B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-154/2015
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 27. Juni 2014 und gelangte mit einem durch Italien ausgestellten
Schengenvisum auf dem Luftweg nach Deutschland. Am 11. August 2014
reiste sie weiter in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. August 2014 wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder
Deutschland gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung
ihres Asylgesuchs zuständig erscheinen würden. Die Zuständigkeit dieser
Mitgliedstaaten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch
machte sie geltend, sie wolle nicht dorthin gehen, sondern in der Schweiz
bleiben.
Die Frage nach ihrem Gesundheitszustand beantwortete die Beschwerde-
führerin damit, dass sie gesund sei (vgl. die vorinstanzliche Akte A3/13 Ziff.
8.02 S. 10).
B.
Am 8. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 beziehungs-
weise 3 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf die Ausstellung von Visa).
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin Un-
terlagen betreffend den durch sie in Eritrea geleisteten Militärdienst und
eine Kopie ihrer Heiratsurkunde zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (eröffnet am 5. Januar 2015) trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
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auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den
Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte sie ein Aufgebot vom 9. September
2014 betreffend eine augenärztliche Untersuchung, einen Operationsbe-
richt vom 23. Dezember 2014, und einen Verlaufsbericht vom 12. Novem-
ber 2014 bis 23. Dezember 2014 ein.
F.
Am 12. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführerin könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner wurde ihr Frist gesetzt zur Beibringung eines detaillierten
ärztlichen Berichts betreffend ihren aktuellen Gesundheitszustand nach
der Operation vom 23. Dezember 2014 und zur Einreichung einer Erklä-
rung bezüglich die Entbindung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte
von der Schweigepflicht.
H.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Ent-
bindungserklärung ein sowie eine ärztliche Bestätigung der diagnostizier-
ten gesundheitlichen Probleme sowie der benötigten Medikamente und
machte materielle Ausführungen zu ihrem Asylgesuch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom
27. Januar 2015 ist deshalb nicht einzugehen. Auf den sich daraus erge-
benden sinngemässen Antrag um Gewährung von Asyl durch die Schweiz
ist mithin nicht einzutreten.
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund
dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden
kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Italien der Beschwer-
deführerin ein vom 1. Juni 2014 bis zum 13. September 2014 gültiges
Schengenvisum ausstellte, mit welchem sie Ende Juni 2014 von Asmara
nach Deutschland und anschliessend in die Schweiz reiste. Das BFM er-
suchte die italienischen Behörden am 8. September 2014 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 (i.V.m. Art. 21) Dublin-
III-VO. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständig-
keit zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin implizit
anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO)
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umset-
zungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel
weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie)
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sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vor-
läufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
5.3 Ferner gibt es keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat überdies keine konkreten Hinweise gel-
tend gemacht für die Annahme, Italien würde dauerhaft die ihr gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Ar-
beit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Nieder-
lande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und
EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom
4. November 2014 §§ 111–115). Im Bedarfsfall kann der Beschwerdefüh-
rerin jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien zuständigen staatli-
chen Instanzen zu wenden. Private Hilfsorganisationen können ihr allen-
falls bei der Einforderung ihrer Rechte behilflich sein.
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Seite 8
5.3.3 Mit ihrer Beschwerde sowie mit Eingabe vom 27. Januar 2015 reichte
die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Dem-
nach unterzog sie sich am 23. Dezember 2014 einer Augenoperation ([…])
und musste anschliessend viermal täglich eine Augensalbe ([…]) anwen-
den. Über den weiteren Verlauf respektive benötigte Nachkontrollen
machte sie – auch auf Aufforderung hin – keine weiteren Angaben. In der
aktuellen ärztlichen Bestätigung vom 27. Januar 2015 finden sich diesbe-
züglich keine Hinweise, so dass von einem Abschluss der Behandlung aus-
gegangen werden kann. Derzeit nimmt die Beschwerdeführerin infolge
(…),(…)und (…) ein Antidepressivum ([…]) sowie aufgrund eines Problems
mit (…) ein krampflösendes Medikament ([…]). Zudem wurde ihr eine
(…)crème ([…]) verschrieben.
Der dargelegte medizinische Befund steht der Überstellung nach Italien
ebenfalls nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person
in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend
nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, dass sie nicht
reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden
würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne die-
ser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen
Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitglied-
staaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es lie-
gen keine Hinweise vor, wonach Italien der Be-schwerdeführerin eine adä-
quate medizinische Behandlung verweigern würde. Die von ihr benötigten
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Medikamente sind (unter anderen Namen) in Italien erhältlich (vgl. bei-
spielsweise […] als Substitut für […] [Wirkstoff (…)]:
Substitut für [...] [Wirkstoff (…)]:
(…)]:
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver-
fügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführerin Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.3.4 Zusammenfassend besteht auch unter Berücksichtigung des jüngs-
ten Urteils des EGMR vom 4. November 2014 (vgl. a.a.O.), der erschwer-
ten Umstände in Italien und der individuellen gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme, diese würde nach der
Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
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8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: