B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1541/2017, E-1551/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihr Kind
C._______, geboren am (…),
sowie
3. D._______, geboren am (…),
alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende 1-3,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 9. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Iran gemäss eigenen Angaben
am 20. Dezember 2013, reisten am 29. Dezember 2013 in die Schweiz ein
und stellten am 5. Januar 2014 ein Asylgesuch. Am 22. Januar 2014 wur-
den sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 14. Juli 2015
(Beschwerdeführerin 2), am 1. September 2015 (Beschwerdeführende 1
und 2) und am 14. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin 3) zu den Asylgrün-
den an.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien im
Jahr 2008 oder 2009 in der Türkei gewesen, wo die Beschwerdeführerin 2
in einer christlichen Kirche von ihrer Krankheit (Hepatitis B) geheilt worden
sei. Aus diesem Grund habe sie angefangen eine Heimkirche in E._______
zu besuchen. Bald habe die Familie Drohanrufe bekommen. Am 2. Januar
2011 sei der Beschwerdeführer 1 von einem Motorrad angefahren worden.
Sie würden vermuten, dass es sich um einen inszenierten Unfall gehandelt
habe und man sie habe einschüchtern wollen. Ebenfalls sei die Beschwer-
deführerin 3 auf dem Schulweg mehrfach bedroht worden. Man habe ihr
gesagt, wenn ihre Mutter nicht mit der Heimkirche aufhöre, werde ihr das
gleiche geschehen wie dem Beschwerdeführer 1. Eines Tages habe der
Geheimdienst eine Wohnung, in welcher eine Veranstaltung der Heimkir-
che stattgefunden habe, gestürmt. Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch
fliehen können. Nachdem ihr Nachbar sie gewarnt habe, dass der Geheim-
dienst bei ihnen zu Hause nach der Beschwerdeführerin 2 gesucht habe,
seien sie nicht mehr zu ihrer Wohnung zurückgekehrt und hätten sich statt-
dessen in der Villa der Schwester des Beschwerdeführers 1 ausserhalb der
Stadt versteckt. Während dieser Zeit habe ein Bruder der Beschwerdefüh-
rerin 2 und ihre Nachbarn eine Vorladung und ein Gerichtsurteil in Empfang
genommen. Die Beschwerdeführerin 2 sei dabei zu acht Jahren und vier
Monaten Gefängnis und 50 Peitschenhieben verurteil worden. Am 20. De-
zember 2013 hätten sie den Iran schliesslich in die Türkei verlassen.
B.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden, dass die eingereichte Vorladung und das eingereichte
Gerichtsurteil amtsintern überprüft worden seien. Dabei teilte sie mit, dass
aufgrund des Vergleiches mit Gerichtsentscheiden und -vorladungen von
Gerichten in E._______ festgestellt werden konnte, dass die eingereichten
Dokumente bezüglich Format, Layout, Schrift, Gerichtsbezeichnung,
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Strichcode sowie fehlender Signatur und Bezeichnung des Unterzeichnen-
den von echten Dokumenten wesentlich abweichen würden. Man erachte
die eingereichten Dokumente als gefälscht beziehungsweise unecht. Dazu
gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 hielten die Beschwerdefüh-
renden an der Echtheit der eingereichten Dokumente fest.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen jeweils vom 9. Februar 2017 – beide er-
öffnet am 10. Februar 2017 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab,
wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Die gefälschten beziehungsweise unechten
Dokumente zog sie ein.
D.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die ange-
fochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 9. Februar 2017 seien aufzu-
heben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügungen auf-
zuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und
ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Beschwerde betreffend
den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sowie das Be-
schwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin 3 seien zu einem
einzigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Weiter sei ihnen vollständig
Einsicht in die A-Akten, in die Akten K29/1, K43/2, K44/2 und in sämtliche
weiteren Akten (allfällige B- bis J-Akten) zu gewähren. Eventualiter sei
ihnen das rechtliche Gehör betreffend die A-Akten, die Akten K29/1, K43/2,
K44/2 sowie sämtliche weitere Akten zu gewähren. Nach der Gewährung
der Akteneinsicht, beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
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Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebe-
stätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschus-
ses anzusetzen.
Sie reichten einen Bericht des United Kingdom Home Office, Facebook-
Ausdrucke mit Fotos anlässlich Veranstaltungen der Persischen Christli-
chen Gemeinde in der Schweiz, eine Kopie eines Bestätigungsschreiben
ihrer Gottesdienstteilnahmen sowie eine Kopie eines Bestätigungsschrei-
bens des Pastors zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Verfahren vereinigt werden, er
wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Einsicht in die A-Akten gut, setzte ihnen Frist zur
Stellungnahme an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Sozialhilfebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 reichte sie ihre Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den
Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig
festgestellt, die Abklärungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht und den
Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
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frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor, wie in der Zwi-
schenverfügung vom 16. März 2017 bereits dargelegt wurde. Darauf ist
hier zu verweisen. Auch wurden den Beschwerdeführenden die Abklä-
rungsergebnisse bezüglich der eingereichten Beweismittel rechtsgenüg-
lich mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch
diesbezüglich ist auf die erwähnte Zwischenverfügung zu verweisen.
3.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Grundsatz des fairen
Verfahrens sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sei verletzt worden, weil die beiden An-
hörungen der Beschwerdeführerin 2 zu lange gedauert hätten und sowohl
der Befrager als auch der Dolmetscher männlich gewesen seien. Auch die
Anhörung des Beschwerdeführers 1 sei sehr schwierig gewesen.
Tatsächlich ergibt sich aus der ersten Anhörung der Beschwerdeführerin 2,
dass diese von 9.00 Uhr bis 20.35 Uhr gedauert hat. Aus dem Protokoll
ergibt sich jedoch, dass insgesamt vier kleinere Pausen à je 10 bis 15 Mi-
nuten sowie eine Mittagspause von 45 Minuten gemacht wurden. Aus dem
Protokoll geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 teilweise emo-
tional auf das Gesagte reagierte und weinen musste. Die Anhörung wurde
sodann jeweils für kurze Zeit unterbrochen und weitergeführt. Dies ge-
schah, wie sich ebenfalls aus dem Protokoll ergibt, jeweils unter Absprache
mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 2 und der Hilfswerkver-
tretung (SEM-Akten, K33/28 F111, F188). Die anwesende Rechtsvertre-
tung hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, zu intervenieren, wenn sie der
Meinung gewesen wäre, die lange Befragungsdauer habe Einfluss auf das
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 2. Unter diesen Voraussetzun-
gen erscheint es geradezu rechtsmissbräuchlich, im Nachhinein zu be-
haupten, die Vorinstanz habe den Grundsatz des fairen Verfahrens ver-
letzt. Die zweite Anhörung dagegen dauerte lediglich 4.75 Stunden (inkl.
Pause), weshalb auch unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Hilfs-
werkvertretung kein Anlass für die Annahme einer Verfahrensverletzung
besteht. Weshalb das Geschlecht des Befragers oder des Dolmetschers
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problematisch gewesen sei soll, substantiieren die Beschwerdeführenden
nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auch bezüglich der Anhörung des Be-
schwerdeführers 1 ergeben sich keine Anzeichen für eine Verfahrensver-
letzung. Zwar geht aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer 1
zu Beginn der Anhörung „eine Art Zusammenbruch“ erlebt hat. Nach Ein-
schaltung einer Pause konnte die Befragung jedoch ohne Probleme fort-
gesetzt werden. Aus dem Protokoll geht ebenfalls hervor, dass auf die Si-
tuation des Beschwerdeführers 1 Rücksicht genommen wurde. Im Übrigen
war auch in dieser Befragung die Rechtsvertretung der Beschwerdeführen-
den anwesend und hätte intervenieren können. Eine Verletzung des
Grundsatzes des fairen Verfahrens oder der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt nicht vor.
3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen ange-
hört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte
festgestellt. Die Notwendigkeit von weiteren Anhörungen oder Abklärungen
ist nicht ersichtlich. So führt die Vorinstanz auch nachvollziehbar aus, wa-
rum sie eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel nicht für not-
wendig erachtet. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus dem
Sachverhalt der Verfügung klar hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 vor-
bringt, bereits im Iran zum Christentum übergetreten zu sein.
3.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht, faires Verfahren) liegt nicht vor.
Die Rüge ist unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Die geltend gemachte Furcht vor weite-
ren staatlichen Verfolgungsmassnahmen sowie einer allfälligen Drittverfol-
gung sei ohne jegliche plausible Grundlage. Man habe das eingereichte
Gerichtsurteil und die Vorladung einer Analyse unterzogen und gehe davon
aus, dass die beiden Beweismittel, auf welche die Beschwerdeführenden
ihre gesamten Vorbringen hauptsächlich abstützen würden, gefälscht be-
ziehungsweise unecht seien. Dies habe zur Folge, dass ihre Vorbringen
unglaubhaft seien und ihre Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttert sei. Um
die festgestellte Unglaubhaftigkeit tiefergreifend zu unterstützen, habe man
jedoch weitere Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit gemacht. So sei nicht
nachvollziehbar, dass der Geheimdienst die Beschwerdeführenden über
Jahre bedroht und gesucht, sie aber trotzdem nicht gefunden oder verhaf-
tet habe. Zudem würden sie unterschiedliche Angaben zu den Telefondro-
hungen, dem Schmerzensgeld, dem Aufenthalt in der Villa der Schwester
des Beschwerdeführers 1 sowie den Drohungen des Bruders der Be-
schwerdeführerin 2 machen. Schliesslich seien die Drohungen, welche ge-
genüber der Beschwerdeführerin 3 auf dem Schulweg ausgesprochen wor-
den seien, vage, pauschal sowie widersprüchlich und damit unglaubhaft.
Nicht asylrelevant sei schliesslich, dass der Geheimdienst im Iran viele
Heimkirchen gestürmt habe, da dies keine persönliche Verfolgung bein-
halte.
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5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Vorinstanz sei zu
Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen. Man
halte nach wie vor an der Echtheit der eingereichten Beweismittel fest. Soll-
ten diese tatsächlich gefälscht sein, bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit,
dass ihnen diese durch den strenggläubigen Bruder der Beschwerdeführe-
rin 2 untergeschoben worden seien, damit sie das Land verlassen würden.
Die Unlogik des Verhaltens von Dritten, vorliegend des Geheimdienstes,
könne nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Die Beschwerdeführe-
rin 2 habe ihre Konversion nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin 3 würden mit denjenigen ihrer Eltern
übereinstimmen. Die angesprochenen Widersprüche der Beschwerdefüh-
rerin 3 seien teilweise asylirrelevant. Ausserdem berichte sie überaus sub-
stantiiert und detailliert. Widersprüche bezüglich der Drohanrufe oder des
Schmerzensgeldes würden nicht vorliegen. Bezüglich des Aufenthalts in
der Villa der Schwester des Beschwerdeführers 1 hätten sie die Aufent-
haltsdauer nur geschätzt. Den strenggläubigen Bruder hätten sie in der
BzP nicht erwähnt, da sie Angst gehabt hätten, dass ihr Aufenthaltsort
durch Abklärungen der Schweizer Behörden ihrem Bruder bekannt gege-
ben werde. Die Vorinstanz habe ihr Gefährdungsprofil weder verstanden
noch gewürdigt. Es sei geradezu absurd, dass sie behaupte, die Inhaftie-
rung und Tötung von vielen Heimkirchenmitgliedern sei nicht asylrelevant,
da dies viele mit der Beschwerdeführerin 2 tätige Personen betreffe. Aus-
serdem habe die Vorinstanz das zentrale Vorbringen, nämlich dass die Be-
schwerdeführerin 2 im Iran zum Christentum konvertiert sei, ignoriert.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in den
angefochtenen Verfügungen eingehend aus, warum die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant
ausgefallen sind.
5.3.1 Die Vorinstanz hat mit Hilfe des Vertrauensanwaltes der Schweizeri-
schen Botschaft in Teheran die von den Beschwerdeführenden eingereich-
ten Dokumente (Urteil und Vorladung) überprüft und diverse Fälschungs-
merkmale festgestellt. Sie hat dies nachvollziehbar begründet (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 6 f.) und die Beschwerdeführenden bringen nichts
vor, was die Feststellung der Vorinstanz entkräften könnte. Aus diesem
Grund geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich
bei diesen zwei Beweismitteln um Fälschungen handelt. Dass den Be-
schwerdeführenden diese Fälschungen vom strenggläubigen Bruder der
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Beschwerdeführerin 2 untergeschoben worden seien, muss als unsubstan-
tiierte Behauptung abgetan werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt,
ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden durch das
Einreichen von gefälschten Beweismitteln bereits stark erschüttert. Dies
führt ebenfalls dazu, dass das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin 2,
dass sie im Iran zum Christentum konvertiert sei und aufgrund des Be-
suchs einer Heimkirche verfolgt worden sei, als unglaubhaft erachtet wer-
den muss.
5.3.2 Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt, bestätigen eine Vielzahl
weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale diese Schlussfolgerung. So bleibt
beispielsweise unklar, ob die Beschwerdeführenden vor oder nach dem
Unfall des Beschwerdeführers 1 Drohanrufe bekommen hätten. In der BzP
und in der Anhörung bringt der Beschwerdeführer 1 vor, sie hätten diese
Drohanrufe nach seinem Unfall erhalten (SEM-Akten, A6/18 S. 11 und
K37/13 F41 ff.). Zu Beginn seiner Anhörung gibt er jedoch zu Protokoll, es
habe schon vor dem Unfall Drohungen gegeben (SEM-Akten, K37/13 F33).
Die Beschwerdeführerin 2 sagt einerseits, es habe schon vor dem Unfall
Drohungen gegeben (SEM-Akten, K33/28 F103), anderseits gibt sie das
Gegenteil zu Protokoll (SEM-Akten, K33/28 F94 ff. und K36/14 F68). Dass
die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene erklären, es habe so-
wohl vor als auch nach dem Unfall Drohungen gegeben, kann diesen Wi-
derspruch nicht erklären.
