Abtei lung V
E-1547/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 11. Februar 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1547/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______,
verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im Februar 2003 und
gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am
18. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(vormals: Empfangsstelle) Basel fand am 24. Februar 2003 statt. Für
den Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens wurde der Be-
schwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 31. März 2003
eingehend zu seinen Asylgründen. Die Vorinstanz liess am 19.
Dezember 2003 im C._______ eine Altersbeurteilung durchführen,
wobei der wissenschaftliche Befund nicht eindeutig ausfiel.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe keine Probleme mit den Behörden
oder Organisationen seines Heimatstaates gehabt. Er habe sich vor ei-
niger Zeit in ein Mädchen verliebt, das der christlichen Glaubensge-
meinschaft angehört habe. Das Mädchen habe nicht zum Islam über-
wechseln wollen, weshalb der Beschwerdeführer im Januar 2003 zum
Christentum konvertiert habe. Sein Vater und ein Onkel väterlicherseits
hätten dies erfahren, weshalb der Beschwerdeführer den Heimatstaat
habe verlassen müssen, ansonsten diese ihn getötet hätten.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch
unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung
beurteilte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 29. September 2004 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) reichte der Beschwerde-
führer gegen die verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug Be-
schwerde ein.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde der Beschwerde-
führer durch das Bundesamt mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wie-
dererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
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Das Verfahren vor der ARK wurde in der Folge mit Beschluss vom
19. Januar 2006 zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in
den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania beurteile es den Weg-
weisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumutbar und gewährte dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des damit verbundenen
Wegweisungsvollzugs.
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juni 2007 seine Stellungnahme
zu den Akten. Er wies auf seine Asylgründe hin und führte aus, er
gehe nach wie vor davon aus, im Falle einer Rückschaffung in den Irak
dort konkreter und ernster Gefahr ausgesetzt zu sein. Er sei nicht zu
einer Rückkehr in den Irak bereit, zumal er seit Februar 2003 in der
Schweiz lebe und hier gut integriert sei. Auch seine familiären Verhält-
nisse im Nordirak würden gegen eine Wegweisung dorthin sprechen.
Zudem könne er die Auffassung des BFM nicht teilen, wonach in den
drei Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche.
Die Kurden seien dauerhaft Ziele der Angriffe und von Menschen-
rechtsverletzungen in diesen drei Provinzen sowohl durch regierende
kurdische Parteien als auch durch terroristische und islamische Grup-
pierungen. Auf den Hauptverkehrsachsen komme es immer wieder zu
Überfällen und Entführungen; die Reise- und Rückkehrwege seien ge-
nerell unsicher.
Zur Illustration seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer entspre-
chende Beispiele an und wies dazu auf verschiedene Web-Seiten hin.
E.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 – eröffnet am 13. Februar 2008 –
hob das BFM die am 17. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
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F.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Es sei festzustellen, dass seine vorläufige Aufnahme nicht
aufgehoben werden könne, weil eine Wegweisung in den Irak nicht zu-
mutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, namentlich der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, beantragt.
G.
Mit Verfügung vom 12. März 2008 verzichtete der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses; der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen; die Akten wurden der Vorinstanz zur Stellungnahme über-
wiesen.
H.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 14. März 2008 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2008
zur Kenntnisnahme gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 48 und
Art. 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung für
die ausländische Person möglich ist, keine völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen und dort keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt herrschen und auch keine medizinische Not-
lage dem Vollzug entgegensteht (Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG).
3.
3.1
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die
fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist mit Ver-
fügung des BFM vom 30. August 2004 festgestellt worden; dieser Ent-
scheid wurde insoweit nicht angefochten und erwuchs deshalb in
Rechtskraft. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements kann deshalb im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Die ursprünglich geltend gemachten Asyl-
gründe sind in der – insoweit nicht angefochtenen – Asylverfügung des
BFM mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft qualifiziert worden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihm bei der vorliegenden Akten-
lage nicht.
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Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand
einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
3.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, aufgrund der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Situation
sei stabil und es sei aus aktueller Sicht keine nachhaltige Verschlech-
terung zu erwarten. Zudem bestünden Flugverbindungen aus dem
Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentrali-
rak reisen müssten. Die diesbezügliche Befürchtung des Beschwerde-
führers in der Stellungnahme vom 22. Juni 2007 erweise sich damit als
unbegründet. Die Einschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug da-
her grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europä-
ischen Staaten geteilt; auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich
gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen.
In der rechtskräftigen Verfügung vom 30. August 2004 sei festgestellt
worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt
nicht glaubhaft seien. An dieser Einschätzung vermöge die Stellung-
nahme vom 22. Juni 2007 nichts zu ändern. Hinsichtlich der individuel-
len Situation des Beschwerdeführers hält das Bundesamt fest, dieser
sei im Alter von (...) in die Schweiz eingereist und habe somit den
weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland in der
Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit der Sprache, der Kultur so-
wie der Lebens- und Arbeitsweise in seinem Herkunftsort bestens ver-
traut. Somit sei davon auszugehen, dass der noch junge und – soweit
den Akten zu entnehmen – gesunde Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr in der Lage sein werde, die Sicherung seiner Existenz selb-
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ständig in die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seinen nach wie
vor im Nordirak lebenden Familienangehörigen über ein soziales Be-
ziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur
Seite stehen könne; so habe der Beschwerdeführer bei den Befra-
gungen angegeben, seinen Familienangehörigen gehe es finanziell gut
und D._______. Weiter könne der Beschwerdeführer im Falle
fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch ma-
chen, welches ihm die Reintergration im Heimatstaat ebenfalls erleich-
tern sollte.
3.2.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer erneut
darauf hin, im Falle einer Rückkehr werde er konkreter und ernsthafter
Gefährdung ausgesetzt werden. Die Vorinstanz habe zudem seine fa-
miliären Verhältnisse im Nordirak nicht berücksichtigt. Er habe keinen
Kontakt zu seiner Familie und werde im Falle einer Rückkehr weder fi-
nanzielle noch moralische Hilfeleistung von der Familie erwarten kön-
nen. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes sei zudem die politi-
sche und soziale Situation im Nordirak nach wie vor instabil und unsi-
cher. Die meisten Rückkehrer würden im Irak unter ausserordentlich
schwierigen politischen und wirtschaftlichen Bedingungen leben. Zu-
dem seien die ständigen Drohungen und militärischen Interventionen
der Nachbarländer wie Türkei und Iran eine ernsthafte Gefahr für die
drei Provinzen im Nordirak. Verschiedene Berichte und Ereignisse –
der Beschwerdeführer weist auf verschiedene Todesfälle von Lands-
leuten hin – würden aufzeigen, dass auf dem gesamten Staatsgebiet
des Irak nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es
komme immer wieder zu Anschlägen und kriegerischen Auseinander-
setzungen sowie zu ethnischen und religiösen Konflikten, und es sei
eine Zunahme des Terrorismus durch die Islamisten festzustellen.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sei in der Schweiz gut
integriert, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und seine
finanziellen Verhältnisse seien geregelt. Er habe sich stets gut
verhalten und habe einen guten Leumund. Er habe die deutsche
Sprache sowie gelernt, sein Leben selber in die Hand zu nehmen.
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom
14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suley-
mania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
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politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar qualifiziert werden müsste.
Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt geprägten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Urteil festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der
drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gro-
sse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere
7.5.8).
3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz A._______, wo
er von der Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat gemäss
eigenen Angaben zwar keine Schulbildung genossen, jedoch im
elterlichen Betrieb in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem hat der
Beschwerdeführer einen Freund erwähnt, der ihm bei der Organisation
der Ausreise geholfen habe. Weiter sprach er von E._______, welche
ihm für die Finanzierung der Ausreise namhafte Beträge gegeben
hätten, zumal es diesen Familienangehörigen gut gehe und D._______
besitze (vgl. Protokoll Migrationsamt S. 7). Damit kann der
Beschwerdeführer nötigenfalls mindestens anfänglich im Bedarfsfall
diese Angehörigen mütterlicherseits um finanzielle Unterstützung
angehen. Sodann konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz, wenn
auch relativ kurzfristig, Arbeitserfahrungen sammeln. Letztlich wird ihm
die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat
ebenfalls erleichtern können. Insgesamt ist daher nicht davon
auszugehen, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer
gerate im Falle einer Rückkehr in den Nordirak dort in eine existenzbe-
drohende Situation.
3.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher als
zumutbar zu beurteilen.
3.3 Die kurdische Region im Norden des Iraks ist mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Es obliegt dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
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staates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist
deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Soweit der Bescherdeführer sinngemäss geltend macht, der Vollzug
der Wegweisung würde für ihn wegen seiner guten Integration eine
grosse Härte bedeuten (vgl. Beschwerde, S. 3), ist auf die Bestimmung
von Art. 14 AsylG hinzuweisen: Gemäss dieser Regelung kann der zu-
gewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer
ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die
betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden im-
mer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüg-
lich mit B._______ in Verbindung zu setzen.
5.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder
aufgehoben.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist ange-
messen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
einerseits gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden darf und dieser erst seit kur-
zem in der Schweiz erwerbstätig ist und sich seine Beschwerde ande-
rerseits nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwie-
sen hat, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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