B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1542/2009
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und deren Sohn C._______, geboren (…),
alle Kosovo,
D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (…).
E-1542/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, Angehörige der Bosniaken mit letztem
Wohnsitz in E._______, Kreis F._______ (Kosovo), verliessen eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland am 6. November 2008 und gelangten am
folgenden Tag in die Schweiz. Am 8. November 2008 suchten sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach und wur-
den dort am 12. November 2008 zum Reiseweg, zu den Personalien und
zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Am 15. Dezember 2008
hörte sie das BFM zu den Asylgründen an.
A.b. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus,
als Bosniake fürchte er sich vor weiteren Schikanen und Misshandlungen
durch Albaner. So hätten ihn meist unbekannte Albaner angegriffen. In
der Handelsmittelschule in F._______ sei er von albanischen Mitschülern
als "Serbe" bezeichnet, beschimpft, mit Fusstritten bedacht und geschla-
gen worden. Vor etwa drei Jahren sei sein Auto gestohlen worden, ohne
dass die Polizei etwas dagegen unternommen hätte. Im Jahr 2007 sowie
vor ungefähr drei Monaten sei er von einem respektive zwei Unbekannten
geschlagen worden, als er sich mit seiner damaligen Partnerin und heuti-
gen Ehefrau – er habe am (…) standesamtlich geheiratet – in F._______
aufgehalten habe. Zwei Monate vor der Ausreise sei er auf dem Heimweg
geschlagen worden. Im letzten Monat vor der Ausreise sei er von drei
Männern angehalten worden, als er mit seiner Frau im Auto unterwegs
gewesen sei. Seine Frau sei aus dem Auto gezerrt und er sei geschlagen
worden. Nachdem ein weiteres Auto aufgetaucht sei, hätten die Täter von
ihnen abgelassen. Er habe sich in ärztliche Pflege begeben. Die Polizei
habe trotz einer Anzeige nichts unternommen. Hingegen habe er Unter-
stützung durch den Bürgermeister erfahren. Nachteile seien ihm auch
insbesondere erwachsen, weil seine Familie vor und während des Krie-
ges die serbische Seite unterstützt habe und im Krieg ein von Albanern
bewohntes Nachbardorf zerstört worden sei. So hätten zwei Onkel und
sein Vater im Jahr 1999 bei der serbischen Armee gedient. Nach dem
Krieg sei ein Onkel wiederholt bedroht worden, weshalb dieser nach Bos-
nien weggezogen sei. Der andere Onkel sei von Albanern mitgenommen
worden. Als er wieder zurückgekehrt sei, sei er nicht mehr zurechnungs-
fähig gewesen und kein Arzt habe ihm helfen können. Man habe ihn
dann, etwa im Juni 2002, erhängt aufgefunden. Die Polizei gehe von ei-
nem Selbstmord aus, aber seine Familie zweifle daran. Er (Beschwerde-
führer) leide deswegen noch heute unter psychischen Problemen wie
Angstträumen. Er habe Kopfschmerzen und nehme Tabletten.
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Seite 3
Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine im Kreis F._______ gebürtige
Bosniakin, berief sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerde-
führers. Ihr Mann sei schon früher bedroht und geschlagen worden. Sie
selber habe nur kleine Schwierigkeiten wie Beschimpfungen seitens Ju-
gendlicher ertragen müssen. Seit der Heirat lebe sie mit ihm zusammen.
Beim letzten Vorfall hätten Albaner sie aus dem Auto gezerrt, ihr Bluse
und Unterhemd weggerissen und sie geküsst. Weiteres sei ihr erspart
gewesen, weil die Täter wegen eines auftauchenden Fahrzeugs gestört
worden seien und die Flucht ergriffen hätten. Die Täter hätten aber
schwere Drohungen ausgestossen. Trotz Anzeige habe die Behörde
nichts gegen die Täter unternommen, weil sie deren Namen nicht habe
nennen können.
A.c. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen ih-
re von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission In Ko-
sovo) ausgestellten Identitätskarten, den Eheschein vom (…), ein von zehn
weiteren Personen unterzeichnetes Schreiben des Bürgermeisters von
E._______ vom 20. Oktober 2008, einen am 8. September 2008 von den
Psychiatrischen Diensten in F._______ ausgestellten Arztbericht samt
Quittung sowie eine Bestätigung der Demokratischen Partei der Bosnia-
ken vom 13. Oktober 2008 zu den Akten. Die 2005 (Beschwerdeführer)
respektive 2007 (Beschwerdeführerin) ausgestellten serbischen Reise-
pässe und Identitätskarten befänden sich beim Schlepper.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 10. November 2008 ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung
einer Ausreisefrist den Vollzug an.
C.
C.a. Die Beschwerdeführenden erhoben am 10. März 2009 gegen die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen
Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eventualiter um die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit der Beschwerde wurden
zwei Fürsorgebestätigungen vom 26. Februar 2009 eingereicht.
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Seite 4
C.b. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung – vorbehältlich allfälliger Änderungen der Sachlage – gut, sah von
der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte das BFM zur
Vernehmlassung auf.
C.c. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 3. April 2009, die den Be-
schwerdeführenden am 8. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an
seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin (…) C._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen, da das BFM einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hat.
1.3. (…) C._______ ist ins Verfahren seiner Eltern einzubeziehen.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorlie-
gen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 6
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchen-
de Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit
des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige
im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57
E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
2.2.
2.2.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Asylgründe würden den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, soweit sie
überhaupt glaubhaft seien. In den vergangenen Jahren sei es zwar in Ko-
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sovo vereinzelt zu schwerwiegenden Angriffen auf Angehörige von Min-
derheiten, so auch auf Angehörige der Bosniaken, gekommen. Es könne
jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Zu-
dem habe sich die Sicherheitslage der Bosniaken namentlich im Her-
kunftsgebiet der Beschwerdeführenden im Kreis F._______ wesentlich
verbessert. Etliche Dörfer in diesem Kreis – so auch das Heimatdorf
E._______ – seien (fast) ausschliesslich von Personen bosniakischer
Ethnie bewohnt. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar
2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. Die UNMIK soll sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische
Verfassung in Kraft getreten, welche den Minderheiten umfassende
Rechte zuerkenne. Internationale Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Po-
lice Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Die polizeiliche Präsenz
sei dabei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Straf-
vollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die zuständi-
gen Kräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige
von Minderheiten würden geahndet. Bei dieser Sachlage hätten die Be-
schwerdeführenden nichts zu fürchten, denn sie könnten im Bedarfsfall
den Schutz ihrer Behörden beanspruchen. Das von den Beschwerdefüh-
renden erwähnte Ereignis, das sich einen Monat vor ihrer Ausreise ereig-
net haben soll, sei nicht glaubhaft, zumal sie nicht in der Lage gewesen
seien, den Vorfall zeitlich einzuordnen und somit genau zu datieren. Nicht
zutreffen könne die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach dieser Vor-
fall rund einen Monat nach ihrer Heirat vom (…) stattgefunden habe, weil
sie sich damals schon in der Schweiz befunden habe. Weiter gebe der
Beschwerdeführer an, die Polizei habe in dieser Angelegenheit nichts un-
ternommen, nichts aufgeschrieben und nichts ausgehändigt. Gleichzeitig
soll aber der Ehemann seiner Schwester bei der Polizei tätig sein. Inso-
fern wäre angesichts seiner verwandtschaftlichen Verknüpfung zu erwar-
ten, dass er Gehör bei der Polizei gefunden hätte, wenn er darum ersucht
hätte. Die Beschwerdeführenden hätten die Dauer des Vorfalls auf "zirka
eine halbe bis eine Stunde" respektive "zirka zwei Stunden, vielleicht
auch eine" beziffert. Solche Aussagen seien fern jeder Realität einzustu-
fen, denn der gemachte Vorfall könne kaum lange gedauert haben, weil
die geschilderte Dauer zwingend ein Indiz für ein weit dramatischeres
Ausmass beim Übergriff gewesen wäre. An dieser Beurteilung würden
auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. So stehe im Schrei-
ben des Bürgermeisters vom 20. Oktober 2008, dass der Beschwerdefüh-
rer telefonisch oder per E-Mail bedroht worden sei, was aber dieser in
den Anhörungen nie geltend gemacht und sogar abgestritten habe. Mithin
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stelle dieses Schreiben des Bürgermeisters, der den gleichen Nachna-
men wie der Beschwerdeführer trage, ein Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert dar. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten
insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Ein Wegweisungs-
vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
2.2.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer – nebst einer Kurz-
zusammenfassung bereits bekannter Angaben – in der Rechtsmittelein-
gabe vor, die vom BFM angeführte mangelnde Datierung und Schilderung
des letzten Vorfalls seien in erster Linie auf seine gesundheitlichen Prob-
leme zurückzuführen. Nach den selber erlebten Misshandlungen und
nach dem Selbstmord des Onkels sei er psychisch unter Druck gestan-
den, weshalb er sich nur schwer an Daten erinnern könne. Er sei auch
schon psychiatrisch behandelt worden. Weiter habe er zu Protokoll gege-
ben, dass der letzte Vorfall einen Monat vor der Heirat passiert sei – und
nicht nach der Heirat. Ihm sei unklar, wie das BFM zu dieser Aussage ge-
langen könne. Er bekräftigte seine bisherigen Angaben in Bezug auf das
erlebte polizeiliche Verhalten. Die Polizei stelle trotz Anzeige einem Opfer
keine Bestätigung aus. Mit dem Schwager, dieser arbeite in G._______,
unterhalte er keine Kontakte. Letzterer habe in seiner Angelegenheit
nichts unternommen, obwohl dessen Ehefrau über den Vorfall orientiert
gewesen sei. Schliesslich könne ihm die angegebene Dauer des jüngsten
Vorfalls nicht zum Nachteil gereichen, nur weil ihm das damalige Ereignis
so dauerhaft erschienen sei und er und seine Frau um ihre Leben hätten
fürchten müssen. In seinem Dorf kämen bloss die beiden Nachnamen
H._______ und I._______ vor; er sei mit dem Bürgermeister nicht ver-
wandt.
2.3.
2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Beschwerde-
führenden Angehörige der Minderheit der Bosniaken sind, geht aber in
seiner aktuellen Rechtsprechung von einem bestehenden generellen
Schutzwillen und der generellen Schutzfähigkeit der zuständigen Sicher-
heitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige
der ethnischen Minderheiten in Kosovo aus (vgl. zur Publikation vorgese-
henes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Der schweize-
rische Bundesrat hat bereits mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als
sog. verfolgungssicheren Staat ("safe country") bezeichnet hat. Dieser
Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die
Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind die Einhaltung der
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Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im
Menschenrechtsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich
im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 ausdrück-
lich verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem
"Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sonder-
gesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung
des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
Was die allgemeine Situation der Angehörigen der bosniakischen Ethnie
in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als integrierte Minderheit
selbst während der schlimmen Unruhen im März 2004 grösstenteils ver-
schont blieben und sich ihre Situation auch nach den Unruhen weiter sta-
bilisiert hat. Die zuständigen Behörden in Kosovo sind offenbar im Rah-
men ihrer Möglichkeiten gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor-
gegangen. Festzustellen war, dass sich die Sicherheitslage in der Ge-
meinde F._______ seit Jahren stabil präsentiert. Angehörige der bosnia-
kischen Ethnie sind heute aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in aller Re-
gel keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu auch zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7).
2.3.2. Die Vermutung einer allgemeinen Verfolgungssicherheit kann im
Einzelfall jedoch immer durch den Nachweis konkreter gegenteiliger Fak-
ten umgestossen werden (Art. 6a AsylG und sinngemäss Art. 34 Abs. 1
AsylG). Solche bestehen indessen im vorliegenden Fall nicht:
Bei den geltend gemachten ausreisebegründenden Bedrohungen durch
unbekannte Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Über-
griffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner oder weiterer
Unbekannter auf die Beschwerdeführenden sind in flüchtlingsrechtlicher
Hinsicht nicht relevant, weil es den Beschwerdeführenden stets möglich
gewesen wäre, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese
um Schutz zu ersuchen. Dass die heimatlichen Behörden im Allgemeinen
schutzfähig und schutzbereit sind, wurde bereits ausgeführt. Vorliegend
sind keine glaubhaften oder nachvollziehbaren Indizien und Hinweise da-
für erkennbar, dass den Beschwerdeführenden je der staatliche und ad-
ministrative Schutz auf konkretes Ersuchen und in endgültiger Weise
verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zu-
folge nie gegen die ihn und seine Familienangehörigen angeblich bedro-
henden Albanischstämmigen und/oder gegen die angeblich untätigen Mit-
glieder der zuständigen Polizeieinheit oder der für sie zuständigen Behör-
den den administrativen und gerichtlichen Rechtsweg beschritten und da-
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mit die untätigen Behördenmitglieder zum Eingreifen gezwungen. Selbst
im Rahmen der Ahndung des ausreisebegründenden letzten Überfalls
durch eine Bande ist – ungeachtet der angesichts der zeitlichen Diver-
genzen zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführenden (Zeit-
punkt und Dauer) sehr zweifelhaften Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls – in
keiner Weise erstellt, dass die Beschwerdeführenden durch die heimatli-
chen Behörden nicht den erforderlichen Schutz hätten erhalten können,
zumal die Behauptung, eine Strafverfolgung habe nicht eingeleitet wer-
den können, weil sie die Namen der Täter nicht hätten nennen können,
nicht überzeugt. Auch der Bürgermeister und die Mitunterzeichner der
Briefes vom 20. Oktober 2008 haben nicht behauptet, den Beschwerde-
führenden sei der adäquate Schutz definitiv verweigert worden oder wür-
de in Zukunft verweigert. Darüber hat der Bürgermeister Falschangaben
gemacht, was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde anerkannt wur-
de mit den Worten "er meinte es zu gut mit mir" (A16 S. 2). Damit ist das
Schreiben ein blosses Unterstützungsschreiben ohne Beweiswert. Dass
die Beschwerdeführenden aktuell oder künftig aus einem von der Flücht-
lingsdefinition umfassten Gründe, namentlich wegen ihrer Ethnie oder der
Handlungen ihrer Verwandten, verfolgt würden, ist unwahrscheinlich.
2.3.3. Zusammenfassend ist damit die Feststellung des BFM im Ergebnis
zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegun-
gen in der Beschwerdeschrift und die übrigen Beweismittel weiter einzu-
gehen, da sie an dieser Erkenntnis nichts ändern können. Das BFM hat
die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 11
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 25 Abs. 3 BV).
Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur
Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung,
wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht.
4.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand
in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine an-
dere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch
aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be-
handlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt
auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl.
dazu das Urteil des EGMR i.S. Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai
2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht aktenkundig. Die Behauptung
des Beschwerdeführers in der Beschwerde (act. 1 S. 3), dass er sich lie-
ber umbringen werde als nach Kosovo zurückzukehren, ist nicht geeig-
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Seite 12
net, eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behand-
lung im Sinne der EGMR-Praxis zu suizidalen Personen zu schaffen, zu-
mal es den mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Behörden
obliegen würde, einer allenfalls ernst gemeinten Suiziddrohung angemes-
sen zu begegnen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Dragan et al. gegen Deutsch-
land vom 7. Oktober 2004, Verfahren Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.). Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo erweist sich demnach
im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der
damaligen Situation im Frühjahr 2009, festgestellt, die Sicherheitslage in
Kosovo habe sich verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrschein-
lichkeit einer Verfolgung könne für Bosniaken (Torbes und Gorani) alleine
aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für
diese Ethnie(n) die Bewegungsfreiheit in Kosovo sowie der Zugang zu
medizinischen und sozialen Strukturen grundsätzlich gewährleistet. Die
Beschwerdeführenden verfügten in der Region F._______ über ein breit
gefächertes Beziehungsnetz, was erwarten liesse, dass sie bei einer
Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt seien. Sie hätten bis zur Ausreise
in einem (…) gearbeitet, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie
nach einer Rückkehr an ihre Arbeitsstelle zurückkehren könnten. Darüber
hinaus soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus guten fi-
nanziellen Verhältnissen stammen und zahlreiche Verwandte im Ausland
haben. Diese könnten nötigenfalls Unterstützung leisten. Bei dieser Sach-
lage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht in eine
Situation geraten würden, die sie existenziell gefährdet. Zwar leide der
Beschwerdeführer an Kopfschmerzen und sei in seinem Heimatland in
psychiatrischer Behandlung gewesen. Er könne sich aber weiterhin in
Kosovo bei Bedarf in medizinische Pflege begeben. Den Beschwerdefüh-
renden sei demnach zuzumuten, in ihr Land zurückzukehren.
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer für sich geltend, aufgrund
seiner Erlebnisse während der Nachkriegszeit so grosse Angst vor einer
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Rückkehr nach Kosovo zu haben, dass er sich lieber umbringen möchte;
es seien dort nichts als Schikanen zu erwarten.
4.3.2. Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethnischen Minderhei-
ten in Kosovo zu schützen und es existieren keinerlei systematiche Ver-
folgungen derselben. Kosovo hat sich auch zu umfassenden Sicherheits-
garantien verpflichtet und verzichten keineswegs auf die Strafverfolgung
von Personen, die sich vorwerfbare Handlungen gegen Angehörige von
Minderheiten zuschulden kommen lassen (vgl. dazu das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011, E. 4.7, m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb in der heutigen Zeit um-
so mehr noch den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen von Min-
derheiten nach Kosovo als zumutbar, wenn verschiedene Reintegrations-
kriterien (wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo)
als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu auch die frühere Praxis in
BVGE 2007/10 m.w.H. sowie die bereits von der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [ARK] eingeführte Praxis, wonach ein Vollzug der Weg-
weisung von Angehörigen der bosniakischen Ethnie in die Bezirke Dra-
gash, Pristina, Gjakovë oder Pejë zumutbar ist, wenn diese Personen in
diesen Gebieten ihren letzten Wohnsitz hatten [vgl. EMARK 2002 Nr. 22]).
Aufgrund der mittlerweile massiv verbesserten Sicherheitssituation gilt
der Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime serbischer Mutter-
sprache nun auch in das gesamte übrige Staatsgebiet Kosovos (ausser in
den Bezirk Mitrovica) als zumutbar, sofern bestimmte Kriterien (vgl. Urteil
BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011, E. 8.6) individuell geprüft und erfüllt
werden. Insgesamt ist demnach im heutigen Zeitpunkt festzuhalten, dass
die Situation, welche noch dem vorerwähnten ARK-Urteil zugrunde lag,
sich noch nachhaltig verbessert hat.
Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Kreis F._______, wo sie
bis zur Ausreise gelebt haben. Sie haben nicht überwiegend glaubhaft
machen können, dort allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen
Minderheit der Bosniaken oder wegen einer Verwandtschaft mit Personen
in Kosovo, die im Krieg negativ bei Albanern aufgefallen seien oder für
die Zerstörung eines albanischen Dorfes in der Nachbarschaft der Be-
schwerdeführenden verantwortlich gewesen seien, diskriminiert oder be-
helligt worden zu sein. Die Bewegungsfreiheit der slawischen Muslime ist
laut den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen in der vorliegend
interessierenden Region gewährleistet, ebenso der Zugang zu Schulen
und medizinischen Versorgungseinrichtungen. Nach wie vor ist zwar die
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wirtschaftliche Situation und die Arbeitsmarktlage für die Angehörigen al-
ler in Kosovo lebenden Menschen schwierig, aber ausschliesslich soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie der Mangel an Wohnungen und
Arbeitsplätzen, von welchen die lokale Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, stellen praxisgemäss keine Situation dar, welche den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse.
Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar.
4.3.3. In den Akten finden sich schliesslich auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, die Beschwerdeführenden würden aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten.
Die Beschwerdeführenden verfügen in Kosovo und hauptsächlich im
Kreis F._______ über eine Vielzahl von Verwandten (…), wo sich überaus
viele andere Personen ihrer Ethnie nach wie vor aufhalten und arbeiten
(A2 S. 3 und 5, A3 S. 3, A14 S. 3, A15 S. 3). Gemäss eigenen Angaben
hat der Beschwerdeführer die (… diverse Schulen…) besucht sowie im
Heimatland als Angestellter eines (…) und als (…) (A2 S. 4) und in der
Schweiz seit Juni 2010 als Hilfsarbeiter einer im Fassadenbau tätigen
Firma (gemäss Angabe im Zentralen Migrationssystem [ZEMIS]) gearbei-
tet. Die Beschwerdeführerin arbeitete nach erfolgter Schulbildung im (…)
(A3 S. 2). Diese beruflichen Tätigkeiten werden ihnen bei der Reintegrati-
on im Heimatland zweifellos zugutekommen. Der Beschwerdeführer ist
als (…)-jährige, verheiratete und offensichtlich arbeitsfähige Person an-
gesichts seiner grossen verwandtschaftlichen Verbindungen namentlich
im Kreis F._______, seinen intakten Beziehungen (vgl. auch das Schrei-
ben des Bürgermeisters) zu Verwandten und Bekannten in anderen Re-
gionen und angesichts seiner schulischen und beruflichen Vorbildung und
Erfahrung in einer vorteilhaften Situation im Hinblick auf eine soziale und
wirtschaftliche Wiedereingliederung. Auch von der grossen Verwandt-
schaft der Beschwerdeführerin kann Unterstützung zu erwarten sein.
Damit und in Anbetracht der vielen Verwandten im Ausland (A2 S. 5, A3
S. 3) verfügen sie über ein sehr solides, tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz, das ihnen den Wiedereintritt ins Erwerbsleben erleichtern
wird. Darüber hinaus sind sie Eigentümer einer am ursprünglichen Wohn-
ort gelegenen Liegenschaft und haben mithin eine Wohnmöglichkeit in
der ihnen vertrauten Region. Zudem machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er und seine nächsten Angehörigen hätten stets in guten finanziel-
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len Verhältnissen gelebt. Auch wenn die Reintegration einer jungen Fami-
lie mit einem Kleinkind nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz
einfach sein mag, begründet dieser Umstand keine konkrete Gefährdung
im Sinne des Gesetzes. Dass eine allfällige Integration in der Schweiz
kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden ge-
setzliche Regelung (Art. 83 Abs. 3 AuG und e contrario aus Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG).
Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so ist
zunächst festzustellen, dass er seit dem Arztbericht vom 8. September
2008 keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht hat, obschon er in der zwei-
ten Anhörung angegeben hat, medizinische Leistungen in der Schweiz in
Anspruch nehmen zu wollen. Er hat sich denn auch damit begnügt, dem
BFM eine Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis einzureichen. Auf-
grund des eingereichten Arztberichts vom 8. September 2008 besteht
kein erhebliches Wegweisungshindernis. Kosovo verfügt über intakte me-
dizinische Einrichtungen mit Fachpersonal, die er bereits vor seiner Aus-
reise in Anspruch genommen hat und bei Bedarf wieder in Anspruch
nehmen kann, weil er auch dazu in finanzieller Hinsicht in der Lage wäre
(vgl. A2 S. 2, A14 S. 4). Im Übrigen ist der abschliessende Hinweis in der
Beschwerde, sich eher selbst zu töten als zurückzukehren, praxisgemäss
nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug nachhaltig zu verhindern. Abge-
sehen davon, dass diese dumpfe Drohung wohl nur als Druckmittel ge-
gen die Behörden eingesetzt wird und der Beschwerdeführer als junger
Familienvater seiner Sorge- und Beistandspflichten bewusst sein dürfte,
wäre es gegebenenfalls Sache der Vollzugsbehörden, einem solchen Un-
terfangen Einhalt zu bieten (vgl. auch E. 4.2.2).
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
4.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung Kosovos die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als durchführbar, das heisst zulässig, zumutbar und möglich,
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 17. März 2009 hat das Bundesverwaltungsge-
richt dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
stattgegeben, weshalb sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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