B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1548/2010
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Conthessina Theis,
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige aus
E._______ (Departement [F._______]) – mit an die Schweizerische Bot-
schaft in Kolumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem und
vom 22. März 2008 datierendem Schreiben (am 31. März bei der Bot-
schaft eingegangen) unter Beilage mehrerer Beweismittel für sich und
weitere (in separaten Verfahren geführte) Angehörige sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl er-
suchten,
dass mit Schreiben von März 2008 (am 11. April 2008 bei der Botschaft
eingegangen) ein Fragenkatalog der Botschaft ("Cuestionario sobre soli-
citud de asilo"), dessen Übermittlung indessen nicht aktenkundig ist, be-
antwortet wurde,
dass die Auslandvertretung die Akten mit Übermittlungsschreiben vom
17. April 2008 zuständigkeitshalber an das BFM überwies,
dass die seinerzeitigen Vorbringen mit weiteren Eingaben vom
4. Juni 2008, vom 13. April 2009 und vom 4. September 2009 ergänzt
und dieselben seitens der Botschaft mit Schreiben vom 23. Juni 2008,
vom 4. August 2009 und vom 25. September 2009 an das BFM übermit-
telt wurden,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Begründung der
Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachte, im September 2005 seien -
aussagegemäss den "Autodefensas Unidas de Colombia" (AUC; auch:
Aguilas Negras [Schwarze Adler]) zugehörige – Männer ins Haus des Va-
ters ihrer Tochter eingedrungen, hätten dieselbe dort festgehalten und die
Beschwerdeführerin angerufen, um Schutzgeld zu verlangen und ihr die
Ermordung des Vaters der Tochter anzudrohen,
dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den geforderten Betrag zu bezah-
len, worauf der Vater ihrer Tochter am 25. November 2005 von zwei Män-
nern getötet worden sei,
dass sie ab August 2007 Drohschreiben erhalten habe, deren Verfasser
Anspruch auf Schmerzensgeld erhoben hätten, welches sie vom kolum-
bianischen Staat nach der vorstehend beschriebenen Ermordung ihres
früheren Partners erhalten haben solle,
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dass sie im September 2007 wiederholt angerufen und mit dem Tod ihres
aktuellen Partners bedroht worden sei, für den Fall, dass sie nicht weitere
Geldzahlungen leiste, worauf sie bei der Fiscalía (Staatsanwaltschaft)
Anzeige erstattet habe,
dass entgegen der Zusicherung des Inspektors, er werde bei der Polizei
für die Beschwerdeführerin um Schutz ersuchen, nichts dergleichen ge-
schehen sei und sich die gegen sie gerichteten Drohungen intensiviert
hätten,
dass ihr am 4. Januar 2008 erneut ein AUC-Mitglied telefonisch die Er-
mordung ihres Partners angekündigt habe, worauf die Familie verschie-
dene Vorsichtsmassnahme getroffen, insbesondere auch mehrmals den
Aufenthaltsort gewechselt habe,
dass sie sich zuweilen auch ausserhalb des Departements F._______
aufgehalten und die Kinder ihr Studium unterbrochen hätten,
dass sie, nachdem ihr der kolumbianische Staat am 15. Mai 2008 ein
Schmerzensgeld für den verstorbenen Vater ihrer Tochter ausgerichtet
habe, am 31. Mai 2008 von zwei unbekannten Personen heimgesucht,
geschlagen, um 1'500'000 kolumbianische Pesos beraubt und mit weite-
ren Drohungen konfrontiert worden sei,
dass sie die Unbekannten in Missachtung von deren Anordnung bei der
Polizei angezeigt habe, diese in der Folge jedoch weder Untersuchungs-
massnahmen noch Hilfeleistungen eingeleitet habe,
dass die Kinder Anfang 2009 ihr Studium wieder aufgenommen hätten,
sich die Familie jedoch bereits im April desselben Jahres zum erneuten
Umzug gezwungen gesehen habe, da ihre Mitglieder mittels Flugblätter
bedroht worden seien,
dass den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Oktober 2009
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abwei-
sung der Asylgesuche sowie Verweigerung der Einreisebewilligung ge-
währt wurde,
dass ihr dieses Schreiben am 7. November 2009 gegen Empfangsbestä-
tigung ausgehändigt wurde, gemäss Aktenlage jedoch keine entspre-
chende Stellungnahme eingegangen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 (eröffnet am
26. Februar 2010) den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdefüh-
renden seien nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, da sie
über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügten,
dass sie zwar mehrmals den Aufenthalts- respektive Wohnort gewechselt
und auch angegeben hätten, sich zuweilen auch ausserhalb des Depar-
tements F._______ aufgehalten zu haben, jedoch sämtliche dem BFM
gemeldeten Wohnungswechsel wie insbesondere auch der letzte Umzug
im Jahr 2009 innerhalb der Stadt E._______ stattgefunden hätten,
dass sich hieraus Zweifel am geltend gemachten Ausmass der Gefahren-
situation ergäben, zumal der Beginn der Verfolgung auf das Jahr 2005
zurückgehe und es sich bei E._______ nicht um eine anonyme Gross-
stadt handle,
dass die Beschwerdeführenden zudem keine besonders nahe Beziehun-
gen zur Schweiz geltend machten,
dass es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen
Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem
der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten,
dass demnach ihre Asylgesuche auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden
könnten,
dass die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Bogo-
tá ein vom 26. Februar 2010 datierendes, am 4. März 2010 bei der Bot-
schaft eingegangenes spanischsprachiges Schreiben zu Handen des
Bundesverwaltungsgerichts einreichte, worin sie sinngemäss um Schutz-
gewährung für sich und ihre Angehörigen ersuchte,
dass diese von der Botschaft als "Beschwerdeverbesserung" bezeichnete
und am 8. März 2009 (recte: 2010) an das Bundesverwaltungsgericht
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übermittelte Eingabe als gegen die Verfügung des BFM vom
20. Januar 2010 gerichtete Beschwerde entgegengenommen wird,
dass die Auslandvertretung dem BFM mit Übermittlungsschreiben vom
20. Juni 2011 und vom 5. Januar 2012 jeweils eine ergänzende Eingabe
der Beschwerdeführerin vom Mai 2011 und vom 7. Dezember 2011
übermittelte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe und die weiteren Eingaben der Beschwer-
deführenden zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst sind,
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ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen aber auf eine Über-
setzung verzichtet werden kann, da der Inhalt der in Spanisch gehaltenen
Beschwerdeeingabe verständlich ist,
dass somit auf die – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht we-
sentlich erachteten Mangels – frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
lich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei
einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt
gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend unter dem sinngemässen Hinweis, der Sach-
verhalt sei schon aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidreif er-
stellt, auf die Durchführung einer Befragung verzichtete,
dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der entscheid-
wesentliche Sachverhalt – angesichts der detaillierten schriftlichen Darle-
gung und der umfangreichen Dokumentierung der Asylgründe – soweit
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erstellt ist, dass die relevanten Elemente vorliegen, womit die Vorge-
hensweise des BFM insoweit nicht zu beanstanden ist,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
28. Oktober 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung
gezogene Abweisung der Asylgesuche sowie Verweigerung der Einreise-
bewilligung gewährt hat (vgl. Empfangsbestätigung vom 7. Novem-
ber 2009), woran die ausgebliebene Stellungnahme seitens der Be-
schwerdeführenden nichts zu ändern vermag,
dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob das Bundesamt die Asylgesuche
in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz verweigert hat,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen
kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass entsprechend der – seitens des BFM unbestrittenen – Vorbringen
der Beschwerdeführenden nicht davon ausgegangen werden kann, dass
der kolumbianische Staat willens und in der Lage sei, ihnen Schutz vor
Bedrohungen durch paramilitärische Gruppierungen zu gewähren (vgl.
statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011: "
[…] Those who take up leadership roles in the search for justice are fre-
quently targeted by the guerrillas, neo-paramilitaries and state actors. Un-
fortunately, those responsible for these violations are rarely brought to
justice perpetuating a culture of impunity. […]"),
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dass dem Schutzwillen der Behörden insbesondere der Umstand entge-
gensteht, dass die Paramilitärs von den kolumbianischen Streitkräften
teilweise offenbar geduldet wenn nicht gar unterstützt werden,
dass das BFM zwar zu Recht festgestellt hat, dass sämtliche konkret ge-
nannten Wohnungswechsel der Beschwerdeführenden innerhalb von
E._______, einer Stadt mit lediglich (…) Einwohnern, stattgefunden hät-
ten,
dass ausserregionale Wohnsitznahmen nicht substanziiert dargetan wur-
den und insbesondere auch der aktuelle Wohnort G._______ (vgl. Einga-
be vom 7. Dezember 2011) noch innerhalb des Departements F._______
liegt,
dass die Beschwerdeführenden sich nach dem Gesagten vorwerfen las-
sen müssen, die Möglichkeiten einer landesinternen Aufenthaltsalternati-
ve nicht ausgeschöpft zu haben,
dass die Vorinstanz die Machtverhältnisse in Kolumbien aber insoweit
verkennt, als angesichts der geltend gemachten Verfolgungsintensität
nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführen-
den könnten innerhalb des Landes vor Nachstellungen der Paramilitärs
Schutz finden, indem sie ihren Wohnsitz in einen entfernter liegenden
Landesteil verlegen,
dass diese Feststellung durch den Umstand verstärkt wird, dass die Be-
schwerdeführenden mittlerweile offenbar auch von der Guerillagruppe
FARC ("Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia") identifiziert
worden sind (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 3),
dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, bei
den volljährigen Beschwerdeführenden handle es sich um bekannte Per-
sönlichkeiten, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls
auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hät-
ten,
dass nämlich ihre politischen Aktivitäten aussagegemäss auf Gemeinde-
ebene (vgl. etwa S. 1 der Rechtsmitteleingabe: "[…] hemos sido lideres
comunitarios […]") stattgefunden haben,
dass sie – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Be-
ziehungen zur Schweiz geltend machen,
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dass es ihnen zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch,
kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um
Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG sowie EMARK 2004
Nr. 20 E. 4 S. 131 f.),
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in deren
Ergänzung vom 7. Dezember 2011 an dieser Feststellung nichts zu än-
dern vermögen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden unter diesen Umständen zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesu-
che abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von
einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische
Vertretung in Bogotà und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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