B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-154/2017
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer 1–4,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 2 suchte am 28. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 3. November 2015 fand
die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 12. August
2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Die Beschwerde-
führer 1, 3 und 4 suchten am 3. Dezember 2015 (gemäss Personalienblatt)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Am 14. De-
zember 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung)
und am 12. August 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) des
Beschwerdeführers 1 statt. Die Beschwerdeführer 3 und 4 wurden nicht
befragt. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe
an Demonstrationen teilgenommen. Sodann hätten sich zwischen Juni und
August 2012 vier Mitglieder der Freien Syrischen Armee (nachfolgend
FSA) gegen seinen Willen fünf Tage bei ihnen zu Hause versteckt. Ein
Nachbar habe ihn informiert, dass die syrischen Behörden hiervon erfahren
hätten. Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen sinngemäss gel-
tend, wegen des Krieges ausgereist zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollum-
fängliche Einsicht in die Akte A27/1, eventualiter das rechtliche Gehör
hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventua-
liter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung
des SEM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 aufzuhe-
ben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht
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sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
3.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverlet-
zungen vor. Sie rügen eine Gehörsverletzung inklusive Verletzung der Ak-
teneinsicht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Verletzung
weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings
weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die
Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkre-
ten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist da-
rauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit Hinweisen).
4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Aus der angefochtenen
Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten
verletzt. Die angefochtene Verfügung hat sie – entgegen den Zitaten aus
den Befragungsprotokollen und den Vorwürfen auf Beschwerdeebene –
ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbrin-
gen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung mög-
lich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge
getan.
4.4 Was die Akteneinsicht anbelangt, betrifft das Aktenstück 27/1 die Qua-
lifizierung eines Schreibens der früheren Rechtsvertretung, Eingang
21. Dezember 2015 bei der Vorinstanz, sowie eines Schreibens des Be-
schwerdeführers, Eingang 4. Januar 2016 bei der Vorinstanz, betreffend
den Zuweisungsentscheid. Die Aktenbezeichnung „Gesprächsnotiz“ hätte
somit genauer sein können. Die Qualifizierung als interne Akte durch die
Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden, zumal es sich bei dem in Frage
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stehenden Aktenstück (A 27/1) um verwaltungsinterne Akten handelt, wo-
mit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll,
dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit aus-
gebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Nach dem Gesagten ist das Akten-
verzeichnis zwar unvollständig, eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
liegt damit aber noch nicht vor. Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche
Akteneinsicht in A27/1, rechtliches Gehör hierzu sowie anschliessende Be-
schwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen, dass die
Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Ferner hat sie auch
die Paginierungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen,
die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die
auf Beschwerdeebene hierzu zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig
(Beschwerde, S. 4 f.).
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegrün-
det. Die in der Beschwerde aufgeführten und als nicht erwähnt gerügten
Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern
(siehe hierzu E. 7). Auch die weiteren Rügen zeugen von pauschal und
ungenau getätigter Kritik. So hat beispielsweise das Willkürverbot keinen
selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und
Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Zusätzliche Abklärungen wür-
den weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie
im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter
Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung und weitere in Aussicht gestellte Beweismittel bei der
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Ent-
scheid führen können. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
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6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind grundsätzlich Wi-
dersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
7.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend
begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaub-
haft sind. In der Rechtsmitteleingabe gelingt es nicht aufzuzeigen, inwie-
fern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu
einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
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Im Zentrum der Fluchtgeschichte steht die behördliche Suche. Diese ist
indes derart unglaubhaft ausgefallen, dass der gesamten Fluchtgeschichte
der Boden entzogen ist. So stellt der Beschwerdeführer 1 anlässlich der
Erstbefragung in den Mittelpunkt, dass er an Demonstrationen mit „mehre-
ren tausend Leuten“ teilgenommen habe. Personen seien festgenommen
worden, die seinen Namen der Regierung genannt hätten (SEM-Akten,
A19, S. 8 f., Ziff. 7.02). Er habe von der Namensnennung durch einen
Nachbarn erfahren (SEM-Akten, A19, S. 9, Ziff. 7.02). Demgegenüber stellt
er in der Zweitbefragung in Abrede, dass sein Name der Regierung ge-
nannt worden sei (insb. SEM-Akten, A36, S. 10, F64) und sagt aus: „Ich
bin nicht wegen meiner Teilnahme an den Demonstrationen geflohen.
Wenn das Regime meinen Namen bekommen hätte, hätten sie mich sofort
festgenommen“ (SEM-Akten, A36, S. 9, F63). Diametral voneinander ab-
weichende Angaben gelten praxisgemäss als Widerspruch, der im Rah-
men der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (so bereits EMARK
1993/3 E. 3 S. 13). Die Antworten sind ausserdem ausweichend ausgefal-
len und substanzarm. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Zweitbefragung das Verstecken von fünf FSA Kämpfern in seinem
Haus in den Mittelpunkt stellt. Aus Angst, deshalb von den Behörden ge-
sucht zu werden, habe er das Land verlassen (z. B. SEM-Akten, A36,
S. 8 f., F60 und 63). Von dieser behördlichen Suche will er ausschliesslich
von einem Nachbarn erfahren haben. Abgesehen davon, dass er in der
Erstbefragung die Namensnennung nach den Demonstrationen als Flucht-
grund angibt (SEM-Akten, A19, S. 8 f., Ziff. 7.02), ist die Fluchtergreifung
aufgrund eines blossen Gerüchts unglaubhaft. Entgegen den Beschwerde-
ausführungen sind die Antworten in den Befragungsprotokollen vollständig
und korrekt protokolliert; ihre Richtigkeit hat der Beschwerdeführer nach
der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Die Erstbefragung des Be-
schwerdeführers 2 wurde zwar aufgrund der angespannten Unterbrin-
gungssituation ohne Fragen zu den Asylgründen verkürzt abgehalten
(SEM-Akten, A3, S. 3, Bst. h). Anders hingegen beim Beschwerdeführer 1.
Trotz des summarischen Charakters der Erstbefragung wurden ihm unter
Ziffer 7.02 15 Fragen gestellt. Unter Ziffer 7.03 verneinte er sodann explizit
die offen gestellte Frage, ob es ausser den erwähnten Gründen weitere
gebe, die er noch nicht genannt habe (SEM-Akten, A19, S. 8 f.). Dass er
die Ereignisse allein aufgrund des Zeitablaufs derart widersprüchlich dar-
legt (Beschwerde S. 7 f.), kann ausgeschlossen werden. Was die Furcht
insbesondere des Beschwerdeführers 2 vor dem Krieg anbelangt, ist mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges er-
littene Nachteile, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
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für sich allein nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den
zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche
in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfol-
gung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl.
statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Aus den Verweisen
auf Artikel, Berichte und Rechtsprechung können die Beschwerdeführer
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich machen sie keine Nach-
fluchtgründe geltend, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerde nicht weiter einzugehen ist (Beschwerde S. 15). Um Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Weil die Vorbringen im
Zusammenhang mit der FSA – auch bei deren Glaubhaftigkeit – im Zusam-
menhang mit dem Krieg zu sehen und nicht asylrelevant sind und das Vor-
bringen, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer konkret ins
Visier genommen, offensichtlich unglaubhaft ist, erweisen sich die Begeh-
ren als aussichtslos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses beziehungsweise um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezah-
lung desselben gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel