B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1541/2019
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren (…), C._______, geboren
(…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…),
alle Eritrea,
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019.
E-1541/2019
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 26. Mai 2015 in die Schweiz ein und
stellte hier am 27. Mai 2015 ein Asylgesuch.
B.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer habe im Rahmen seines Asylgesuchs angegeben, mit B._______ ver-
heiratet zu sein und mit ihr drei gemeinsame Kinder zu haben
(C._______, D._______ und E._______). Gleichzeitig unterhalte er eine
Beziehung mit einer Asylsuchenden in der Schweiz (F._______ [N {…}];
nachfolgend F._______) und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde – unter Hinweis auf seine gesetzlichen Mit-
wirkungspflichten – ersucht, mitzuteilen, für welche der beiden Partner-
innen er sich entschieden habe.
Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer
mit, dass er sich für ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau
B._______ entscheide und zur Kenntnis nehme, dass diese Entscheidung
Einfluss auf ein allfälliges Gesuch um Familienasyl haben werde.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR
142.31] fest und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
II.
D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zu-
gunsten seiner B._______ und die gemeinsamen Kinder C._______,
D._______ und E._______ . Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau
und die Kinder hätten im Dezember 2018 nach Äthiopien ausreisen können
und würden sich derzeit in G._______ aufhalten. In den ersten Jahren nach
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der 2006 erfolgten Heirat mit B._______ sei er in H._______ stationiert ge-
wesen und habe jeden Abend bei seiner Familie verbracht. Während seiner
Stationierung in I._______ sei er jeweils an den Wochenenden zu seiner
Familie zurückgekehrt. Mit F._______, die er in I._______ kennengelernt
habe, führe er keine Liebesbeziehung. Sie würden sich aber beide um ihre
gemeinsamen Kinder kümmern. Es sei für ihn immer klar gewesen, dass
er mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle. Sie hätten sich nie getrennt
und seien seit seiner Flucht aus Eritrea stets in Kontakt zueinander gestan-
den. Einen Eheschein könne er nicht beibringen, da er diesen den Militär-
behörden habe abgeben müssen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer Fotoaufnahmen der Taufscheine der Kinder C._______,
D._______ und E._______, die Kopie einer Registrationsbestätigung des
Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
betreffend seine Ehefrau und die Kinder in Kopie sowie zwei Familienfotos
ein.
E.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (eröffnet am 28. Februar 2019) stellte
das SEM fest, B._______ sowie C._______, D._______ und E._______
werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, und wies das Gesuch um
Familienzusammenführung ab.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2019 an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, das Ge-
such um Familienasyl sei gutzuheissen und es sei seiner Ehefrau und ihren
gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen Ak-
teneinsicht und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seines Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung von B._______ in Kopie
sowie Fotos seiner Ehefrau und Kinder und Aufzeichnungen telefonischer
Kontakte zwischen diesen und ihm zu den Akten.
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G.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 17. April 2019 auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen
und stellte fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befun-
den. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand ver-
zichtet. Schliesslich wurde festgestellt, aufgrund der Aktenlage sei davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch die Vor-
instanz Akteneinsicht gewährt worden sei, wodurch das entsprechende
Gesuch gegenstandslos geworden sei. Es stehe ihm frei, die Begründung
seines Rechtsmittels innert der Frist für das Einreichen des Belegs der Mit-
telosigkeit zu ergänzen.
H.
Mit Eingabe vom 17. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der Sozialen Dienste J._______ vom 9. April 2019 zu
den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2019 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und stellte fest, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung und ihren Erwägungen fest.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 zur
Kenntnis gebracht.
K.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers eine Honorarnote zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, besondere
Umstände, die im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einem Einbezug von Ehe-
gatten und minderjährigen Kindern entgegenstehen würden, würden unter
Anderem vorliegen, wenn die in der Schweiz wohnhafte Person einen ge-
wollten Bruch mit den im Heimatstaat wohnhaften Angehörigen vorgenom-
men habe. Der Beschwerdeführer sei noch in Eritrea eine Beziehung mit
einer anderen Frau (F._______) eingegangen, welche Eritrea einige Mo-
nate nach ihm verlassen und ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht
habe. Sie hätten ihre Beziehung im Sudan und der Schweiz weitergeführt
und hätten zwei gemeinsame Kinder. In der Schweiz habe der Beschwer-
deführer mit F._______ und ihren Kindern während gut drei Jahren (2015
bis 2018) in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Seither wür-
den sie getrennt, aber nach wie vor sehr nahe voneinander wohnen. Aus
diesen Feststellungen ergebe sich, dass er schon in Eritrea einen Bruch
mit seiner ursprünglichen Familie vorgenommen habe und mit F._______
und ihren Kindern eine neue Familiengemeinschaft eingegangen sei. Das
Argument, die Beziehung zu F._______ sei keine Liebesbeziehung, sei un-
behelflich, da die Gründe für die Aufnahme einer neuen Beziehung uner-
heblich seien. Es liege somit ein besonderer Grund vor, der der Gewährung
des Familienasyls entgegenstehe, weshalb das Gesuch um Familienzu-
sammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen sei.
3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus,
besondere Umstände, die einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG entgegenstehen würden, seien nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
Es handle sich dabei um eine restriktiv handzuhabende Ausnahmeklausel.
Er habe von 2006 bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und ihren Kin-
dern zusammengelebt und sie seien durch seine Desertion und anschlies-
sende Flucht aus Eritrea unfreiwillig getrennt worden. Sie hätten mittels
Videoanrufen und SMS eine persönliche und emotionale Verbindung auf-
rechterhalten. Dies werde im eingereichten Schreiben seiner Ehefrau be-
stätigt, in welchem diese weiter erkläre, sie habe von seiner Affäre ge-
wusst, ihm diese aber verziehen. Er habe sich in vielerlei Hinsicht um das
Wohl seiner Familie gekümmert, namentlich indem er die Angehörigen fi-
nanziell unterstützt habe. Ihr konstanter Kontakt gehe auch aus den Befra-
gungsprotokollen hervor. Er habe immer eine in emotionaler und affektiver
Hinsicht enge Beziehung mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen Kin-
dern gepflegt und stehe auch heute in intensivem Kontakt mit ihnen. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde eine vor der
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Flucht tatsächlich gelebte Beziehung zwischen Eltern und Kindern weder
durch eine spätere Geburt von (Halb-)Geschwistern noch durch eine allen-
falls längerdauernde fluchtbedingte Trennung gemindert.
Die Darstellung der Vorinstanz, er sei mit F._______, die er im Jahr 2013
im Rahmen seiner Tätigkeit als (…) in I._______ kennengelernt habe, eine
neue Beziehung eingegangen, sei nicht richtig. Ihr erstes gemeinsames
Kind sei das Resultat eines Seitensprungs gewesen. Er habe nicht mit
F._______ zusammengewohnt und habe sie nicht über seine Ausreise in-
formiert. Sie seien zu verschiedenen Zeitpunkten und aus unterschiedli-
chen Gründen aus Eritrea ausgereist und hätten sich zufälligerweise im
Sudan wieder getroffen. Daraus, dass er der Kindsmutter bei der Geburt
ihres Kindes zur Seite gestanden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass
sie eine Beziehung führen würden. Das zweite gemeinsame Kind sei da-
rauf zurückzuführen, dass sie ab und zu eine Nacht zusammen verbracht
hätten. Er habe vom 2. September 2015 bis 22. Oktober 2018 mit
F._______ und ihren gemeinsamen Kindern zusammengelebt um seine
väterlichen Pflichten bestmöglich wahrzunehmen und sich um seine Töch-
ter zu kümmern. Die Beziehung zu F._______ sei aber nur vorübergehend.
Aus dem zeitweiligen Zusammenleben mit seiner Freundin aus Gründen
des Kindeswohls lasse sich kein Bruch mit seiner ursprünglichen Familie
ableiten.
Die Vorinstanz habe im Weiteren nicht berücksichtigt, dass er im Rahmen
der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, er wolle im Zukunft
mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammenleben und
habe nicht die Absicht, die Mutter seiner in der Schweiz befindlichen Kinder
zu heiraten. Zudem habe er auf Aufforderung der Vorinstanz hin am
26. Juni 2017 eine Erklärung abgegeben, wonach er sich für ein gemein-
sames Familienleben mit seiner Ehefrau entscheide. Es mute seltsam an,
dass das SEM von ihm diese Entscheidung im Hinblick auf ein allfälliges
zukünftiges Familienasylgesuch verlangt habe, das entsprechende
Gesuch aber ungeachtet seines ausdrücklich erklärten Willens abgewie-
sen habe. Dass er zu F._______ lediglich eine freundschaftliche, nicht aber
eine emotionale Beziehung pflege, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz
sehr wohl ein zu berücksichtigender Aspekt.
Es bestehe zwischen ihm und F._______, keine schützenswerte Bezie-
hung im Sinne von Art. 51 AsylG. Ein solche würde eine Beziehung voraus-
setzen, die eng, stabil und eheähnlich auf eine längere Zeit gelebt werde.
Dies sei vorliegend nicht der Fall.
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und
die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen
Status derivativ erworben hat oder wenn erkennbar ist, dass die Familien-
mitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen zu leben. In
jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem
getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- bezie-
hungsweise Beschwerdeentscheids massgeblich (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.1 m.w.H.).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde. Die Einreisebewilligung zwecks Fa-
milienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme
von neuen – respektive von zuvor noch gar nicht gelebten – familiären Be-
ziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen.
Von einer konkludenten Beendigung der Beziehung zum zurückgebliebe-
nen Partner respektive Partnerin ist namentlich auszugehen, wenn der
Flüchtling mit einer neuen Partnerin respektive einem neuen Partner eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018
VI/6 E. 5.1, BVGE 2015/29 E. 3, BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbeson-
dere E. 5.4.2, mit weiteren Hinweisen).
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5.
