Abtei lung V
E-1545/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1545/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 1. Dezember 2008 verliess und am 21. Dezember 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 8. Januar 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 15. Januar 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
im Wesentlichen geltend machte, er sei Christ und stamme aus
Amufie, Enugu State, wo er bis 2005 gewohnt habe,
dass er Amufie wegen eines Problems mit der Dorfbevölkerung habe
verlassen müssen und sich deswegen nach Jos), Plateau State, bege-
ben habe,
dass er in Jos an einem Marktstand Kleider verkauft habe,
dass sich wütende Moslems nach Gemeinderatswahlen versammelt
hätten und zum Markt marschiert seien, wo sie Leute geschlagen so-
wie Marktstände und Läden zerstört hätten,
dass auch der Stand des Beschwerdeführers zerstört worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer derart geärgert habe, dass er unmit-
telbar danach Benzin gekauft und die gegenüber dem Markt liegende
Jumaa-Moschee in Brand gesteckt habe,
dass er erkannt worden sei, darauf nach Hause gerannt sei und über
den Hinterhof habe fliehen können,
dass er danach bei einem Kollegen im Nahe gelegenen Toro gewohnt
habe,
dass er von diesem Kollegen erfahren habe, dass beim Brand der Mo-
schee viele Leute umgekommen seien und dass sein Vater, welcher
sich bei der Flucht des Beschwerdeführers in dessen Wohnung aufge-
Seite 2
E-1545/2009
halten habe, von den Moslems, die den Beschwerdeführer verfolgt hät-
ten, umgebracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer seither gesucht werde,
dass er danach mit dem Bus nach Port Hartcourt gereist sei, wo er in
ein Schiff gestiegen sei, welches ihn, ohne dass er etwas dafür hätte
bezahlen müssen, in die Schweiz gebracht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 – eröffnet am 5. März
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass seine Antworten bezüglich Dokumenten und Reiseweg stereoty-
pen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden, die nicht be-
reit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben würden, dass
sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die Beschaffung von Papieren
bemüht habe,
dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer über die behaupte-
ten Ereignisse vom November berichtet habe, wenig lebhaft und nicht
substanziiert sei,
dass er auch die Art und Weise, wie der den Verfolgern entkommen
sei, nur oberflächlich habe schildern können,
Seite 3
E-1545/2009
dass er sich zudem nicht an das genaue Datum erinnern könne, an
welchem er die Moschee angezündet habe und dazu lediglich
angegeben habe, dass es zwischen dem 25. und 30. November 2008
gewesen sei, obwohl die Unruhen zwischen Moslems und Christen in
Jos gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM erst am
28. November 2008 begonnen hätten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aus Jos ge-
flüchtet und das Heimatland vom über 1000 Kilometer entfernten Port
Hartcourt am 1. Dezember 2008 mit dem Schiff verlassen habe, ohne
dass er dafür etwas habe bezahlen müssen, realitätsfremd seien,
dass seine Vorbringen insgesamt wenig konkret und substanziiert
seien sowie den Eindruck vermittelten, er habe das Geschilderte nicht
selber erlebt, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten,
dass sodann das Vorbringen, wonach er im Jahre 2005 aufgrund eines
Problems mit den Dorfbewohnern von Amufie nach Jos umgezogen
sei, wo er deswegen keine Probleme mehr gehabt habe, weder zeitlich
noch sachlich in einem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise
vom 1. Dezember 2008 stehe und daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht Stand halte,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editi-
onspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit beim BFM eingereichter Eingabe vom
9. März 2009 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob
und sinngemäss beantragte, diese sei aufzuheben und sein Gesuch
nochmals zu prüfen,
dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 11. März
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
Seite 4
E-1545/2009
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
Seite 5
E-1545/2009
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
Seite 6
E-1545/2009
dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigen-
den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6
und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal sich
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ei-
ner konkreten und substanziierten Stellungnahme enthält,
dass der Beschwerdeführer weder mit der blossen Wiederholung des
Vorbringens, wonach er ausser einem nicht auftreibbaren Taufschein
keine Papiere besessen habe, noch mit dem Hinweis, dass die von
ihm geschilderte Reise der Wahrheit entspreche, den vorinstanzlichen
Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die von der Vorinstanz gestützt auf unsubstanziierte, wenig kon-
krete sowie realitätsfremde Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist,
dass er insbesondere nicht in der Lage war, das genaue Datum
anzugeben, an welchem sein Marktstand zerstört worden sei und er
die Moschee in Brand gesetzt habe,
dass weiter auch seine Schilderungen zur Ausreise und deren Um-
stände nicht geglaubt werden können, zumal es fern jeglicher Realität
erscheint, dass er nach seiner angeblichen überstürzten Flucht vom
Marktplatz innert kürzester Zeit und ohne jegliche Probleme und Rei-
sepapiere die aufwändige und kostspielige Reise nach Europa bezie-
hungsweise in die Schweiz hätte organisieren können,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten in seiner
knapp gehaltenen Beschwerde nichts Substanziiertes zu entgegnen
vermag, sondern sich im Wesentlichen mit der Behauptung begnügt,
nichts sei unmöglich, und geltend macht, die von ihm geschilderten
Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen,
dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
Seite 7
E-1545/2009
werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfäng-
lich anschliesst,
dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungs- und Ausreise-
gründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwen-
dig sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
Seite 8
E-1545/2009
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Nigeria keine Gefährdung im Sinne einer Situation allgemeiner
Gewalt besteht,
dass der Beschwerdeführer jung sowie gemäss Akten gesund ist, wäh-
rend sechs Jahren die Schule besucht hat und über Erfahrung als Klei-
derverkäufer auf dem Markt verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbe-
züglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
Seite 9
E-1545/2009
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-1545/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (in Kopie; mit den Akten N_______)
- das B._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 11