Abtei lung V
E-1541/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1541/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Anambra State)
stammender ethnischer Ibo mit letztem Wohnsitz in B._______ –
eigenen Angaben zufolge Nigeria am 15. November 2008 verliess und
auf dem Land- und Seeweg über ihm unbekannte Länder am
1. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl ersuchte,
dass das BFM am 16. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatstaates befragte,
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 einlässlich zu den
Asylgründen angehört wurde (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor 8 Jahren einen
Motorradunfall gehabt und dabei das linke Bein verletzt,
dass er seither Probleme mit dem linken Knie habe und sich im Juni
2007 in Nigeria im D._______ einer Operation habe unterziehen
müssen,
dass er aber weiterhin Schmerzen gehabt habe und mehrmals zurück
ins Spital beziehungsweise zu weiteren Ärzten und Apotheken gegan-
gen sei, welche ihn mit Schmerztabletten und Salben versorgt hätten,
dass ihm einer der Ärzte schliesslich empfohlen habe, sich nach Mög-
lichkeit in Europa operieren zu lassen,
dass er einzig aus medizinischen Gründen aus Nigeria ausgereist sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen
wird,
dass der anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 30. Januar 2009
erstellte Arztbericht am 24. Februar 2009 bei der Vorinstanz eingegan-
gen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am 6. März
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführ-
te, der Beschwerdeführer habe kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG gestellt, weil die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe of-
fensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellten,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretensent-
scheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zuges schliessen lassen würden,
dass der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Krank-
heit leide und im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auch nicht damit
zu rechnen habe, er würde in absehbarer Zukunft einer im Zusammen-
hang mit den Unfallfolgen stehenden unmittelbaren und ernsthaften
Gefährdung ausgesetzt werden,
dass der Beschwerdeführer mit Formular-Eingabe vom 10. März 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintre-
ten auf das Asylgesuch sowie (eventualiter) die vorläufige Aufnahme
unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie den Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses bean-
tragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde, vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG be-
rechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzu-
treten ist,
dass der Beschwerdeführer durch das handschriftliche Begehren „es
sei auf das Asylgesuch einzutreten“ den vorgedruckten Satz des Be-
schwerdeformulars „die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei Asyl zu gewähren“ ersetzte,
dass er indessen unter der Rubrik „Begründung“ handschriftlich fest-
hielt, es treffe zu, dass er in seinem Heimatland nicht verfolgt werde,
dass er zudem ausschliesslich Ausführungen zur Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs anbrachte,
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dass auch den übrigen Akten nichts zu entnehmen ist, das auf eine
Verfolgung hindeuten würde,
dass deshalb vom klaren Begehren ausgegangen werden kann, er
habe lediglich die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betref-
fend den Wegweisungsvollzug anfechten wollen, weshalb auf das Ein-
holen einer Beschwerdeverbesserung verzichtet wird (vgl. Art. 52 Abs.
2 VwVG),
dass folglich die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung in
Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde einzig gegen den
Vollzug der Wegweisung richtet,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass – wie oben dargelegt – im vorliegenden Verfahren lediglich zu
prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung ent-
gegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder un-
möglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt
wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
geltend macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass im Weiteren keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in
Berücksichtigung von Art. 3 EMRK sowie von Art. 1 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) als zulässig zu gelten hat,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend
macht, sein Leben sei ohne Knieoperation in Gefahr,
dass die schweizerischen Asylbehörden in ihrer bisherigen Praxis ge-
sundheitliche Störungen Weggewiesener unter dem Aspekt der Unzu-
mutbarkeit eingehender geprüft haben,
dass indessen ausnahmsweise eine gesundheitliche Situation derart
gravierend sein kann, dass ein Wegweisungsvollzug als nicht zulässig
erachtet werden muss (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführte und in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] publizierte Rechtsprechung EMARK
2004 Nr. 7),
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insbe-
sondere die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einem un-
heilbar kranken und in Todesnähe befundenen Beschwerdeführer fest-
stellte, um ihm ein Sterben in Würde zu gewährleisten (vgl. in EMARK
2004 Nr. 7 E 5cc S. 48: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], Urteil T gegen Schweiz vom 6. Juli 2000)
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dass sich die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht als eine
unheilbare Krankheit mit baldiger Todesfolge darstellen und somit kei-
ne Verletzung von Art. 3 EMRK im obigen Sinn angenommen werden
muss,
dass deshalb die Wegweisung aus der Schweiz im Sinne der asyl- und
der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten ist,
dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers dem-
nach ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, die auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr hindeuten würde, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erwägungen zu bestätigen sind,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, au-
sser es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes zu rechnen, welche eine menschenwürdige Existenz nicht
mehr gewährleiste, weil die erforderliche Behandlung zur Abwendung
dieser Folgen im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. EMARK 2003 Nr.
24 E. 5a),
dass ebensowenig ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen
Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland ei-
nen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157; EMARK 2004 Nr. 7 E 5d S. 52),
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs damit begründet, der Beschwerdeführer
leide nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit und bei einer Rück-
kehr nach Nigeria sei auch nicht damit zu rechnen, dass er einer im
Zusammenhang mit den Unfallfolgen stehenden unmittelbaren und
ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wäre,
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dass aufgrund der in Nigeria bereits erfolgten medizinischen Behand-
lung davon auszugehen sei, die wesentliche medizinische und thera-
peutische Behandlung sei in seinem Heimatland grundsätzlich gewähr-
leistet,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers geschlossen werden
könne, seine Mutter verfüge über die notwendigen finanziellen Mittel,
um die weitere Behandlung in Nigeria bezahlen zu können,
dass bei der ärztlichen Untersuchung vom 30. Januar 2009 im Bürger-
spital Solothurn festgestellt wurde, der Beschwerdeführer leide an ei-
ner ausgedehnten Nekrose am medialen Femurkondylus links nach
wahrscheinlichem Status einer Osteochondrosis dissecans,
dass die Kniegelenksbeweglichkeit jedoch vollständig gegeben sei,
eine gesundheitliche Verbesserung der ausgedehnten Nekrosezone
könne mit einem grösseren operativen Eingriff erzielt werden,
dass die Einwände des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleinga-
be, wonach eine Behandlung in Nigeria nicht gewährleistet und sein
Leben in Gefahr sei, wenn keine Operation durchgeführt werde, sowie
eine ebensolche in seinem Heimatland aufgrund des tiefen medizini-
schen Standards nicht durchgeführt werden könne, nicht belegt sind
und durch das sich bei den Akten befindende Arztzeugnis nicht ge-
stützt werden,
dass die Rüge, seine Krankheit verlange nach weiteren Abklärungen
durch das BFM, nicht gehört werden kann, da der Beschwerdeführer
durch die erhebliche Knochenschädigung (degenerativer Prozess) am
linken Knie zwar wohl leidet, aber nicht mit einer drastischen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes oder gar mit einer Existenz
gefährdenden Situation zu rechnen ist,
dass der noch junge Beschwerdeführer überdies über Arbeitserfah-
rung und über ein soziales Beziehungsnetz in Nigeria verfügt, das ihn
bei einer allfälligen Rückkehr unterstützen kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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