5.1 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebte er nach der Heirat
mit B._______ im Jahre 2006 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea mit dieser
und ihren Kindern zusammen. Auch während seiner Stationierung in
I._______ hielt er sich angeblich jeweils an den Wochenenden bei diesen
auf (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2019 S. 2). Indessen unterhielt er bereits
in Eritrea mit F._______ eine intime Beziehung, welcher deren erstes Kind
entstammt. Diese Darstellung wurde durch F._______ im Wesentlichen be-
stätigt, welche namentlich zu Protokoll gab, sie habe in Eritrea nicht in ei-
nem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer gelebt (vgl.
N (…), Protokoll Anhörung A19 S. 7 F66). Aufgrund dieser Umstände be-
steht Grund zur Annahme, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwer-
deführers im Jahre 2015 eine gelebte Familiengemeinschaft zwischen ihm
und B._______ sowie ihren gemeinsamen Kindern bestand, welche durch
die Flucht getrennt wurde.
5.2 Indessen gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum
Schluss, dass vorliegend besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG gegeben sind, welche gegen eine Familienvereinigung sprechen.
5.2.1 Zwar betonte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung, er
plane, in Zukunft mit seiner Ehefrau zusammenzuleben (vgl. Protokoll An-
hörung A16 S. 6 F50) und sprach sich in seiner Erklärung vom 26. Juni
2017 für ein gemeinsames Familienleben mit dieser aus. Indessen ist fest-
zustellen, dass seine Lebensumstände nicht im Einklang mit diesen Wil-
lensäusserungen stehen. Er und F._______ haben sich gemäss Aktenlage
nach getrennter Ausreise im Sudan wieder getroffen, sind von dort zusam-
men in die Schweiz weitergereist und haben hier am 27. Mai 2015 gemein-
sam um Asyl nachgesucht. Dabei hatte der Beschwerdeführer F._______
zunächst als seine Ehefrau bezeichnet, was er allerdings bei der ersten
Befragung von sich aus berichtigte (vgl. Protokoll A3/13 S. 3 und Persona-
lienblatt A1/2).
5.2.2 Seither hatten F._______ und der Beschwerdeführer gemäss den
Adress-einträgen im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) bis auf den Zeit-
raum 22. Oktober 2018 bis 1. Juli 2019 stets einen gemeinsamen Wohnsitz
in der Schweiz. Die Adressangaben auf dem Familiennachzugsgesuch
vom 11. Februar 2019 sowie der Fürsorgebestätigung vom 9. April 2019
deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer und F._______ auch in je-
nem Zeitraum an derselben Adresse wohnhaft waren. Schliesslich hat
F._______ zwei Kinder zur Welt gebracht, deren Vater unbestrittenermas-
sen der Beschwerdeführer ist (vgl. Mitteilung einer Kindesanerkennung
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vom 1. Juni 2017). Unter diesen Umständen ist vor einer seit über vier Jah-
ren faktisch bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen
dem Beschwerdeführer und F._______ auszugehen, welche er auch nach
Abgabe der Erklärung gegenüber dem SEM zugunsten einer Lebensge-
meinschaft mit seiner Ehefrau und nach der Einreichung des Familiennach-
zugsgesuches vom 11. Februar 2019 weitergeführt hat.
Demnach kann entgegen der Darstellung in der Beschwerdeeingabe nicht
von einem bloss "zeitweiligen Zusammenleben" die Rede sein. Die Beteu-
erung, es handle sich um eine nur vorübergehende, freundschaftliche Be-
ziehung nicht aber um eine Liebesbeziehung vermag ebenso wenig zu
überzeugen, wie die Erklärung, er lebe mit F._______ und ihren Kindern
nur zum Zweck der Wahrnehmung der elterlichen Pflichten zusammen, zu-
mal die Beteiligung an der Betreuung und Erziehung der Kinder nicht zwin-
gend eine gemeinsame Wohnung erfordert. Darüber hinaus fällt auf, dass
das Familiennachzugsgesuch erst rund eineinhalb Jahre nachdem dem
Beschwerdeführer Asyl gewährt worden war, gestellt wurde, er sich also
nicht baldmöglichst um einen Nachzug seiner Angehörigen bemüht hat.
5.2.3 Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Beziehung zu seiner (zunächst) in Eritrea verbliebenen Ehefrau
B._______ und ihren Kindern wenngleich nicht ausdrücklich, so doch
durch das Eingehen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit F._______
und der Gründung einer neuen Familie konkludent beendet hat.
5.2.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen
keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die schriftliche Erklärung von
B._______ hat nur geringe Aussagekraft, wurde sie doch augenscheinlich
zum Zweck der Bewilligung der Einreise verfasst und enthält keine konkre-
ten Angaben zu den Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
nach dessen Flucht. Das Protokoll ihrer telefonischen Kontakte umfasst
nur den Zeitraum vom 17. Februar 2019 bis 17. März 2019. Demnach lie-
gen keine Belege für die Darstellung des Beschwerdeführers vor, er sei
nach seiner Ausreise im Jahr 2015 stets in Kontakt zu seiner Ehefrau und
den Kindern gestanden.
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu
Recht und mit zutreffender Begründung das Gesuch um Familienzusam-
menführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und der in
Äthiopien befindlichen Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Kindern
die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 8. Mai 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither
entscheidrelevant verändert hätten, ist von der Auflage von Verfahrenskos-
ten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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