Abtei lung V
E-1546/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Guinea,
vertreten durch Peter Lüthy, Kantonaler Sozialdienst
Aargau, Sektion Asylbewerberbetreuung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1546/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, guineischer
Staatsangehöriger islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Region C._______), seinen Heimatstaat Anfang 2008, ge-
langte zu Fuss, mit dem Taxi und per LKW über die Grenze nach
Senegal, wo er nach einem Aufenthalt von fünf Monaten ein Schiff mit
einem ihm unbekannten europäischen Zielort bestieg, von dort per
Zug in die Schweiz einreiste und hier am 20. November 2008 um Asyl
nachsuchte. Am 26. November 2008 fand in Vallorbe die Empfangs-
zentrumsbefragung statt, am 4. Februar 2009 erfolgte – im Beisein ei-
ner aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit ernannten Ver-
trauensperson – die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
im Mai 2008 gemeinsam mit einem Freund zum (...) gegangen.
Während des Spiels sei ein junger Spieler von einem anderen Spieler
respektive dem Ball an der Rippe getroffen worden, zu Boden gefallen
und auf dem Spielfeld gestorben. Nur der Beschwerdeführer und sein
Freund seien beim Toten geblieben, während die restlichen Spieler
geflüchtet seien. In der Folge seien Angehörige des Verstorbenen zum
Unfallort gekommen und hätten dem Beschwerdeführer und seinem
Freund die Verantwortung für den Vorfall zugeschrieben und den
Letzteren festgehalten beziehungsweise geschlagen. Der
Beschwerdeführer habe in den Busch und dann zu einem Freund
flüchten können. Dieser habe später in Erfahrung gebracht, dass
Verwandte des toten Jungen das Haus des Beschwerdeführers
niedergebrannt hätten, wobei dessen (...) schwer verletzt worden sei.
Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise
entschlossen. Später habe er erfahren, dass sein (...) den Brandverlet-
zungen erlegen sei.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
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vom 10. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung vom 20. Februar 2009 sei aufzuheben und
es sei ihm ein Bleiberecht in der Schweiz zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Mit Bezug
auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen, die in der Beschwerde nicht bestritten
wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19). Er ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung und in Anwen-
dung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwendung von Amtes
wegen) wird das Rechtsbegehren der Beschwerde in dem Sinne
interpretiert, dass die Verfügung des BFM in ihrer Gesamtheit ange-
fochten, mithin die Gewährung von Asyl beantragt wird.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhielten, zumal die geltend gemachten Übergriffe nicht aus
einem der durch Art. 3 AsylG geschützten Gründe erfolgt seien und
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auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zukünf-
tig asylrelevante Übergriffe zu gewärtigen habe.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz
der Vorbringen ausgegangen worden sei.
5.2.1 Die auf "Aussagen von Landsleuten" gestützte Mutmassung in
der Beschwerdeschrift, wonach der neue Präsident Guineas die
Meinung vertrete, dass in Gewaltverbrechen involvierte Personen mit
dem Tode zu bestrafen seien, findet keinerlei Entsprechung in den
umfangreichen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen-
den Berichterstattungen. Es trifft zu, dass die guineische Gesetzge-
bung die Todesstrafe kennt, indessen wurde sie gemäss dem
Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland zuletzt im Jahr
2005 ausgeführt. Sodann ist die Todesstrafe auch in Guinea an einen
Katalog von gesetzlichen Straftatbeständen geknüpft. Hieran dürfte
sich seit dem Putsch zum Jahreswechsel nichts geändert haben. Zwar
hat sich de facto Staatsoberhaupt Moussa Dadis Camara gemäss Me-
dienberichten öffentlich zur Todesstrafe geäussert, dies allerdings im
Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss ei-
genen Aussagen gerade nicht an einem Gewaltverbrechen beteiligt
war. Dass gegen eine Person bereits infolge eines entsprechenden
Verdachts die Todesstrafe verhängt würde, erscheint umso unwahr-
scheinlicher, sodass sich die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer
infolge des geschilderten Vorfalls asylrelevante Nachteile zu gewärti-
gen hätte, als unbegründet erweist.
5.2.2 Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer sein Begehren da-
mit, dass seine Angehörigen in Armut lebten, weshalb er nicht auf ihre
Hilfe zählen könne und vollkommen auf sich alleine gestellt sei. Mit
diesem Vorbringen wird keine asylbeachtliche Verfolgung zum Aus-
druck gebracht, indessen sind die verwandtschaftlichen Unterstüt-
zungsmöglichkeiten infolge seiner Minderjährigkeit unter dem Ge-
sichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berück-
sichtigen (vgl. Ziff. 7.4).
5.3 Infolge offensichtlich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen kann
grundsätzlich auf eine Prüfung von deren Glaubhaftigkeit verzichtet
werden. Indessen ist festzustellen, dass die Ausführungen zahlreiche
Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. Zunächst muss die Darstellung
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des fluchtbegründenden Ereignisses, wonach der verunfallte Junge
von einem anderen Spieler (A4 S. 5) respektive dem Ball (A 14 S. 5) in
die Rippen getroffen sogleich ohnmächtig geworden und nicht mehr
aufgewacht sei, bereits für sich als äusserst unwahrscheinlich
bezeichnet werden. Weiter gab der Beschwerdeführer bei der Erstbe-
fragung an, sein Freund sei von den Angehörigen des Verstorbenen
festgehalten worden (A4 S. 5), wohingegen er gemäss seiner Darstel-
lung anlässlich der direkten Anhörung gesehen haben will, wie sein
Freund stark geschlagen worden sei (A14 S. 5). Auch dass ein Freund
des Beschwerdeführers den Schmuck seiner Mutter einfach so bei der
älteren Dame, der dieser anvertraut gewesen sei, hätte abholen
können (A14 a.a.O.), muss stark bezweifelt werden, zumal der Gegen-
wert von 150'000 Guinea-Francs (ca. Fr. 37.--) einem durchschnittli-
chen Monatseinkommen in Guinea entspricht. Sodann ist kaum mit
den Realitäten in Westafrika vereinbar, dass der Schlepper vom Be-
schwerdeführer für eine Schiffsreise über mindestens 2000 Seemeilen
(bei Zielort Sevilla) inklusive Verpflegung für zwei Monate nicht mehr
als 50'000 CFA (Franc de la Communauté Financière d'Afrique; ca. Fr.
120.--) verlangt hätte. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, dass eine Uganderin, welche er eben erst kennenge-
lernt habe, ihm ein Zugticket in die Schweiz bezahlt habe (A4 S. 8).
5.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...) gebo-
ren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK
1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) ist der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit-
punkt somit noch minderjährig, weil er noch nicht achtzehn Jahre alt
ist. Folglich unterliegt er grundsätzlich den Normen der Konvention der
Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November
1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; AS 1998 2055). Art. 22 Abs. 2
KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der
Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern.
Art. 22 KRK beschlägt indes nur minderjährige Asylsuchende und
Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in
casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche
Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im
Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufent-
haltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E.
5d.aa S. 96 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (ehemals:
Art. 14a Abs. 4 ANAG) als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt wer-
den (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
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Zu den in der Rechtsmitteleingabe angesprochenen jüngsten Entwick-
lungen in Guinea ist folgendes festzustellen: Am 23. Dezember 2008,
dem Tag nach dem Tod des damaligen Staatspräsidenten Lansana
Conté, hat eine Militärjunta unter der Führung des heutigen de facto
Staatsoberhaupts Moussa Dadis Camara die Macht übernommen,
Gerichte und Parlament für aufgelöst erklärt und die Verfassung
ausser Kraft gesetzt. Am folgenden Tag wurde ein Nationaler Rat für
Entwicklung und Verwaltung gebildet, welcher Guinea bis zur Abhal-
tung von Neuwahlen regieren soll. Mittlerweile wurde mit Kabiné
Komara ein Ministerpräsident ernannt, Neuwahlen wurden bis Jahres-
ende 2009 in Aussicht gestellt. Die allgemeine Sicherheitslage ist nach
dem Militärputsch jederzeit stabil geblieben.
In Guinea herrscht damit zum heutigen Zeitpunkt keine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem Sinne, dass von
einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle
Asylsuchenden aus Guinea auszugehen wäre.
Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände
vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar
erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überle-
gungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach
Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der
Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin
gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im
Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzube-
rücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die
Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minder-
jährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklä-
ren (vgl. a.a.O., E. ).
Der bald (...)-jährige Beschwerdeführer steht kurz vor seiner Volljäh-
rigkeit, mithin befindet er sich nicht in einem Alter, in dem er einer
ständigen Unterstützung durch Erwachsene bedürfte. Aufgrund der
vorliegenden Akten lebte er in der Heimat weitgehend selbständig mit
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seinem Bruder zusammen und war auch in der Lage, seine Ausreise
zu organisieren. Hiernach hat er gemäss eigenen Aussagen rund (...)
Monate lang gearbeitet, um seine Reise nach Europa bestreiten zu
können. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz legte er kein
kindliches Verhalten an den Tag. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin,
dass er sich offensichtlich in der Drogenszene aufhält und ihm wegen
Verdachts des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) am 17. Februar 2009 eine Aus-
grenzug aus dem Kantonsgebiet D._______ im Sinne von Art. 74 AuG
angedroht wurde (vgl. A19 S. 5, 6 und 10). Bei der vorhergehenden
Anhaltung durch die Polizei hat der Beschwerdeführer im Übrigen den
Besuch einer Prostituierten als Grund seines Aufenthalts an der (...)
angegeben (ebenda S. 18), was – unabhängig vom Wahrheitsgehalt
der Aussage – ebenfalls gegen eine besondere Betreuungsbedürftig-
keit infolge Minderjährigkeit spricht. Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben in
Guinea verbracht hat und daher mit den dortigen Gepflogenheiten und
Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit
vier Monaten aufhält – bestens vertraut ist, was eine Reintegration bei
einer Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte. Zudem
verfügt er mit seiner Tante und mehreren Onkeln, deren Adressen be-
kannt sind (A4 S. 3), über die naheliegendsten Kontakte in seiner
Heimat. Auch sprechen keine sonstigen individuellen Unzumutbar-
keitsgründe gegen eine Rückkehr, zumal es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen soweit aktenkundig gesunden jungen Mann handelt.
Insgesamt sprechen damit weder die allgemeine Lage in Guinea noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges des Beschwerdeführers.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist
somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug
zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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