5.3.3 Ebenfalls unterschiedliche Angaben machen die Beschwerdeführen-
den dazu, ob dem Beschwerdeführer 1 nach seinem Unfall Schmerzens-
geld zugesprochen worden sei oder nicht. Der Beschwerdeführer 1 bringt
vor, sie hätten kein Geld erhalten und seien der Sache nicht mehr nachge-
gangen (SEM-Akten, A6/18 S. 12). Auch die Beschwerdeführerin 2 bringt
vor, sie hätten die Anzeige schliesslich zurückgezogen beziehungsweise
nicht mehr weiter verfolgt (SEM-Akten, K33/28 F95 ff. und K36/14 F71 f.).
Aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Gerichtsurteil geht
jedoch hervor, dass der namentlich genannte Motorradfahrer dem Be-
schwerdeführer 1 Schmerzensgeld zu zahlen habe (SEM-Akten, A1). In ih-
rer Beschwerde erklären sie diesen Widerspruch damit, dass sie zwar
Schmerzensgeld erhalten hätten, dieses jedoch nicht eingetrieben hätten.
Dies steht jedoch quer zu mehreren Aussagen der Beschwerdeführenden,
wonach sie die Anzeige zurückgezogen hätten.
5.3.4 Weiter hält die Vorinstanz in den beiden Verfügungen zutreffend fest,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 zu den Drohungen auf dem
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Schulweg vage und oberflächlich ausgefallen seien. So sind in ihren Er-
zählungen keine Realkennzeichen ersichtlich. Sie bringt lediglich vor, sie
sei von normalen Menschen angesprochen worden. Der Frage, was sie
gedacht habe, als sie angesprochen worden sei, weicht sie zweimal aus
(SEM-Akten, K40/11 F31 f.). Dass sie substantiiert und detailliert berichte,
wie auf Beschwerdeebene behauptet wird, muss verneint werden. Auch
von ihren Eltern ist nichts Genaueres zu erfahren. Zudem finden sich in
den Schilderungen der Beschwerdeführerin 3 zahlreiche Widersprüche.
Hierzu ist auf die Erwägungen in der negativen Verfügung betreffend die
Beschwerdeführerin 3 zu verweisen.
5.3.5 Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche und Ungereimtheiten ist
ebenso auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügun-
gen zu verweisen. Die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden, dass die
Beschwerdeführerin 2 im Iran zum Christentum konvertiert sei, regelmäs-
sig eine Heimkirche besucht habe und sie und ihre Familie deshalb verfolgt
worden seien, sind somit nicht glaubhaft. Aus den diesbezüglich einge-
reichten Beweismitteln könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausser-
dem ist darauf hinzuweisen, dass allein der Übertritt zum Christentum im
Iran zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung führt (BVGE 2009/28
E. 7.3.4).
5.3.6 Auch stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Vorbringen, im Iran
würden viele Christen und Heimkirchenbesucher verfolgt und getötet wer-
den, keine Asylrelevanz entfalte, da dies keine persönliche Verfolgung be-
inhalte.
5.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, falls ihre Flücht-
lingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flücht-
lingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Es sei festzu-
halten, dass die iranischen Behörden höchstwahrscheinlich von ihrer Kon-
version wissen würden. Dies stelle bei einer Rückkehr in den Iran eine
grosse Gefahr dar.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Praxis im Falle des
Irans eine im Ausland erfolgte Konversion, mithin ein Übertritt zum christli-
chen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Ver-
folgung im Iran führt (BVGE 2009/28 E. 7.3.5 und in neuerer Rechtspre-
chung Urteil des BVGer D-5214/2015 vom 4. Januar 2017 E. 5.1). Eine all-
fällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des
Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund
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einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vor-
liegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden kön-
nen. In dieser Hinsicht ist bei den Beschwerdeführenden nichts ersichtlich,
zumal es sich bei ihnen klar erkennbar um einfache Gemeindemitglieder
handelt, welche in der Schweiz ihre sozialen Kontakte im Kreise ihrer
christlichen Gemeinschaft pflegen. Anlass zur Annahme, ihr einfaches per-
sönliches Engagement im Rahmen ihrer Kirchgemeinde könnte das Inte-
resse der heimatlichen Behörden auf sie lenken, besteht nicht. Aus den
diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Bericht des UK Home Office,
Fotos, mehrere Schreiben, weitere zitierte Berichte) können die Beschwer-
deführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft ma-
chen oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
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Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
Im Iran herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auf-
grund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Beschwerde-
führenden würden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, die den Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar machen würde. Insbesondere liegt die Herzoperation des Beschwer-
deführers 1 schon längere Zeit zurück und es finden sich in den Akten
keine Anzeichen dafür, dass er nach wie vor in Behandlung wäre.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bun-
desrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
und richtig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
E-1541/2017, E-1551/2017
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9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem
Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘000.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: