B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1542/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker
Senn, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (…).
E-1542/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus Ka-
bul – ist eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2009 in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 18. Dezem-
ber 2009 wurde er im Transitzentrum Altstätten befragt. Er gab dabei an,
er habe sich zuvor unter anderem in Griechenland aufgehalten.
A.b Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 trat das BFM mangels Zuständigkeit
der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg. Im
Laufe des am 29. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen
Beschwerdeverfahrens hob das BFM am 23. Februar 2011 seine Verfü-
gung wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren
auf, worauf das Beschwerdeverfahren vom Gericht mit Urteil vom 1. März
2011 als gegenstandslos abgeschrieben wurde (E-5442/2010).
A.c Am 15. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu sei-
nen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei
fälschlicherweise beschuldigt worden, am Tod des Enkels seines Gross-
onkels (namens [B._______]), welcher bei ihm gearbeitet und gelebt ha-
be, schuld zu sein. Der Vater des Toten (namens [C._______]) – ein ein-
flussreicher gefährlicher Mann, der während des Kriegs ein führender Of-
fizier gewesen sei und den man (…) genannt habe – habe ihm mit Blutra-
che gedroht, nachdem er vom Cousin des Beschwerdeführers, der ihm
auf Geheiss seines Onkels in der darauffolgenden Nacht die Nachricht
vom Tod [von] B._______ übermittelt habe, orientiert worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe noch am Morgen nach dem Todesfall seine Wohn-
adresse verlassen und sei zu einem Freund gegangen, wo er eine Nacht
verbracht habe. Der Vater des Verstorbenen sei in dieser Nacht bei ihm
zu Hause vorbeigegangen und habe seinen damals zweijährigen Sohn
mitnehmen wollen, was seine Familie indes verhindert habe. Ungefähr
vier Nächte später habe er Afghanistan mithilfe eines Schleppers verlas-
sen. Seine Frau und sein Sohn seien ungefähr ein Jahr danach aus Angst
vor einer Entführung ebenfalls ausgereist.
B.
Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen mit Verfügung vom 20. Februar 2013 – am
21. Februar 2013 eröffnet – ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 25. März 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragte unter anderem, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei er vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2013 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu zahlen, unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. Der Kostenvor-
schuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
E-1542/2013
Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die
Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und
gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für
hängige Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargeleg-
ten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
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Seite 5
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wider-
sprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachver-
haltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaub-
würdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seiner Verfolgungssituation aufgrund zahlreicher Widersprüche und Un-
gereimtheiten zwischen den Aussagen gesamthaft betrachtet als nicht
glaubhaft gemacht.
So habe er zum Beispiel angegeben, er sei gleich am Morgen nach dem
Todesfall zu einem Freund geflohen und habe sich dort versteckt. Der Va-
ter des Angestellten sei indes erst im Verlauf desselben Tages über den
Tod seines Sohnes informiert worden, und der Beschwerdeführer habe
von den angeblichen Drohungen des Vaters erst am Abend erfahren,
weshalb es keinen Sinn ergebe, dass er bereits am Morgen geflohen sei.
Nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, um den
Konflikt zu entschärfen, sondern gleich eine gefährliche Flucht in ein
fremdes Land in Kauf genommen und Frau und Kind zurück gelassen
haben soll. Seine entsprechende Begründung (Beweisnot) überzeuge
nicht, da auch der Vater des Angestellten über keinerlei Beweise für die
Schuld des Beschwerdeführers verfügt habe. Weiter habe der Beschwer-
deführer angegeben, er sei in seinen Arbeitskleidern bis nach Nimrooz
geflohen, da er manchmal aufgrund von Lieferungen bis um drei Uhr
nachts gearbeitet habe – so auch an besagtem Abend. In der Befragung
habe er indes angegeben, er sei im Bett gewesen, als seine Mutter an
seine Zimmertür geklopft habe.
Zudem habe er an der Befragung mehrmals einen Onkel erwähnt, wel-
chen er noch vor dem Beizug eines Arztes über den schlechten Zustand
seines Angestellten informiert habe und welcher mit dem Beschwerdefüh-
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Seite 6
rer zusammen in das Zimmer des Angestellten gegangen sei und gese-
hen habe, dass dieser im Sterben gelegen sei. Derselbe Onkel habe
nach dem Tod seines Angestellten seinen Sohn geschickt, um den Vater
des Angestellten zu holen. Als der Beschwerdeführer auf der Flucht mit
einem fremden Handy von einem Teehaus aus seine Verwandten angeru-
fen habe, soll er von demselben Onkel erfahren haben, dass der Vater
des verstorbenen Angestellten zum Beschwerdeführer nach Hause ge-
gangen sei und dessen Sohn habe mitnehmen wollen. Bei der Anhörung
komme dieser Onkel in der Schilderung der Ereignisse der betreffenden
Nacht vorerst nicht vor, wobei der Beschwerdeführer auf Nachfrage an-
gegeben habe, er habe den Onkel zwar benachrichtigt, dieser sei in der
besagten Nacht aber nicht in seinem Haus gewesen. Das Telefonat vom
Teehaus habe er mit seinem Cousin geführt, der ihn über die neusten
Entwicklungen informiert habe.
4.2 Das BFM bezeichnete ferner die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz als Regelfolge der Gesuchsabweisung und erkann-
te den Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich. In Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 16. Juni
2011 (BVGE 2011/07) festgestellt habe, die Sicherheitslage und die hu-
manitäre Situation habe sich in Afghanistan derart verschlechtert, dass –
ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer existenzbedrohenden
Situation im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Eine Rück-
kehr in die Hauptstadt Kabul sei indes nicht generell unzumutbar, sondern
könne unter bestimmten begünstigenden Umständen – auch im Sinne ei-
ner zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden.
Angesichts der Tatsache, dass der letzte Wohnsitz des Beschwerdefüh-
rers in Kabul gewesen sei, erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug
in den Heimatstaat als generell zumutbar. Zudem wohne seine Mutter mit
der inzwischen verheirateten Schwester und deren Ehemann und Kind
nach wie vor in Kabul in dem Haus, in welchem auch der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ausreise gewohnt habe. Seine Frau und sein Kind seien
zwar gemäss seinen Angaben inzwischen aus Kabul an einen dem Be-
schwerdeführer unbekannten Ort weggezogen. Es sollte ihm indes keine
Schwierigkeiten bereiten, deren Aufenthaltsort von seinem Schwiegerva-
ter, welcher in Kabul wohne, zu erfahren. Er habe auch noch weitere
Verwandte in Kabul. Sein junges Alter, seine Ausbildung und seine Be-
rufserfahrung würden eine Reintegration begünstigen. An finanziellen Mit-
teln fehle es gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht.
E-1542/2013
Seite 7
5.
5.1 Den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe ausgesagt,
dass ein Cousin namens D._______ sich am Morgen des folgenden Ta-
ges auf den Weg in die Provinz Parwan gemacht habe, um dort den Vater
von B._______ über dessen Tod zu informieren. Der Weg von Kabul nach
Parwan und zurück stelle eine Tagesreise dar. Er habe deshalb damit
rechnen müssen, dass der Vater bereits am Abend des folgenden Tages
(somit weniger als 24 Stunden nach dem eingetretenen Tod von
[B._______]) in Kabul auftauchen könnte. Es habe deshalb durchaus
Sinn gemacht, dass er bereits am Morgen sich auf die Suche nach einem
Versteck ausserhalb seines Wohnhauses gemacht habe, habe er doch
damit rechnen müssen, dass sein Wunsch nach vorübergehender Beher-
bergung von Verwandten und Freunden aus Angst vor dem Vater des
Verstorbenen hätte zurückgewiesen werden können. An die Polizei habe
er sich nicht wenden wollen, weil diese erfahrungsgemäss keinen Schutz
vor Verfolgung bieten würde, ausser die verfolgte Person gehöre einem
erlauchten Kreis von prominenten Politikern oder Wirtschaftsführern an.
Sein primäres Interesse habe darin bestanden, sich vor der Wut und der
Rache [des Vaters von] B._______ in Sicherheit zu bringen. In Afghanis-
tan könne die Sicherheit durch die Polizei kaum gewährleistet werden –
auch nicht in der Hauptstadt Kabul. Dem Vorwurf, er habe sich in Bezug
auf seine Flucht in "Arbeitskleidern" widersprochen, hält er entgegen, dies
bedeute in seinem Sprachgebrauch die Alltagsbekleidung im Gegensatz
zu seinen Festtagskleidern. Er sei somit ganz gewöhnlich angezogen
gewesen, als er nach Nimrooz geflohen sei.
Im Übrigen seien seine Aussagen an der Befragung teilweise falsch pro-
tokolliert respektive interpretiert worden. Der Onkel sei zum Zeitpunkt des
Sterbens von B._______ nicht im Haus des Beschwerdeführers gewesen.
Er sei auch nicht zum Haus des Onkels gefahren, um ihn über den Tod
von B._______ zu informieren, sondern habe ihm telefoniert. Danach sei
der Onkel mit seinem Sohn D._______ nach E._______ gefahren, um die
Familie von B._______ über dessen Tod zu benachrichtigen. Die Aussage
des Beschwerdeführers "sie fuhren zum Haus von B._______" sei falsch
mit "wir gingen ins Zimmer von B._______" übersetzt worden. Seine Aus-
sagen, er habe vom Teehaus aus seinen Onkel respektive seinen Cousin
angerufen, seien "spitzfindig" interpretiert worden. Tatsächlich habe er die
Telefonnummer des Onkels angerufen, dort aber mit dem Cousin gespro-
chen.
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Seite 8
Insgesamt erscheine die vom BFM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprü-
fung unsorgfältig und einseitig. Es fehle an einer gewissenhaften Würdi-
gung des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers. Zahlrei-
che Glaubhaftigkeitskriterien seien ausgeblendet worden und angebliche
Widersprüche würden sich bei genauerer Betrachtung in Luft auflösen.
Da seine ehemalige Wohnadresse bekannt sei, wo seine Mutter und sei-
ne Schwester nach wie vor wohnten, sei es für das BFM durchaus mög-
lich, über eine Vertrauensperson in Kabul Informationen zum Verbleib
seiner Kernfamilie einzuholen, um danach zu beurteilen, ob die geltend
gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung gerechtfertigt sei oder nicht.
5.2 Ferner habe das BFM den Sachverhalt ausschliesslich unter dem
Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft und nicht mit Blick auf die
Wegweisungsvollzugshindernisse gewürdigt, weshalb es das rechtliche
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, wel-
ches sowohl den Anspruch auf Berücksichtigung relevanter Vorbringen
als auch Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung mit umfasse. Die-
sen Garantien sei das BFM nicht nachgekommen, weil es keine Anstren-
gungen unternommen habe, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Kabul genau abzuklären. Die vom BFM erwähnten, gemäss BVGE
2011/7 geforderten "begünstigenden Umstände" für eine Rückkehr nach
Kabul seien im vorliegenden Fall nicht oder kaum gegeben. Die Ehefrau
und der Sohn hätten wegen der stetigen Gefahr eines Übergriffes durch
die Familie von B._______ den Heimatstaat ebenfalls verlassen müssen
und würden sich heute im Iran aufhalten. Da sich die Blutrache im afgha-
nischen Kontext stets gegen männliche Familienmitglieder richte, seien
weder die Mutter noch die Schwester des Beschwerdeführers unmittelbar
gefährdet. Auch der Schwiegervater und die männlichen Verwandten der
Ehefrau hätten nichts zu befürchten, da Töchter ab dem Zeitpunkt der
Heirat in eine andere Familie übergehen würden. Gefährdet sei jedoch
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland.
6.
Nach Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz verfügte Ableh-
nung des Asylgesuchs im Ergebnis zu bestätigen ist.
6.1 Obwohl einige der von der Vorinstanz angeführten "Widersprüche"
(vgl. vorn E. 4.1) keine solchen sind, vermögen sie doch aufzuzeigen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers aus einer objektivierten Sicht
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Seite 9
keinen Sinn ergibt beziehungsweise nicht nachvollziehbar ist. Insbeson-
dere vermag er nicht zu erklären, weshalb seine Flucht ins Ausland – vier
Tage nach dem Tod von B._______ – in derart überstürzter Art und Weise
erfolgte. Auch wenn im Sinne seiner Behauptung vermutet würde, die Po-
lizei in Afghanistan könne im Allgemeinen keine Sicherheit gewähren, so
erscheint seine Vorwegnahme der Reaktion des Vaters von B._______ –
nämlich dass dieser annehmen werde, der Beschwerdeführer habe den
Tod von B._______ zu verantworten, und deshalb an ihm Blutrache aus-
üben wolle – unter den gegebenen Umständen als unbegründet und un-
plausibel. Seine Erklärungsversuche erweisen sich als unbehelflich.
Die vom BFM aufgezeigten Widersprüche vermag der Beschwerdeführer
in seiner "Richtigstellung" – in seinem Sprachgebrauch bedeute "Arbeits-
kleider" Alltagskleider – nicht aufzulösen. Namentlich kann er nicht klären,
ob er an diesem Freitag nach F._______ gegangen sei, um sich dort zu
amüsieren, und nach dem Nachtessen um etwa 23 Uhr zu Bett gegangen
sei (vgl. Befragungsprotokoll A1/16 S. 7), oder ob er an diesem Tag spät
von der Arbeit gekommen sei, weshalb er noch seine Arbeitskleider an-
gehabt habe (vgl. Anhörungsprotokoll A 36/18 S. 6). Seiner Behauptung,
seine Aussagen seien teilweise falsch protokolliert beziehungsweise in-
terpretiert worden, ist entgegen zu halten, dass ihm das Protokoll rück-
übersetzt worden ist und er unterschriftlich bestätigt hat, es entspreche
seinen Aussagen und der Wahrheit. Auch in diesem Punkt gelingt es ihm
somit nicht, den vom BFM aufgezeigten Widerspruch aufzulösen.
6.2 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht widerspruchsfrei sind und es ihnen so-
wohl an Substantiiertheit als auch Plausibilität mangelt. Somit überwiegen
hinsichtlich der Glaubhaftmachung die negativen Elemente, weshalb die
Sachverhaltsdarstellung als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren ist.
Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkennt-
nis des BFM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Gefährdung glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weite-
re Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt. In diesen Punkten ist seine Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-1542/2013
Seite 10
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG. Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Vorab gilt es den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwand, die Vor-
instanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da sie
den Sachverhalt ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Flücht-
lingseigenschaft und nicht mit Blick auf die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse gewürdigt habe (vgl. E. 5.2), zu prüfen.
Das BFM hat bei der Prüfung der Wegweisungsvollzughindernisse den
Sachverhalt, soweit von ihm als glaubhaft gemacht anerkannt, zu Grunde
gelegt. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz kei-
neswegs dazu verpflichtet war, Anstrengungen zu unternehmen, um die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul genau abzuklären.
Sie durfte vielmehr erwarten, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG alle für die Würdigung der Zumutbar-
keit relevanten Informationen bekannt zu geben habe.
Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht Folge zu
geben.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
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Seite 11
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nach Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug im Sinne der
asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
Angesichts der Tatsache, dass der letzte Wohnsitz des (…)-jährigen, ge-
sunden, berufserfahrenen Beschwerdeführers in Kabul gewesen ist, sind
die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Kabul vollumfänglich zu bestätigen. Er verfügte zudem nach
eigenen Angaben in der Heimat über beträchtliche finanzielle Mittel und
kann auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen, weshalb die gemäss
bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis "begünstigenden Umständen" für
eine Rückkehr in die Hauptstadt als gegeben zu betrachten sind (vgl.
BVGE 2011/07). Somit lassen weder die allgemeine Lage noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Kabul schliessen. Mithin erweist sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2013 einbezahlte Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
E-1542/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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