kontakt
aufgenommen, unter anderem auch mit dem (…) der SLFP und dem (…)
der Eelam People Democratic Party (EPDP). Am 24. März 2007 habe die
LTTE den (…) der SLFP erschossen und auch nach ihm (dem
Beschwerdeführer) gesucht. Am 1. April 2007 sei er von LTTEKadern
entführt und während 15 Tagen festgehalten und gefoltert worden.
Während eines Gefechts, welches seine Entführer abgelenkt habe, habe
er schliesslich seine Flucht ergreifen können.
Daraufhin sei er verschiedentlich von ehemaligen Mitgliedern der LTTE,
welche inzwischen der TMVP beigetreten seien, bedroht worden. Am
4. März 2008 sei sein (…), bei dem er sich im September 2007
aufgehalten habe, entführt worden, woraufhin auch er telefonisch bedroht
worden sei. Im Mai und Juni 2008 seien Mitglieder der LTTE, Staatskräfte
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und bewaffnete Personen bei ihm zu Hause aufgetaucht, weshalb er sich
seither an verschiedenen Orten verstecken müsse. Beim "International
Committee of the Red Cross" (ICRC) und dem "United Nations High
Commissioner for Refugees" (UNHCR) habe er Anzeige erstattet. Am
9. September 2008 seien unbekannte bewaffnete Personen zu seiner (...)
gegangen, hätten seinen (...) spitalreif geschlagen und sich nach ihm
erkundigt. Als sich in Colombo sämtliche Tamilen hätten registrieren
lassen müssen, sei er wieder zu seinem Geburtsort C._______
zurückgekehrt. Am 25. November 2008 seien dort sein (...) und dessen
Familie bei einem Gefecht ums Leben gekommen.
Am 20. August 2009 hätten sich Leute der Pillayan bei seiner (...) nach
ihm erkundigt. Da er frühzeitig darüber informiert worden sei, habe er
seinen damaligen Aufenthaltsort in D._______ (Zentralprovinz;
Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) noch rechtzeitig verlassen
können. Daraufhin habe er erneut Drohanrufe erhalten.
Unter dem Verdacht, als (...) LTTEMitgliedern geholfen zu haben, sei er
am 21. November 2009 in D._______ von Leuten in Armeeuniform
festgenommen, gefoltert und im Wald liegengelassen worden. Ein alter
Mann habe ihn gefunden und ihn bei sich versteckt.
Mit der Absicht, die Tamilische Nationale Allianz (TNA) zu schwächen, sei
er von KarunaLeuten gezwungen worden, für die unabhängige Gruppe
der Eelam People Democtratic Alliance in B._______ zu kandidieren.
Tatsächlich habe die TNA im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2004
sieben Plätze verloren. Grund dafür sei die korrupte Regierung gewesen,
welche hohe Geldspenden an Parteien und unabhängigen Gruppen
ausgezahlt habe, um den Wahlkampf zu gewinnen. Infolge dieses
unkorrekten Wahlverfahrens habe die TNA die Regierung beim Supreme
Court angeklagt und ihn als Zeugen beigezogen, um gegen die
Regierung und ihre Machenschaften während des Wahlverfahrens
auszusagen. Seither werde er von Seiten der Regierung mit dem Tode
bedroht. Am 9. November 2010 sei auch seine (...) bedroht und nach ihm
befragt worden. Vor diesem Hintergrund fürchte er sich vor staatlicher
und paramilitärischer Verfolgung.
Als Beweismittel reichte er diverse Dokumente in Kopie zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe ("Appeal") vom 15. Februar 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Ein solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist
vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die
schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu
ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in
diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die
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schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem
Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern der
asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
4.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131
ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr.
15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
5.
5.1. Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 25. Januar
2011 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG. Obschon die Sicherheits und Menschenrechtslage in Sri
Lanka noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, sei die
Anzahl von Gewaltereignissen signifikant zurückgegangen. Zudem
würden keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit
bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen hindeuten. Es komme
jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen
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weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen
und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle
es sich aber um Verfolgungsmassnahmen durch Dritte, die von den
srilankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den
Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen
Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen.
Was seine Vorbringen vor Mai 2009 anbelange, sei es zwar äusserst
bedauerlich, jedoch fehle aus heutiger Sicht der zeitliche und inhaltliche
Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und seiner aktuellen
Situation. So hätten sich diese Ereignisse während des Krieges zwischen
der Regierung und den LTTE ereignet und müssten heute unter einem
anderen Licht betrachtet werden. Darüber hinaus könne aufgrund seines
fehlenden Gefährdungsprofils zum heutigen Zeitpunkt nicht auf eine
Verfolgung seitens des srilankischen Staates geschlossen werden, so
dass die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant seien.
5.2. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sowie
in seinem nachgereichten Faxschreiben vom 17. Juni 2011 im
Wesentlichen seine bereits dargelegten Benachteiligungen und
Lebensumstände in Sri Lanka dar und bringt darüber hinaus vor, er sei in
keiner Partei als Mitglied tätig gewesen, sondern von Anhängern der
KarunaGruppe und von der Regierungspartei gezwungen worden, gegen
seinen Willen die TNA auszuschalten. Nebst diesen beiden Parteien
werde er nun auch von paramilitärischen Gruppierungen bedroht;
darunter insbesondere von der TMVP. Seit zwei Jahren müsse er stets
seinen Aufenthaltsort wechseln. Auch seine (...) und (…) seien von
Mitgliedern der TMVP angegriffen nach seinem Aufenthaltsort befragt
worden. Er erhalte Drohanrufe und fürchte sich vor den paramilitärischen
Gruppierungen, die unter der Immunität der staatlichen Sicherheitskräfte
stehen würden.
6.
6.1. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig feststellte, der
Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG,
weshalb sie zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise
verweigerte.
6.2. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend nicht
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Die von ihm geschilderten Nachteile sind als
Übergriffe von Seiten Dritter zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, ist zumindest im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an die zuständigen
behördlichen Stellen wenden und diese um Schutz ersuchen sowie
Anzeige gegen Unbekannt erstatten kann, was er – eigenen Aussagen
gemäss – bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs im Jahr 2006
gemacht habe (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2006 und die
entsprechende Beilage 2). Es ist davon auszugehen, dass der
srilankische Staat als schutzfähig zu beurteilen ist. Den Akten sind auch
keine Hinweise auf eine fehlende Schutzwilligkeit des srilankischen
Staats zu entnehmen. Zudem ist festzuhalten, dass die Belästigungen
und Bedrohungen wegen seiner Kandidatur bei den (...) im Jahr 2006 zu
einem Zeitpunkt erfolgten, als sich Sri Lanka im Bürgerkrieg befand.
Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach diesen Behelligungen
bis am 9. November 2006 mit der Eingabe seines ersten Asylgesuches
respektive bis am 26. Juni 2007 zugewartet hat, womit – wie vom BFM
ausgeführt – der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden
Ereignissen fraglich erscheint. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer für seine Teilnahme an den (...) vom
April 2010 offiziell hat registrieren lassen müssen, ansonsten er nicht
hätte kandidieren können. Namentlich dieser Umstand spricht gegen die
von ihm hervorgehobene mögliche Bedrohungssituation von staatlicher
Seite. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen,
dass er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft mit
staatlicher – oder staatlich geduldeter privater – Verfolgung rechnen
muss. Soweit es allenfalls zu staatlichen Kontrollmassnahmen kommen
kann, wären diese vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten
Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die Sicherheitsmassnahmen wurden
nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im
Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) –
wenn auch in abgeschwächter Form – und das AntiTerrorGesetz
(Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Urteil D70/2011 vom
23. Februar 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Indessen weist der
Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell in
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen
Sicherheitskontrollen der srilankischen Sicherheitskräfte wäre mangels
Intensität grundsätzlich der Verfolgungscharakter abzusprechen, weshalb
sie keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes darstellen würden.
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Damit besteht im Falle des Beschwerdeführers keine schlüssigen
Anhaltspunkte für eine aktuelle Schutzbedürftigkeit.
6.3. Insgesamt ist damit der Schluss zu ziehen, dass der
Beschwerdeführer von der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im
Heimatstaat wie die anderen Mitbewohner betroffen war. Den geltend
gemachten lokalen Behelligungen konnte der Beschwerdeführer zudem
bisher durch Wegzug in andere Regionen des Heimatstaates erfolgreich
ausweichen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer sicheren
Zukunft ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der
Einreise zu führen.
Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden,
die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch keine
besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht hat. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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