B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1546/2018
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 25. September 2015 wurden seine Personalien aufgenom-
men. Eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 13. Novem-
ber 2015 statt.
Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sein Heimatland aus Angst vor einer Einziehung in den syri-
schen Militärdienst beziehungsweise in die Kampftruppen der kurdischen
Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [nachfolgend:
YPG]) verlassen zu haben. Dabei stützte er sich insbesondere auf ein Auf-
gebot zur Ausstellung eines Militärdienstbüchleins, das seinen Eltern im
September 2014 zugestellt worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung an. Zugleich verfügte es infolge der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Die Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM
um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. November 2015. Sein Vater
habe bei einer Grundreinigung des Hauses in B._______ sein Militärdienst-
büchlein gefunden. Durch die Vorlegung des Militärdienstbüchleins sei er-
stellt, dass er vom syrischen Regime aufgrund seiner Ausreise als Wehr-
dienstverweigerer betrachtet werde. Als solcher erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft.
D.
Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2017 als
Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom
9. Februar 2018 ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 23. No-
vember 2015 sei rechtskräftig und die vorläufige Aufnahme bleibe beste-
hen.
E.
Mit Eingabe vom 13. März 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 9. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im
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Hauptpunkt beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und gestützt darauf die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be-
hörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asyl-
gesetz (AsylG, SR 142.31) ebenso wie das Verfahren im Zusammenhang
eines Mehrfachgesuchs ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b
und Art. 111c AsylG), womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kog-
nition überprüft werden können, kommt dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im
vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Jede Verlet-
zung des Willkürverbotes würde zugleich eine Verletzung einer anderen
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Rechtsnorm darstellen, so dass aus der Verneinung einer solchen Verlet-
zung geschlossen werden kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Der
Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmun-
gen (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 3 EMRK) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln.
4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
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VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
5.
Vorab ist festzustellen, dass bezüglich des eingereichten Beweismittels
von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist (vgl.
dazu vorstehend E. 4.1), weil das eingereichte Militärdienstbüchlein angeb-
lich am 18. März 2014 ausgestellt worden ist und es sich insofern um ein
Dokument handelt, das zwar schon vor Erlass der unangefochten geblie-
benen Verfügung des ordentlichen Asylverfahrens Bestand hatte, jedoch
erst nachträglich beschafft werden konnte. Das Wiedererwägungsgesuch
ist daher nach den Regeln des Revisionsverfahrens, insbesondere Art. 66
Abs. 2 VwVG, zu behandeln.
Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderen dann vor,
wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt
(Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müs-
sen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis
für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli-
chen damit, beim eingereichten Militärdienstbüchlein handle es sich nicht
um ein erhebliches Beweismittel. Der Beschwerdeführer habe im ordentli-
chen Asylverfahren zu Protokoll gegeben, zunächst mündlich und am
1. September 2014 auch schriftlich aufgefordert worden zu sein, sich zur
Ausstellung eines Militärdienstbüchleins beim örtlichen Rekrutierungsbüro
zu melden. Dies stehe in Widerspruch zum nunmehr eingereichten Militär-
dienstbüchlein, wonach die Übergabe des Militärdienstbüchleins am
18. März 2014 im Rekrutierungszentrum C._______ stattgefunden habe.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 13. No-
vember 2015 ausgesagt habe, keine weiteren Beweismittel zur Stützung
seines Asylgesuchs zu besitzen. Aufgrund dieser Aussagen könne ihm
nicht geglaubt werden, dass er ausgehoben worden sei. Deshalb sei auch
die Echtheit des eingereichten Militärdienstbüchleins in Frage zu stellen.
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5.2 Der Beschwerdeführer vermag diese zutreffende Würdigung der Vor-
instanz auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage zu stellen. Seine Vor-
bringen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, in Syrien auf-
grund seiner Ausreise als Wehrdienstverweigerer betrachtet und als sol-
cher einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Diese Be-
hauptung ist auch deshalb unglaubhaft, weil er in der Anhörung im ordentli-
chen Asylverfahren äusserst diffuse Angaben zum angeblichen zeitlichen
Ablauf seines Militärdienstaufgebots gemacht (vgl. A21/14, F 90-92) und
keinerlei Hinweise auf eine bereits erfolgte Aushebung zu Protokoll gege-
ben hat.
5.3 Sein Wiedererwägungsgesuch ist allerdings noch aus einem weiteren
Grund als aussichtslos zu betrachten. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Ur-
teil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext dahinge-
hend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im
Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann
begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer
gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine asylrechtlich relevante
Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Person aufgrund ihrer
Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un-
verhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu bejahen, wenn
eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositio-
nellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; vgl. auch Ur-
teil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 E. 5.4).
Wie aus den Anhörungen im ordentlichen Asylverfahren hervorgeht, ver-
fügt der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise über ein besonderes
Profil, das ihn ins Blickfeld der syrischen Behörden rücken würde. Auf ver-
schiedene diesbezügliche Fragen hat er vielmehr zu Protokoll gegeben,
weder selber in regimekritische Aktivitäten verstrickt gewesen zu sein,
noch über Familienangehörige zu verfügen, die sich politisch besonders
hervortun würden (vgl. A21/14, F 82 und F 109-117).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die
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aus objektiver Sicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers unter vollständiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu Recht abgewiesen.
6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel
von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E.
5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung,
aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Rüge des Beschwerdeführers, durch
die Verfügung der Vorinstanz drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK,
ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht näher einzu-
gehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist der Antrag
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen. Das Begehren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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